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Rufschädigende Bewertung von Yelp löschen und entfernen lassen – Selbstständige, Unternehmen und Dienstleister können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Unternehmen und Dienstleister mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im
Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08 – Spickmich.de) auf Unternehmerbewertungsportalen
wie Yelp konfrontiert.

Im
Internetzeitalter hat eine negative Bewertung auf Yelp  eine erhebliche Auswirkung, positiv wie
negativ,  auf den Ruf eines Selbstständigen
und seinem Unternehmen haben, da potentielle Neukunden sich bei der Suche nach Unternehmen
und Dienstleistern vermehrt von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen
leiten und beeinflussen lassen und Portale wie Yelp  aufgrund des suchmaschinenoptimierten
Aufbaus der  Internetseiten bereits bei
Eingabe des Namens des Dienstleisters bzw. des Selbstständigen bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.
Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Dienstleisters oder eines
Selbstständigen beeinflusst, versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Dienstleisters
Es fragt sich,
was sich ein Unternehmer bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er
eine Bewertung bei den Portalen  Yelp löschen und entfernen lassen kann.
Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen lassen, da selbst die
Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer Schulnote ein
Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt ist (so z. B.
das LG Kiel

mit
Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsverletzung des Unternehmers vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Unternehmer selbst an das Bewertungsportal zu
wenden. Portalbetreiber wie Yelp
haben in der Vergangenheit schon Bewertungen textlich verändert oder die Texte
gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten
Eindruck der Bewertung noch verstärken. Sofern ein im Äußerungsrecht versierter
Fachanwalt eingeschaltet wird, werden die rechtswidrigen Bewertungen bis auf
wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Bewertung bei Yelp  löschen lassen –
was ist zu tun?
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Dienstleister, Selbstständige und Unternehmer, welche
sich gegen rechtswidrige Äußerungen auf Bewertungsportalen wie  Yelp
zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.


In den wenigen
Fällen in denen Yelp  der
Aufforderung zur sofortigen Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal
im Auftrag des Unternehmers kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in
Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Dienstleister
erteilen in der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von
Bewertungen und Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Yelp angestrebt wird. Die Anfrage  bei den Rechtsschutzversicherern gehört
selbstverständlich zum Leistungsumfang der Beratung in der
IT-Kanzlei Gerth. Sie müssen sich um nichts
kümmern.
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BGH lehnt den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal ab

Mitteilung der Pressestelle Nr. 132/2014


Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei der Beklagten vorliegende Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit nicht. Die Beklagte ist deshalb nach § 29 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. § 13 Abs. 6 Satz 1 des Telemediengesetzes [TMG])
§ 29 BDSG Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1)Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn
1.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat,
2.die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt, oder
3.…
(2)Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1.der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2.kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
(3) – (7) …
§ 13 TMG Pflichten des Diensteanbieters
(1) – (5)…
(6)Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. […]
(7)…

Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

AG München – 158 C 13912/12 – Entscheidung vom 12. Oktober 2012

LG München I – 30 S 24145/12 – Entscheidung vom 19. Juli 2013

Karlsruhe, den 23. September 2014

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Auch zur Löschung von negativen Bewertungen von den Plattformen Jameda, Sanego oder Docinsider führt der Weg über den Fachanwalt

Ich helfe
Ihnen, effektiv gegen negative Bewertungen vorzugehen
Sie sind Arzt und ärgern sich
über eine falsche Bewertung auf einem Ärzteportal wie Sanego, Jameda oder Docinsider? Manche Bewertungen sind
nicht nur unvorteilhaft für eine Praxis, sondern auch rechtswidrig. Ich berate
Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.


Ärzte dürfen
grundsätzlich anonym bewertet werden
Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung oder Unterlassung
 der Veröffentlichung ihrer persönlichen
Praxisdaten wie Name und Tätigkeitsgebiete. Wer sich dem Wettbewerb stellt,
muss auch Bewertungen zulassen, so die Gerichte, z.B. das OLG Frankfurt am Main
mit Urteil vom 8. März 2012, Az:
16 U 125/11) und das LG Hamburg mit Urteil
vom 20. September 2010, Az: 325 O 111/10) .Dies hat der BGH bereits für das
Lehrerbewertungsportal
Spickmich.de  mit Urteil vom 23. Juni 2009, Az. VI ZR
196/08  klargestellt. Ärzte haben keinen
Anspruch auf Löschung ihrer Daten, wie Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit,
Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen) gegen den Betreiber hat. Die Daten
(Name, Adresse, Tätigkeitsbereich) werden als Dienstleistung der Betreiber für
Patienten angesehen, weil sie bereits in allgemein zugänglichen Quellen (zum
Beispiel Gelbe Seiten) veröffentlicht wurden. Die Zulässigkeit der Bewertung folgt
daraus, dass die berufliche und nicht die Privatsphäre des Arztes betroffen
ist. Ärzte können also nicht verhindern, dass sie bewertet werden. Daneben
umfasst die Meinungsfreiheit auch das Recht, diese ohne Nennung des eigenen
Namens zu äußern, so klarstellend der BGH, im zitierten Urteil
vom 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08 – sprickmich.de.


Laien bewerten doch
nicht objektiv
Das ist
so wahr wie unerheblich, denn d
ie Meinungsfreiheit ist nicht auf
objektivierbare allgemein gültige Werturteile beschränkt. Vielmehr ist es für
eine Meinungsäußerung gerade charakteristisch, dass sie von einer subjektiven
Einschätzung des Äußernden oder Patienten geprägt ist. Meinungen sind daher
immer rein subjektiv und vom Element der Stellungnahme geprägt.


Wo liegt die
Grenze der Meinungsfreiheit?
Meinungsäußerungen überschreiten
dann die Grenzen, wenn sie strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen,
Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen
oder Angriffe
auf die Menschenwürde enthalten, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung
oder Prangerwirkung zu befürchten ist. Diese falschen Tatsachenbehauptungen bzw.
die Schmähkritik und der Rufmord, stellen eine nicht hinzunehmende
Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Schon die oft anzutreffende Bewertung
“inkompetenter Arzt” überschreitet die Grenze der Meinungsfreiheit und muss
nicht hingenommen werden.


Was sind
unwahre Tatsachenbehauptungen?
Die Bewertung darf neben der
Schmähkritik auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten. Tatsachen
grenzen sich von einer Meinungsäußerung dadurch ab, dass sie sich auf objektive
Umstände beziehen und dem Beweis, etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige
zugänglich sind.

Dies bedeutet, dass bewiesene, wahre Tatsachen, mit wenigen Ausnahmen, hingenommen
werden müssen. Bei zunächst unbewiesenen Tatsachenbehauptungen hingegen muss
der die Behauptung aufstellende Bewertungsautor darlegen wie er zu der
Behauptung kommt. Kann er dabei keine Tatsachen als Beleg für die von ihm
getätigte Behauptung vorweisen, so wird sie als unwahre Tatsache behandelt.


Rechtslage
Die Betreiber der Plattformen Sanego, Docinsider und Jameda haften ab Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit einer Eintragung.
Sofern man das Portal darauf hinweist und es nicht unverzüglich löscht, haften
die Betreiber als Störer und
 müssen die beanstandeten
Passagen beziehungsweise die gesamte Bewertung löschen,  so auch das LG Nürnberg-Fürth mit  Beschluss
vom 8. Mai 2012, Az: 11 O 2608/12. Der Arzt hat einen Anspruch auf Unterlassung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 GG und auch § 824 BGB und kann mit einer, am besten fachanwaltlichen,
Abmahnung den Portalbetreiber auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Dass ein Arzt bereits schon die
erste Kontaktaufnahme mit Jameda
und/oder Sanego und/oder Docinsider einem auf das Äußerungsrecht
spezialisierten Fachanwalt  überlassen
sollte und warum habe ich bereits hier
dargelegt.


Herausgabe der Daten des Bewertungsverfassers
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 1. Juli 2014 (Az: VI ZR 345/13) entschieden, dass einem Arzt gegenüber
einem Portalbetreiber , beklagt war hier die Plattform Sanego, neben dem Löschungs- und Unterlassungsanspruch kein
Anspruch auf die Herausgabe der hinterlegten Daten eines Nutzers zusteht. Im
vorliegenden Fall wurden durch einen Nutzer verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt,
auf Verlangen des Arztes von dem Betreiber gelöscht, jedoch durch den Nutzer
erneut eingestellt, so dass diese wieder auf der Bewertungsseite erschienen. Trotz
der Entscheidung müssen Ärzte aber keine Rufschädigungen hinnehmen.
Auch
wenn der Arzt bei der Ermittlung der Daten des Bewertungsverfassers durch die
ärztliche Schweigepflicht, d.h. es dürfen weder Patientennamen noch genaue
Diagnosen an Dritte weitergegeben werden, auch nicht an die Portalbetreiber in
Form von Vermutungen, und auch nicht an Polizei oder Staatsanwaltschaft, massiv
beschränkt ist und Verstöße gemäß § 203 StGB geahndet würden, ist es möglich
den Verfasser zu ermitteln.

Der Weg, um an die Daten des Bewertungsverfassers zu gelangen, führt über eine
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung oder übler Nachrede. Der
Betreiber darf nämlich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Auskunft über die
Anmeldedaten erteilen. Ein Rechtsanwalt kann die Daten des Bewertungsverfassers
dann im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen.


Fazit
Herabsetzende Tatsachenbehauptungen
und Schmähkritik müssen Sie sich als Arzt nicht gefallen lassen. Als Fachanwalt
mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen helfen, Ihren guten Ruf wieder
herzustellen und die negativen Bewertungen entfernen zu lassen.

Sollten Sie eine negative rufschädigende Bewertung auf
einem Portal wie Docinsider, Jameda oder Sanego erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir


telefonisch :05202 / 7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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Rufschädigende Bewertung von Sanego oder Jameda löschen und entfernen lassen – Ärzte können sich wehren

Immer wieder
sehen sich Ärzte und Arztpraxen mit zumeist anonymen falschen
Tatsachenbehauptungen oder unzulässiger Schmähkritik, liegt immer dann vor wenn
eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung, Rufmord oder Prangerwirkung zu befürchten
sind (so der BGH im Urteil vom 23. Juni 2009 · VI ZR 196/08
Spickmich.de)
auf Arztbewertungsportalen wie Sanego
oder Jameda konfrontiert.

Im Internetzeitalter
hat eine Arztbewertung auf Sanego
oder Jameda eine erhebliche
Auswirkung, positiv wie negativ,  auf den
Ruf eines Arztes und seiner Praxis haben, da Patienten sich bei der Arztsuche vermehrt
von einem Bewertungsergebnis auf Bewertungsportalen leiten und beeinflussen
lassen und Portale wie Sanego oder Jameda aufgrund des
suchmaschinenoptimierten Aufbaus der  Internetseiten bereits bei Eingabe des
Arztnamens bei einer Google –Suche ganz oben zu finden sind.

Dass eine
Bewertung mit 1 von 5 Sternen, die bei Google
sofort auffällt, die Auswahl eines Arztes oder einer Arztpraxis beeinflusst,
versteht sich von selbst.

Zulässige Meinungsäußerung versus Persönlichkeitsrecht des Arztes
Es fragt sich,
was sich ein Arzt bei einer Bewertung gefallen lassen muss und wie er eine Bewertung
bei den Portalen  Sanego oder Jameda löschen
und entfernen lassen kann. Leider muss er sich die Notenbewertungen gefallen
lassen, da selbst die Bewertung eines Tatsachenkerns in Form der Vergabe einer
Schulnote ein Werturteil darstellte, welches von der Meinungsfreiheit geschützt
ist (so z. B. das LG Kiel
 mit  Urteil  vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13). Hierbei kann der Patient eine
objektiv positive Eigenschaft als für sich negativ empfinden und dies durch die
entsprechende Note ungestraft Kund tun.
Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik müssen entfernt werden
Nicht so bei
Textbewertungen. Hier darf der Verfasser weder unwahre Tatsachen behaupten,
noch die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen liegt eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes vor, welche die entsprechenden
Bewertungsportale löschen müssen.
Sinnvolles und richtiges Vorgehen
gegen die Bewertungsportalbetreiber

Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Abzuraten ist davon, sich als Arzt selbst an das Bewertungsportal zu wenden.
Portalbetreiber wie Sanego oder Jameda haben in der Vergangenheit schon
Bewertungen textlich verändert oder die Texte gelöscht, jedoch die schlechten Note stehen lassen. Das kann den schlechten Eindruck der Bewertung noch verstärken.
Sofern ein im Äußerungsrecht versierter Fachanwalt eingeschaltet wird, werden
die rechtswidrigen Bewertungen bis auf wenige Ausnahmen vollständig gelöscht.

Was ist zu beachten um eine Bewertung bei Sanego und/oder Jameda löschen zu lassen 
Jede Bewertung
ist aus rechtlicher Sicht anders zu werten. Bei Tatsachenbehauptungen ist dies
relativ einfach: Entweder eine Tatsache ist wahr oder sie ist unwahr; die
Behauptung kann bewiesen werden oder nicht.

Bei Meinungsäußerungen ist es weitaus schwieriger zu differenzieren, wann die
Grenze zur Schmähkritik überschritten ist und wann noch eine zumutbare vom
Gesetz gedeckte Meinungsäußerung vorliegt.

Hier ist jede
Bewertung zu analysieren und zu bewerten.

Ich berate regelmäßig Ärzte und Arztpraxen, welche sich gegen rechtswidrige
Äußerungen auf Bewertungsportalen wie Jameda
oder Sanego zur Wehr setzen wollen.

Bislang sind die Portale meiner Rechtsauffassung in der überwiegenden Zahl der
Fälle gefolgt und haben die Bewertungen auf das erste Anschreiben hin gelöscht.

In den wenigen
Fällen in denen Sanego oder Jameda der Aufforderung zur sofortigen
Löschung nicht nachkommen wollen, wird das Portal im Auftrag des Arztes
kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Würde auch dieses nicht den gewünschten Erfolg bringen, muss die Entfernung der
Bewertungen durch ein gerichtliches Eilverfahren, dem Erlass einer sog. einstweiligen
Verfügung, oder wenn die Bewertung bereits länger als einen Monat bekannt ist, durch
eine Klage auf Unterlassung und Erstattung der außergerichtlichen
Rechtsverfolgungskosten durchgesetzt werden.

Kosten
für die Entfernung einer Bewertung

Die Berufsrechtsschutzversicherungen für Ärzte erteilen in
der Regel Deckungszusage, wenn die Entfernung und Löschung von Bewertungen und
Einträgen auf Bewertungsportalen im Internet
wie Sanego
oder Jameda
angestrebt wird.

Die Anfrage  bei den
Rechtsschutzversicherern gehört selbstverständlich zum Leistungsumfang der
Beratung in der IT-Kanzlei Gerth.
Sie müssen sich um nichts
kümmern.