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Sportrecht – BGH entscheidet über den vom Norddeutschen Fußballverband e.V. verhängten Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord

Der u.a. für das
Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute der
Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V.
wegen der Anordnung eines Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die
Grenzen der Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden. 
Sachverhalt:
Der Kläger, der
SV Wilhelmshaven e.V., begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines
Beschlusses des Beklagten, des Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem
dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende
der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hat. 
Der Beklagte ist
Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der
Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem
Reglement der FIFA „bezüglich Status und Transfer von Spielern“ ist
von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen
bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu
zahlen. Der Kläger hatte vom 29. Januar bis zum 30. Juni 2007 für seine
damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls
auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei
argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden
argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008
Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 € gegen den Kläger
fest. Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an.
Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die
Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten
Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die
beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA
am 5. Oktober 2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des
Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger
angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen.
Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss
sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies
das Verbandsgericht des Beklagten zurück. 
Prozessverlauf:
Die gegen den
Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim
Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die
Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt
wurde, festgestellt.
Entscheidung
des Bundesgerichtshofs:
Der
Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er
offen gelassen, ob – wie das Oberlandesgericht gemeint hat – der
Abstiegsbeschuss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art.
45 AEUV verstößt. Denn jedenfalls ist der Beschluss deshalb nichtig, weil er in
das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreift, ohne dass
dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden ist. 
Eine
vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der
Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein,
damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile
erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten
entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung
des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von
Ausbildungsentschädigungen geht. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der
FIFA entsprechende Bestimmungen ergeben, ist ohne Belang. Maßgebend ist allein
die Satzung des Beklagten. Denn der Kläger ist nur Mitglied des Beklagten,
nicht auch des DFB oder gar der FIFA. Regeln eines übergeordneten Verbands –
wie hier der FIFA – gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie
erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten
Vereins – hier des Beklagten – in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder
des nachgeordneten Vereins – hier den Kläger. Damit ist der Beschluss über den
Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung
verweist hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von
Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken
des DFB oder der FIFA. Damit hat der Beklagte nicht, wie die Revision anführt,
ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA
vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er hat vielmehr eine eigene
vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des
Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt. Dass damit
die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, ist
unerheblich. 
Der Kläger hat
sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs
wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und
Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er
hat zwar mit dem DFB einen „Zulassungsvertrag Regionalliga“ über die
Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA
bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt hat, konnte aber offen
bleiben. Denn es ging in dem vorliegenden Verfahren nicht darum zu entscheiden,
ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA
und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen muss, was ggf. in einem auf
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten
Verfahrens zu klären wäre. Allein entscheidend war hier vielmehr die Frage, ob
der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür
hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem
Zulassungsvertrag nicht enthalten war. Ebenso wenig genügt die bloße Teilnahme
an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung
des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten
Ausbildungsentschädigungen an-nehmen zu können.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil
vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93
) gelten die von dem
veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für
alle Wettkampfteilnehmer, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht
möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung sind aber keine
Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler durfte vielmehr
antreten, obwohl für ihn die Ausbildungsentschädigung nicht gezahlt worden war.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den
20. September 2016
Pressestelle des
Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721)
159-5013

Telefax (0721)
159-5501