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Fotorecht – Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE verschickt für die Meet the pugs GmbH Abmahnungen

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine Abmahnung der Berliner
Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE, hinter der Bezeichnung
steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff & Strahmann Rechtsanwälte
GbR
, vor mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an Rechten der
Firma Meet the pugs GmbH
 
In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   NIMROD RECHTSANWÄLTE  die
Verletzung der Rechte der Firma Meet
the pugs GmbH.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des Fotografen und Geschäftsführer Markus Müller verwendet
haben. Der Urheber der Lichtbilder sei der Fotograf Markus Müller, die
ausschließlichen Nutzungsrechte lägen bei der Meet the pugs GmbH.
Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  NIMROD
RECHTSANWÄLTE  
legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert  die Kanzlei  NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Meet the pugs GmbH  4.000,00€ Schadensersatz (2.000,00
€ zzgl. 100 %-igem Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung) für die Nutzung
eines Fotos in einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen
Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing
(MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 865,00 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 14.000,00 €.
Die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE übermittelt einen
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge um
1.000,00 € auf insgesamt 3.865,00 €.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Fotorecht – Kanzlei We Save Your Copyrights mahnt für Fotografen Robin Kamp ab

Die Kanzlei We Save Your Copyrights
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Walter-Kolb-Str. 9-11, 60594 Frankfurt am
Main verschickt Abmahnungen wegen der widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Schweizer
Fotografen Robin Kamp, dessen spektakuläre
Fotos unter anderem hier,
hier und hier zu
sehen sind.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Herrn Robin Kamp verwendet haben.
Der Urheber der Lichtbilder sei
Herr Robin Kamp. Durch die
unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  We
Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
legt dem
Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Das widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer
anderen Webseite oder aus einem anderem Profil stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die Rechte aus §
97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben fordert  die Kanzlei  We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Herrn Robin Kamp 3.300,00 € Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in
einem Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.029,35 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 16.000,00
€.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ 
oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der
Abmahnungen
für Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten
Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Fotorecht – Wie es die Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord PartG schafftAbgemahnten Ostern zu versauen

Die
Dortmunder Kanzlei Fuß & Jankord
PartG
verschickte am Gründonnerstag um 12:31 Uhr  per E-Mail Abmahnungen wegen der
widerrechtlichen Nutzung von Fotos des Herrn Patrick Jander, Steinhammerstraße 108, 44379 Dortmund, Betreiber
der Webseite www.messeshop-deutschland.de,
an Nutzer der Plattform amazon. Klar per Post wäre die vor Ostern nicht mehr
angekommen, und bei eine Frist bis zum 25. April wäre eine Zustellung am 18.04.
auch nicht mehr zumutbar gewesen, auch wenn die übliche Wochenfrist noch
eingehalten gewesen wäre.
Aber
die Abgemahnten dürften so natürlich zunächst einmal ein mieses Osterfest
gehabt haben. Ob das geplant war? Diese Überlegung überlasse ich der Phantasie
der Leser. Merkwürdig mutet es schon an.
Die Abgemahnten
sollen Lichtbilder des
Herrn Patrick
Jander
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Herr
Patrick Jander.
Durch
die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das
Urheberrecht verstoßen.
Die Kanzlei  Fuß & Jankord PartG legt
dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert 
die
Kanzlei 
Fuß
& Jankord PartG
für Herrn Patrick Jander 1.162,50
€ 
Schadensersatz für die Nutzung eines Fotos in einem
Online-Shop nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren
für sie selbst in Höhe von 480,20 € aus einem Gegenstandswert
in Höhe von 6.000,00
Herrn Patrick
Jander
€.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U
98/13     
 mit der
Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der
Abmahnungen für
Bilderklau
versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder
einem 
Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei
mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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AG München: Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.

Ein Profifotograf, der im Auftrag eines Hotels Fotos von
diesem gemacht hat und dem Hotel die unbeschränkten Nutzungsrechte einräumt,
verzichtet damit nicht auf das Recht der Nennung seines Namens. Mit dieser
Begründung hat das Amtsgericht München einem Fotografen einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zugesprochen.

1. Oktober 2015 – Pressemitteilung 62/15

Foto und Fotograf
Wer eine Fotografie eines anderen nutzt, indem er sie ins
Internet einstellt, muss grundsätzlich auch den Fotografen nennen.
Ein Profi-Fotograf aus dem Landkreis München ist auf die
Herstellung von Hotelfotos spezialisiert. Im Jahr 2013 machte er von einem
Hotel in Friedrichshafen im Auftrag von dessen Geschäftsführer Fotografien zu
einem Honorar von knapp 1000 Euro. 13 der insgesamt 19 Bilder verwendete der
Geschäftsführer des Hotels auf der Webseite des Hotels und auf sechs
Hotelportalseiten im Internet, ohne den Namen des Fotografen zu nennen. Der
Fotograf verlangte daraufhin von dem Hotel die Unterlassung und Schadensersatz
in Höhe von 958,72 Euro. Daraufhin ergänzte das Hotel auf seiner Internetseite
den Fotografenhinweis, zahlte jedoch keinen Schadensersatz.
Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Der zuständige Richter sprach ihm einen Schadensersatz in
Höhe von 655,96 Euro zu. Dadurch, dass das Hotel die Fotos auf der eigenen
Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, hat es gegen das
Namensnennungsrecht des Fotografen verstoßen. Nach dem Gesetz hat der Fotograf
allein das Recht, darüber zu bestimmen, ob die Fotos nur mit seiner
Namensnennung verwendet werden dürfen. Er hat beim Vertragsschluss mit dem
Hotel nicht auf dieses Recht verzichtet. Soweit in dem Vertrag die
„unbeschränkten Nutzungsrechte“ dem Hotel eingeräumt werden, ist darin nicht
der Verzicht auf die Namensnennung beinhaltet. Grundsätzlich muss der Name des
Fotografen genannt werden. Eine eventuell abweichende Übung in der Branche hat
das Hotel nicht nachgewiesen. Das Hotel hätte daher vor Verwendung der Bilder
prüfen und sich erkundigen müssen, ob die Bilder ohne Nennung des Fotografen
benutzt werden dürfen. Durch die Nutzung der Fotografien ohne Benennung des
Fotographen wurden dessen Rechte verletzt. Die Höhe des Schadens hat das
Gericht wie folgt berechnet. Es ging -wie in der Rechtsprechung des
Amtsgerichts München üblich- von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der
Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100 Prozent. Da von dem Hotel nur 13
der 19 Bilder eingestellt wurden, war nicht der ursprüngliche Gesamtpreis der
Bilder anzusetzen, den das Hotel im Jahr 2013 für die Herstellung der Bilder an
den Fotografen bezahlt hat, sondern nur der auf die 13 Bilder entfallende
Teilbetrag von 655,96 Euro.
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.15, Aktenzeichen
142 C 11428/15

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt LL.M. mahnt für Frau Monika Matzat ab

Der Düsseldorfer
Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt LL.M.
verschickt derzeit im Auftrag von Frau Monika
Matzat
Abmahnungen wegen der unerlaubter Verwendung von Fotos auf der
Internetplattform eBay.

Dem
abgemahnten eBay-Verkäufer wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem
Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Erstellern der eBay-Angebote
vorgeworfen, Bildmaterial von der Webseite
www.tortentante.de
kopiert zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaberin eine unzulässige Vervielfältigung und
öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.

Im ersten
Schreiben des Rechtsanwalts Andreas
Erlenhardt
wird noch kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach
der Auskunft berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.

In weiteren
Schreiben wird dann in Anwendung der MFM-Honorartabelle von der Nutzung als
Unterseite des Bildmaterials ausgegangen, berechnet wird aber der Satz für
Banner bzw. 6 monatige Nutzung auf Unterseite, und die hierfür fällige
Lizenzgebühr um den 100%iger Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks und um
einen weiteren 50%igen Zuschlag für die Nutzung im Rahmen eines Online-Shops erhöht.
So kommen schnell ordentliche Beträge zusammen, welche dann um eine Rechtsanwaltsgebühr
auf der Basis eines Gegenstandsstreitwertes in Höhe von 6.000,00 €  ergänzt wird.

 

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

 

Nutzen Sie die von Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die von Rechtsanwalt Andreas
Erlenhardt
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.



Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit Rechtsanwalt Andreas Erlenhardt Kontakt
aufnehmen.
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Bildabmahnungen: Waldorf Frommer mahnt auch für die StockFood GmbH ab

Die Münchner
Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
wird immer mehr zur Kanzlei für Bildabmahnungen oder in der Spareche der
Abmahner: Zur Kanzlei zum Schutz der Rechte an Bildern im Internet.

Den Vorwurf
der Urheberrechtsverletzungen an Bildrechten hat die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte schon für
die Firmen  Pacific
Stock Inc.
, Corbis
GmbH
, plainpicture GmbH
und vor allem Getty
Images International
verfolgt. Jetzt liegt mir eine Abmahnung der
Kanzlei Waldorf Frommer in Auftrag der Firma StockFood  GmbH vor.

Dem
abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem
Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.

Im ersten
Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird entgegen der sonstigen Praxis der
Kanzlei noch kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft
berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.

In weiteren
Schreiben wird dann von einer mindestens 6 monatigen Nutzungsdauer des
Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige Lizenzgebühr um den 100%iger
Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks erhöht. So kommen schnell
4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine pauschale Rechtsanwaltsgebühr
in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.

Diese
Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die Kanzlei Waldorf Frommer
anbietet, werden doch in den Schreiben die Anwaltskosten auf einer Basis eines
Streitwerts in Höhe von 10.000,00 € berechnet, welche dann 651,80 € netto
ausmachen würden.

Auffällig an
den Abmahnungen ist insbesondere, dass vor allem Websitenbetreiber abgemahnt
werden, die das Bildmaterial schon über einen sehr langen Zeitraum auf Ihrer
Website bereit halten, in den mir vorliegenden Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf
Frommer gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei
Waldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.


Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.

Welches (Kosten-)Risiko
gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch
anrufen um mir das Problem zu erklären.

Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.