Kategorien
Uncategorized

Die Oftly-Goldwin GmbH produziert Erwachsenenunterhaltung und findet in Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop einen Abmahnanwalt

Mit der CSR Rechtsanwaltskanzlei, dahinter
versteckt sich der Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
, Pforzheimer Str. 122, 76275 Ettlingen  hat ein weiterer Kollege das Abmahnbusiness
für sich entdeckt und dann gleich im Bereich der waagerechten
Erwachsenenunterhaltung.

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei, also   Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop
verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Oftly-Goldwin GmbH“.  

In diesen
Abmahnungen moniert Kollege Christoph
Schmietenknop
der CSR
Rechtsanwaltskanzlei
die Verletzung der Rechte der mir bisher unbekannten Produktionsfirma
 Oftly-Goldwin
GmbH.
Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm „Geile Piss Orgasmen“ der Öffentlichkeit
durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder
selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten (215,00 €), sowie „einen
symbolischen Betrag in Höhe von  600,00 €
als Schadenersatz
in Summe somit
815,00 €
.
Nach meiner Rechtsauffassung geht die geforderte
Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.
Deswegen gilt auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt
Christoph Schmietenknop:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop  in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
·     Unterschreiben Sie
die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten 815,00 €
verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Den von Rechtsanwalt Christoph
    Schmietenknop
    geltend gemachten Ansprüchen lässt sich angesichts der jüngsten
    Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für Pornofilmchen, eine Menge
    entgegenhalten:
  • Im Hinblick auf die jüngsten
    Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von
    Pornofilmen (so AG
    Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13
    halte ich den geltend
    gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.
  • So hat etwa das LG München I mit Beschluss vom 29. Mai
    2013, Az. 7 O 22293/12
    einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes
    erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen
    Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend
    gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem,
    wenn der abgemahnte Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus
    denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs,
    nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum
    anderen seinen Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung
    seines Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten Argumente gegen eine Verantwortung des
    Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch
    dem Grunde nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht
    auf die von der Gegenseite angesetzten 815,00 € belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder,
    Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt
    die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die
    verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben
    und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das
    Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter,
    noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass
    keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11.
    Juni 2015, welche der BGH ganz originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen Urteilsbegründung
    ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen, dass diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtern
    werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.