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Fotorecht – Auch im Jahr 2019 mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer für Wladyslaw Sojka ab – diesmal Kirchenbilder

Frau
Rechtsanwältin Katharina Salzer Ulmenweg 7, 04316 Leipzig
spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka, Lingertstr. 6b, 79541 Lörrach wegen
einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur
Bearbeitung aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem
Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet
haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung
mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten
Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung
erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da
ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht
vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen
Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen
sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem
Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das
abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die
genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
 legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw
Sojka
  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner
Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar
aus den nachfolgenden Gründen:
  1. Das OLG Kölnhat  mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14,
    entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons
    Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die
    nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach
    den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen
    ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der
    nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen
    geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der
    fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein
    100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt
    […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die
    Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den
    Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4)
    wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an
    einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des
    Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch
    voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss
    vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 
    ging das OLG Köln noch
    weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter
    Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver
    Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender
    Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann
    daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende
    Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden
    Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
    Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
    Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.

Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die
Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 



Das
OLG Hamm, ich habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier
müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller
Umstände über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt
er die Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche
Nutzung vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er
nicht als Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich
auf seinem Werk genannt zu werden.
Der
BGH hat jüngst mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung
notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau
versierten
Fachanwalt.


Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.

Der
wichtigste Rat:
Handeln
Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.



Zu
dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7  31 32,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Fotorecht – Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Bildklau und Fotoklau bei neuen und alten Medien zum Fachanwalt

Wie auch bei den berühmt-berüchtigten
Filesharingabmahnungen lohnt der Weg bei einer
urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Fotoklau oder Bildklau zum einem 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst. Und wenn
der auch gleichzeitig noch als
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
rumläuft, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, dann findet der geplagte, weil
abgemahnte eBay-Verkäufer oder Webseitenbetreiber den richtigen Ansprechpartner
für sein Problem.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

So gibt es bei der Berechnung des Schadensersatzes bei der unberechtigten
Nutzung von Bildern verschiedene Möglichkeiten der Berechnung, wenn auch
zumeist die Berechnung in Form des fiktiven Lizenzschadens, der sog.
Lizenzanalogie,  angenommen wird.

Aber wie so häufig hängt diese Berechnung von dem Umständen des Einzelfalles
ab. Für gewerbliche eBay-Händler gelten andere Regeln als für den Privatverkäufer. Genauso verhält es sich mit
Seitenbetreibern von gewerblich genutzten Webseiten im Gegensatz zu den
privaten Webseiten.

Nicht, dass andere Fachanwälte oder Rechtsanwälte die Rechte der Abgemahnten
genauso exzellent  vertreten könnten oder würden, nur eine gewisse
Affinität zum Internet und den schönen Künsten gepaart mit dem notwendigen
juristischen Rüstzeug  kann hier gewiss nicht schaden.

Und ein solches findet sich in der Regel bei den entsprechend spezialisierten
Fachanwälten oder auch den ausgewiesenen Medienkanzleien.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder aber
als Rechteinhaber von einem Fotoklau betroffen sein, können Sie sich gerne mit
mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – OLG Braunschweig zur Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle beim Fotoklau für private eBay-Angebote

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer
unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die
MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche
Nutzung nicht erfassen. Vielmehr sei für die Bemessung auf eine repräsentative
Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen.
Wenn eine solche Praxis nicht vorhanden ist, sei zu schätzen, was vernünftige
Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei
einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein
Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei ebenfalls nicht zu erheben.
Zu guter Letzt bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in
der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe
auszusprechen. 
Im zu entscheidenen Fall sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro
Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an.
Leitsätze:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das
kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs.
1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des
Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der
Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen
bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des
Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten
eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe
nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine
solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs
ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen
Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges
bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß
§ 287 ZPO zu
schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu
erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe,
wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden
Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur
Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für
den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb
realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem
prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97Abs. 2 S.
3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger
privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den
urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat,
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs.
1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass
er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der
Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen
Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des
Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 – 9
O 1637/10
 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei
einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für
ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen gewerblichen Versandhandel. In diesem
Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins
Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um
Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu
vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines
A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin
beauftragte der Kläger – so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen
Verfahren auch – seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers,
vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der
Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen
Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg
gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung,
Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist
der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als
Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00 € pro Foto
sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für
angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach
einem Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00 € für die Unterlassung und
1.200,00 € für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch
in Höhe von 400,00 € sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00 € vorab
schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des
Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die
Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage in
Höhe von 500,00 € sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 7215 UrhG
zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe.
Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er
von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines
eigenen A.-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO
wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00 € zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag
von 100,00 € hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch
hob das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit
abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das
Abmahnschreiben von mehr als 100,00 € verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von
den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG zustehe, der
Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97
a
 Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der
weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf
die angefochtenen Urteile des Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom
16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und der weitergehende
Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 603,80 €
abgewiesen worden sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat
hat die Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung seine
Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für jedes einzelne der vier
Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und wegen der unterlassenen
Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von 100 % anzusetzen sei. Die
MFM-Empfehlungen würden nicht nur die werbliche, sondern auch die private
Nutzung von Lichtbildern erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung von Fotos ausdrücklich
geregelt werde, dass ein Zuschlag auf die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im
Einzelfall eine werbliche Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein Angebot verwendet worden
seien. Es sei zwar zutreffend, dass zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen
mit der Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das Artikelangebot als
Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, dass die Website
des Beklagten bei Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und
damit auch alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts
lebensfremd und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine nur
ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht wertmindernd aus.
Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen Fotografie. Die Darstellung von
Produktdetails sei nicht weniger aufwändig als die Darstellung des gesamten
Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher Zuschlag sei
auch das übliche Honorar, wenn der Name des Urhebers bei der Bildnutzung nicht
genannt werde, wie die MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs für
die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das Landgericht, dass § 97
a
 Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei bereits kein einfach gelagerter
Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte
insgesamt vier Lichtbilder unbefugt benutzt habe, die aufwändig und
professionell erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als gering
einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der angesprochenen
Personen nicht überschaubar und zudem seien die Fotos mehrfach eingeblendet
worden. So sei beispielsweise das Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten
abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung „außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass des
Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im Übrigen habe der Beklagte mit
den Fotos des Klägers unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf
anboten. Zudem habe der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden
Jahren insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und dabei
diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 20.12.2010 – 9
O 1637/10
) teilweise abzuändern und den Beklagten über den in dieser
Entscheidung unter Ziffer 2 ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
700,00 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 16.02.2011 – 9
O 1637/10
) abzuändern und den Beklagten über die ausgeurteilte
Freistellungsverpflichtung zu verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich
des Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 703,80 € gegenüber der
Anwaltskanzlei S. & S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit
damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe
sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als
Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von
100,00 € für jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende
Kompensation. Da pönale Erwägungen bei der Bemessung des Schadensersatzes keine
Rolle spielen dürften, sei es zudem unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen
Zuschlag auf die angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt
400,00 € sei deutlich überzogen. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht
auf einen so hohen Preis für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem
Beklagten habe nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für 369,00 € wieder verkauft habe. Es würde
eine enorme und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen hätte, der den
erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem
einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen
Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
„Bildhonorare“ der MFM aufgeführten Honorare die marktüblichen Preise
für die Nutzung von Produktfotos für private Internetverkäufe wiedergeben. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die vom
Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine Fotografien von Produkten mit
dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen für diese Fotos anbieten, um sie bei
einem eBay-Verkauf einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte
zum Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Umfang hinaus kein
weitergehender Freistellungsanspruch von Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.)
und Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag
von 100,00 € übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend
den Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese Anspruchsbeschränkung greift
ein, wenn kumulativ (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34)
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die erstmalige
Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand. Diese Voraussetzungen sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den
gesetzgeberischen Vorgaben zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten
Fall auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache
16/5048, S.49). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts,
nicht auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für einen einfach
gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten
Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb“. Einfach
gelagerte Fälle liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine Schutzfähigkeit
vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist, können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie das Landgericht zutreffend
ausführt – die Rechtsverletzung konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der
Kläger hat selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms
„garage buy“ die Verletzung unproblematisch habe feststellen können.
Der Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne Schwierigkeiten als
Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht unverzüglich die
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern der Berechtigung des Klägers zur
Abmahnung widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass der Fall
nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gänzlich abgelehnt, dies aber lediglich mit der
Begründung, es handele sich um Originalfotos der Herstellerfirma
„A.“. Er ging also irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos
nicht selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung auch sofort erkennbar
sowie leicht aufzuklären, was einen einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich erfordert ein
geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BT
Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist geboten, wenn sich – so wie hier – die
Verletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung
beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch
nur für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden dasselbe Produkt
lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass die Benutzung im Ergebnis
einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem hat der Beklagte, nachdem für ihn
die Urheberschaft des Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos gelöscht. Die Ansicht des
Klägers, dass vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung
eines einzigen Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei weitere
Konstellationen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt hat. Dies
macht die Formulierung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl.
BT Drucksache 16/8783, S.50). Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende
Betrachtung des Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung
qualitativ nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen unterscheiden
darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG,
Rn 43) hat auch dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich, stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede
wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder
fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
§ 14 MarkenG,
Rn. 24). Der Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem
Tatbestandsmerkmal der §§ 14 Abs.2, 15 Abs.
2 MarkenG decken (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können deshalb u.a.
folgende Indizien herangezogen werden (siehe auch BGH MDR 2009,
993
 – Ohrclips): wiederholte Angebote gleichartiger Waren,
insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor
selbst bei eBay erworben; der eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
oder verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe Anzahl von
Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen
Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt,
sondern den A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige Verkäufe bei eBay
bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann aus der Anzahl der Bewertungen
allein nicht auf gewerbliches Handeln geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof
(WRP
2008, 1104
 ff. – Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt,
dass eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25 Feedbacks,
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen könne. Hieraus ergibt sich aber
nur, dass die Anzahl der Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln sein
kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein zwingendes Indiz, weil es
hierfür auch andere Gründe geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer
Erbschaft etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele Verkäufe
technischer Geräte zugrunde liegen, es sich aber nicht um gleichartige Waren,
sondern um Einzelstücke handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten.
Zudem gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen
Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die einzelnen Jahre
verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16 Bew., 2005 10 Bew., 2006
1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew. und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt,
dass der Beklagte überzeugend dargelegt hat, warum es aufgrund von
Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen Verkäufen
gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verkäufe – so wie auch hier
der Verkauf eines einzelnen Monitors – privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs.
2 UrhG eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden Vorbringen in der
Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung
von den für die Abfassung des Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Zu erstatten sind nach § 97aAbs.1
S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb
hierfür verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
 UrhG, Rn. 25). Genau dieses war vorliegend aber nicht notwendig,
weil der Kläger die Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 zitiert
bei Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu ausgeführt: „Ist in
einem einfach gelagerten Schadensfall – es ging dort um die Beschädigung von
Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der
Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu
aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in
der Lage ist.“ Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.05.2004 – I
ZR 2/03
 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 – Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der Beauftragung
eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen dahingehend
konkretisiert, dass dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte selbst über die
Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann
gegeben ist, wenn ein Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien
handelt und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über eine
Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grds.
erforderlich. Vorliegend hat der Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den
Jahren zuvor gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb Abstand
genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit steht aber fest,
dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des
Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu
verfolgen. Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere Abmahntätigkeit belegt, die
Verletzerdaten bei eBay in Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben
formulieren. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht
abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne
anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer,
die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus
§ 93 ZPO
gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt
einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen.
Auch in diesem Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten
war demnach für den Kläger auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sich dieser
durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger
aus den anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen
gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben verfassen können. Wie die
Unterlassungserklärung auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den
vorangegangenen Verfahren bekannt.
2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16
(Vervielfältigung) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a (öffentliche
Zugänglichmachung) UrhG zu, der den bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 €
übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten Nutzung von vier
Fotos aus § 97 Abs.2
S.1, UrhG zu. Die von ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72Abs.
1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als Urheber der vier Fotos,
die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt ausgeleuchtet wiedergeben, auch
anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die
streitgegenständlichen Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Einwilligung des
Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1;
16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich
gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch
schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2
BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge
Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis
des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rdnr.
52). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem
Internetauftritt veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die „A.“ selbst hat fertigen lassen
und die Nutzung von „A.“ toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt
aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits
rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm
nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“
von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00
€) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto – also nicht mehr als
80,00 € insgesamt – verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art
Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung
unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der
ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im
Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach
zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 –
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen
wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen
(vgl. BGHZ 77, 16, 25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990, 1377). Die Aufgabe des
Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß
§ 287 Abs. 1
ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR
2009, 407
, 409 – Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des
Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen
Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt
werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4
Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen
Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine
Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von
ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe
vermarkten können.
.
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen
Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgreifen und damit den von ihm
verlangten Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto begründen. Schließlich handelt
es sich bei den „MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für Online-Nutzungen,
Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo
dieser Honorarsatz auf Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort
wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf – um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht –
entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil
fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für
Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der
eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre
2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender
ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….),
dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für
Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder
seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer
Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um
die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für
die Nutzung von Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber ausschließlich
auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern
hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden.
Insoweit hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten erreicht, weshalb
eine verlässliche Aussage hierzu auch gar nicht möglich gewesen wäre. Eine
Preisauskunft für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner Erinnerung nach
weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises jemals erhalten. Er habe
weder in seiner Tätigkeit als Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit
im Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für die Nutzung von
Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele es sich auch bei den im
Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche, die nicht hauptsächlich
Produktfotos vertrieben, weshalb der Arbeitskreis für die hier vom Gericht
aufgeworfene Frage nach Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige
Ansprechpartner sei. Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….)
Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und
bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine
gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf
den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht
als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der
Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt
worden wäre. Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit dieser
Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen
ablehnt, was er entgegen der Ansicht des Klägers auch bisher tat, sieht er sich
auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH WRP 2006, 274 ff. –
Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die Heranziehung der MFM-Empfehlungen
zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der
dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist.
Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den
zu entscheidenden Fall – so wie hier – gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf keinen
eigenen, speziellen Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der
Ermittlung der branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife nur der legale Markt
in den Blick zu nehmen ist, sind die Ausführungen des Beklagten unerheblich,
dass z.B. die Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private „wohl“ stillschweigend dulden. Soweit der
Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter solcher Produktfotos
gäbe, können die dort verlangten Preise (einige Cents bis wenige Euro)
ebenfalls nicht als marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt und damit für den
Senat für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs.
3 ZPO bindend festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten eBay-Verkauf
keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der Beklagte daher die
Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch gewerbliche Händler solche
Fotonutzungsrechte für Produktfotos „einkaufen“.
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein
Foto nur für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit einem gewerblichen
Händler vereinbart wird. Der vom gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von einem privaten
Nutzer infolge der geringeren Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird, keinesfalls mehr
verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter von Produktfotos bei der
Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages, den er für eine einmalige private
ebay-Nutzung bilden wird, bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die Qualitätsanforderungen an
ein Foto stellt wie ein gewerblicher Händler und deshalb grundsätzlich auch
bereit ist, das Produkt ggfs. selbst – wenig professionell – zu fotografieren.
Der private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der Bequemlichkeit daran
interessiert, vorhandene Bilder, die bereits aufgrund ihres Zuschnittes und
ihrer Datengröße problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird der gewerbliche Anbieter
von Produktfotos nicht die Preise verlangen, die er von einem gewerblichen
Händler erzielt, wenn er den privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos
bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei der
Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu können, keine
angemessene Lizenzhöhe darstellen. Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu
erstellenden Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von ihm
erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz eigener Produkte
verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild 100,00 € verlangen kann,
blendet er obige Marktsituation nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen
des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag,
wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm
gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig
ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die der Beklagte
genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt worden sind, um sie
nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des Lizenzbetrages vielmehr
bedenken, dass er diese Fotos zunächst deshalb erstellt hat, um damit das dort
abgebildete Produkt selbst in seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu
verkaufen. Infolgedessen hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert. Die
zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos, die durch eine Lizenzierung
an Private für deren eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also nicht
dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern ermöglicht ihm, einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger
Urheberrechtsinhaber wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer
solchen Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance sehen, einen
zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser Fotos zu erzielen, wenn er
einen Lizenzbetrag wählt, der die oben beschriebene Interessenlage privater
Fotonutzer berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine realistische
Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch
in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist. Auch bei
privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich keine hohen Lizenzsätze
möglich, weil Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch die Werbe- und
Vertriebskosten finanziert werden können. Auch wenn es sich so wie hier um ein
neuwertiges Gerät handelt, wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der
Regel unter dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert zu
realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern. Dementsprechend ist
die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer, für einen solchen Verkauf zusätzliche
Ausgaben zu tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis der
jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird für den Verkauf einer
solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er durch deren Verkauf einnehmen kann.
Schließlich will er durch den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade
mindern oder den Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen A.-Monitors, dessen
Anschaffungspreis bei 599,00 € lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft
werden konnte, kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt der Senat
auch die Qualität der klägerischen Fotos. Relevant für den Lizenzwert ist
schließlich auch die Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte
mit einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 234 –
Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als Mediengestalter die
Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der Professionalität der Fotos
von gewerblichen Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände
eine höhere am Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung
des Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100 %-Aufschlag auf diesen
Lizenzsatz vornähme, ergäbe sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann
stünden dem Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00 € Schadensersatz
zu; 500,00 € hat ihm aber bereits das Landgericht zugesprochen. Entgegen der
Ansicht des Klägers kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und
zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz
nachzusuchen, bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd sind. Dieses
zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, und
führt auch nicht dazu, dass der Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist. Wie oben bereits
dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht
besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus
diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu
zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rn. 78;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage, § 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der
Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, der
Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten
die Parteien keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag
rechtfertigen, helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA
nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus § 13 UrhG ableiten.
Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann
dazu gem. § 13 S.2 UrhG
bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung hierzu zu verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber
nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs.
2 S. 3 UrhG dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem
entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der
Billigkeit entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen
privaten eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu
einem Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich nachteilige
Auswirkung für den Kläger hatte, d.h. für diesen kommerzialisierbar war. Soweit
der unterbliebene Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine Entschädigung hierfür
aus. Diese ist schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Für die
Frage der Billigkeit sind aber insbesondere die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad
seines Verschuldens zu berücksichtigen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 UrhG,
Rn. 122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen Rechtsverstoß, bei dem
nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Erstattungsfähigkeit von
Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber
nicht gegeben.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um
eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die
anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat
zur höchstrichterlich ungeklärten Frage des Anwendungsbereiches des § 97a Abs.
2 UrhG Stellung nimmt, beruht darauf die Entscheidung nicht.

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BGH entscheidet über Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass ein Streitwert von
6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der
unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet
angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem
professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt
werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz
mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag
könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in
Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines
Sportwagens auf.
Er veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte
verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine
Veranstaltung „T. E. “ am 8. August 2015 versehener Form, um damit
auf sei- ner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem
12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der
öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab,
wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem
Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das
mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der
Seite www. .de aufgerufen werden.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag
in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem
Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in
Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite
zur Entfernung des Lichtbilds. Außerdem begehrt er die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem
Gegenstandswert von 4.858,47 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags
wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe
von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur
Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe.
Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese
Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem
Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97Abs. 1
und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs.
1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
§ 16, § 19a und
§ 13 UrhG. Zudem könne
der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des
Lichtbilds verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form
auf seiner Internetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8.
August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom Beklagten
geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick
auf die Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten
Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten
angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber stehe
diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine
1,3-Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich
Auslagenpauschale von 20 € nach VV RVG 7002 und Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008,
insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im
Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.
Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des
Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An-
sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015
habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht
selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der Beklagte
jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn
der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert
habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des
Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die
Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als
unbegründet angesehen.
I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in
dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.
1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung
und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen
eigener Internetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen
hinausgehenden Schadensersatz verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober
2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die
öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das
Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs.
1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG)
des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine
fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung
des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus
§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG
im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs.
2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf
Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM-Tabelle) abgelehnt.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09ZUM
2013, 406
 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des
objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der
Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des
Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06GRUR
2009, 407
 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a
train; BGH, ZUM 2013, 406Rn. 30 – Einzelbild). Im
Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird
es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer,
und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010
– I ZR 68/08GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der
Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds
erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142,
144).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der
Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des
Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch,
GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer
angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als
Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung
herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 –
Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 –
Einzelbild, st. Rspr.).
(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die
MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der
Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche
Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 –
Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung
der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden,
die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch
OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920[juris Rn.
45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris
Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 €
bemessen.
(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und
Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Tatrichter gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung
zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt
zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die
tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14
GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP
2016, 66
 – Tauschbörse II, mwN).
(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für die unberechtigte Nutzung
seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 € verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es
sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses
Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter
Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung
durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände
mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der
Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei
der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1
ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur farblichen
und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl
des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt
gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung
davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug
schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines
Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert
werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der
dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos
zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen.
Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende
Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem
ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das
über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die
blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende
Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese
Elemente sind – offenbar aus ästhetischen Gründen – in der als Verletzungsform
beanstandeten Veröffentlichung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des
Beklagten nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen
Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger
beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand
genommen hat (§ 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das
Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere
Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.
2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der
Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die
Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende
Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form
eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die
jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen
der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I
ZR 148/13
GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40
WRP 2015, 972 – Motorradteile,
mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch
diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
3. Der Kläger kann nach § 97a Abs.
3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der
Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in
Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit
6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das
Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für
den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte
außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers
zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist
vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt
worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger
könne gemäß § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die
zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von
147,56 € verlangen. Der Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen
Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die
Bereitstellung des Lichtbilds auf seiner eigenen Internetseite in Höhe von
571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus
einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV und einem Gegenstandswert bis 1.000 €,
zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in
Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite
www. .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er-
stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
1. Der Beklagte hat das Lichtbild auf der Internetseite www.
.de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich
zugänglich gemacht.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite
www. .de werde nicht vom Beklagten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne
von § 10 TMG betrieben. Auf
dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen.
Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das
Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des Beklagten
auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand
der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der
Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden
Dritten eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine
Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen
Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das
Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des
Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine
Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine
Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es
spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür
verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur
auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet
werde.
c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem
Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen
Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen
Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine
Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet
veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig
reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto
auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events
interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in
einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten
angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei
Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen
Dritten veran- lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass
durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten
gefördert wurden.
2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende
Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet,
eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen,
für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung
des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden,
in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung
werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, „dass die
Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird (’sonst
nutzen zu lassen‘)“; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil
der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten
sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene
Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des Klägers
„ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu
machen oder zu vervielfältigen“. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten
auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom
15. Juni 2015 angenommen.
b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung
ein, das Unterlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei
dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das
Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu
beseitigen, soweit dies dem Beklagten möglich und zumutbar sei (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13GRUR
2015, 258
 Rn. 66 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies).
aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der
vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung
der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags
richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der
diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013
– I ZR 77/12GRUR
2014, 595
 Rn. 28 = WRP 2014, 587 –
Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller
Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 –
CT-Paradies, mwN).
bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht auf.
(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten
ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der
Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten
übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2003
– I ZR 222/00GRUR
2003, 889
 [juris Rn. 19 f.] = WRP
2003, 1222
 – Internet-Reservierungssystem). Der Schuldner eines
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln
ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren –
Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I
ZB 86/17
GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP
2018, 1346
). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem
schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade
abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen
Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung
auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der
Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die
Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung
des Bilds durch Dritte „auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft“. Danach
ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen,
dass die Unterlassungserklärung keine vom Beklagten nicht veranlasste
Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste.
c) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch
selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die
Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf
Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener
Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den Beklagten auf die Verwendung des
Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung
aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de
etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten einfach
festzustellen gewesen wäre.
d) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der
Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger
auch kei- ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des
Betreibers jener Internetseite entstanden sind.
III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 – 108 C 6092/16 –
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 – 5 S 47/17 –

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Fotorecht – ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke fordert Schadensersatz für unberechtigte Nutzung der Fotos von Christian Ohde

Der IT-Kanzlei Gerth liegt erneut eine Abmahnung der  Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold Tscherwitschke wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos vor. 
Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des Fotografen Christian Ohde, Süderquerweg 159, 21037 Hamburg vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGoder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im Schreiben der Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.385,65 € gefordert.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht – ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke fordert Schadensersatz für Fotos von Christian Ohde

Die Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße
11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke
mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli
aus Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man
wohl , man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den
Kuchen des Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des
Fotografen Christian Ohde,
Süderquerweg 159, 21037 Hamburg vorgeworfen.   Insbesondere wird den
Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit
den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des
Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG
begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach
§ 2 Abs. 1 Nr.
5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG
als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis
über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn
eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel
nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.385,65 € gefordert.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht – Kanzlei Frömming Mundt & Partner mbB mahnt für die Knieper Verwaltungs GmbH ab

Die
Hamburger Kanzlei Frömming Mundt &
Partner mbB
verschickt derzeit Abmahnungen wegen der widerrechtlichen
Nutzung von Fotos der Knieper
Verwaltungs GmbH
, Teerhof 59, 28199 Bremen, dahinter stecken der Bremer
Fotograf Folkert Knieper und Tobias
Knieper
.  Der Lebensmittel- und
Speisefotograf  Herr Dipl.-Ing. Folkert Knieper betreibt mit seiner
Frau Marion Kniepert das beliebte
Internetportal
Marions-Kochbuch.de,
auf dem man mittlerweile über 6.000 Rezepte für Gerichte mit Fotos und
sonstigen Angaben findet.
In
der Vergangenheit hatte Herr Folkert
Knieper
als Person Urheberrechtsverletzungen an seinen Fotos über die
Kanzleien Albrecht
& Bischoff
und  Giese
Rechtsanwälte
abmahnen lassen.

Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des Fotografen 
Folkert
Knieper
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der
Fotograf 
Folkert Knieper, die ausschließlichen
Nutzungsrechte lägen bei der Knieper
Verwaltungs GmbH
. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder
hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei  Frömming Mundt & Partner mbB
für
die
Knieper Verwaltungs GmbH 1.743,75
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte
der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 805,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 10.143,75 €.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
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