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AG Bielefeld: Filesharing – 3jährige Verjährung auch für die Lizenzgebühr angenommen

Das Amtsgericht Bielefeld hat in dem von der IT-Kanzlei Gerth geführten Verfahren 42 C 101/14, einer Klage der Rechtsanwälte BaumgartenBrandt für die Firma Boll AG in Liquidation neben der 3jährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 651,80 € für eine im Jahr 2009 ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnung die 3jährige Verjährungsfrist auch für den geltend gemachten Schaden aus Lizenzanlogie angenommen.


In der Begründung greift das AG Bielefeld auf die Begründung zurück, die auch das AG Kassel im Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14) angewendet hat, zurück. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Grundsätze aus dem  Urteil des BGH vom 27.10.2011, Az. I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt  auf das Filesharing nicht angewendet werden können, da  Filesharer durch
den Upload ja keine ersparte Lizenzgebühr erlangt haben, denn es gäbe eine solche
Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht.