Das OLG Dresden hat mit
Urteil vom 06.03.2018, 4 U 1403/17 entschieden,
dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige
Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen
macht. Es handelt sich um „eigene Informationen“ im Sinne von § 7
Abs. 1 TMG.
Leitsatz:
Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die
Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des
Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige
Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den
Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche. Für die Behauptung, einer Bewertung
liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
Das Urteil im Volltext.
In dem Rechtsstreit
I. L.
Inhaber der Heilkunde Chiro Praxis L…
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
P… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gegen
j… GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer F.
W.
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
S… Rechtsanwälte PartG mbB
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Schlüter als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.02.2018
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen folgende auf dem Portal
www.j….de eingestellte, den Kläger
betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu
veröffentlichen: „Bewertung vom
3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte zu erfahren auch
Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar
Spritzen in den Rücken und dann ab zum
bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen. „
I.2 Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 €
und für den Fall, dass das angefallene
Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
I.3 Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 483,60 €
zu erstatten.
I.4 Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu
2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, bezüglich des Antrages zu 1) jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-
€
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G
R Ü N D E:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Löschung eines auf dem Bewertungsportal www.j….de
am 3.3.2016 eingestellten Beitrags in
Anspruch. Erstinstanzlich war noch ein weiterer Beitrag
vom 4.3.2016 streitgegenständlich, der
Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
diesen Beitrag gelöscht hatte. Die hierauf anfallenden
Kosten hat das Landgericht gem. § 91a
ZPO rechtskräftig der Beklagten auferlegt. Bezüglich
der Bewertung vom 3.3.2016 hat es die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, der meint, das Landgericht habe die
Maßstäbe für Betreiber eines
Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive
Verifizierung zur Vermeidung von
Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene
Prüfung, die den Maßstäben der
BGH-Rechtsprechung genüge, habe die Beklagte nicht
vorgenommen. Die automatisierte
Standardaufforderung an den Nutzer im Anschluss an
eine Rüge des Betroffenen reiche hierfür
als rein formale Handlung nicht aus, weil bei
anonymisierten Bewertungen ein hohes
Missbrauchsrisiko bestehe. Die Stellungnahme des
Nutzers sei äußerst pauschal geblieben,
Behandlungsunterlagen habe dieser nicht
beigefügt. Ein tatsächlicher
Behandlungskontakt sei damit nicht nachgewiesen. Im
Zusammenhang mit der gelöschten
Bewertung vom 4.3.2017 habe sich auch für die
Beklagte der Verdacht einer
Doppelbewertung durch denselben Nutzer aufdrängen müssen,
zumal dieser den vom Kläger berechneten
Behandlungspreis unzutreffend angegeben habe.
Diese Doppelbewertung, die auch gegen
die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoße,
führe zu einer Verwirkung der
Meinungsfreiheit, die auch zulasten der Beklagten als
mittelbarer Störerin wirke, jedenfalls
aber im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sei. Dies alles habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, überdies habe es
die Beweisangebote des Klägers auf
Vernehmung seiner Ehefrau zu den
Behandlungskosten und seiner selbst zu
zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei
Behandlungskontakten abgelehnt, obwohl
diese entscheidungserheblich gewesen wäre.
Er beantragt,
1. Unter Abänderung des angefochtenen
Urteils der Beklagten zu untersagen,
folgende Bewertung vom 3.3.2016
inklusive Benotung zu veröffentlichen:
„Bewertung
vom 3.3.2016
Gesamtnote
6,0
Ein
kompletter Reinfall/Komplett imkompetent
Ich
kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte
zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.
Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann
ab
zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man
als
Patient
wieder draußen.
Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also
lieber Finger weg!“
2. Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das
angefallene Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.
von 745,40 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und vertritt die Auffassung, schon eine Verletzung von
Prüfpflichten könne ihr nicht
vorgeworfen werden, nachdem sie im Anschluss an die
Problemmeldung mit dem Bewertenden
Kontakt aufgenommen und ihn zugleich um
Zusendung von Belegen gebeten habe. Die
Beschreibung des Behandlungsverlaufs durch
den Patienten habe sie dem Kläger
zugänglich gemacht, der hierzu jedoch nicht Stellung
genommen habe. Eine Verletzung von
Prüfpflichten könne aber nicht schon dann
angenommen werden, wenn das
Prüfverfahren den Sachverhalt nicht eindeutig geklärt habe.
Weil ergänzende Nachfragen bei dem
Patienten abschreckende Wirkung hätten, seien diese
nur dann geboten, wenn die Aussagen des
Patienten von dem Betroffenen substantiiert
angegriffen würden. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Eine Verletzung der sekundären
Darlegungslast könne der Beklagten schon
deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es der
Kläger in der Hand gehabt habe, dem
Patienten eine Frage zu stellen und so selbst zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Ohnehin habe sie dadurch, dass sie vom Patienten
Unterlagen angefordert habe, ihrer
Recherchepflicht genügt. Anders als der Kläger
behaupte, seien die Bewertungen vom 3.3.
und 4.3.2016 auch nicht als Doppelbewertungen
anzusehen. Unabhängig hiervon stelle
eine solche Mehrfachbewertung auch keine
Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar und könne allenfalls zu einem
Löschungsanspruch der zeitlich
nachfolgenden Bewertung führen. Aus den
Nutzungsrichtlinien der Beklagten könne
der Kläger keine eigenen Ansprüche ableiten.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise
begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
bezüglich der Äußerung „Er nimmt
sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren
auch Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und
dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen.“. Im Übrigen ist
die Berufung unbegründet.
1. Anders als das Landgericht angenommen
hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten
eine Verletzung von Prüfpflichten
vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen
hat sich die Beklagte nämlich zu eigen
gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer
anzusehen ist.
a) Unmittelbarer Störer ist ein
Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen
Bewertung um eigene Informationen handelt
(§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen
Informationen eines Portalbetreibers
auch solche gehören, die zwar von einem Dritten
eingestellt wurden, die sich der
Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem
Zu-Eigen-Machen ist dabei dann
auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen
erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten
Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme
einer Identifikation mit fremden
Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,
Urteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15,
BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 – VI ZR
144/11; vom 30. Juni 2009 – VI ZR
210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn
der Portalbetreiber eine
inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal
eingestellten Nutzerbewertungen auf
Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn.
18, juris m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich die
Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten
Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt
zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte
sich nicht etwa durch einen Disclaimer
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen
distanziert hat. Auch der Umstand, dass
die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter „der
j… Prüfprozess“ sich die
Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch „kürzen, löschen
und anpassen“ vorbehält, reicht
hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die
angegriffenen Aussagen des Patienten
dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich
überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie
selbständig – insbesondere ohne
Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den
ursprünglich auch in der E-Mail vom
3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,-
€ für die Behandlung zu streichen. Sie
hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers
verlassen und eine aktive Rolle
übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik
Betroffenen kundgetan, indem sie mit
E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl.
beanstandete Bewertung „bereits
geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt“ zu haben, so dass die
Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen
Vorgaben“ entspreche. Damit hat die
Beklagte nicht nur die Aussage zu dem
Behandlungspreis von 105,- €, die der
Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt
überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus
eine selbständige Einschätzung zu der
Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und
sich – trotz der Einwände des Klägers
und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die
Beibehaltung der Äußerung entschieden.
Damit muss sie sich die gesamte Aussage
zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH,
Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20,
juris).
2. Die o.a. Äußerungen sind unter
Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig
anzusehen.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt
seine Reichweite nicht absolut fest,
sondern muss erst durch eine Abwägung der
widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die
besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn
das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH vom 29. November 2016 –
VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27.
September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017,
48 Rn. 19 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; vom
1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209,
139 Rn. 30 – jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall
ist das Schutzinteresse des Klägers mit
dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
verankerten Recht der Beklagten auf
Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen.
Schon der Kommunikationsprozess als
solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals
wird vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG erfasst, weil die Beklagte als
Portalbetreiberin und
„unverzichtbare Mittlerperson“ (Schröder, VerwArch 2010, 205, 214)
den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich
miteinander bekannten Personen erst
möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers
den Anspruch erhebt, ein vollständiges
Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen
Richtlinien entsprechenden
Nutzerbewertungen zu zeichnen. Macht sich der Portalbetreiber
darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung
zu eigen, ist auch
unter diesem Gesichtspunkt – neben der Meinungs- und
Informationsfreiheit der Portalnutzer
sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017
– VI ZR 123/16 –,
Rn. 24, juris).
b) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die o.a. Äußerungen
rechtswidrig sind, weil es
sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem
Tatsachenkern
handelt. Der anonyme Bewerter äußert zwar, wie das Landgericht insofern
zutreffend
ausführt, seine subjektive Einschätzung und Unzufriedenheit mit der
Bewertung, die er als an
seiner Krankengeschichte uninteressiert und oberflächlich empfindet.
Diese Bewertung
enthält jedoch den Tatsachenkern, die gesamte Behandlung einschließlich
Spritzen und
chiropraktischer Behandlung habe bei zwei Terminen jeweils nicht mehr
als fünf Minuten
gedauert, ein Anamnesegespräch habe es nicht gegeben. Dieser
Tatsachenkern ist dem
Beweis zugänglich. Er ist zwar mit der Bewertung verknüpft, jedoch
nicht in der Weise, dass
er entscheidend durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt
wäre, was Voraussetzung für die Einstufung als Meinungsäußerung ist. Im
Vordergrund
dieses Aussageteils steht vielmehr die mit der abschließenden Warnung
vor dem Kläger
verbundene Schilderung des Behandlungsverlaufs und der
Behandlungsdauer.
c) Dass dieser Tatsachenkern wahr ist, hat die Beklagte, die hierfür
die Beweislast trägt,
nicht bewiesen. Der Senat hat im Urteil vom 24.11.2015 (4 U 791/15) zur
Beweislast bei der
Inanspruchnahme eines als Störer in Anspruch genommen Betreibers eines
Bewertungsportals ausgeführt:
„Die Beweislast für die
Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823
Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht
transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt
grundsätzlich dem auf
Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH,
Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR
315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden). Für
die Inanspruchnahme des Störers
kann nichts anderes gelten. Wollte man dem Kläger
als Betroffenen die Beweislast
für die Unwahrheit der Behauptung auferlegen, würde
man ihm Unmögliches abverlangen,
denn der Nutzer hat sich bewusst für die Abgabe
einer anonymen Bewertung
entschieden. Der Kläger kennt den Nutzer nicht und kann
ihn auch nicht ermitteln. Er hat
damit keine Möglichkeit nachzuweisen, dass er die
Behandlung fehlerfrei
durchgeführt hat. Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die
Anonymität entschieden und gibt
damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht
unmittelbar für die Äußerung, die
er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in
Anspruch genommen werden möchte
(vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015
– 4 U 1296/14). Der Störer selbst
wird auch keine Möglichkeit haben, den
Wahrheitsbeweis für die Äußerung
des Nutzers zu erbringen. Die Anonymität der
Bewertung kann aber nicht dazu
führen, dass Rechte des Betroffenen im größeren
Umfang, als es die Rechtslage
bisher zulässt, eingeschränkt werden (vgl. OLG
Dresden, aaO.). Andernfalls
würde die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben
zu einer Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes führen.“
d) Nichts anderes kann
gelten, wenn der Portalbetreiber nicht lediglich als mittelbarer,
sondern wie hier als
unmittelbarer Störer in Anspruch genommen wird. Vorliegend hat sich
die Beklagte indes
darauf beschränkt, die Behauptung des Klägers, zu seiner Behandlung
gehöre in jedem Fall
eine umfassende Anamnese sowie eine eingehende körperliche
Untersuchung
(Klagebegründung Bl. 8ff.) mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reicht indes
nicht aus. An der
Aufrechterhaltung einer als unwahr geltenden Tatsachenbehauptung
besteht jedoch kein
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Im Rahmen der gebotenen
Abwägung tritt vielmehr
die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz des
Persönlichkeitsrechts
des Klägers zurück.
3. Für die in Form
einer Schulnote aufgeführte Gesamtnote und die Äußerung „Ein
kompletter
Reinfall/Komplett inkompetent. Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu
gehe.“
sowie „Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also lieber Finger
weg!“ gilt dies jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um subjektive
Bewertungen. Sie sind
geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
Meinens (BGH, Urteil
vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris), die als Meinungsäußerungen
bis zur Grenze der
Schmähkritik geschützt sind. Diese Grenze ist hier entgegen der
Auffassung des Klägers
schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt
nur die Sozialsphäre
betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Patient
die Behandlung durch
den Kläger mit der Note „ungenügend“ würdigt, mag
geschäftsschädigend
sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann
hinzunehmen, wenn man
davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten
Tatsachenbehauptungen
unwahr sind.
Anders wäre dies nur
dann, wenn der Bewertung überhaupt kein Behandlungskontakt
zugrunde gelegen hätte.
Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal
kein Behandlungskontakt
zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch
in Verbindung mit Art.
12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des
Bewerteten am Schutz
seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5
Abs. 1 GG und Art. 10
EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der
dargestellten Meinung
im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser
Meinung, weil ein
berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht
stattgefundene Behandlung
zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das
Interesse eines
Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung
zu kommunizieren oder
sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom
01. März 2016 – VI ZR
34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36). So liegt der Fall hier aber
nicht. Der Kläger, der
für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein
Behandlungskontakt
zugrunde gelegen, die Beweislast trägt, hat diesen Beweis nicht
geführt. Eine Umkehr
der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der
Bewertung aus Sicht des
durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen
werden kann, dass durch
den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage
des Behandlungskontakts
mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden
Tatsachenbehauptungen
ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn 35). Aus
demselben Grund
scheidet auch eine von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 für sich
in Anspruch genommene
Beweislastumkehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
aus. Der Umstand, dass
der Bewertende einen – wenngleich veralteten – Behandlungspreis
in der Praxis des
Klägers zu nennen wusste, ihm die Örtlichkeiten in der Praxis des Klägers
bekannt waren und ihm
überdies bekannt war, dass Behandlungen immer bar zu zahlen
sind, spricht ohnehin
für einen solchen Behandlungskontakt.
Ein
Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Bewertung folgt auch nicht aus der vom
Kläger
behaupteten „Doppelbewertung“.
Ob die Bewertungen vom 4.3. und 3.3.2016 von
demselben Nutzer
stammen und damit gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten
verstoßen, ist zwischen
den Parteien streitig, kann jedoch auch dahinstehen. Eine solche
„Doppelbewertung“
würde jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf
Löschung beider Bewertung oder ein
Wahlrecht hätte, welche der Bewertungen die Beklagte
zu löschen hat. Ein Verstoß gegen die
Nutzungsrichtlinien der Beklagten hat allenfalls im
Verhältnis zwischen der Beklagten und
dem Bewertenden, nicht aber im Verhältnis zum
Kläger eine Bedeutung. Die von dem
Kläger für sich in Anspruch genommene Verwirkung
der Meinungsfreiheit kommt hier erst
recht nicht in Betracht.
4. Der Anspruch auf Erstattung der nicht
anrechenbaren Geschäftsgebühr hat seine
Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Mit Blick
auf das vollständige Obsiegen hinsichtlich des
Antrags vom 4.3.2016 und das teilweise
Obsiegen bezüglich des Antrags vom 3.3.2016 hat
der Senat 2/3 der mit der Klageschrift
geltend gemachten Kosten angesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre
Grundlage in § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO
hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, bei dem es sich
um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit handelt. Orientierungspunkt für die
Bemessung der Sicherheitsleistung bei
einem nichtvermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruch ist in der Regel
die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach §
717 ZPO. Es kommt also neben den Kosten
auf den materiellen Schaden an, den der
Schuldner durch die Vollstreckung
erleiden kann. Im Rahmen der Vollstreckung des
gegenständlichen Unterlassungstitels
droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von
Ordnungsgeldern und Ordnungshaft. Hält
sie sich an den Unterlassungstitel, wird sie gfs. die
Kosten zu tragen haben, die zur Beseitigung
der Bewertung und zur Löschung von
Verknüpfungen über Suchmaschinen
aufgewandt werden müssen. Diese Kosten lassen sich
indes nicht beziffern und bieten keine
hinreichend konkreten Anknüpfungspunkte für die
Festsetzung der Sicherheitsleistung.
Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der
Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018
– 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni
2017 – 6 U 38/16 –, Rn. 27, juris), den der Senat
daher auch vorliegend zugrunde gelegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision
sind nicht gegeben.