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Nee, wie überraschend – Bier darf nicht als „bekömmlich“ vermarktet werden

Im
Rechtsstreit zwischen der Brauerei Clemens
Härle KG
mit Sitz in Leutkirch und dem Verband
Sozialer Wettbewerb e. V.
aus Berlin um den Begriff „bekömmlich“
hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil
vom  25. Aug. 2015, Az.: 8 O 34/15

entschieden, dass Bier nicht mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben
werden darf.

Die
Brauerei Clemens Härle KG argumentierte,
in der Bezeichnung „bekömmlich“ liege lediglich ein Hinweis darauf, dass das
Bier gut für das Wohlbefinden sei. Eine Aussage über eine gesundheitliche
Wirkung enthalte der Begriff dagegen nicht.

Dieser
Argumentation folgten die Richter des LG Ravensburg jedoch nicht. Sie schlossen
sich vielmehr dem Vortrag des klagenden Verbandes an und entschieden, dass in
dem Begriff „bekömmlich“ ein unzulässiger Gesundheitsbezug im Sinne der
europäischen „Health
Claim“-Verordnung
liege. Denn ein solcher Gesundheitsbezug liege schon dann
vor, wenn der Verbraucher einen Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit
herstellen könne. Insbesondere bringe das Wort „bekömmlich“ die Verträglichkeit
für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck. Schon darin liege, ganz
unabhängig von weiteren Erläuterungen, ein Gesundheitsbezug, der gegen die
Verordnung verstoße.

Mit
seiner Entscheidung liegt das LG Ravensburg damit auf einer Linie mit dem EuGH,
welcher mit Urteil
vom 06.09.2012 – Rechtssache C-544/10, Deutsches Weintor eG ./. Land
Rheinland-Pfalz
– entschieden hatte, dass in der Bewerbung von Wein mit dem
Begriff „bekömmlich“ eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe liege,
jedenfalls wenn dies verbunden wird mit dem Hinweis auf einen reduzierten
Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig
angesehen werden. Der Begriff der „gesundheitsbezogenen Angabe“ setze nämlich
nicht zwingend voraus, dass den Verbrauchern suggeriert werde, dass sich ihr
Gesundheitszustand dank des Verzehrs eines Lebensmittels verbessert. Es genüge
vielmehr bereits, dass der Konsument den Eindruck habe, trotz des potenziell
schädlichen Verzehrs des (alkoholhaltigen) Getränkes einen guten
Gesundheitszustand zu erhalten. Unter „bekömmlich“ sei in eben diesem Sinne
eine die „leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende
Bezeichnung“ zu verstehen, welche impliziere, „dass das Verdauungssystem
darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei
wiederholtem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt“.

Angaben,
wie „stärkend“, „gesundheitsfördernd“ oder gar „ärztlich empfohlen“, werden ja
in der Lebensmittelwerbung häufig verwendet. Bei all diesen Werbeversprechen
handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben (sog. „Health
Claims
“), deren Nutzung innerhalb der Europäischen Union aber strengen
Vorgaben unterliegt.
 

Die Verordnung ((EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
Lebensmittel) wurde zum Schutz der Verbraucher erlassen. Sie soll verhindern,
dass Verbraucher durch nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf den
Etiketten alkoholischer Getränke oder durch Werbeaussagen zu deren Konsum
verleitet werden. Die Verordnung verbietet jede „gesundheitsbezogene
Angabe“ in der Etikettierung und der Werbung für Getränke,  
etwa bei Bier oder Wein, mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.
Damit ist die Entscheidung des LG Ravensburg auch nur konsequent
und richtig in der Anwendung der 
Health Claim“-Verordnung und des Urteils vom 06.09.2012 – Rechtssache C-544/10, Deutsches Weintor eG ./. Land Rheinland-Pfalz