Kategorien
Uncategorized

BGH: zur Zulässigkeit sogenannter „No-Reply“ Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen
zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten
Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt
eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember
2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per
E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff
„Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie folgt den Eingang der
E-Mail des Klägers:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit
den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung
Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy.
Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl.
Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features
rund um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte
antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut
per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte
Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine
weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger
eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu
verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne
sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen,
wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember
2013.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und
die Klage abgewiesen.

Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom
19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt
ist.

Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 16. Dezember 2015

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501