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Wenn der Zeuge Ben Perino keinen Bock mehr hat für BaumgartenBrandt durch die Republik zu reisen …

schickt er dem Gericht ein Fax, in welchem er erklärt, dass er zu den Ermittlungen seiner Firma Guardaley Ltd. für die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte im Vorfeld von Abmahnungen wegen angeblichen Filesharing nichts wisse.

Ich hatte hier ja bereits über eine erkenntnisreiche Beweisaufnahme mit der Zeugeneinvernahme des Herrn Benjamin Perino berichtet, welche zu dem gleichen Ergebnis geführt hat, nämlich dass sich Herr Perino, der immer gebetsmühlenartig als Zeuge in den Klagen der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Tatsache der ordnungsgemäßen Ermittlung benannt wird, an nichts erinnern könne  und er die Ermittlungen auch nicht selbst durchgeführt habe, er zudem seit 2011 für die Kanzlei BaumgartenBrandt nicht mehr tätig sei und denen auch alle Unterlagen habe zukommen lassen.

Kollege Andreas Schwartmann hätte nun das Vergnügen haben sollen vor dem AG Düsseldorf den Zeugen Ben Perino befragen zu dürfen. Dieser kam nicht, sondern hatte Tags zuvor per Fax angekündigt nichts zu wissen und so keine neuen Erkenntnisse beisteuern zu können.

Auf das Urteil darf man gespannt sein, denn dem Gericht bleibt nur zu urteilen, dass die Kanzlei BaumgartenBrandt falsch vorträgt, behauptet sie doch der Zeuge Ben Perino könne bezeugen, dass die Ermittlungen richtig und damit der Vorwurf des widerrechtlichen Filesharings erwiesen sei, während dieser aussagt und im Fax (liegt hier vor) schreibt, dass er genau das nicht könne.

Und dass der unwissende Zeuge bei angeblich 30.000 verschickten Abmahnungen und reichlichen Terminen nicht überall hin möchte kann ich sogar verstehen.

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Was sind das für Arbeitsbedingungen bei BaumgartenBrandt?

Die Kanzlei BaumgartenBrandt legt ja nun in fast allen Angelegenheiten, in welchen das AG Bielefeld die Klage für die diversen Mandanten der Kanzlei BaumgartenBrandt abweist Berufung ein. Soweit so gut.

Nun aber musste der die Berufungsbegründungsfrist verlängern lassen, weil er „derzeit u.a. alleiniger Sachbearbeiter von mehreren hundert Klageverfahren und hiermit arbeitsüberlastet“ sei.

Das wäre ich auch, keine Frage.

Und im Gegensatz zu den Klagen, welche ja in Textbausteinmanier zusammengesetzt werden, wie selbstverständlich auch die meisten Klageerwiderungen (wer macht schon gerne die Arbeit doppelt und dreifach), so müssen die Berufungsbegründungen individualisiert werden, weisen die Gerichte und selbst das AG Bielefeld die Klagen ja mit unterschiedlichsten Begründungen ab.

Und wenn dann die Klage auch noch abgewiesen wird, weil der eigene Zeuge Ben Perino eher zu Gunsten des Beklagten aussagt wird es eben extrem schwierig, die Berufung zu begründen.

Aber bei der oben genannten Begründung kam ich nicht umhin an Akkordarbeit oder auch Fließbandarbeit zu denken. Auch so Legehennenbatterien fielen mir sofort an.

So ähnlich müssen sich wohl auch die Kollegen auf der Anti-Abmahnfront fühlen, welche mit 10.000 oder gar noch mehr erfolgreich abgewehrten Abmahnungen werben.

Oder auch der Kollege Thomas Lange, welcher den Jobcentern und Sozialgerichten ja viel Arbeit bescheren soll. Wobei das wohl nicht zu vergleichen ist, denn wenn jeder 5. Klage stattgegeben wird, heißt das übersetzt, dass 20% der angefochtenen Bescheide falsch oder fehlerhaft waren. Für Menschen mit wenig Geld geht es also um sehr viel.

Mich würde interessieren, wie die Quote bei den Klagen der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aussieht. So allgemein und ganz speziell in Bielefeld.
Nur so natürlich um abschätzen zu können, ob der arme Kollege wenigstens nicht ganz umsonst arbeitsüberlastet ist.

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AG Bielefeld: Wenn der Zeuge Ben Perino (Guardaley Ltd.) eher zum Zeugen der Beklagten wird, verliert BaumgartenBrandt auch nach dessen Anhörung

Damit hatte die Kanzlei BaumgartenBrandt als Klägervertreter der Hanway Brown Limited wohl nicht gerechnet. Das Amstgericht Bielefeld (Az. 42 C 458/14) hat mit Urteil vom 24.03.2015 eine Klage wegen angeblichen Filesharings an dem Film „Harry Brown“ abgewiesen, obwohl hier weder Verjährung eine Rolle spielte und der Anschlussinhaber als Single auch keine weiteren Nutzer seines WLANs aufbieten konnte.


Und die Kanzlei hatte auch noch den Zeugen Ben Perino, Entwickler und Geschäftsführer der Ermittlungsfirma Guardaley Ltd., aufgeboten, nachdem der Beklagte, vertreten durch die IT-Kanzlei Gerth, sowohl die Ermittlung der IP-Adresse und auch die Datenübermittlung in allen Punkten angegriffen hatte.


Die Zeugenaussage des Ben Perino / Bejamin Perino im zweiten Verhandlungstermin in der Sache geriet eher zum Rohrkrepierer in der Sache.


Das Amtsgericht Bielefeld urteile in der Sache:


Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 UrhG a.F., da nicht davon
ausgegangen werden kann, dass der Beklagte die Rechte der Klägerin an dem
streitgegenständlichen Filmwerk verletzt hat.
Zur Überzeugung des Gerichts steht bereits nicht fest, dass die
streitgegenständliche Rechtsverletzung unter Nutzung des Anschlusses des
Beklagten erfolgt ist. Zum einen hat die Klägerin die Richtigkeit der
Ermittlung der betreffenden IP-Adresse nicht bewiesen. Der hierzu vernommene
Zeuge Perino hat bekundet, dass im vorliegenden Fall nicht er, sondern einer
seiner Mitarbeiter die Ermittlung im Zusammenspiel mit der Ermittlungssoftware
durchgeführt hat und hierbei insbesondere das Originalwerk mit dem in einer
Referenzdatei enthaltenen Film eigenständig verglichen habe bzw. darüber hinaus
auch den Hashwertvergleich durchgeführt habe.
Er – der Zeuge Perino – könne die Richtigkeit der Ermittlungen nur
anhand alter Protokolle bestätigen, ohne dass er selbst persönlich an der
Ermittlung beteiligt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass
der Zeuge nur die allgemeine Vorgehensweise bei den Ermittlungen sowie den
Inhalt eines firmen internen Protokolls darlegen konnte, darüber hinaus aber
nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, dass im vorliegenden Fall die
konkrete Referenzdatei tatsächlich den streitgegenständlichen Film enthalten
hat bzw. die Hashwerte übereingestimmt haben, kann das Gericht nicht mit der
notwendigen Gewissheit davon ausgehen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich
unter Nutzung eines Anschlusses mit der IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX erfolgt ist.
Zur Überzeugung des
Gerichts steht des Weiteren nicht fest, dass die IP-Adresse XX.XXX.XXX.XX zum
fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss Beklagten zugewiesen war. Insofern wurde
klägerseits als Beweis nur der Ausdruck einer in Form einer Datei übermittelten
Auskunft des zuständigen Internet Service Providers vorgelegt, welche den
klägerischen Vortrag stützt. Allein aufgrund dieser Auskunft ist der Beweis der
Richtigkeit dieser Zuordnung aber noch nicht erbracht, da im Zivilprozessrecht
der allgemeine Grundsatz gilt, dass eine in irgendeiner Weise festgehaltene
nichtöffentliche Gedankenerklärung nicht ihre eigene inhaltliche Richtigkeit
beweist.
Dieser Grundsatz ist
insbesondere aus § 416 ZPO ersichtlich, wonach Privaturkunden den vollen Beweis
dafür erbringen, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine Privaturkunde nicht
darüber hinaus auch den Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der in ihr
verkörperten Erklärung erbringt. Dies muss auch für den vorliegenden Fall
gelten, in dem die fragliche Gedankenerklärung in einer Datei festgehalten
wurde, da nicht ersichtlich ist, dass die Beweiskraft einer in einer Datei
festgehaltenen Gedankenerklärung die Beweiskraft einer Privaturkunde übersteigt.
Die Klärung der Frage, ob
die klägerseits benannte IP-Adresse tatsächlich dem Anschluss der Beklagten
zugewiesen war, unterliegt demnach der freien Beweiswürdigung. Da die
Klägerseite die Richtigkeit ihrer Behauptung nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt
hat, indem sie auch nach Bestimmung eine Beibringungsfrist gemäß § 356 ZPO den
Namen und die Anschrift des als Zeugen benannten Mitarbeiters des Internet
Service Providers nicht genannt hat, und das Gericht auch nicht ernsthaft
ausschließen kann, dass der Internetservice Provider infolge eines technisch
oder menschlich bedingten Fehlers bei der Erfassung und/oder Archivierung der
Verbindungsdaten bzw. aufgrund eines Versehens eines Mitarbeiters bei der
Auskunftserteilung eine inhaltlich unrichtige Auskunft erteilt hat, kann das
Gericht nicht davon ausgehen, dass die fragliche IP-Adresse zum fraglichen
Zeitpunkt dem Anschluss der Beklagten zugewiesen war.

……..



Es bleibt also festzuhalten, dass eine Verteidigung gegen Klagen wegen angeblichen Filesharings durchaus vielversprechend sind, auch in Singlehaushalten.