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BSG – Berufungsschrift über EGVP ohne Signatur

Leitsatz:

Wird eine Datei,
die eine Berufungsschrift enthält, ohne erforderliche qualifizierte
elektronische Signatur über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
übermittelt, entspricht ihr Ausdruck durch das Gericht, unabhängig davon, ob
diese Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift
generiert wurde, nicht den Anforderungen an die Schriftform einer
Berufungsschrift.

Tatbestand:
Die
Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer in ein elektronisches Gerichts-
und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelten Berufung als unzulässig. In der
Sache streiten die Beteiligten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen
der Grundsicherung nach dem SGB II.
Der
Beklagte hob gegenüber der Klägerin die Bewilligung von Leistungen für die Zeit
vom 1.3.2012 bis 31.8.2012 teilweise auf und verlangte die Erstattung eines
Betrages von 1011,68 Euro mit der Begründung, der Klägerin habe nur die Hälfte
der bewilligten Unterkunftskosten zugestanden, weil eine weitere Person
polizeilich in ihrer Wohnung gemeldet gewesen sei (Bescheide vom 5.7.2013;
Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013).      
Das
SG hat die Klage nach einer Beweisaufnahme abgewiesen (Urteil vom 28.4.2015).
In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hat es auf die Möglichkeit einer
Berufung, die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils sowie
über die Einlegung der Berufung hingewiesen und darüber hinaus ausgeführt:      
„Die
Berufung ist … schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. … Die
elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die
nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der
Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006 (GVBl. S. 1183) i.d.F. vom 9.
Dezember 2009 (GVBl. S. 881) bzw. der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558)
i.d.F. vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle
des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. …“        
Das
Urteil ist der Klägerin am 16.5.2015 zugestellt worden. Am 16.6.2015, einem
Dienstag, ist um 1:13 Uhr im EGVP des LSG eine Datei im PDF-Format mit dem
Titel „0004-Berufung fertig.pdf“ eingegangen, ohne dass für die
Übermittlung eine Signatur verwendet wurde. Die übersandte Datei enthielt einen
Berufungsschriftsatz vom 16.6.2015 auf dem Kopfbogen der Klägerin mit der
Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift. Dieser Schriftsatz ist um
6:32 Uhr durch einen Justizbediensteten ausgedruckt und am Folgetag von der
Vorsitzenden des zuständigen LSG-Senats erstmals richterlich bearbeitet worden.
Am 19.6.2015 ging beim LSG ein per Post übersandter Schriftsatz vom 15.6.2015
ein. Dieser entsprach inhaltlich dem zuvor als Datei übermittelten
Berufungsschriftsatz, war jedoch davon abweichend handschriftlich von der
Klägerin unterzeichnet.        
Das
LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen (Urteil vom 12.11.2015), weil
diese nicht formwirksam eingelegt worden sei. Durch die Übermittlung
unsignierter Dateien in das EGVP des LSG am 16.6.2015 sei weder die Schriftform
noch die elektronische Form gewahrt. Die Übermittlung elektronischer Dokumente
erfordere, damit diese einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück
gleichstehen, gemäß § 65a SGG die Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur. Die Schriftform nach § 151 SGG, der in typischer Weise
durch die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten Rechnung getragen werde,
sei nicht gewahrt durch den Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei,
welche lediglich eine in das Dokument eingefügte Datei einer zuvor isoliert
eingescannten Unterschrift wiedergebe.      
Mit
ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das LSG hätte
statt einem Prozessurteil ein Sachurteil erlassen müssen. Unter Verletzung von
§ 65a Abs 2 S 3 SGG, § 151 Abs 1 SGG und § 158 S 1 SGG sei es zu Unrecht davon
ausgegangen, dass die Berufung nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich
eingelegt worden sei. Der am Morgen des 16.6.2015 durch das LSG erstellte
Ausdruck der zuvor eingegangenen PDF-Datei enthalte alle notwendigen
Bestandteile einer Berufungsschrift und auch ihre Unterschrift. Es reiche
entsprechend der zum Computerfax ergangenen Rechtsprechung aus, dass die
Unterschrift – unabhängig davon, ob zusammen mit dem Schriftsatz oder isoliert
– eingescannt worden sei. Sachlich gerechtfertigte Unterschiede zwischen der
Übersendung per normalem Fax, per Computerfax oder per EGVP mit einzelner oder
zusammen mit dem Dokument eingescannter Unterschrift seien nicht vorhanden.
Jedenfalls aber habe das LSG es versäumt, unverzüglich mitzuteilen, dass das
elektronisch übermittelte Dokument nicht den in § 65a Abs 1 SGG bestimmten
Anforderungen genüge, was einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand begründe. Selbst ein Mitarbeiter, der kein Jurist sei, habe das Fehlen
der elektronischen Signatur und damit den Wirksamkeitsmangel bereits am
16.6.2015 erkennen können und mitteilen müssen.    
Die
Klägerin beantragt,
die
Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2015 und
des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2015 sowie die Bescheide vom 5. Juli
2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013
aufzuheben.        
Der
Beklagte beantragt, 
die
Revision zurückzuweisen.  
Er
hält das Urteil des LSG für zutreffend.    
Entscheidungsgründe:
Die
zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1
S 1 SGG). Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das am 16.5.2015 zugestellte
Urteil des SG vom 28.4.2015 als unzulässig verworfen, denn die Berufung ist
nicht innerhalb der am 16.6.2015 endenden Berufungsfrist formgerecht eingelegt
worden. Durch Übermittlung der PDF-Datei in das EGVP des LSG am 16.6.2015
wurden weder die besonderen Anforderungen an die elektronische Form (dazu 1.)
noch – durch den Ausdruck – die Schriftform (dazu 2.) eingehalten. Der
postalisch übermittelte, am 19.6.2015 beim LSG eingegangene, Schriftsatz der
Klägerin hat die Berufungsfrist nicht gewahrt (dazu 3.). Gründe für eine
Widereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor (dazu 4.).     
1.
Gemäß § 65a Abs 1 S 1 SGG (anwendbar in der ab dem 1.4.2005 geltenden Fassung
des Justizkommunikationsgesetzes vom 22.3.2005, BGBl I 837) können Schriftsätze
in elektronischer Form übermittelt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung
zugelassen worden ist. Dies gilt auch für die Übermittlung von
Berufungsschriften und ergänzt insoweit § 151 Abs 1 SGG, wonach die Berufung
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen ist. Es handelt sich bei der elektronischen Form iS des § 65a SGG um
eine eigenständige Kommunikationsform, die der Gesetzgeber als zusätzliche –
gleichberechtigte – Option neben der herkömmlichen papiergebundenen Schriftform
eingeführt hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067
S 24, 27 f unter VI; BSG Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R – SozR 4-1500 §
66 Nr 3 RdNr 18; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2012 – L 3 R 801/11 –
RdNr 38; vgl auch BFH Urteil vom 13.5.2015 – III R 26/14 – RdNr 21 zur
Parallelvorschrift § 52a FGO; BVerwG Urteil vom 25.4.2012 – 8 C 18/11 – BVerwGE
143, 50 RdNr 16 f zur Parallelvorschrift § 55a VwGO). Dass die elektronische
Form nicht lediglich einen Unterfall der Schriftform darstellt, unterstreicht
für das Berufungsverfahren § 158 S 1 SGG, in dem der durch das Gesetz
geschaffene Dreiklang gleichrangiger prozessualer Formen – schriftlich, in
elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle – nochmals ausdrücklich aufgezählt wird (BSG Urteil vom
14.3.2013 – B 13 R 19/12 R – SozR 4-1500 § 66 Nr 3 RdNr 18).  
Die
erforderliche Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an
ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in
der elektronische Dokumente einzureichen sind (§ 65a Abs 1 S 2 SGG). Für
Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen,
enthält § 65a Abs 1 S 3 SGG besondere Vorgaben. Danach ist für die Übermittlung
solcher Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 des
Signaturgesetzes (SigG) vorzuschreiben. Daneben kann auch ein anderes sicheres
Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des
übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (§ 65a Abs 1 S 4 SGG). Die
Landesregierungen können die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
gemäß § 65a Abs 1 S 5 SGG auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen
Behörden übertragen; die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf
einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden (§ 65a Abs 1 S 6 SGG).        
Nach
den Ausführungen des LSG zum Landesrecht, die für den Senat maßgebend (§ 162
SGG; § 202 S 1 SGG iVm § 560 ZPO) und daher nicht zu überprüfen sind, hat das
Land Berlin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Ermächtigung durch
§ 1 Nr 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des
elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung vom
19.12.2006 (GVBl Berlin, S 1167) auf die für Justiz zuständige Senatsverwaltung
übertragen. Für den Zuständigkeitsbereich des LSG Berlin-Brandenburg ist die
Übermittlung elektronischer Dokumente seit dem 1.11.2007 durch Rechtsverordnung
zugelassen. Gemäß § 1 S 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV) vom 27.12.2006 (GVBl Berlin, S 1183)
können bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten
elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Anlage zur ERVJustizV idF der
Ersten Verordnung zur Änderung der ERVJustizV vom 11.10.2007 (GVBl Berlin, S
539) sieht vor, dass mit Wirkung zum 1.11.2007 in allen Verfahren vor dem LSG
Berlin-Brandenburg elektronische Dokumente eingereicht werden können. Nach § 2
Abs 1 S 1 ERVJustizV hat die Einreichung durch die Übertragung eines elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu erfolgen.
Nach § 2 Abs 2 S 1 ERVJustizV sind die elektronischen Dokumente mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr 3 SigG zu versehen, wenn die
Schriftform vorgeschrieben ist.        
Die
Klägerin übermittelte nach den Feststellungen des LSG am 16.6.2015 elektronisch
eine Berufungsschrift in das EGVP des LSG als PDF-Dokument ohne eine Signatur
zu verwenden. Diese Übermittlung bewirkte keine formgemäße Einlegung der
Berufung, weil es sich bei der Berufung gemäß § 151 Abs 1 SGG um ein
grundsätzlich schriftlich zu unterzeichnendes Dokument handelt; im Falle der
Übermittlung in elektronischer Form bedarf dieses einer qualifizierten
elektronischen Signatur, die hier nicht verwendet wurde.    
2.
Die Berufung ist auch nicht – ungeachtet des Fehlens der besonderen
Voraussetzungen nach § 65a SGG iVm dem Verordnungsrecht – deshalb als form- und
fristgemäß zu werten, weil der am 16.6.2015 elektronisch übermittelte
Berufungsschriftsatz noch an diesem Tage beim LSG ausgedruckt wurde.       
Allein
der Ausdruck eines elektronisch über das EGVP als Datei übermittelten
Schriftsatzes entspricht nicht den Anforderungen des § 151 Abs 1 SGG an die
Schriftform einer Berufungsschrift. Dies gilt unabhängig davon, ob die
übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese
Unterschrift generiert wurde. Denn wenn ein Absender zur Übermittlung eines
bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung
eines Dokuments wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die
hierfür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein Rückgriff auf
Rechtsprechungsgrundsätze, die entwickelt wurden, um bei Nutzung technischen Übermittlungsformen
wie Telefax oder Computerfax die Einhaltung der Schriftform begründen zu können
(ausführlich dazu Bernhardt/ Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl 2014,
Kap 6 RdNr 135 ff), kommt zur „Heilung“ von Mängeln der elektronischen
Übermittlung iS von § 65a SGG nicht in Betracht.  
Nach
seinem Sinn und Zweck ist § 65a SGG als abschließende Regelung aller
Fallgestaltungen elektronischer Kommunikation anzusehen. § 65a Abs 1 S 3 SGG
sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei
Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu
unterzeichnenden Schriftstück „gleichstehen“, nämlich wenn eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 SigG verwendet wird. Die
Signatur ist als Funktionsäquivalent zur Unterschrift anzusehen (so BFH Urteil
vom 18.10.2006 – XI R 22/06 – BFHE 215, 47, juris RdNr 25; vgl auch BSG Urteil
vom 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R – BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr
11). Konkretisiert werden diese Anforderungen an die Sicherheit durch § 65a Abs
1 S 4 SGG, der verlangt, die Authentizität und Integrität von elektronisch
übermittelten bestimmenden Schriftsätzen sicherzustellen. Die verwendeten
Verfahren müssen also gewährleisten, dass das elektronische Dokument, wenn es bei
Gericht eingeht, dem angegebenen Absender zuzurechnen ist (Authentizität) und
inhaltlich (Integrität) durch die Übermittlung nicht verändert werden konnte
(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 37
zur Parallelvorschrift § 55a VwGO; Müller, NZS 2015, 896, 899;
Bernhardt/Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl 2014, Kap 6 RdNr 78).   
Authentizität
und Integrität eines elektronischen Dokuments werden bei Verwendung einer
qualifizierten elektronischen Signatur dadurch sichergestellt, dass diese einen
öffentlichen und einen persönlichen Signaturschlüssel erfordert, welche von
einer Zertifizierungsstelle ausgegeben werden. Der Inhaber dieser Schlüssel
erhält eine Smartcard, welche beide Schlüssel enthält und mit einer PIN nur
durch den Inhaber berechtigt verwendet werden kann (Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24; ausführlich dazu
Bernhardt/ Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 4. Aufl 2014, Kap 6 RdNr 93 ff
und 108 ff). Nur dadurch ist bei Verwendung der Signatur die Integrität und die
Authentizität des Dokuments in einer Weise gewährleistet, die es rechtfertigt,
die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen (vgl Gesetzentwurf der
Bundesregierung für ein JKomG, BT-Drucks 15/4067 S 24 unter II.). Der mit
diesem Verfahren verbundene Aufwand ist durch den damit verfolgten Zweck
gerechtfertigt und erschwert den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer
Weise (vgl dazu BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.4.2007 – 1 BvR 110/07 –
RdNr 22).
Bei
dem Ausdruck eines nicht nach diesem Verfahren übermittelten Dokuments ist
dessen Authentizität und Integrität keinesfalls in gleicher Weise
gewährleistet, selbst wenn das Dokument eine eingescannte Unterschrift enthält.
Den besonderen Risiken der digitalen Form im Hinblick auf die Veränderbarkeit
und die Urheberschaft von Dokumenten, denen der Gesetzgeber begegnen will, kann
ein Ausdruck nicht in gleicher Weise Rechnung tragen, wie eine Signatur (vgl
Müller, AnwBl 2016, 27, 29). Dies gilt im Hinblick auf die vorhandenen
Manipulationsmöglichkeiten auch dann, wenn der Ausdruck eine – wie auch immer
generierte – Unterschrift abbildet. Der Zweck der besonderen
(Sicherheits-)Anforderungen würde letztlich verfehlt, wenn allein die
eingescannte Unterschrift bei elektronischer Übermittlung eine Verletzung
dieser spezifisch in § 65a SGG iVm dem Verordnungsrecht geregelten
Anforderungen „heilen“ und die Form wahren könnte (so auch
Sächsisches OVG Beschluss vom 19.10.2015 – 5 D 55/14 – RdNr 8 f zu § 55a VwGO;
LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2012 – L 3 R 801/11 – RdNr 35;
Hessisches LSG Beschluss vom 31.3.2016 – L 6 AS 247/15 – RdNr 30; Müller, NZS
2015, 896, 898 und AnwBl 2016, 27, 28).     Abs.
24
Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist es deshalb ohne Bedeutung, ob bezogen auf das
Unterschriftserfordernis sachlich gerechtfertigte Unterschiede zwischen der
Übersendung per normalem Fax, per Computerfax oder per EGVP bestehen. Auf die
Unterschrift kommt es nicht an, wenn Dokumente auf elektronischem Weg übermittelt
werden, weil an ihre Stelle die qualifizierte elektronische Signatur tritt. Für
eine Rechtsfortbildung, wie sie mit dem Ziel, effektiven Rechtsschutz zu
gewährleisten, durch die – den Begriff der Schriftform erweiternden –
Rechtsprechung zu Telefax und Computerfax erfolgt ist (zusammenfassend
Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2015 Anm 2), besteht wegen der mittlerweile
geschaffenen gesetzlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kein
Bedürfnis und daher auch kein Raum mehr (so zu Recht Müller, NZS 2015, 896, 898
und AnwBl 2016, 27, 28 f).    
§
65a Abs 1 S 3 SGG würde im Übrigen weitgehend leerlaufen, wenn der Ausdruck bei
elektronischer Übermittlung in der Regel die Schriftform des Dokuments wahren
könnte (vgl LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 4.6.2013 – L 6 AS 194/13 B – RdNr
13; zustimmend Keller, jurisPR-SozR 21/2013 Anm 6; Hessisches LSG Beschluss vom
22.6.2016 – L 3 U 71/14 – RdNr 11; Sächsisches OVG Beschluss vom 19.10.2015 – 5
D 55/14 – RdNr 10 zu § 55a VwGO; zustimmend Kuhls, jurisPR-ITR 3/2016 Anm 6;
Müller, NZS 2015, 896, 898 und AnwBl 2016, 27, 28). Denn gerade in der Phase
des Übergangs vom gewohnten, der Schriftform verbundenen, Rechtsverkehr zum
elektronischen Rechtsverkehr wird ein Ausdruck elektronischer Dokumente noch
regelmäßig erfolgen.     
Die
Rechtssicherheit erfordert es zudem, dass die Formwirksamkeit nicht von
Faktoren abhängt, auf die der Urheber des Dokuments keinen Einfluss hat. Eine
„Heilung“ von Mängeln der elektronischen Form durch den Ausdruck
hätte aber gerade dies zur Folge, denn der Absender hat es – anders als etwa in
der Regel bei der Übermittlung per Fax – nicht in der Hand, ob und wann ein
elektronisch übermitteltes Dokument vom Empfänger ausgedruckt wird (vgl hierzu
LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.8.2012 – L 3 R 801/11 – RdNr 38; Skrobotz,
jurisPR-ITR 24/2015 Anm 2; Müller, AnwBl 2016, 27, 29). Solche Unsicherheiten
sind ebenso wenig hinzunehmen, wie die oben beschriebenen Abstriche an die
Sicherheitsanforderungen (so schon BVerwG Urteil vom 25.4.2012 – 8 C 18/11 –
BVerwGE 143, 50 RdNr 17; Hauck in Hennig, SGG, § 65a RdNr 15 – Stand Dezember
2012).  
Zur
Vermeidung von Überschneidungen und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten
für die Beurteilung der Formwirksamkeit bestimmender Dokumente ist daher allein
auf die Art der Kommunikation abzustellen, der sich der Absender bedient. Im
vorliegenden Fall hat die Klägerin durch die Nutzung des EGVP zur Übermittlung
ihrer Berufungsschrift ausdrücklich den elektronischen Weg zur
Berufungseinlegung gewählt, sodass sich – trotz des Ausdrucks des
übermittelnden Dokuments – die formellen Anforderungen allein nach § 65a Abs 1
SGG iVm den entsprechenden Rechtsverordnungen richten. Diese sind, wie oben
dargelegt, mangels der Verwendung einer elektronischen Signatur nicht erfüllt.  
Der
Senat stimmt mit seiner Rechtsauffassung zwar nicht überein mit dem BGH und dem
BAG. Diese haben vertreten, dass der Ausdruck eines nach Maßgabe des § 130a ZPO
– der weitgehend § 65a SGG entspricht – nicht formgerecht elektronisch
eingereichten Dokuments dieses durchaus zu einem schriftlichen Dokument machen
kann; die Schriftform soll gewahrt sein, wenn es innerhalb der
Rechtsmittelfrist ausgedruckt wird und zudem aus einem eingescannten
Schriftsatz besteht, der im Original von dem Rechtsmittelführer eigenhändig
unterschrieben wurde (BGH Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB 424/14 – RdNr 9; BAG
Beschluss vom 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – RdNr 12; ablehnend Müller, AnwBl 2016,
27, 28 und NZS 2015, 896, 898; aA auch Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2015 Anm 2).   
Einer
Anrufung des GmSOGB nach § 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) bedarf es
indes nicht. Nach dieser Vorschrift ist verbindlich die Entscheidung des
Gemeinsamen Senats einzuholen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des
Gemeinsamen Senats abweichen will (§ 2 Abs 1 RsprEinhG). Die Rechtsfrage muss
jedoch sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für
den divergierenden Senat in der bereits entschiedenen Sache
entscheidungserheblich sein (vgl nur BSG Urteil vom 15.12.2015 – B 10 ÜG 1/15 R
– SozR 4-1720 § 198 Nr 13 RdNr 16). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
So war die Auffassung des BAG in dem von ihm entschiedenen Fall schon nicht
tragend mangels eines Ausdrucks des Dokuments innerhalb der einzuhaltenden
Frist. Der BGH wiederum wäre in der hier vorliegenden Konstellation, wie vom
LSG zutreffend dargelegt, im Ergebnis ebenso wie der Senat nicht von einer
formwirksamen schriftlichen Berufung ausgegangen, weil er die eigenhändige
Unterschrift des Schriftsatzes vor dem Digitalisierungsvorgang fordert (BGH
Beschluss vom 18.3.2015 – XII ZB 424/14 – RdNr 13). Hier enthält der elektronisch
übermittelte Berufungsschriftsatz der Klägerin nach den Feststellungen des LSG
nicht deren eigenhändige Unterschrift, sondern eine lediglich in das
elektronische Dokument eingefügte elektronische Bilddatei mit der Darstellung
einer händischen Unterschrift.     
3.
Durch die per Post übersandte, von der Klägerin persönlich unterschriebene
Berufungsschrift vom 15.6.2015, die am 19.6.2015 beim LSG eingegangen ist,
konnte die Berufungsfrist, über die die Klägerin zutreffend belehrt wurde,
nicht gewahrt werden, denn zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schriftsatzes war
diese bereits abgelaufen. Die einmonatige Frist (§ 151 Abs 1 SGG) begann nach §
64 Abs 1 SGG am Tag nach der Zustellung (16.5.2015) des vollständigen Urteils,
also dem 17.5.2015, und endete nach § 64 Abs 2 SGG am Dienstag, dem 16.6.2015. 
4.
Der Klägerin war auch, wie das LSG zu Recht erkannt hat, keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
setzt nach § 67 Abs 1 SGG voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das LSG hat keine Gründe
festgestellt, welche die Klägerin vorliegend gehindert haben könnten, die Frist
zur Einlegung der Berufung zu wahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
Rechtsbehelfsfristen zwar bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden dürfen, dann
aber erhöhte Sorgfaltsanforderungen bestehen (vgl Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 9n mwN).        
Wiedereinsetzung
kommt auch nicht wegen Verletzung einer gerichtlichen Mitteilungspflicht in
Betracht (vgl zur Wiedereinsetzung bei Fehlern des Gerichts nur Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 4a ff). Nach §
65a Abs 2 S 3 SGG hat das Gericht dem Absender einer elektronischen Nachricht
unverzüglich mitzuteilen, wenn das übersandte Dokument den rechtlichen
Anforderungen nicht genügt. Das dürfte auch hinsichtlich der qualifizierten
elektronischen Signatur und nicht nur bezüglich technischer Erfordernisse der
Übersendung, etwa bei Übermittlung einer Datei in einem nicht zugelassenen
Format, anzunehmen sein (vgl BVerwG Urteil vom 25.4.2012 – 8 C 18/11 – BVerwGE
143, 50 RdNr 18). Unverzüglich ist eine Mitteilung, wenn sie ohne schuldhaftes
Zögern erfolgt. Da die Klägerin vorliegend die Berufungsschrift (erst) am
letzten Tag der Berufungsfrist übermittelt hat, wäre sie nur durch einen
Hinweis noch an diesem Tag in die Lage versetzt worden, Weiteres zur Wahrung
der Frist zu veranlassen. 
Ein
dem Gericht zurechenbares schuldhaftes Zögern liegt aber nicht darin, dass am
Tag des Eingangs der Berufungsschrift ein richterlicher Hinweis unterblieben
ist. Denn die richterliche Erstbearbeitung eines Dokuments nicht bereits am Tag
seines Eingangs entspricht jedenfalls dann, wenn dieses keinen Hinweis auf eine
besondere Dringlichkeit erhält, wegen der regelmäßig erforderlichen
verwaltungstechnischen Vorarbeiten (Zuordnung des Dokuments zu einer Akte oder
Anlegen der Akte; Zuständigkeitsbestimmung; Zutrag) dem üblichen Geschäftsgang.
Die Gerichte sind im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht verpflichtet,
außerordentliche Maßnahmen zugunsten des Betroffenen zu ergreifen (vgl BSG
Beschluss vom 23.7.2012 – B 13 R 280/12 B – RdNr 6 mwN; Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 4d). Ein
besonderer Hinweis am Folgetag, als die Akte erstmals von der
Senatsvorsitzenden bearbeitet wurde, war nicht geboten, denn selbst eine
telefonische Benachrichtigung der Klägerin an diesem Tag hätte wegen des Fristablaufs
eine fristgerechte Berufungseinlegung nicht (mehr) ermöglichen können.        
Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist es nicht von Bedeutung, dass das Fehlen einer
qualifizierten elektronischen Signatur möglicherweise auch von nichtrichterlichen
Mitarbeitern bei der Erstbearbeitung am 16.6.2015 erkennbar war. Jedenfalls die
Beurteilung des Dokuments als eines, das iS von § 65a Abs 1 S 3 SGG einem
schriftlichen zu unterzeichnenden Schriftstück gleichsteht – und nur dieses
bedarf der qualifizierten elektronischen Signatur – ist dem Aufgabenbereich des
nichtrichterlichen Dienstes entzogen und kann erst durch den Richter getroffen
werden.      

Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.