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Filesharing: AG Bochum hält Schadensersatz in Höhe von 270,00 € für unerlaubtes Teilen eines Filmes als ausreichend

In einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung wegen Down-/Upload eines
Filmes in Peer-2-Peernetzwerken  vor dem
AG Bochum (Az.: 67 C 86/14), in welchem  der Beklagte von der IT-Kanzlei Gerth vertreten
wird, erteilt das Gericht einen 
interessanten Hinweisbeschluss  und
macht mit einem noch interessanteren Vergleichsvorschlag .

Die Boll AG i.L. hatte meinen Mandanten durch die Berliner Kanzlei
BaumgartenBrandt wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung
eines Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk abgemahnt.

Nach der fristgerechten Übersendung einer modifizierten strafbewehrten
Unterlassungserklärung bestand letztlich noch hinsichtlich der Höhe des
Schadensersatzes sowie der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten
Klärungsbedarf zwischen den Parteien.


Die Gegenseite hat zunächst einen Mahnbescheid über insgesamt 2.079,91
erwirkt,.

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die
Gegenseite im Rahmen der Anspruchsbegründung dann nur noch 955,60 €
geltend gemacht. Schon allein durch den Widerspruch konnte dadurch die Forderung
um mehr als die Hälfte verringert werden.

Mit Hinweisbeschluss des AG Bochum vom 21.10.2014, Az.: 67 C 86/14,
schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der vorsieht, dass der
Beklagte einen Betrag in Höhe von 270,00 € zur Erledigung sämtlicher
Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Vorfalls zahlen solle.

Das AG Bochum hält als Schadensersatz einen Betrag in Höhe
von 200,00 € für ausreichend. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten
wird ein Streitwert in Höhe von 400,00 € für angemessen
gehalten, woraus sich eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung von ca. 70,00
€ ergibt.

Von den Kosten des Rechtsstreits soll nach dem Vergleichsvorschlag die
Boll AG i.L. als Klägerin 72 % und der Beklagte 28% zahlen.

Mit dem Hinweisbeschluss folgt das AG Bochum zwar nicht dem AG Bielefeld
oder AG Kassel, nach welchem trotz gleicher Ausgangsposition keine Verjährung
angenommen wird, und auch wird der unklare Rechtsgrund im Mahnbescheid als
ausreichend angesehen, aber der Vergleichsvorschlag zeigt mehr als deutlich, dass es
sich immer lohnt, qualifiziert und fundiert gegen die Klagen der Rechteinhaber
in Filesharingverfahren vorzugehen.

Wenn man sich vor Augen führt, welchen Betrag die Kanzlei BaumgartenBrandt ursprünglich geltend gemacht hat, stellt die
vom Gericht für angemessen erachtete Summe lediglich knapp ein Zehntel dar.


Unbekannt ist natürlich noch, wie sich die Boll AG i.L. als Klägerin und
die Kanzlei BaumgartenBrandt zu diesem Vergleichsvorschlag stellen wird.
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AG Bielefeld: Boll AG i.L. mag Klage nicht zurücknehmen, trotz Hinweises auf Verjährung der Forderung

Az. 42 C 101/14 Donnerstag, 07.08.2014, Saal 4067 des AG Bielefeld:
Der Richter Pohlmann hatte auf Veranlassung der Klägerin den Beklagten, wobei die Klägerin vertreten durch die Kanzlei BAUMGARTENBRANDT immer von den Beklagten gesprochen hatte, geladen.

Warum nur dieser verklagt wurde, wo doch die Abmahnung auf den Beklagten und seine Ehefrau gelautet hat und auch der Telefonanschluss immer noch auf beide lautet, bleibt das Geheimnis der Klägerin.

Bye the way: Wie lange kann sich eine AG eigentlich in Liquidation befinden?

Naja, der arme Beklagte, nach 11 Stunden auf dem Bock wusste nicht wie ihm geschah, er musste nichts sagen, ebenso wenig wie der Verfasser dieser Zeilen und der mir eigentlich, und auch uneigentlich sympathische Unterbevollmächtigte.
Den Richter Pohlmann gab den Hinweis, dass die Klage ja verjährt sei, der Beklagte sich hierauf richtigerweise berufen habe und von daher die Gelegenheit zur Klagerücknahme bestünde.

Darauf der UBV: “ Das haben wir noch nie gemacht!“. Ich wollte nicht einwenden stimmt nicht ganz, denn in der Sache 42 C 78/14 hat Richter Pohlmann den Hinweis bereits schriftlich erteilt, ich berichtete hier darüber,  und nach mehreren Fristverlängerungsanträgen wurde dann die Klage zurückgenommen.

Beteiligt war zwar nicht der gleiche Beklagte, aber die  Bevollmächtigten.
Gut, dann wurden die Anträge gestellt, das Urteil wird kommen und der Beklagte konnte endlich ins Bett.


FAZIT: Abgemahnte wegen Filesharing haben momentan sehr gute Karten wenn sie sich gegen Klagen wehren. Insbesondere vor dem AG Bielefeld.