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Fotoabmahnung: Meissner & Meissner mahnt Urheberrechtsverletzungen für BLOM Deutschland GmbH ab

Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner  verschickt im Auftrag der Firma BLOM Deutschland GmbH, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 

Die Kanzlei  Meissner & Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüchenach § 97 ff. UrhG geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG

Die Kanzlei  Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen.

Diese Dokumentationskosten sollen in der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH zu übermitteln.

Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 745,40 €.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.


Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir



telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina Salzer legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging das OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Wladyslaw Sojka erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina Salzer hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.



Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für Dennis Skley und VSGE auch Bilder von Flickr.com ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für den Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) des Fotografen Dennis Skley wegen Nutzung eines Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Dennis Skley verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Dennis Skley. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel entgegen zu halten, denn in den  Flickr Community-Richtlinien heißt es wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite  Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz Schroeder für den  Verband zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) 829,25 € Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.829,25 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums (VSGE) unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.   Das Kammergericht Berlin hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com. Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.   Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt Lutz Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3.   Die reine Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.   Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph Scholz erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.   Der abmahnende Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung auf Flickr.
6.   Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.   Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.   Rechtsanwalt Lutz Schroeder hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9.   Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Fotorecht – Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE verschickt für die Meet the pugs GmbH Abmahnungen

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Berliner
Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung
steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an Rechten der
Firma Meet the pugs GmbH
 
In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Meet
the pugs GmbH.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des Fotografen und Geschäftsführer Markus Müller verwendet
haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Markus Müller, die
ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Meet the pugs GmbH.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert  die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Meet the pugs GmbH  4.000,00€ Schadensersatz (2.000,00
€ zzgl. 100 %-igem Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung) für die Nutzung
eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen
Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 865,00 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 14.000,00 €.
Die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE übermittelt einen
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge um
1.000,00 € auf insgesamt 3.865,00 €.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Fotorecht – Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt für die Knieper Verwaltungs GmbH Abmahnungen

Die Hamburger Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos der Knieper Verwaltungs GmbH, Teerhof 59, 28199 Bremen, dahinter stecken der Bremer Fotograf Folkert Knieper und Tobias Knieper.  Der Lebensmittel- und Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner Frau Marion Kniepert das beliebte Internetportal Marions-Kochbuch.de, auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und sonstigen Angaben findet.
In der Vergangenheit hatte Herr Folkert Knieper als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die Kanzleien Albrecht & Bischoff und  Giese Rechtsanwälte abmahnen lassen.

Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Folkert Knieper verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Folkert Knieper, die ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Knieper Verwaltungs GmbH. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB für die Knieper Verwaltungs GmbH 2.070,00€ Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 958,19 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.470,00 €.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Rechtsanwältin Katharina Salzer mahnt für Wladyslaw Sojka ab

Frau Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig spricht Abmahnungen für Herrn
Wladyslaw Sojka aus Lörrach  wegen einer Urheberrechtsverletzung
durch eine unberechtigte Bildernutzung zur Bearbeitung aus.
Den Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet
bei einem Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers
verwendet haben sollen. Herr Wladyslaw
Sojka
 lässt in der Abmahnung mitteilen, dass er der Fotograf und damit
der Urheber an dem genannten Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich
geschützt und eine Nutzung erfordere grundsätzlich den Abschluss eines
Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht vorliegt, werden
in der von der Rechtsanwältin
Katharina Salzer
 ausgesprochenen Abmahnung diverse Ansprüche geltend
gemacht.
Foto-Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons
License Deed
stehen.
Das abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die genauen Nutzungsbedingungen sind hier
einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw Sojka  310,00 € Schadensersatz nach
Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für
sie selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00
€.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
  1. OLG Köln mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, entschieden, dass bei einem
    Lichtbild, das unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“
    Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben
    ist, eine Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in
    Anlehnung an die MFM-Empfehlungen ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:
    „Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der
    Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null
    angesetzt werden […]. Im Fall der fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen
    wird zwar üblicherweise ein 100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie
    berechneten Schaden gewährt […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist
    zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn
    auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.
    Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4) wird seitens des Klägers nicht
    geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an einer schwerwiegenden und
    nachhaltigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen,
    die ein solcher Anspruch voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 ging
    das 
    OLG Köln noch weiter und entschied, dass bei nicht
    lizenzkonform genutzten Fotos unter Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder
    ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines
    Verletzeraufschlags wegen fehlender Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der
    fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt
    von fiktiven Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie
    verlangen, da der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.
  5. Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
    die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
    des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
  6. Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
    entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
    von 
    § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
    gemäß 
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
    der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
    herangezogen werden“.
  7. Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
    Urteil vom 13.02.2014, 
    Az. 22 U 98/13      mit
    der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
    Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
    üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
    angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
  8. Rechtsanwältin Katharina
    Salzer
     
    hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für ihn
    selbst in Höhe von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
  9. Abgemahnte Internetnutzer haben
    daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung
    ihrer Anwaltskosten gegen Wladyslaw Sojka, § 97a Abs. 4 UrhG.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt, beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ob dies in jedem einzelnen Fall so ist, kann jedoch
nicht pauschal beurteilt werden. Für die Beurteilung kommt es auf den genauen
Wortlaut in der konkreten Abmahnung an.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Kanzlei We Save Your Copyrights mahnt für Fotografen Robin Kamp ab

Die Kanzlei We Save Your Copyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt am
Main verschickt Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Schweizer
Fotografen Robin Kamp, dessen spektakuläre
Fotos unter anderem hier,
hier und hier zu
sehen sind.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Robin Kamp verwendet haben.
Der Urheber der Lichtbilder sei
Herr Robin Kamp. Durch die
unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  We
Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
legt dem
Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Herrn Robin Kamp 3.300,00 € Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in
einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.029,35 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 16.000,00
€.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der
Abmahnungen
für Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Wie es die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG schafftAbgemahnten Ostern zu versauen

Die
Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord
PartG
verschickte am Gründonnerstag um 12:31 Uhr  per E-Mail Abmahnungen wegen der
widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Herrn Patrick Jander, Steinhammerstraße 108, 44379 Dortmund, Betreiber
der Webseite www.messeshop-deutschland.de,
an Nutzer der Plattform amazon. Klar per Post wäre die vor Ostern nicht mehr
angekommen, und bei eine Frist bis zum 25. April wäre eine Zustellung am 18.04.
auch nicht mehr zumutbar gewesen, auch wenn die übliche Wochenfrist noch
eingehalten gewesen wäre.
Aber
die Abgemahnten dürften so natürlich zunächst einmal ein mieses Osterfest
gehabt haben. Ob das geplant war? Diese Überlegung überlasse ich der Phantasie
der Leser. Merkwürdig mutet es schon an.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des
Herrn Patrick
Jander
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Herr
Patrick Jander.
Durch
die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Fuß & Jankord PartG legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei 
Fuß
& Jankord PartG
für Herrn Patrick Jander 1.162,50
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 480,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 6.000,00
Herrn Patrick
Jander
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Abmahnung der Kanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG für Marianne Küstner-Brennemann / MKB-Deskkart

Die Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft
mahnt für die Rechteinhaberin Frau Marianne
Küstner-Brennemann, handelnd unter MKB-Deskkart, Beim Grünen Jäger 4, 20359
Hamburg
Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Nutzung von verschiedenen Straßenkartenausschnitten (Kartografie) auf gewerblich genutzten Webseiten ab.
Gefordert wird durch die Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte
zunächst das sofortige Entfernen des Kartenmaterials von der
Webseite und das sofortige Löschen der Grafik aus den entsprechenden
Verzeichnissen auf dem Server. Daneben wird, wie üblich, die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geltend gemacht und gefordert
wird auch ein Schadensersatz in Form entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 5.562,00 €.
Dazu wird von der Kanzlei  MBBS Rechtsanwälte Auskunft über den Umfang
und die Dauer der Verwendung des Kartenmaterials sowie die Erstattung von
Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandwertes von 30.000,00 € in Höhe von 1.141,90 € verlangt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten
  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bzw. einen Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den
Titel des 
Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der
Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung
droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Rechtsanwaltskanzlei MBBS Rechtsanwälte PartG Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  MBBS
Rechtsanwälte PartG
für die Marianne
Küstner-Brennemann
 sollte daher keinesfalls ignoriert
werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des
Kartenausschnitt Marianne Küstner-Brennemann zu hoch angesetzt und in
verschiedenen Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die
unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im
Einzelfall angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls,
insbesondere der Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von der Kanzlei MBBS
Rechtsanwälte PartG
mit 30.000,00 € angesetzt wird, haben Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für
eine unberechtigte Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung
durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht: Auch die Firma StockFood GmbH lässt die Kollegen von Waldorf Frommer bis zum 23.12.2016 arbeiten

Auch bei der  Nummer
1 unter den Kanzleien für Bildabmahnungen, der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer wird bis zum 23.12.2016
noch gearbeitet.
Dann nämlich erwartet man dort die Abgabe der
Unterlassungserklärung für die Abmahnungen im Auftrag der der Firma StockFood 
GmbH.
Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte
Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere
wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende
Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch
die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine
unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§
16, 19a UrhG begangen zu haben.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und
Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im ersten Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird
entgegen der sonstigen Praxis der Kanzlei noch kein Schadensersatz gefordert.
Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.
In weiteren Schreiben wird dann von einer mindestens 6
monatigen Nutzungsdauer des Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks
erhöht. So kommen schnell 4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine
pauschale Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.
Diese Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die
Kanzlei Waldorf Frommer anbietet, werden doch in den Schreiben die
Anwaltskosten auf einer Basis eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 €
berechnet, welche dann 651,80 € netto ausmachen würden.
Auffällig an den Abmahnungen ist insbesondere, dass vor
allem Websitenbetreiber abgemahnt werden, die das Bildmaterial schon über einen
sehr langen Zeitraum auf Ihrer Website bereit halten, in den mir vorliegenden
Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um ein
Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung
durch einen im 
Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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