In einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung wegen Down-/Upload eines
Filmes in Peer-2-Peernetzwerken vor dem
AG Bochum (Az.: 67 C 86/14), in welchem der Beklagte von der IT-Kanzlei Gerth vertreten
wird, erteilt das Gericht einen
interessanten Hinweisbeschluss und
macht mit einem noch interessanteren Vergleichsvorschlag .
Filmes in Peer-2-Peernetzwerken vor dem
AG Bochum (Az.: 67 C 86/14), in welchem der Beklagte von der IT-Kanzlei Gerth vertreten
wird, erteilt das Gericht einen
interessanten Hinweisbeschluss und
macht mit einem noch interessanteren Vergleichsvorschlag .
Die Boll AG i.L. hatte meinen Mandanten durch die Berliner Kanzlei
BaumgartenBrandt wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung
eines Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk abgemahnt.
BaumgartenBrandt wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung
eines Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk abgemahnt.
Nach der fristgerechten Übersendung einer modifizierten strafbewehrten
Unterlassungserklärung bestand letztlich noch hinsichtlich der Höhe des
Schadensersatzes sowie der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten
Klärungsbedarf zwischen den Parteien.
Die Gegenseite hat zunächst einen Mahnbescheid über insgesamt 2.079,91
€ erwirkt,.
€ erwirkt,.
Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die
Gegenseite im Rahmen der Anspruchsbegründung dann nur noch 955,60 €
geltend gemacht. Schon allein durch den Widerspruch konnte dadurch die Forderung
um mehr als die Hälfte verringert werden.
Gegenseite im Rahmen der Anspruchsbegründung dann nur noch 955,60 €
geltend gemacht. Schon allein durch den Widerspruch konnte dadurch die Forderung
um mehr als die Hälfte verringert werden.
Mit Hinweisbeschluss des AG Bochum vom 21.10.2014, Az.: 67 C 86/14,
schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der vorsieht, dass der
Beklagte einen Betrag in Höhe von 270,00 € zur Erledigung sämtlicher
Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Vorfalls zahlen solle.
schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der vorsieht, dass der
Beklagte einen Betrag in Höhe von 270,00 € zur Erledigung sämtlicher
Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Vorfalls zahlen solle.
Das AG Bochum hält als Schadensersatz einen Betrag in Höhe
von 200,00 € für ausreichend. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten
wird ein Streitwert in Höhe von 400,00 € für angemessen
gehalten, woraus sich eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung von ca. 70,00
€ ergibt.
von 200,00 € für ausreichend. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten
wird ein Streitwert in Höhe von 400,00 € für angemessen
gehalten, woraus sich eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung von ca. 70,00
€ ergibt.
Von den Kosten des Rechtsstreits soll nach dem Vergleichsvorschlag die
Boll AG i.L. als Klägerin 72 % und der Beklagte 28% zahlen.
Boll AG i.L. als Klägerin 72 % und der Beklagte 28% zahlen.
Mit dem Hinweisbeschluss folgt das AG Bochum zwar nicht dem AG Bielefeld
oder AG Kassel, nach welchem trotz gleicher Ausgangsposition keine Verjährung
angenommen wird, und auch wird der unklare Rechtsgrund im Mahnbescheid als
ausreichend angesehen, aber der Vergleichsvorschlag zeigt mehr als deutlich, dass es
sich immer lohnt, qualifiziert und fundiert gegen die Klagen der Rechteinhaber
in Filesharingverfahren vorzugehen.
oder AG Kassel, nach welchem trotz gleicher Ausgangsposition keine Verjährung
angenommen wird, und auch wird der unklare Rechtsgrund im Mahnbescheid als
ausreichend angesehen, aber der Vergleichsvorschlag zeigt mehr als deutlich, dass es
sich immer lohnt, qualifiziert und fundiert gegen die Klagen der Rechteinhaber
in Filesharingverfahren vorzugehen.
Wenn man sich vor Augen führt, welchen Betrag die Kanzlei BaumgartenBrandt ursprünglich geltend gemacht hat, stellt die
vom Gericht für angemessen erachtete Summe lediglich knapp ein Zehntel dar.
vom Gericht für angemessen erachtete Summe lediglich knapp ein Zehntel dar.
Unbekannt ist natürlich noch, wie sich die Boll AG i.L. als Klägerin und
die Kanzlei BaumgartenBrandt zu diesem Vergleichsvorschlag stellen wird.
die Kanzlei BaumgartenBrandt zu diesem Vergleichsvorschlag stellen wird.