Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene
Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht
weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in
Münster in einem durch die Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten
Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln (MMR 2019, 197) bestätigt, wonach der Stream-On-Dienst
gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen
Roaming-Regeln verstößt. Der Beschluss vom 12.07.2019 (Az.: 13 B 1734/18) ist
unanfechtbar.
Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht
weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in
Münster in einem durch die Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten
Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln (MMR 2019, 197) bestätigt, wonach der Stream-On-Dienst
gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen
Roaming-Regeln verstößt. Der Beschluss vom 12.07.2019 (Az.: 13 B 1734/18) ist
unanfechtbar.
Videostreaming nur zum Teil und nur im Inland
anrechnungsfrei
anrechnungsfrei
Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses
Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für
Audio- und Videostreaming sogenannter Contentpartner der Antragstellerin nicht
auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen
angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine
generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein,
was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von
„StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im
Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das
Inklusivdatenvolumen angerechnet.
Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für
Audio- und Videostreaming sogenannter Contentpartner der Antragstellerin nicht
auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen
angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine
generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein,
was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von
„StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im
Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das
Inklusivdatenvolumen angerechnet.
BNetzA untersagte Fortführung des Dienstes
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass
„StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der
Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und
untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen
konkreten Ausgestaltung. Das VG Köln lehnte einen hiergegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin ab. Das OVG wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin zurück.
„StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der
Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und
untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen
konkreten Ausgestaltung. Das VG Köln lehnte einen hiergegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin ab. Das OVG wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit verstößt gegen
Netzneutralität
Netzneutralität
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter
von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen
werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming
gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der
Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets
zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit
der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen
werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming
gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der
Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets
zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit
der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Anrechnung des Datenverkehrs auf Inklusivdatenvolumen
verstößt gegen Roaming-Regeln
verstößt gegen Roaming-Regeln
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten,
für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber
dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen, so das OVG. Die Antragstellerin
verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und
Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung
im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit
bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da
die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich
rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vollzogen werden.
für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber
dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen, so das OVG. Die Antragstellerin
verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und
Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung
im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit
bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da
die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich
rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vollzogen werden.