Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss
vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17, Fragen
vorgelegt wann eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne der
Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist
vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17, Fragen
vorgelegt wann eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne der
Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt?
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt?
2. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar
geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen
verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in
Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar
geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen
verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in
Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?
Gründe
I. Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim
Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, mit
anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis
ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von
612,80 € auf.
Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, mit
anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis
ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von
612,80 € auf.
Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015
mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe
ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine
Telefonnummer angegeben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er
auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren
Abmahnung vom 29. Dezember 2014.
Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015
mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe
ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine
Telefonnummer angegeben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er
auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren
Abmahnung vom 29. Dezember 2014.
Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die
Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar
2015 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht
zustehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29.
Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im
Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwendete Telefonnummer genannt.
Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite dieses
Internetauftritts dargestellt gewesen.
Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar
2015 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht
zustehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29.
Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im
Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwendete Telefonnummer genannt.
Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite dieses
Internetauftritts dargestellt gewesen.
Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung
vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des
Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt.
Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im
Wesentlichen zurückgewiesen.
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im
Wesentlichen zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den
Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.
Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den
Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.
II. Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf
an, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten
beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB
verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies
hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die
Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
an, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten
beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB
verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies
hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die
Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
1. Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB)
und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB zu.
Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen,
die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden
Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1
BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform
übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift
und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
ein.“
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB)
und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB zu.
Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen,
die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden
Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1
BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform
übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift
und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
ein.“
Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie
2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen
Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie
2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine
vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des
Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem
Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften
aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I
ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP
2018, 1069 – Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vorschriften
der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des
deutschen Rechts überein und lauten wie folgt:
6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie
2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen
Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie
2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine
vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des
Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem
Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften
aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I
ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP
2018, 1069 – Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vorschriften
der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des
deutschen Rechts überein und lauten wie folgt:
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder
einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist,
informiert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der
Richtlinie 2011/83/EU im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die
Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil
A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6
Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses
Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die
Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen der Anlage I Teil A heißt es zu : „Fügen Sie Ihren
Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse ein.“
einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist,
informiert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der
Richtlinie 2011/83/EU im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die
Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil
A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6
Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses
Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die
Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen der Anlage I Teil A heißt es zu : „Fügen Sie Ihren
Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse ein.“
2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der
Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der
dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer
eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig
einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen
ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer
sei zudem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar
und deutlich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung
auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag hingewiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der
Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von
Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen
vorhalten müsse.
Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der
dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer
eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig
einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen
ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer
sei zudem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar
und deutlich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung
auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag hingewiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der
Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von
Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen
vorhalten müsse.
a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der
Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage
1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der
Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage
1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.
Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt, erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein,
dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber
ihm Erklärungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen
entsprechenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die
Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von
ihm erweckten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur
Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist
dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß
Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ und muss an der
dafür vorgesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden.
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt, erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein,
dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber
ihm Erklärungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen
entsprechenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die
Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von
ihm erweckten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur
Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist
dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß
Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ und muss an der
dafür vorgesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden.
b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den
Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur
Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von
Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch
diese Frage zu bejahen.
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den
Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur
Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von
Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch
diese Frage zu bejahen.
Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur
Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich
nutzt. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer
nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es
nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme
von Widerrufsbelehrungen bereithält.
Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich
nutzt. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer
nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es
nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme
von Widerrufsbelehrungen bereithält.
Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen
die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss
„Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu
anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2017 – I ZR 163/16, GRUR
2018, 100Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss
„Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu
anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2017 – I ZR 163/16, GRUR
2018, 100Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
Der Senat hat dort angenommen, gegen eine solche Auslegung
des Merkmals „gegebenenfalls“ spreche, dass der Unternehmer in diesem
Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten
wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere
Mitarbeiter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und
behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder Telefaxanschlüsse auch
Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart
weitreichenden Informationspflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die
gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union geschützte betriebliche
Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unternehmer beim
Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für
sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen
Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren
Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst
ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung
„gegebenenfalls“ dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in
seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren
müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch
Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR
2018, 100 Rn. 22 – Rückrufsystem).
des Merkmals „gegebenenfalls“ spreche, dass der Unternehmer in diesem
Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten
wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere
Mitarbeiter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und
behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder Telefaxanschlüsse auch
Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart
weitreichenden Informationspflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die
gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union geschützte betriebliche
Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unternehmer beim
Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für
sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen
Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren
Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst
ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung
„gegebenenfalls“ dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in
seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren
müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch
Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR
2018, 100 Rn. 22 – Rückrufsystem).
Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft
die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen
vorvertraglichen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür
besonders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es
demgegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im
Unternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern
generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die
Widerrufserklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf
durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden
begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache
„Rückrufsystem“ im Blick auf die Frage, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die der
Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur
Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem
Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, bestehen damit bei der vorliegend
zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht.
die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen
vorvertraglichen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür
besonders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es
demgegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im
Unternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern
generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die
Widerrufserklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf
durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden
begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache
„Rückrufsystem“ im Blick auf die Frage, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die der
Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur
Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem
Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, bestehen damit bei der vorliegend
zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.07.2015 – I-8 O 3/15 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 – I-4
U 101/15 –
U 101/15 –