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OLG Frankfurt a.M. – Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung von Fotografien eines Pachtobjekts

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom
11.02.2019, 16 U 205/17
entschieden, dass der Pächter eines Gebäudes
entscheidet, wer Fotos vom Innenbereich des Gebäudes erstellen und urheberrechtlich
verwerten darf. 
Leitsatz:
Das Hausrecht des Pächters umfasst auch die Befugnis,
darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er Dritten den Zugang
zu seinem Pachtobjekt zur Anfertigung von Fotografien sowie deren gewerbliche
Verwertung gestattet.

Gründe:
I.            
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von
Lichtbildveröffentlichungen auf ihrer Internetseite, die den Innenbereich des
ehemaligen E-werks in Stadt1 nach dessen Umbau und Komplettsanierung zeigen, in
Anspruch.         
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten
Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die
Beklagte zur Unterlassung verurteilt, Bildnisse aus dem Innenbereich des
Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen, zu verbreiten
oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der
Domain „www.(…).de“ geschehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus Pachtvertrag,
welcher sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwehranspruch dem
Eigentümer gleichstelle. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bildnisse
auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin und
damit rechtswidrig genutzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht,
dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine entsprechende Einwilligung
erteilt habe. Rechtlich ohne Relevanz sei dagegen, ob dessen Ehefrau eine
Einwilligung erteilt habe, da diese für die Klägerin nicht handlungsbefugt sei.
Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestehe eine tatsächliche Vermutung für
die erforderliche Wiederholungsgefahr, die hier auch nicht durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten entkräftet worden
sei.   
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher
sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Das Landgericht habe Inhalt und Grenzen
des Sacheigentums gemäß § 903 BGB Satz 1 BGB verkannt. Die Sachherrschaft des
Eigentümers hinsichtlich der Unterbindung der Herstellung und Verwertung von
Fotoaufnahmen erschöpfe sich darin, andere vom Zugang zu der Sache
auszuschließen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in den vom
Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen eine Eigentumsverletzung jeweils
nur darin gesehen, dass sich jemand ohne bzw. gegen den Willen des Eigentümers
auf dessen Grundstück begeben und dort Fotos angefertigt habe. Hingegen
enthielten die Entscheidungen keine Aussage dazu, dass auch in der bloß
unautorisierten Verwendung von mit Einverständnis des Eigentümers angefertigten
Fotos eine Eigentumsverletzung zu sehen sei. Vielmehr lasse sich den
Entscheidungen „Preußische Gärten und Parkanlagen I und II“
entnehmen, dass eine gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verwendung von
Fotos überhaupt nur dann eine Eigentumsverletzung sein könne, wenn die
betreffenden Fotos bereits gegen den Willen des Eigentümers angefertigt worden
seien. Danach scheide hier eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil die
Fotos mit Einverständnis des Eigentümers hergestellt worden seien. Ergänzend
verweist die Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2016 – 11
W 23/16.            
Überdies habe die Beweisaufnahme entgegen der Würdigung des
Landgerichts den Vortrag der Beklagten, wonach seitens der Klägerin auch mit
der beanstandeten Verwendung der Fotos Einverständnis bestanden habe, im Kern
bestätigt.           
Schließlich fehle es der Klägerin als bloße Pächterin des
E-Werks an der Aktivlegitimation, weil der Pachtvertrag als schuldrechtlicher
Vertrag keine dinglichen, gegenüber Dritten bestehenden Rechte wie das
Eigentumsrecht auf die Klägerin überzuleiten vermöge. Zudem sei der
Pachtvertrag als Insichgeschäft ohnehin schwebend unwirksam.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 9.11.2017 – Az. 2-3 O 242/17 – die Klage abzuweisen.     
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der
Unterlassungsanspruch folge gleichermaßen auch aus Besitzstörung gemäß § 862
BGB. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand der schwebenden
Unwirksamkeit des Pachtvertrags sei verspätet. Im Übrigen sei ihr
Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen
oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insoweit
verweist die Klägerin auf den beigefügten Handelsregisterauszug (vgl. GA
221/222). Zudem seien beide Gesellschafter der Eigentümer-GbR ausweislich des
Gesellschaftsvertrags von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; auch habe
die Gesellschafterin, Frau Nachname1, dem besagten Rechtsgeschäft zugestimmt.     
Eine Eigentumsverletzung liege auch dann vor, wenn jemand
mit Genehmigung ein fremdes Grundstück betrete und dort für einen vereinbarten
Zweck Fotografien anfertige, dann aber diese gegen den Willen des Eigentümers
für andere Zwecke verwende. Die Genehmigung für beliebige Aufnahmen auf einem
fremden Grundstück umfasse nicht stets auch die Genehmigung für eine beliebige
Verwendung der Aufnahmen. Ein Verstoß gegen die Verwendungsbefugnis schlage
zurück auf die Aufnahmebefugnis und führe zur Unrechtmäßigkeit der Aufnahme.          
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
20.9.2018 (GA 243) durch Vernehmung der Zeugin Nachname1 und persönliche Anhörung
der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 17.12.2018 (GA 262 – 269) verwiesen.            
II.           
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist-
und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). 
In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg.  
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen
Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht, Bildnisse aus dem
Innenbereich des ehemaligen E-werks in Stadt1 ohne Genehmigung zu
vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den
Internetseiten der von ihr betriebenen Domain „www.(…).de“
geschehen. In Bezug auf die Handlungsalternative des Verbreitens ist die Klage
dagegen unbegründet.
1. Zu Recht moniert die Berufung die Aktivlegitimation der
Klägerin, soweit das Landgericht den Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 1
Satz 2, 903 BGB gestützt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich
eine dem Eigentümer gleichgestellte Position der Klägerin nicht aus dem von ihr
mit der Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1 GbR abgeschlossenen
Pachtvertrag vom 14.11.2005 (vgl. Anlage K 3/GA 48 ff) als rein
schuldrechtlichen Vertrag herleiten.     
2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus §§
854 ff, 1004 BGB abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen
Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.     
Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit
des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr
Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich
aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist
dieser von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem
Grundstückseigentümer kein „Recht am eigenen Bild der Sache“
zuzuerkennen ist (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 15; Urt. v.
1.3.2013 – V ZR 14/12 – 15).          
b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks,
insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche
Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat
keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer
nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu
verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz (vgl. BGH
Urt. v. 9.3.1989 – I ZR 54/87 – Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 10).            
c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass
die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden
Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem
Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet.
Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem
ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Die gewerbliche
Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen
Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines
Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des
Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis
zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach
Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei
zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach
natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar (BGH Urt. v.
20.9.1974 – I ZR 99/73 – Rn. 15 f).            
Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der
Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes
dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind (BGH Urt.
v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 12; Urt. v.
19.12.2014 – V ZR 324/13 – Rn. 8). Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der
Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche
durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft
wird (BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. – Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn.
17). Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere
Erscheinungsbild der Sache zu verwerten (BGH Urt. v.17.12.2010 – V ZR 44/10 –
8). Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage
und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass
verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen
Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können (BGH Urt. v.
17.12.2010 – V ZR 45/10 – Rn. 17). Den dogmatischen Grund hierfür sieht der
Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen
Fruchtziehungsrecht nach § 99 Abs. 3 BGB (BGH Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10 –
Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14). Da der Grundstückseigentümer darüber
entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies
ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das
Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die
das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet (BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO.
– Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. – Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. – Rn. 8).
Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur
unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den
Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH
Urt. v. 1.3.2013 aaO.). Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem
Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück
angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten
Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten
werden.      
d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete
Hausrecht (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1) eine
Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern
gewähren (vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, §
1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 – V ZR 45/10 – Rn. 33).         
aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder
-besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder
der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des
von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem
Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die
Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit
gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt
nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen
abhängig zu machen (BGH Urt. v. 8.11.2005 – KZR 37/03 – Rn. 25 m.w.N.; OLG
München Urt. v. 23.3.2017 – U 3702/16 Kart – Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB,
2016, § 903 Rn. 11).        
bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des
Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der
rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das
vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom
Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit
zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden.
Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum
Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt
werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen. 
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die
rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem
Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin
widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen
Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu
Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst
waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen
Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden,
sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für
die bevorstehende lokale „A Messe 200X“ in Stadt1. Dies folgt aus den
Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach
der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche
Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe
gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die
gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.         
4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der
Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück
nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.    
Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der
Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch
im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr
die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über
die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder
rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Senats nicht erbracht. 
a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen
ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend
klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der
Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte,
die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre
Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer
Überlegung, dass es sich „hierbei quasi auch um ihr geistiges
Eigentum“ handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine
gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen
Gestattung ausgegangen ist.           
Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf
die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt
blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen,
sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv
bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne
dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar
wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben
bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt
zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in
Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig
formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass
dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie
er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte
auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin
definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht
seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher
Eindeutigkeit erklärte.     
b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche
anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über
eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es
irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe.
Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die
Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der
ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite
gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei
diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von
dieser behauptet.       
c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und
dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber
der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich
nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung
bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten
tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von
ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der
Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem
Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.           
d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen
Überzeugungsbildung i.S. des § 286 ZPO erforderlichen, für das praktische Leben
brauchbaren Grad an Gewissheit (BGH Urt. v. 26.10.1993 – VI ZR 155/92 – Rn.
14). Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der
Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer
weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten
Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des
Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges
folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der
Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden
erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass
auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden,
lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.           
e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts
des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede
stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der
Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten
das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich
Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin
beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch
die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen. 
Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der
Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers
der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten
und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur
diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die
hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.  
f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem
Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der
Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff
in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte
erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem
Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und
Geschäftszweck der Klägerin.   
5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das
Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.       
a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen,
dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das
Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit
Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig –
insbesondere im Internet – vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in
nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter
welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das
Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien
gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen
Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte
bürgerliche Recht weder aus Art. 3 GG noch aus § 242 BGB herleiten (BGH Urt. v.
15.1.2013 – XI ZR 22/12 – Rn. 27).
b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob
sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014
entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung
der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und
nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In
Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran
scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung
an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.
6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das
Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des
Vervielfältigens verwirklicht.  
Abzustellen für die Definition des Begriffs der
Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche
Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf
irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen
(Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6). Hierunter fällt auch das Speichern
von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet
(Dreier/Schulze aaO. – Rn. 7 und 15).              
Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird
von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die
Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der
erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte
hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht (vgl.
Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG § 22 Rn. 9). In Bezug auf diese
Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für
eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.            
7. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche
Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht.       
8. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92
Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.       
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat nur
bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.

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Fotorecht – Rechtsanwalt Christofer Schwarz verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für Herrn Eduard Bopp wegen der Nutzung von Bildern auf facebook

Herr Eduard Bopp, An St.
Magdalenen 14, 50678 Köln  lässt durch
Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Str. 63, 55286 Wörrstadt Abmahnschreiben
wegen die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung
auf Facebook versenden.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz behauptet
in der der IT-Kanzlei Gerth vorliegenden
Abmahnung, dass sein Mandant Eduard Bopp sei Berufsfotograf. Er sei insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibe er auch
Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www.fotobopp.de.

In der Abmahnung heißt es weiter, dass
Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten
abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem.
§§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.

Das Recht zur Nutzung oder zur
öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde
von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung
auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes
Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und §
16 (Vervielfältigung) UrhG dar.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz macht wie
in derartigen Abmahnung üblich mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard
Bopp geltend.

Dabei macht Rechtsanwalt Christofer
Schwatz
gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG folgende Ansprüche geltend:
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassunganspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Aufwendungsersatzanspruch


Es wird daher das sofortige
Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende
Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch
geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen
Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.

Dabei werden folgende detaillierte /Auskünfte
gefordert:
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde,
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde,
  • woher das Bildmaterial bezogen
    wurde,
  • wer das Bildmaterial in den
    Internetauftritt eingebunden hat,
  • wie das Bildmaterial verbreitet wurde,
  • und ob Lizensierungen des
    Bildmaterials stattgefunden haben.

Außerdem wird ein
Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige
Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM-Tabelle) – geltend gemacht. 

Nach der geforderten Auskunftserteilung könne
sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Christofer Schwarz in seiner Abmahnung.

Zudem möchte Rechtsanwalt Christofer Schwarz selbstverständlich für seine Mühen auch entlohnt werden und verlangt deshalb Rechtsanwaltskosten gemäß
§ 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € für einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 7.500,00 € . 

Der Gegenstandswert wird nach der Höhe des Unterlassungsanspruchs,
eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des
Schadensersatzes berechnet
.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.



Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.
 

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten
Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als
Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem
Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Fotorecht – Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Bildklau und Fotoklau bei neuen und alten Medien zum Fachanwalt

Wie auch bei den berühmt-berüchtigten
Filesharingabmahnungen lohnt der Weg bei einer
urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Fotoklau oder Bildklau zum einem 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst. Und wenn
der auch gleichzeitig noch als
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
rumläuft, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt, dann findet der geplagte, weil
abgemahnte eBay-Verkäufer oder Webseitenbetreiber den richtigen Ansprechpartner
für sein Problem.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

So gibt es bei der Berechnung des Schadensersatzes bei der unberechtigten
Nutzung von Bildern verschiedene Möglichkeiten der Berechnung, wenn auch
zumeist die Berechnung in Form des fiktiven Lizenzschadens, der sog.
Lizenzanalogie,  angenommen wird.

Aber wie so häufig hängt diese Berechnung von dem Umständen des Einzelfalles
ab. Für gewerbliche eBay-Händler gelten andere Regeln als für den Privatverkäufer. Genauso verhält es sich mit
Seitenbetreibern von gewerblich genutzten Webseiten im Gegensatz zu den
privaten Webseiten.

Nicht, dass andere Fachanwälte oder Rechtsanwälte die Rechte der Abgemahnten
genauso exzellent  vertreten könnten oder würden, nur eine gewisse
Affinität zum Internet und den schönen Künsten gepaart mit dem notwendigen
juristischen Rüstzeug  kann hier gewiss nicht schaden.

Und ein solches findet sich in der Regel bei den entsprechend spezialisierten
Fachanwälten oder auch den ausgewiesenen Medienkanzleien.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben oder aber
als Rechteinhaber von einem Fotoklau betroffen sein, können Sie sich gerne mit
mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – OLG Braunschweig zur Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle beim Fotoklau für private eBay-Angebote

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer
unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die
MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche
Nutzung nicht erfassen. Vielmehr sei für die Bemessung auf eine repräsentative
Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen.
Wenn eine solche Praxis nicht vorhanden ist, sei zu schätzen, was vernünftige
Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei
einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein
Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei ebenfalls nicht zu erheben.
Zu guter Letzt bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in
der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe
auszusprechen. 
Im zu entscheidenen Fall sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro
Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an.
Leitsätze:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das
kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs.
1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des
Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der
Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen
bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des
Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten
eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe
nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine
solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs
ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen
Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges
bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß
§ 287 ZPO zu
schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu
erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe,
wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden
Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur
Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für
den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb
realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem
prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97Abs. 2 S.
3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger
privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den
urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat,
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs.
1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass
er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der
Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen
Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des
Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 – 9
O 1637/10
 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei
einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für
ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen gewerblichen Versandhandel. In diesem
Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins
Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um
Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu
vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines
A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin
beauftragte der Kläger – so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen
Verfahren auch – seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers,
vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der
Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen
Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg
gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung,
Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist
der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als
Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00 € pro Foto
sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für
angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach
einem Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00 € für die Unterlassung und
1.200,00 € für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch
in Höhe von 400,00 € sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00 € vorab
schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des
Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die
Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage in
Höhe von 500,00 € sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 7215 UrhG
zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe.
Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er
von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines
eigenen A.-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO
wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00 € zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag
von 100,00 € hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch
hob das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit
abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das
Abmahnschreiben von mehr als 100,00 € verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von
den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG zustehe, der
Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97
a
 Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der
weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf
die angefochtenen Urteile des Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom
16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und der weitergehende
Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 603,80 €
abgewiesen worden sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat
hat die Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung seine
Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für jedes einzelne der vier
Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und wegen der unterlassenen
Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von 100 % anzusetzen sei. Die
MFM-Empfehlungen würden nicht nur die werbliche, sondern auch die private
Nutzung von Lichtbildern erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung von Fotos ausdrücklich
geregelt werde, dass ein Zuschlag auf die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im
Einzelfall eine werbliche Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein Angebot verwendet worden
seien. Es sei zwar zutreffend, dass zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen
mit der Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das Artikelangebot als
Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, dass die Website
des Beklagten bei Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und
damit auch alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts
lebensfremd und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine nur
ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht wertmindernd aus.
Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen Fotografie. Die Darstellung von
Produktdetails sei nicht weniger aufwändig als die Darstellung des gesamten
Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher Zuschlag sei
auch das übliche Honorar, wenn der Name des Urhebers bei der Bildnutzung nicht
genannt werde, wie die MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs für
die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das Landgericht, dass § 97
a
 Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei bereits kein einfach gelagerter
Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte
insgesamt vier Lichtbilder unbefugt benutzt habe, die aufwändig und
professionell erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als gering
einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der angesprochenen
Personen nicht überschaubar und zudem seien die Fotos mehrfach eingeblendet
worden. So sei beispielsweise das Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten
abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung „außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass des
Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im Übrigen habe der Beklagte mit
den Fotos des Klägers unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf
anboten. Zudem habe der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden
Jahren insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und dabei
diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 20.12.2010 – 9
O 1637/10
) teilweise abzuändern und den Beklagten über den in dieser
Entscheidung unter Ziffer 2 ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
700,00 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 16.02.2011 – 9
O 1637/10
) abzuändern und den Beklagten über die ausgeurteilte
Freistellungsverpflichtung zu verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich
des Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 703,80 € gegenüber der
Anwaltskanzlei S. & S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit
damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe
sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als
Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von
100,00 € für jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende
Kompensation. Da pönale Erwägungen bei der Bemessung des Schadensersatzes keine
Rolle spielen dürften, sei es zudem unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen
Zuschlag auf die angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt
400,00 € sei deutlich überzogen. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht
auf einen so hohen Preis für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem
Beklagten habe nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für 369,00 € wieder verkauft habe. Es würde
eine enorme und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen hätte, der den
erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem
einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen
Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
„Bildhonorare“ der MFM aufgeführten Honorare die marktüblichen Preise
für die Nutzung von Produktfotos für private Internetverkäufe wiedergeben. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die vom
Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine Fotografien von Produkten mit
dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen für diese Fotos anbieten, um sie bei
einem eBay-Verkauf einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte
zum Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Umfang hinaus kein
weitergehender Freistellungsanspruch von Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.)
und Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag
von 100,00 € übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend
den Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese Anspruchsbeschränkung greift
ein, wenn kumulativ (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34)
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die erstmalige
Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand. Diese Voraussetzungen sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den
gesetzgeberischen Vorgaben zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten
Fall auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache
16/5048, S.49). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts,
nicht auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für einen einfach
gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten
Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb“. Einfach
gelagerte Fälle liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine Schutzfähigkeit
vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist, können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie das Landgericht zutreffend
ausführt – die Rechtsverletzung konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der
Kläger hat selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms
„garage buy“ die Verletzung unproblematisch habe feststellen können.
Der Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne Schwierigkeiten als
Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht unverzüglich die
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern der Berechtigung des Klägers zur
Abmahnung widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass der Fall
nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gänzlich abgelehnt, dies aber lediglich mit der
Begründung, es handele sich um Originalfotos der Herstellerfirma
„A.“. Er ging also irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos
nicht selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung auch sofort erkennbar
sowie leicht aufzuklären, was einen einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich erfordert ein
geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BT
Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist geboten, wenn sich – so wie hier – die
Verletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung
beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch
nur für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden dasselbe Produkt
lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass die Benutzung im Ergebnis
einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem hat der Beklagte, nachdem für ihn
die Urheberschaft des Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos gelöscht. Die Ansicht des
Klägers, dass vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung
eines einzigen Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei weitere
Konstellationen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt hat. Dies
macht die Formulierung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl.
BT Drucksache 16/8783, S.50). Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende
Betrachtung des Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung
qualitativ nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen unterscheiden
darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG,
Rn 43) hat auch dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich, stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede
wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder
fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
§ 14 MarkenG,
Rn. 24). Der Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem
Tatbestandsmerkmal der §§ 14 Abs.2, 15 Abs.
2 MarkenG decken (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können deshalb u.a.
folgende Indizien herangezogen werden (siehe auch BGH MDR 2009,
993
 – Ohrclips): wiederholte Angebote gleichartiger Waren,
insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor
selbst bei eBay erworben; der eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
oder verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe Anzahl von
Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen
Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt,
sondern den A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige Verkäufe bei eBay
bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann aus der Anzahl der Bewertungen
allein nicht auf gewerbliches Handeln geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof
(WRP
2008, 1104
 ff. – Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt,
dass eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25 Feedbacks,
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen könne. Hieraus ergibt sich aber
nur, dass die Anzahl der Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln sein
kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein zwingendes Indiz, weil es
hierfür auch andere Gründe geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer
Erbschaft etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele Verkäufe
technischer Geräte zugrunde liegen, es sich aber nicht um gleichartige Waren,
sondern um Einzelstücke handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten.
Zudem gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen
Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die einzelnen Jahre
verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16 Bew., 2005 10 Bew., 2006
1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew. und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt,
dass der Beklagte überzeugend dargelegt hat, warum es aufgrund von
Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen Verkäufen
gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verkäufe – so wie auch hier
der Verkauf eines einzelnen Monitors – privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs.
2 UrhG eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden Vorbringen in der
Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung
von den für die Abfassung des Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Zu erstatten sind nach § 97aAbs.1
S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb
hierfür verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
 UrhG, Rn. 25). Genau dieses war vorliegend aber nicht notwendig,
weil der Kläger die Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 zitiert
bei Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu ausgeführt: „Ist in
einem einfach gelagerten Schadensfall – es ging dort um die Beschädigung von
Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der
Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu
aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in
der Lage ist.“ Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.05.2004 – I
ZR 2/03
 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 – Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der Beauftragung
eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen dahingehend
konkretisiert, dass dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte selbst über die
Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann
gegeben ist, wenn ein Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien
handelt und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über eine
Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grds.
erforderlich. Vorliegend hat der Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den
Jahren zuvor gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb Abstand
genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit steht aber fest,
dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des
Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu
verfolgen. Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere Abmahntätigkeit belegt, die
Verletzerdaten bei eBay in Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben
formulieren. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht
abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne
anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer,
die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus
§ 93 ZPO
gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt
einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen.
Auch in diesem Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten
war demnach für den Kläger auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sich dieser
durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger
aus den anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen
gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben verfassen können. Wie die
Unterlassungserklärung auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den
vorangegangenen Verfahren bekannt.
2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16
(Vervielfältigung) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a (öffentliche
Zugänglichmachung) UrhG zu, der den bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 €
übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten Nutzung von vier
Fotos aus § 97 Abs.2
S.1, UrhG zu. Die von ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72Abs.
1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als Urheber der vier Fotos,
die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt ausgeleuchtet wiedergeben, auch
anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die
streitgegenständlichen Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Einwilligung des
Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1;
16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich
gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch
schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2
BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge
Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis
des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rdnr.
52). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem
Internetauftritt veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die „A.“ selbst hat fertigen lassen
und die Nutzung von „A.“ toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt
aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits
rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm
nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“
von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00
€) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto – also nicht mehr als
80,00 € insgesamt – verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art
Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung
unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der
ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im
Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach
zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 –
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen
wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen
(vgl. BGHZ 77, 16, 25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990, 1377). Die Aufgabe des
Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß
§ 287 Abs. 1
ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR
2009, 407
, 409 – Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des
Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen
Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt
werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4
Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen
Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine
Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von
ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe
vermarkten können.
.
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen
Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgreifen und damit den von ihm
verlangten Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto begründen. Schließlich handelt
es sich bei den „MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für Online-Nutzungen,
Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo
dieser Honorarsatz auf Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort
wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf – um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht –
entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil
fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für
Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der
eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre
2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender
ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….),
dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für
Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder
seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer
Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um
die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für
die Nutzung von Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber ausschließlich
auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern
hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden.
Insoweit hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten erreicht, weshalb
eine verlässliche Aussage hierzu auch gar nicht möglich gewesen wäre. Eine
Preisauskunft für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner Erinnerung nach
weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises jemals erhalten. Er habe
weder in seiner Tätigkeit als Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit
im Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für die Nutzung von
Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele es sich auch bei den im
Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche, die nicht hauptsächlich
Produktfotos vertrieben, weshalb der Arbeitskreis für die hier vom Gericht
aufgeworfene Frage nach Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige
Ansprechpartner sei. Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….)
Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und
bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine
gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf
den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht
als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der
Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt
worden wäre. Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit dieser
Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen
ablehnt, was er entgegen der Ansicht des Klägers auch bisher tat, sieht er sich
auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH WRP 2006, 274 ff. –
Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die Heranziehung der MFM-Empfehlungen
zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der
dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist.
Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den
zu entscheidenden Fall – so wie hier – gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf keinen
eigenen, speziellen Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der
Ermittlung der branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife nur der legale Markt
in den Blick zu nehmen ist, sind die Ausführungen des Beklagten unerheblich,
dass z.B. die Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private „wohl“ stillschweigend dulden. Soweit der
Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter solcher Produktfotos
gäbe, können die dort verlangten Preise (einige Cents bis wenige Euro)
ebenfalls nicht als marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt und damit für den
Senat für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs.
3 ZPO bindend festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten eBay-Verkauf
keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der Beklagte daher die
Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch gewerbliche Händler solche
Fotonutzungsrechte für Produktfotos „einkaufen“.
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein
Foto nur für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit einem gewerblichen
Händler vereinbart wird. Der vom gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von einem privaten
Nutzer infolge der geringeren Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird, keinesfalls mehr
verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter von Produktfotos bei der
Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages, den er für eine einmalige private
ebay-Nutzung bilden wird, bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die Qualitätsanforderungen an
ein Foto stellt wie ein gewerblicher Händler und deshalb grundsätzlich auch
bereit ist, das Produkt ggfs. selbst – wenig professionell – zu fotografieren.
Der private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der Bequemlichkeit daran
interessiert, vorhandene Bilder, die bereits aufgrund ihres Zuschnittes und
ihrer Datengröße problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird der gewerbliche Anbieter
von Produktfotos nicht die Preise verlangen, die er von einem gewerblichen
Händler erzielt, wenn er den privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos
bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei der
Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu können, keine
angemessene Lizenzhöhe darstellen. Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu
erstellenden Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von ihm
erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz eigener Produkte
verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild 100,00 € verlangen kann,
blendet er obige Marktsituation nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen
des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag,
wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm
gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig
ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die der Beklagte
genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt worden sind, um sie
nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des Lizenzbetrages vielmehr
bedenken, dass er diese Fotos zunächst deshalb erstellt hat, um damit das dort
abgebildete Produkt selbst in seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu
verkaufen. Infolgedessen hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert. Die
zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos, die durch eine Lizenzierung
an Private für deren eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also nicht
dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern ermöglicht ihm, einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger
Urheberrechtsinhaber wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer
solchen Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance sehen, einen
zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser Fotos zu erzielen, wenn er
einen Lizenzbetrag wählt, der die oben beschriebene Interessenlage privater
Fotonutzer berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine realistische
Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch
in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist. Auch bei
privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich keine hohen Lizenzsätze
möglich, weil Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch die Werbe- und
Vertriebskosten finanziert werden können. Auch wenn es sich so wie hier um ein
neuwertiges Gerät handelt, wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der
Regel unter dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert zu
realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern. Dementsprechend ist
die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer, für einen solchen Verkauf zusätzliche
Ausgaben zu tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis der
jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird für den Verkauf einer
solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er durch deren Verkauf einnehmen kann.
Schließlich will er durch den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade
mindern oder den Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen A.-Monitors, dessen
Anschaffungspreis bei 599,00 € lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft
werden konnte, kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt der Senat
auch die Qualität der klägerischen Fotos. Relevant für den Lizenzwert ist
schließlich auch die Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte
mit einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 234 –
Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als Mediengestalter die
Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der Professionalität der Fotos
von gewerblichen Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände
eine höhere am Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung
des Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100 %-Aufschlag auf diesen
Lizenzsatz vornähme, ergäbe sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann
stünden dem Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00 € Schadensersatz
zu; 500,00 € hat ihm aber bereits das Landgericht zugesprochen. Entgegen der
Ansicht des Klägers kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und
zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz
nachzusuchen, bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd sind. Dieses
zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, und
führt auch nicht dazu, dass der Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist. Wie oben bereits
dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht
besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus
diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu
zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rn. 78;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage, § 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der
Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, der
Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten
die Parteien keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag
rechtfertigen, helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA
nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus § 13 UrhG ableiten.
Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann
dazu gem. § 13 S.2 UrhG
bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung hierzu zu verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber
nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs.
2 S. 3 UrhG dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem
entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der
Billigkeit entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen
privaten eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu
einem Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich nachteilige
Auswirkung für den Kläger hatte, d.h. für diesen kommerzialisierbar war. Soweit
der unterbliebene Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine Entschädigung hierfür
aus. Diese ist schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Für die
Frage der Billigkeit sind aber insbesondere die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad
seines Verschuldens zu berücksichtigen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 UrhG,
Rn. 122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen Rechtsverstoß, bei dem
nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Erstattungsfähigkeit von
Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber
nicht gegeben.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um
eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die
anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat
zur höchstrichterlich ungeklärten Frage des Anwendungsbereiches des § 97a Abs.
2 UrhG Stellung nimmt, beruht darauf die Entscheidung nicht.

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BGH entscheidet über Streitwert und Schadensersatz bei Fotoklau im Internet

Der BGH hat mit Urteil
vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17
entschieden, dass ein Streitwert von
6.000,00 Euro und ein Schadensersatzbetrag in Höhe von 100,00 Euro bei der
unberechtigten Veröffentlichung eines fremden Lichtbildes im Internet
angemessen ist. Dies gelte jedenfalls, wenn das Foto nicht von einem
professionellen Marktteilnehmer stamme, aber vom Verletzer gewerblich genutzt
werde. Dann seien die MFM-Empfehlungen nicht anwendbar und der Schadensersatz
mit 100,00 Euro für ein „einfaches“ Foto ausreichend bemessen. Dieser Betrag
könne bei fehlender Urhebernennung verdoppelt werden.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger nahm bei einer Veranstaltung des Beklagten in
Chemnitz am 3. Oktober 2014 das nachfolgend eingeblendete Foto eines
Sportwagens auf.
Er veröffentlichte dieses Foto auf Facebook. Der Beklagte
verwendete das Foto in bearbeiteter und insbesondere mit Schriftzügen für seine
Veranstaltung „T. E. “ am 8. August 2015 versehener Form, um damit
auf sei- ner Webseite wie nachfolgend eingeblendet zu werben:

Nach Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte unter dem
12. Juni 2015 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der
öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos des Klägers ab,
wobei er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine vom Kläger nach billigem
Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe versprach. Am 30. Juni 2015 konnte das
mit der Werbung für die Veranstaltung des Beklagten versehene Foto auf der
Seite www. .de aufgerufen werden.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten für die
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite Schadensersatz im
Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 450 €, weitere 450 € als Verletzerzuschlag
in Höhe von 100% wegen fehlender Namensnennung und Abmahnkosten aus einem
Streitwert von 10.000 € in Höhe von 887,03 €. Wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de verlangt der Kläger vom Beklagten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € und die Erstattung von Anwaltskosten in
Höhe von 571,44 € für die Aufforderung an die Betreiberin dieser Internetseite
zur Entfernung des Lichtbilds. Außerdem begehrt er die Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 258,17 € und Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2015 aus einem
Gegenstandswert von 4.858,47 €.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von
Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 100 € und eines Zuschlags
wegen fehlender Namensnennung von weiteren 100 € sowie von Abmahnkosten in Höhe
von 571,44 € brutto aus einem Gegenstandswert von 6.000 €, also insgesamt zur
Zahlung von 771,44 € verurteilt, zuzüglich Zinsen in der beantragten Höhe.
Weitere 147,56 € hat es dem Kläger als Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Die Ansprüche wegen der Verwendung des
Lichtbilds auf der Internetseite www. .de hat das Amtsgericht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die im Hinblick auf diese
Teilabweisung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie zuzüglich Verletzerzuschlag in Höhe von insgesamt 200 € und auf
Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 571,44 € brutto aus einem
Gegenstandswert von 6.000 € gemäß § 97Abs. 1
und 2, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 72 Abs.
1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2,
§ 16, § 19a und
§ 13 UrhG. Zudem könne
der Kläger weitere 147,56 € für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung verlangen.
Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagte habe das Recht des Klägers als Fotograf des
Lichtbilds verletzt, indem er das Foto vervielfältigt und in bearbeiteter Form
auf seiner Internetseite zum Zweck der Werbung für seine Veranstaltung am 8.
August 2015 öffentlich zugänglich gemacht habe. Der danach vom Beklagten
geschuldete Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie sei mit 100 € im Hinblick
auf die Qualität des Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten
Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung durch den Beklagten
angemessen bewertet. Wegen der fehlenden Nennung des Klägers als Urheber stehe
diesem ein weiterer Betrag von 100 € zu. Für die berechtigte Abmahnung des
Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2015 könne der Kläger außerdem eine
1,3-Gebühr nach VV RVG 2300 aus einem Gegenstandswert von 6.000 € zuzüglich
Auslagenpauschale von 20 € nach VV RVG 7002 und Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008,
insgesamt also 571,44 €, beanspruchen. Der Gegenstandswert sei mit 6.000 € im
Hinblick auf die Umstände des Sachverhalts angemessen und ausreichend bemessen.
Wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds des
Klägers auf der Internetseite www. .de stünden dem Kläger dagegen keine An-
sprüche gegen den Beklagten zu. In der Unterlassungserklärung vom 12. Juni 2015
habe sich der Beklagte strafbewehrt lediglich verpflichtet, das Foto nicht
selbst öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen.
Die vom Amtsgericht zugesprochenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von weiteren 157,56 € könne der Kläger verlangen, weil sich der Beklagte
jedenfalls mit der Leistung der Abmahnkosten in Verzug befunden habe, als ihn
der Kläger unter dem 30. Juni 2017 erneut anwaltlich zur Zahlung aufgefordert
habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des
Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht über die
Verurteilung durch das Amtsgericht hinausgehende Ansprüche des Klägers als
unbegründet angesehen.
I. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der
Veröffentlichung des Fotos auf dessen eigener Internetseite bestehen allein in
dem durch das Berufungsgericht zuerkannten Umfang.
1. Der Kläger kann für die unberechtigte Vervielfältigung
und öffentliche Zugänglichmachung seines Fotos durch den Beklagten auf dessen
eigener Internetseite im Wege der Lizenzanalogie keinen über 100 € nebst Zinsen
hinausgehenden Schadensersatz verlangen.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger
das jedenfalls nach § 72 UrhG geschützte Foto am 3. Oktober
2014 aufgenommen hat. Durch die Vervielfältigung des Lichtbilds und die
öffentliche Zugänglichmachung auf seiner Internetseite hat der Beklagte das
Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs.
1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie das
Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs.
1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG)
des Klägers verletzt. Die Verletzung erfolgte, wie das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen hat, zumindest fahrlässig. Der Beklagte hätte seine
fehlende Berechtigung jedenfalls erkennen können. Für die rechtswidrige Nutzung
des Fotos kann der Kläger danach gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen.
b) Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus
§ 16 Abs. 1, § 19a UrhG
im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs.
2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das
Berufungsgericht diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Berechnung des
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geschuldeten Schadensersatzes auf
Grundlage der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM-Tabelle) abgelehnt.
(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos;
Urteil vom 16. August 2012 – I ZR 96/09ZUM
2013, 406
 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des
objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der
Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des
Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06GRUR
2009, 407
 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a
train; BGH, ZUM 2013, 406Rn. 30 – Einzelbild). Im
Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird
es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer,
und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010
– I ZR 68/08GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I).
Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der
Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds
erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142,
144).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der
Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des
Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch,
GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer
angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als
Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung
herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 –
Pressefotos; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 –
Einzelbild, st. Rspr.).
(2) Das Berufungsgericht war danach nicht gehalten, die
MFM-Empfehlungen bei seiner Schadensschätzung heranzuziehen.
Es erscheint bereits fraglich, ob die von der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der
Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche
Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 –
Restwertbörse I).
Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung
der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden,
die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind (vgl. auch
OLG Braunschweig, GRUR 2012, 920[juris Rn.
45]; OLG München, GRUR-Prax 2014, 87 = ZUM-RD 2014, 165 [juris
Rn. 6]; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143).
bb) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatz unter
Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls rechtsfehlerfrei mit 100 €
bemessen.
(1) Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und
Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Tatrichter gemäß § 287 ZPO
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung
zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden
Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt
zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die
tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung
durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter
Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren
außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt
hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I
ZR 7/14
GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP
2016, 66
 – Tauschbörse II, mwN).
(2) Diesen Anforderungen hält die vom Berufungsgericht
vorgenommene Schadensschätzung stand. Es ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass der Kläger von dem Beklagten für die unberechtigte Nutzung
seines Lichtbilds im Internet einen Betrag von 100 € verlangen kann.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend handele es
sich um ein einfaches Foto. Mit dem Betrag von 100 € sei die Qualität dieses
Lichtbilds und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter
Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung
durch den Beklagten angemessen berücksichtigt. Der Kläger teile keine Umstände
mit, aus denen geschlossen werden könne, dass vernünftige Parteien bei
Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der
Umstände des konkreten Einzelfalls einen 100 € übersteigenden Betrag als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen des ihm bei
der Schadensermittlung durch § 287 Abs. 1
ZPO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht
ersichtlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur farblichen
und kompositorischen Ausgewogenheit des Fotos, zu den Proportionen und zur Wahl
des Bildausschnitts sowie zur Tiefenschärfe und Beleuchtung unberücksichtigt
gelassen hat. Es konnte vielmehr auf Grundlage der vorgelegten Farbabbildung
davon ausgehen, dass der Kläger ohne kompositorische Inszenierung das Fahrzeug
schlicht so fotografiert hatte, wie es ohne weiteres im Wege eines
Schnappschusses anlässlich der Veranstaltung am 3. Oktober 2014 fotografiert
werden konnte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus der
dem Berufungsgericht vorgelegten und von ihm gewürdigten Abbildung des Fotos
zahlreiche Elemente ergeben, die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen.
Dies sind der abgeschnitten und störend in das Bild links hereinragende
Einkaufswagen, der darüber befindliche abgeschnittene gelbe Rahmen mit dem
ebenfalls abgeschnittenen Buchstaben „e“ in offenbar orangener Farbe,
der von dem Motiv des Sportwagens am rechten Bildrand wegweisende Pfeil, das
über der Windschutzscheibe unmotiviert angebrachte grüne Notausgangsschild, die
blauen Elemente in dem im Hintergrund des Fahrzeugs zu erkennenden Schaufenster
sowie der etwa ein Fünftel bis ein Viertel des gesamten Bildes einnehmende
Vordergrund aus Straßenasphalt mit einem weißen Richtungspfeil. Alle diese
Elemente sind – offenbar aus ästhetischen Gründen – in der als Verletzungsform
beanstandeten Veröffentlichung des Fotos des Klägers auf der Internetseite des
Beklagten nicht wiedergegeben. Unter diesen Umständen lässt es keinen
Ermessensfehler des Berufungsgerichts erkennen, dass es von der vom Kläger
beantragten Beweisaufnahme zur professionellen Qualität des Fotos Abstand
genommen hat (§ 287 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Es ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass das
Berufungsgericht für die Beurteilung der Qualität der Fotografie besondere
Fachkunde hätte in Anspruch nehmen müssen.
2. Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der
Urheberschaft kann der Kläger gemäß § 97 Abs.
2 Satz 1 und 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Höhe von 100 € verlangen. Die
Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende
Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form
eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die
jeweilige Nutzung (hier das Vervielfältigen und öffentliche Zugänglichmachen
der Fotografie) zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – I
ZR 148/13
GRUR 2015, 780 Rn. 36 bis 40
WRP 2015, 972 – Motorradteile,
mwN). Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht auch
diesen Betrag im Streitfall auf 100 € bemessen hat.
3. Der Kläger kann nach § 97a Abs.
3 Satz 1 UrhG ferner den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung wegen der
Veröffentlichung des Lichtbilds auf der eigenen Internetseite des Beklagten in
Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist
die Bemessung des Gegenstandswerts der Abmahnung durch das Berufungsgericht mit
6.000 € nicht rechtsfehlerhaft. Die Revision legt nicht dar, dass das
Berufungsgericht dabei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Für
den Gegenstandswert der Abmahnung ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte
außergerichtlich zunächst urheberrechtliche Ansprüche des Klägers
zurückgewiesen hat. Die gewerbliche Nutzung des Fotos durch den Beklagten ist
vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt
worden.
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger
könne gemäß § 280 Abs. 2,
§ 286 Abs. 1 BGB Ersatz für die
zur vorgerichtlichen Rechtsverfolgung aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von
147,56 € verlangen. Der Beklagte habe sich bei der erneuten anwaltlichen
Zahlungsaufforderung durch den Kläger mit der Zahlung der Abmahnkosten für die
Bereitstellung des Lichtbilds auf seiner eigenen Internetseite in Höhe von
571,44 € in Verzug befunden. Der Betrag von 147,56 € ergebe sich mit 104 € aus
einer 1,3 Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV und einem Gegenstandswert bis 1.000 €,
zuzüglich 20 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG VV sowie 19% Umsatzsteuer in
Höhe von 23,56 €. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen
Rechtsfehler erkennen.
II. Wegen Veröffentlichung des Fotos auf der Internetseite
www. .de kann der Kläger weder die Zahlung einer Vertragsstrafe noch die Er-
stattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
1. Der Beklagte hat das Lichtbild auf der Internetseite www.
.de weder selbst noch durch einen unselbständig handelnden Dritten öffentlich
zugänglich gemacht.
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Internetseite
www. .de werde nicht vom Beklagten, sondern von einem Diensteanbieter im Sinne
von § 10 TMG betrieben. Auf
dieser Seite könnten unbekannt bleibende Nutzer Inhalte einstellen.
Dementsprechend habe die Betreiberin dem Kläger nicht mitteilen können, wer das
Lichtbild mit dem Schriftzug zur Werbung für die Veranstaltung des Beklagten
auf ihrer Seite eingestellt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, anhand
der bekannten Tatsachen könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass der
Beklagte das Foto auf www. .de selbst oder durch einen unselbständig handelnden
Dritten eingestellt habe. Dafür reiche nicht aus, dass dadurch seine
Veranstaltung beworben worden sei und er daraus wirtschaftlichen Nutzen ziehe.
b) Die Revision meint, es sei lebensfremd und verstoße gegen
Erfahrungssätze (§ 286 ZPO), dass das
Berufungsgericht annehme, das mit dem Werbeaufdruck für die Veranstaltung des
Beklagten versehene Bild des Klägers sei nicht von diesem selbst oder auf seine
Veranlassung von einem Dritten auf www. .de eingestellt worden. Dabei sei auch
zu berücksichtigen, dass auf dieser Internetseite außer dem Bild auch noch eine
Beschreibung der Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden sei. Es
spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Werbende dafür
verantwortlich sei, wenn ein mit seinem Werbeaufdruck versehenes Bild nicht nur
auf seiner eigenen, sondern auch noch auf einer fremden Internetseite verwendet
werde.
c) Damit legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts
dar. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass das Lichtbild mit einem
Werbeaufdruck des Beklagten veröffentlicht wurde und damit für dessen
Veranstaltung geworben wurde. Den vom Kläger behaupteten typischen
Geschehensablauf, der Grundlage eines primafacie-Beweises für eine
Verantwortlichkeit des Beklagten sein könnte, gibt es nicht. Im Internet
veröffentlichte Inhalte können grundsätzlich von jedermann beliebig
reproduziert werden. Im Hinblick auf das mit dem Werbeaufdruck versehene Foto
auf der Internetseite des Beklagten liegt nicht fern, dass ein an Tuning-Events
interessierter Dritter von sich aus dieses Foto verwendet haben könnte, um in
einem entsprechenden Forum andere Interessierte auf die vom Beklagten
angekündigte Veranstaltung aufmerksam zu machen. Das gilt insbesondere bei
Veröffentlichungen in Termin- und Veranstaltungskalendern im Internet. Unter
diesen Umständen lässt sich nicht sagen, die Annahme des Berufungsgerichts, der
Beklagte habe die Veröffentlichung auf www. .de weder selbst noch durch einen
Dritten veran- lasst, sei erfahrungswidrig. Daran ändert auch nichts, dass
durch diese Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten
gefördert wurden.
2. Durch die das Urheberrecht des Klägers an dem Foto verletzende
Handlung eines Dritten hat der Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der
Beklagte in der Erklärung vom 12. Juni 2015 strafbewehrt nur dazu verpflichtet,
eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen, aber ausdrücklich ausgeschlossen,
für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Die Unterlassungserklärung
des Beklagten sei dem Kläger mit einem Rechtsanwaltsschreiben übersandt worden,
in dem ausgeführt worden sei, die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung
werde nicht abgegeben, weil danach auch verboten sein solle, „dass die
Nutzung der Bilder (durch Dritte) von unserem Mandanten zugelassen wird (’sonst
nutzen zu lassen‘)“; das gehe indes über das erforderliche Maß hinaus, weil
der Beklagte einen solchen Verstoß weder begangen habe noch dies zu befürchten
sei. Dementsprechend sei die vom Beklagten am 12. Juni 2015 abgegebene
Unterlassungserklärung darauf beschränkt gewesen, das Foto des Klägers
„ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu
machen oder zu vervielfältigen“. Der Kläger habe das Angebot des Beklagten
auf Abschluss der Vertragsstrafenvereinbarung in dieser Form mit Schreiben vom
15. Juni 2015 angenommen.
b) Ohne Erfolg wendet die Revision gegen diese Beurteilung
ein, das Unterlassungsversprechen eines urheberrechtlichen Störers sei
dahingehend auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasse, den durch das
Einstellen von Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu
beseitigen, soweit dies dem Beklagten möglich und zumutbar sei (vgl. BGH,
Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13GRUR
2015, 258
 Rn. 66 = WRP 2015, 356 – CT-Paradies).
aa) Ausgangspunkt für die Bestimmung der
vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten des Beklagten ist die Auslegung
der Vertragsstrafenvereinbarung. Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags
richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen. Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der
diesem zu entnehmende objektive Parteiwille (BGH, Urteil vom 13. November 2013
– I ZR 77/12GRUR
2014, 595
 Rn. 28 = WRP 2014, 587 –
Vertragsstrafenklausel). Die Auslegung individueller
Vertragsstrafenvereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind
(BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 56 –
CT-Paradies, mwN).
bb) Derartige Fehler weist die Auslegung des
Berufungsgerichts nicht auf.
(1) Bei der Auslegung vertraglicher Unterlassungspflichten
ist davon auszugehen, dass es regelmäßig dem Parteiwillen entspricht, der
Schuldner wolle vertraglich keine weitergehenden Unterlassungspflichten
übernehmen, als diejenigen, die zum Ausschluss des gesetzlichen
Unterlassungsanspruchs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2003
– I ZR 222/00GRUR
2003, 889
 [juris Rn. 19 f.] = WRP
2003, 1222
 – Internet-Reservierungssystem). Der Schuldner eines
gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln
ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit – gegebenenfalls weiteren –
Verstößen ernstlich rechnen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I
ZB 86/17
GRUR 2018, 1183 Rn. 11 = WRP
2018, 1346
). Im Streitfall fehlt es nach den fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts jedenfalls an der zweiten Voraussetzung.
(2) Die Auslegung des Berufungsgerichts erweist sich zudem
schon im Hinblick auf den von der Vorformulierung des Klägers gerade
abweichenden Wortlaut der Unterlassungserklärung und die dazu abgegebenen
Erläuterungen der Rechtsanwälte des Beklagten als richtig. Dass diese Auslegung
auch dem Verständnis des Klägers entsprach, ergibt sich aus der
Annahmeerklärung des Klägers vom 15. Juni 2015, in dem dieser betont, die
Unterlassungspflicht des Beklagten erstrecke sich auch auf die Veröffentlichung
des Bilds durch Dritte „auf Veranlassung Ihrer Mandantschaft“. Danach
ist der Kläger bei Annahme der Unterlassungserklärung selbst davon ausgegangen,
dass die Unterlassungserklärung keine vom Beklagten nicht veranlasste
Veröffentlichung der Bilder durch Dritte umfasste.
c) Stellt danach die Veröffentlichung des Fotos durch
selbständig handelnde, fremde Dritte schon keine Zuwiderhandlung gegen die
Vertragsstrafenvereinbarung dar, so ist für den eingeklagten Anspruch auf
Vertragsstrafe und auf Erstattung in diesem Zusammenhang angefallener
Anwaltskosten unerheblich, ob der Kläger den Beklagten auf die Verwendung des
Fotos auf der Seite www. .de aufmerksam gemacht und ihn zur Entfernung
aufgefordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Nutzung auf www. .de
etwa mit Hilfe der Bildersuche bei Google für den Beklagten einfach
festzustellen gewesen wäre.
d) Hat der Beklagte nicht für die Zugänglichmachung der
Fotografie auf der Internetseite www. .de einzustehen, so hat er dem Kläger
auch kei- ne Rechtsanwaltskosten zu erstatten, die diesem für die Abmahnung des
Betreibers jener Internetseite entstanden sind.
III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.12.2016 – 108 C 6092/16 –
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.10.2017 – 5 S 47/17 –

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Fotorecht : Kanzlei FMP Mundt Traut & Born mahnt für ProPix GmbH ab

Die Hamburger
Kanzlei FMP Mundt Traut & Born Partnergesellschaft
mbB
– ehemals Frömming Mundt & Partner mbB – verschickt
wegen der unberechtigten Nutzung von Bildern im Namen der Firma ProPix
GmbH, Sacharowweg 1, 71522 Backnag
  urheberrechtliche Abmahnungen.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder der ProPix GmbH verwendet haben. Die
ausschließliche Nutzungsberechtigte der Lichtbilder sei die ProPix GmbH.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  FMP Mundt Traut & Born legt dem
Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert die Kanzlei FMP Mundt
Traut & Born mbB 
für die ProPix
GmbH
 Schadensersatz für das benutzen Bild in Höhe von 318,00 €,
 sowie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 6518,00 €.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto
um ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom
13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt auch 2019 für den Fotografen Christoph Scholz ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
auch im Jahr 2019 wieder urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz, Grindelallee 114, 20146 Hamburg
 wegen Nutzung eines
Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen
Christoph Scholz 
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder
sei Christoph Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung
Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand
der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung
des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr
sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für
den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den  Flickr Community-Richtlinien heißt es
wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den
Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite
 Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 für den  Fotografen Christoph Scholz 400,00
 Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.   Das Kammergericht
Berlin
 hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U
111/15
). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com.
Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com
eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder
nicht.
2.   Auf
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er
denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3.   Die reine
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber
Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.   Ich
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz
 erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.   Der abmahnende
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Flickr.
6.   Im
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von §
13 UrhG
, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine
Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de
fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.   Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der
Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.   Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9.   Abgemahnte
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
10. Es gibt noch einen weiteren Punkt in der
Abmahnung des Kollegen Lutz Schroeder, welcher in meinen Augen, sogar zu einer
Gegenabmahnung berechtigt, in jedem Fall aber die Zahlungsverpflichtung und
wohl auch die Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen lässt.
Diesen erläutere ich gerne im Rahmen der Beratung.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan Gerth,
Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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LG Frankfurt: Zur Reichweite einer Creative Commons Lizenz bei Nutzungsrechten für Bilder

Das LG Frankfurt hat mit Urteil vom 16.08.2018, Az. 2-03 O32/17 entschieden, dass der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes die Nutzungsrechte nach § 158 Abs. 2 BGB verliert, wenn er die
nach der Lizenz geforderten Angaben nicht tätigt (z.B. Kopie der
Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels). Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Verletzer könne auch bestehen, jedoch finde die MFM-Tabelle keine Anwendung
für die Berechnung der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Für einen
kostenpflichtigen Lizenzerwerb eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes könne nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie lediglich
dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien für eine Befreiung von den
Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart hätten, nicht jedoch das, was
für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos genutzt werden kann, anzusetzen
gewesen wäre.
Leitsatz:
1.
Führt der Nutzer eines unter einer Creative Commons-Lizenz
stehenden Bildes die nach der Lizenz geforderten Angaben (Kopie der bzw. URL zu
den Lizenzbedingungen, Nennung des Bildtitels) nicht auf, führt dieser Verstoß
nach § 158 Abs. 2 BGB zum Entfall der Nutzungsrechte.
2.
Die MFM-Tabelle kann bei einem unter Creative Commons-Lizenz
stehenden Bild nicht zur Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr angewendet
werden.
3.
Werden die Lizenz und der Name des Fotografen nicht genannt,
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre. Der
Urheber eines unter Creative Commons-Lizenz stehenden Werks kann ein Interesse
daran haben, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke für die Befreiung von
den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern. Jedoch ist
der Umstand, dass der Fotograf ein Lichtbild unter eine Creative Commons-Lizenz
gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden
Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, was dazu führen kann, dass für eine
Schätzung im konkreten Fall angesichts des nicht hinreichenden Vortrags des
Fotografen kein Raum bleibt.
4.
Zur Prozessführungsbefugnis eines Fotografenverbandes als
Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten.

Tenor:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 wird aufrecht
erhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22.02.2018 darf nur
fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege der negativen
Feststellungsklage um urheberrechtliche Ansprüche auf Basis einer Creative
Commons-Lizenz.
Bei der Klägerin handelt es sich um den Landesverband ….
Der Beklagte macht Rechte wegen einer angeblichen
Urheberrechtsverletzung an einem Werk des Herrn F geltend. Er betreibt die
Webseite http://… , auf der Fotografen die Durchsetzung ihrer Rechte
gegenüber Verletzern angeboten wird (Anlage K1, Bl. 31 d.A.).
Herr F und der Beklagte schlossen unter dem 10.03.2016 den
aus Anlage K2 (Bl. 36 d.A.) ersichtlichen Vertrag über die Abtretung von
Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung. In diesem
Vertrag heißt es unter anderem:
(3.) Der Rechteinhaber tritt hiermit alle
Schadensersatzansprüche, die ihm aufgrund der vertragsgegenständlichen
Urheberrechtsverletzung gegen den Verletzer erwachsen sind, an die
Abtretungsempfängerin ab. …
(4.) Als Gegenleistung … wird der Rechteinhaber … durch
eine pauschale Zahlung in Höhe von 50,00 € (brutto) abgefunden.
(5.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitere
(zukünftige) Urheberrechtsverletzungen an dem vertragsgegenständlichen
Bildmaterial verhindert werden sollen.
Aus diesem Grund sollen von der Abtretungsempfängerin
Unterlassungsansprüche gegen den Urheberrechtsverletzer geltend gemacht werden.
Der Abtretungsempfängerin wird daher von dem Rechteinhaber die Befugnis
erteilt, Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer im eigenen Namen geltend zu
machen. Dabei soll die Abtretungsempfängerin auch berechtigt sein, alle
weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte im eigenen Namen durchzusetzen,
insbesondere das Recht auf Namensnennung.
(6.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die
Abtretungsempfängerin die Rechte, …, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko
durchsetzt.
Die Klägerin nutzte auf ihrer Webseite das Lichtbild des
Herrn F wie aus Anlage B2, Bl. 90 d.A. ersichtlich. Unter dem Bild brachte die
Klägerin – ohne weitere Angaben wie den Titel des Bildes oder einen Link –
sinngemäß folgenden Hinweis an:
string
Das Lichtbild hatte Herr F auf der Bilderplattform Flickr
unter dem Titel „…“ auf www.flickr.com veröffentlicht, wobei das
Lichtbild unter einer Creative Commons-Lizenz gemäß Anlage B1 (Bl. 86 d.A.)
(Namensnennung – Keine Bearbeitung 2.0, CC-BY-ND 2.0, abrufbar unter
https://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/legalcode) stand. In deren
Ziffern 4 und 7 heißt es u.a.:
4. Beschränkungen. Die Einräumung der Nutzungsrechte gemäß
Ziffer 3 erfolgt ausdrücklich nur unter den folgenden Bedingungen:
a. Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unter den
Bedingungen dieser Lizenz vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich
wiedergeben, und Sie müssen stets eine Kopie oder die vollständige
Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) dieser Lizenz
beifügen …
b. Wenn Sie den Schutzgegenstand … vervielfältigen,
verbreiten oder öffentlich wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den
Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft oder
Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen vorgenommenen Nutzung angemessenen
Form anerkennen, indem Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches
verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen, wenn dieser angegeben
ist. Dies gilt auch für den Titel des Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben
ist, sowie – in einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang – für die mit dem
Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier
(URI), wie sie der Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es sei
denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den Urhebervermerk oder die
Lizenzinformationen zu dem Schutzgegenstand. …
7. Vertragsende
Dieser Lizenzvertrag und die durch ihn eingeräumten
Nutzungsrechte enden automatisch bei jeder Verletzung der Vertragsbedingungen
durch Sie. …
Der Beklagte ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben
vom 14.12.2016 (Anlage K3, Bl. 38 d.A.) abmahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz gemäß MFM-Tabelle in Höhe
von € 829,25 sowie von Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer
1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 6.829,25 zuzüglich
Pauschale, insgesamt € 546,50, auffordern. Dem Abmahnschreiben war eine
vorgefertigte Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügt (Bl. 40R d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2017 gab die Klägerin
gegenüber Herrn F eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bot ihm den
Ersatz eventuell entstandenen Schadens an (Anlage K4, Bl. 42 d.A.).
Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 06.01.2017 (Anlage
K5, Bl. 45 d.A.) wies die Klägerin die Ansprüche des Beklagten zurück und
forderte den Beklagten seinerseits zum Ersatz der Kosten für die
Rechtsverteidigung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert
von € 6.829,25 zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 650,34 auf.
Ferner forderte die Klägerin vom Beklagten die Erklärung des Verzichts auf den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) und kündigte Klageerhebung für den Fall
an, dass die Klägerin ihre Meinung nicht ändere.
Die Klägerin rügt die Prozessführungsbefugnis des Beklagten.
Die isolierte Abtretung von Unterlassungsansprüchen sei ausgeschlossen, da es
sich um höchstpersönliche Rechte handele. Der Beklagte könne sich auch nicht
auf ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse berufen, da ihm keinerlei
Nutzungsrechte übertragen worden seien. Außerdem sei durch die Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber dem Fotografen die Wiederholungsgefahr
entfallen.
Der Beklagte könne auch keinen Schadensersatz fordern. Die
Abtretung sei bereits nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 398 BGB. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass der Fotograf für die Abtretung lediglich einen
Betrag von maximal € 50,- erhalten habe, in der Abmahnung jedoch ein Vielfaches
hiervon gefordert werde. Ferner könne sich der Beklagte nicht auf die
MFM-Tabelle berufen, da diese nur für Berufsfotografen gelte. Für einen
geringeren Satz spreche schon der Umstand, dass der Fotograf lediglich einen geringen
Betrag erhalten habe. Der Schaden liege hier jedoch ohnehin lediglich bei €
0,-, da der „objektive Wert“ schon grundsätzlich mit Null anzusetzen
sei. Ein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung des Urhebers sei nicht
ersichtlich.
Die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig.
Der Beklagte könne auch aus dem Grunde keinen Ersatz von
Abmahnkosten verlangen, da er nach der Rechtsprechung in der Lage sein müsse
die außergerichtliche Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1.
festzustellen, dass die Klägerin nicht gegenüber der
Beklagten verpflichtet ist, es zu unterlassen, Bildmaterial von Herrn F ohne
entsprechende Erlaubnis im Internet öffentlich zugänglich zu machen,
2.
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, an
die Beklagte einen Betrag i.H.v. € 829,25 als Schadensersatz zu zahlen,
3.
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der
Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus
einem Gegenstandswert in Höhe von € 6.829,25 zu erstatten,
4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten der
Rechtsverteidigung in Höhe von € 650,34 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 zu erstatten.
Die Kammer hat sodann aufgrund der Säumnis des Beklagten am
22.02.2018 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen (Bl. 204 d.A.).
Gegen das dem Beklagten am 01.03.2018 zugestellte Versäumnisurteil hat der
Beklagte am 05.03.2018 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufrecht zu
erhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 22.02.2018 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, bei ihm handele es sich um einen
nicht eingetragenen Verein, dem sich x Fotografen als Mitglieder angeschlossen
hätten, darunter Herr F. In seiner Satzung habe der Beklagte es sich zur
Aufgabe gemacht, Urheberrechtsverletzungen zulasten seiner Mitglieder im
eigenen Namen durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Urheberrechte an
einer Fotografie ermächtige der Fotograf den Beklagten durch einen Vertrag, den
ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und
trete hierfür Schadensersatzansprüche gegen eine Vergütung an den Beklagten ab.
Dies diene dazu, den Mitgliedern das Kostenrisiko aufgrund von Gebühren- und
Gerichtskostenvorschüssen abzunehmen.
Die Klägerin habe bei der Verwendung des Lichtbildes von Herrn
F die zugrundeliegenden Lizenzbedingungen nicht erfüllt.
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei im Wege der
gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der hier
streitgegenständlichen Rechte berechtigt. Herr F habe ihn ermächtigt, die
Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte nehme dadurch seine
satzungsmäßigen Aufgaben zu Gunsten eines Vereinsmitglieds war.
Es habe der Klägerin oblegen, den Bildtitel zu nennen und
einen Link auf die Creative Commons-Lizenz sowie einen Link auf die Unterseite
des Herrn F auf www.flickr.com zu setzen. Die Nennung des Titels und der Quelle
des Bildes sei erforderlich, um potenziellen Interessenten den Erwerb von
Lizenzen direkt vom Fotografen zu ermöglichen.
Zur Berechnung des Schadensersatzanspruches könne sich der
Beklagte auf die MFM-Tabelle berufen, für die Berechnung wird auf Bl. 82 d.A.
Bezug genommen. Die Klägerin habe das Lichtbild auch zu Werbezwecken verwendet,
was den entsprechenden Aufschlag rechtfertige.
Die Klägerin könne die Feststellung des Nichtbestehens eines
Unterlassungsanspruchs nicht verlangen, da der Beklagte nach der Abgabe der
Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F durch die Klägerin sich keines
Unterlassungsanspruchs berühmt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Prozess war gemäß § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis
zurückzuversetzen, da der eingelegte Einspruch zulässig war. Der Einspruch ist
statthaft gemäß § 341 ZPO, da er sich gegen ein echtes Versäumnisurteil
richtet. Er entspricht auch der Form des § 340 ZPO. Ferner wurde er binnen der
Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben.
Die Klage ist zulässig. Soweit der Beklagte zunächst die
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit angekündigt hat, hat er sich im Termin zur
mündlichen Verhandlung gemäß § 39 ZPO rügelos eingelassen.
Auch das für die Anträge zu 1) – 3) gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Beklagte hat
entsprechende Forderungen erhoben, so dass ein Interesse der Klägerin daran
vorliegt, deren Nichtbestehen gerichtlich zu klären. Soweit der Beklagte
einwendet, dass er nach der Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber Herrn F
(Drittunterwerfung) sich einer Unterlassungsforderung gemäß des Antrages zu 1)
nicht erneut berühmt habe, ändert dies am Feststellungsinteresse nichts, zumal
der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) angekündigt
hat, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche vollständig
erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung Klage
erheben. Aus Sicht der Klägerin drohte damit die Geltendmachung auch der
Unterlassungsansprüche durch den Beklagten.
Die Klägerin ist als Landesverband einer Partei gemäß § 3
ParteiG auch partei- und prozessfähig (vgl. Musielak/Voit-Weth, ZPO, 15. Aufl.
2018, § 50 Rn. 24).
Die Klage ist auch begründet.
1. Die Klägerin kann verlangen, dass festgestellt wird, dass
dem Beklagten der mit der Abmahnung vom 14.12.2016 geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zusteht (Antrag zu 1)).
a. Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch
zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher
kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher
Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des
Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM).
Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist
grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn.
138). Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch
einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein
eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR
1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR
170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, §
97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte
Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen
Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der
Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.). Dies kann
beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen
Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder
geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] –
SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein
berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene
Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters
eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630,
631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise
nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs
gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann,
a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre
Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer
Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH
30.06.1994 – I ZR 32/92]; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im
obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung
von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die
Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt
mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den
Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er
nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär
für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet
wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und
den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen
Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem
Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck
seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung
ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes
berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner
Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen
könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen
Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen
Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen,
seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der
Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen
Namen übernimmt.
b. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag begründet,
weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls aufgrund fehlender
Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht besteht.
Vorliegend ist die erforderliche Wiederholungsgefahr durch
die von der Klägerin dem Fotografen F gegenüber abgegebene strafbewehrte – vom
Beklagten nicht angegriffene – Unterlassungserklärung in Form einer
Drittunterwerfung entfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.
2018, § 12 Rn. 1.240 f. m.w.N.).
Der Beklagte hat sich auch eines Unterlassungsanspruchs
berühmt. Dies gilt auch für den Zeitpunkt nach Abgabe der
Unterlassungserklärung durch die Klägerin.
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich
nach der Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Klägerin einer
Unterlassungsforderung gemäß des Antrags zu 1) nicht erneut berühmt habe. Mit
seinem weiteren Schreiben sei es ihm um die Zahlungsansprüche gegangen, von
einer Unterlassung sei keine Rede gewesen. Dieser Anspruch sei erfüllt gewesen.
Dem folgt die Kammer nicht. Nach Abgabe der
Unterlassungserklärung durch die Klägerin hat der Beklagte mit Schreiben vom
11.01.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) dargelegt, dass er zur Kenntnis nehme, dass
die Klägerin eine außergerichtliche Einigung ablehne. Er hat ferner
angekündigt, dass die Klägerin „die geltend gemachten Ansprüche
vollständig erfüllen“ solle, ansonsten werde er ohne weitere Ankündigung
Klage erheben. Der Wortlaut dieses Schreibens ist nicht anders zu verstehen,
als dass der Beklagte auf der Erfüllung aller in der Abmahnung geltend
gemachten Ansprüche besteht und dementsprechend auch die Abgabe einer
Unterlassungserklärung weiterhin fordert.
2. Dem Beklagten steht ferner der vorgerichtlich geltend
gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nicht zu (Antrag zu 2)). Ein
solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG.
a. Der Beklagte ist für den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch
aktivlegitimiert. Denn urheberrechtliche Schadensersatzansprüche können
grundsätzlich gemäß § 398 BGB abgetreten werden (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97
Rn. 137; Schricker/Loewenheim-Leister, a.a.O., § 97 Rn. 49).
Die Abtretung ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin
hinreichend bestimmt, da aus der Vereinbarung gemäß Anlage K2 deutlich wird,
dass es um Schadensersatzansprüche wegen der hier streitgegenständlichen
angeblichen Rechtsverletzung durch die Klägerin geht.
b. Die Klägerin hat das Urheberrecht des Herrn F
widerrechtlich verletzt.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr F die
streitgegenständliche Fotografie gefertigt hat. Es ist ferner unstreitig, dass
die Klägerin die Fotografie verwendet hat und hierbei zwar den Namen des
Fotografen genannt und durch Symbole auf die Lizenz hingewiesen hat. Es ist
jedoch ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin die Creative Commons-Lizenz
nicht verlinkt und jedenfalls die Nennung des Bildtitels unterlassen hat (vgl.
Anlage B2, Bl. 90 d.A.). Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine von Herrn F
angegebene URL bei www.flickr.com verwiesen hat oder nicht, kam es nicht mehr
an. Insoweit ist allerdings bereits unklar, ob Herr F, wie es Ziffer 4 lit. b)
S. 2 2. Hs. der CC-BY-ND 2.0 verlangt („… wie sie der Lizenzgeber
angegeben hat“), auf seiner Webseite eine solche URL überhaupt angegeben
hat.
Die Klägerin kann sich aufgrund dieser Verletzung der
Lizenzbedingungen für ihre Nutzung nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts
durch Herrn F berufen. Denn die Klägerin hat gegen die Bedingungen des
entsprechenden Lizenzvertrages gemäß Ziffern 4 lit. a) und b) des
Lizenzvertrages (Anlage B1) verstoßen, indem sie die dort geforderten Angaben
nicht aufführte. Diese Verletzung führte dazu, dass die im Vertrag vereinbarte
auflösende Bedingung nach § 158 Abs. 2 BGB mit der Folge des Entfalls der
Nutzungsrechte eingetreten ist (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 793 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative-Commons-Lizenz; LG Köln MMR 2014, 478, 479
m. Anm.; LG Berlin MMR 2011, 763 m. Anm.; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 156;
Wagner, MMR 2017, 216, 219).
c. Die Klägerin handelte insoweit auch schuldhaft,
jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung stellt im Bereich des
Urheberrechts strenge Anforderungen an die Ausschöpfung der gegebenen
Prüfungsmöglichkeiten (BGH GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 – I ZR 239/06] Rn. 22
– CAD-Software; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 63 m.w.N.). Wer ein
geschütztes Werk verwenden will, muss sich danach Gewissheit über die
Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verschaffen. Er muss sich die Legitimation
desjenigen, von dem er das Recht erworben haben will, ggf. nachweisen lassen
(BGH GRUR 1959, 331, 334 – Dreigroschenroman II). Das Risiko eines
Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR
2000, 699, 702 [BGH 17.02.2000 – I ZR 194/97] – Kabelfernsehen; BGH GRUR 1999,
984 [BGH 29.04.1999 – I ZR 65/96] – Laras Tochter; BGH GRUR 1999, 923, 928 [BGH
06.05.1999 – I ZR 199/96] – Tele-Info-CD). Erforderlichenfalls ist
rechtskundiger Rat einzuholen (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 64). Diesen
Anforderungen hat die Klägerin vorliegend nicht genügt.
d. Folge einer solchen Rechtsverletzung kann grundsätzlich
auch sein, dass derjenige, der gegen die Bedingungen der Creative
Commons-Lizenz verstößt, gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zur Zahlung von Schadensersatz
in Form der Lizenzanalogie verpflichtet ist. Die Höhe dieses Schadensersatzes
kann im Wege der Lizenzanalogie grundsätzlich nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Maßstab hierfür ist, was als angemessene und übliche Lizenzgebühr vereinbart
worden wäre. Dabei ist grundsätzlich vorrangig die Lizenzpraxis des Verletzten
zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel
branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen. Existiert kein
marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität
der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O
502/14; Rinken in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, § 287 Rn. 41 m.w.N.). Dem
Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung
kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft
hängen würde (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 287 Rn. 4).
aa. Der Beklagte kann sich für die Schätzung des
Lizenzschadens vorliegend – entgegen seiner Auffassung – nicht auf die
MFM-Tabelle berufen. Einerseits hat der insoweit darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis
gestellt, dass F als Berufsfotograf tätig ist. Hierauf kam es im Ergebnis
jedoch nicht an, da einer Anwendung der MFM-Tabelle bereits entgegensteht, dass
der Beklagte seine Fotografien auch kostenlos unter den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenzen anbietet (vgl. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln
31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz). Im Rahmen der Bestimmung
des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlenden Schadensersatzes kommt
es nämlich auf dasjenige an was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und eine
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der
Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH GRUR 1990, 1008 [BGH
22.03.1990 – I ZR 59/88] – Lizenzanalogie). Nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie muss daher auch Berücksichtigung finden, dass der potentielle
Erwerber eines Nutzungsrechts an der streitgegenständlichen Fotografie stets
die Möglichkeit hat, dieses Werk auch kostenlos zu lizenzieren. Für den
kostenpflichtigen Lizenzerwerb kann daher nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie lediglich dasjenige gefordert werden, was vernünftige Parteien
für eine Befreiung von den Vorgaben der Creative Commons-Lizenzen vereinbart
hätten, nicht jedoch das, was für ein anderes Bild, das nicht auch kostenlos
genutzt werden kann, anzusetzen gewesen wäre.
bb. Vorliegend kann die Kammer auf der Grundlage des
Vortrages der Parteien und auch unter Anwendung der großzügigen Grundsätze des
§ 287 ZPO keinen Lizenzsatz bestimmen. Dieser hinge in der Luft, so dass eine
Schätzung im konkreten Fall unzulässig wäre.
Es konnte insoweit offen bleiben, ob die Tatsache, dass das
Lichtbild unter Einhaltung dieser Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt
werden konnte, dazu führt, dass den Lichtbildern im Rahmen der Bewertung der
Lizenzanalogie gar kein Wert beizumessen wäre (so OLG Köln NJW 2015, 789, 794
[OLG Köln 31.10.2014 – 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl.
v. 29.06.2016 – 6 W 72/16). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass auch das OLG
Köln einen Schadensersatzanspruch nicht völlig ausschließt, sondern darauf
abstellt, dass die Schätzung eines Mindestschadens im Wege der Lizenzanalogie
ausscheiden kann, wenn der Fotograf keine sonstige Lizenzierungspraxis darlegt
(OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt).
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Fotograf ein
Interesse daran hat, dass die Lizenzbedingungen eingehalten und sein Name sowie
die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind,
so kann davon ausgegangen werden, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei
vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und
ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte und der Wert der Lizenz
für die streitgegenständlichen Fotografien nicht mit € 0,- anzusetzen wäre (so
Schweinoch, NJW 2015, 794, 795; Weller, jurisPR-ITR 2/2015, Anm. 2; Schäfer,
MMR 2015, 470; Rauer/Ettig, WRP 2015, 153, 157; Mantz, GRURInt 2008, 20;
differenzierend König, Das einfache, unentgeltliche Nutzungsrecht für
jedermann, 2016, S. 274; a.A. OLG Köln NJW 2015, 789, 794 [OLG Köln 31.10.2014
– 6 U 60/14] – Creative Commons-Lizenz; OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 – 6 W
72/16; vgl. auch AG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.07.2016 – 32 C 1272/16 (90)).
Die Lizenzbestimmungen der Creative Commons-Lizenz sehen
unter anderem vor, dass der Verwender stets den Urheber benennen, auf die
Quelle der Fotografie hinweisen und auf die Lizenz hinweisen muss. Nach
Einschätzung der Kammer kann aus Sicht eines vernünftigen Lizenznehmers
durchaus ein – vermögenswertes – Interesse daran bestehen, ein Werk auch ohne
diese Vorgaben nutzen zu können. So können z.B. gestalterische oder
drucktechnische Erfordernisse der Namensnennung oder der Anbringung des
Lizenztextes im Einzelfall entgegenstehen, auch mag es bei der Verwendung im
gewerblichen Kontext für den Verwender vorteilhaft sein, nicht offenlegen zu
müssen, dass der Verwender das Bild (kostenlos) von einem Dritten lizenziert
hat. Auf der anderen Seite kann für den Urheber, der seine Werke unter die
Bedingungen einer Creative Commons-Lizenz stellt, durchaus ein Interesse daran
bestehen, neben dem kostenlosen Angebot seiner Werke insbesondere mit der Verpflichtung
des Verwenders zur Urhebernennung und dessen werbliche Bedeutung (vgl. LG
München I MMR 2015, 467, 469) für die Befreiung von den Bedingungen der
Creative Commons-Lizenz eine Vergütung zu fordern.
Jedoch ist der Umstand, dass der Beklagte das Lichtbild
unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des
zu fordernden Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen (vgl. auch LG München I
MMR 2015, 467, 469). Denn jedenfalls ein Teil der potenziellen Verwender eines
auch kostenlos angebotenen Werks wird von der Möglichkeit der kostenlosen
Nutzung – auch unter zusätzlichen Bedingungen – Gebrauch machen, so dass
gegenüber anderen der Kammer bekannten Lizenzsätzen ein Abschlag vorzunehmen
wäre. Auf dieser Grundlage mag in Fällen, in denen ein unter einer Creative
Commons-Lizenz stehendes Lichtbild unter Verstoß gegen alle Vorgaben der Lizenz
– insbesondere Angabe des Urhebers sowie der Lizenz und der weiteren Vorgaben –
ein Wert zur Befreiung von diesen Bedingungen – insbesondere der Urhebernennung
– bestehen (vgl. LG München I MMR 2015, 467, 469).
Im vorliegenden Fall ist jedoch auch für eine solche
Schätzung, die insbesondere das Interesse des Urhebers an seiner Nennung
berücksichtigt, kein Raum. Denn unstreitig hat die Klägerin den Fotografen als
Urheber benannt. Auch hat die Klägerin – zumindest durch Verwendung der
entsprechenden Symbole, die jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Kreise
als solche erkannt werden dürften – darauf hingewiesen, dass die Fotografie
unter einer Lizenz steht, die die Namensnennung erfordert und Bearbeitungen
untersagt. Damit sind zwar nicht alle Interessen des Fotografen erfüllt, jedoch
bietet der Vortrag des Beklagten, der sich maßgeblich nur auf die
Geltendmachung der Lizenzsätze nach der MFM-Tabelle stützt, keinerlei
Anhaltspunkte, die für einen solchen Fall, in dem insbesondere eine Nennung des
Namens des Fotografen erfolgte, eine Schätzung ermöglichen würde. Die Kammer
vermag eine solche Schätzung auch nicht aufgrund Erfahrungen mit anderen
Fotografien oder mit Ansprüchen nur gestützt auf die Verletzung des § 13 UrhG
vorzunehmen.
Insoweit kann auch nicht auf die vom Beklagten mit dem
Fotografen vereinbarte Vergütung abgestellt werden, da diese gerade nicht als
Entgelt für eine Lizenz ausgestaltet ist, sondern vielmehr eine Einmalzahlung
für konkrete Ansprüche aus einer Rechtsverletzung darstellt.
Nach alledem kam es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im
Hinblick auf höchstpersönliche Ansprüche, wie hier die Verletzung von § 13
UrhG, überhaupt Zahlung an sich selbst oder nur an den Urheber verlangen konnte
(vgl. BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 30).
3. Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass
dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zusteht (Antrag zu
3)). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
Dem Beklagten fehlte insoweit bereits die erforderliche
Aktivlegitimation für die Geltendmachung des streitgegenständlichen
Unterlassungsanspruchs (siehe oben), so dass es an einer Berechtigung im Sinne
von § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG fehlt.
Darüber hinaus muss ein Verband grundsätzlich auch ohne anwaltlichen
Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende
Verstöße zu erkennen und abzumahnen. Denn er muss nach seiner personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, die satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher
Interessen tatsächlich wahrzunehmen (BGH GRUR 2017, 926 [BGH 06.04.2017 – I ZR
33/16] – Anwaltsabmahnung II). Nichts anderes kann für den hiesigen Beklagten
gelten, der nach dem Vortrag des Beklagten sogar ausdrücklich nur für die
Geltendmachung von Rechtsverletzungen gegründet wurde und zu dessen Zweck es
ausdrücklich gehört, solche Rechtsverletzungen zu verfolgen.
4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Ersatz der Kosten für die Verteidigung gegen die streitgegenständliche
Abmahnung aus § 97a Abs. 4 UrhG in der geltend gemachten Höhe (Antrag zu 4)).
Nach § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte Ersatz der für die
Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung erforderlichen
Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Die Abmahnung des Beklagten war unberechtigt, denn es fehlte
bereits an einer Berechtigung zum Ausspruch der Abmahnung (siehe oben).
Anhaltspunkte dafür, dass es für den – insoweit darlegungs- und
beweisbelasteten – Beklagten nicht erkennbar war, dass die Abmahnung
unberechtigt war, sind nicht erkennbar.
Es konnte dahinstehen, ob der Beklagte auch die Kosten für
den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Rahmen der Aussprache der
Abmahnung geltend machen konnte, da auch dieser Anspruch im Ergebnis nicht
bestand (siehe oben).
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der
Beklagte voll unterlegen ist.
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 S. 3 ZPO.

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Kanzlei Fechner Legal mahnt für Anna Neetzel Urheberrechtsverletzungen ab

Die Kanzlei Fechner
Lega
l Georgenstr. 35, 10117 Berlin in
Person von Rechtsanwalt Robert Fechner 
mahnt im Auftrag von Anna Neetzel, Glienicker Chaussee 5, 16567
Schönfließ aufgrund der Verletzung von Urheberrecht, insbesondere des
Urheberpersönlichkeitsrechts, ab. Der Abgemahnte soll unberechtigt eine
Fotografie auf einer Website veröffentlicht haben.  Die Fotos sollen vom Onlineshop «Lotte & Anna» von Anna Neetzel
stammen, die dort «Geschenke & Schönes für deinen Hund!» verkauft.

Die Kanzlei Fechner
Legal
trägt vor, dass der Abgemahnte ohne Zustimmung der Fotografin Anna Neetzel die streitgegenständliche
Fotografie in seinem Werbeauftritt verwendet hat. Der Abgemahnte soll auch
keine Lizenz für die Veröffentlichung des Fotos besitzen, sodass die
Veröffentlichung nach Ansicht der Kanzlei Fechner unberechtigterweise erfolgte.
Dem Abgemahnten werden Verstöße gegen das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG sowie
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §19a UrhG vorgeworfen.
Die Kanzlei Fechner Legal macht folgende Forderungen
geltend:
  • Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
    Verpflichtungserklärung gefordert. Diese soll die Wiederholungsgefahr
    ausschließen. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung besagt, dass
    der Abgemahnte es ab sofort unterlässt, ohne Zustimmung von Frau Anna Neetzel die streitgegenständliche
    Fotografie öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu
    lassen, insbesondere im Internet zu publizieren. Ferner verpflichtet sich der
    Abgemahnte mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung gegenüber Frau Anna Neetzel, bei Zuwiderhandlungen
    eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.001 € zu zahlen.
  • Zahlung von Schadensersatz nach § 97 UrhG i. H. v. 930,00 €.
  • Übernahme der Rechtsanwaltskosten von Frau Anna Neetzel i.
    H. v. 655,69 €.
  • Übernahme der Dokumentationskosten i. H. v. 113, 05 €, die
    Anna Neetzel durch die Beauftragung des Dokumentationsdienstleisters
    RightsPilot UG entstanden sind.

Insgesamt wird vom Abgemahnten ein Gesamtbetrag i. H. v.
1.698,74 € gefordert.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Datenschutz im Sport – Datenschutz im Verein

Langsam wird das Thema Datenschutz im Sport, Datenschutz im Verein und Datenschutz im Verband relevant, denn ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Es ist in der Datenschutz-Grundverordnung enthalten und auch wenn ihre inhaltlichen Anforderungen vielfach dem deutschen Recht ähneln, so bringt die DSGVO eine ganze Reihe neuer Anforderungen, welche auch im Sport von Bedeutung sein werden.
Besonders ist vor allem, dass diese Anforderungen quasi „über Nacht“ ab dem 25. Mai 2018 zu beachten sind. Es gibt keinerlei Übergangsfristen.

Vor allem neu ist, dass der europäische Gesetzgeber die Datenschutzaufsichtsbehörden ermächtigt, für Verstöße gegen diese Verordnung Geldbußen in einer Höhe von bis zu 20 Millionen Euro festzusetzen.

Allein dies sollte Grund genug sein, dass sich Vereine, Verbände und vor allem selbstverständlich Unternehmen und auch Freiberufler zeitnah mit den Anforderungen nicht nur vertraut machen, sondern auch zu beginnen diese umzusetzen.

Bei Fragen fragen!