Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH wird angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Film
aus dem Jahr 2015 Bridge of Spies – Der Unterhändler ab.
mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH wird angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Film
aus dem Jahr 2015 Bridge of Spies – Der Unterhändler ab.
Bridge of Spies – Der
Unterhändler (Arbeitstitel: St. James Place) ist ein US-amerikanischer Spielfilm von Steven
Spielberg aus dem Jahr 2015, der am 4. Oktober 2015 auf dem 53. New York Film
Festival uraufgeführt wurde und am 16. Oktober 2015 in die amerikanischen Kinos
kam. Der Kinostart in Deutschland war am 26. November 2015.
Unterhändler (Arbeitstitel: St. James Place) ist ein US-amerikanischer Spielfilm von Steven
Spielberg aus dem Jahr 2015, der am 4. Oktober 2015 auf dem 53. New York Film
Festival uraufgeführt wurde und am 16. Oktober 2015 in die amerikanischen Kinos
kam. Der Kinostart in Deutschland war am 26. November 2015.
Der
Name des Films wurde in Anlehnung an die „Agentenbrücke“ gewählt, die
Glienicker Brücke. Sie liegt zwischen dem einstigen West-Berlin und der
brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam, ehemals DDR-Bezirkshauptstadt, und
diente während des Kalten Krieges mehrere Male zum Austausch von gefangenen
Spionen sowie politischen Gefangenen zwischen westlichen Staaten und dem
Ostblock. Die erste dieser Austauschaktionen bildet die reale Grundlage für die
Filmhandlung. (Quelle: Wikipedia)
Name des Films wurde in Anlehnung an die „Agentenbrücke“ gewählt, die
Glienicker Brücke. Sie liegt zwischen dem einstigen West-Berlin und der
brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam, ehemals DDR-Bezirkshauptstadt, und
diente während des Kalten Krieges mehrere Male zum Austausch von gefangenen
Spionen sowie politischen Gefangenen zwischen westlichen Staaten und dem
Ostblock. Die erste dieser Austauschaktionen bildet die reale Grundlage für die
Filmhandlung. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Bridge of Spies – Der
Unterhändler“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Bridge of Spies – Der
Unterhändler“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Bridge of Spies – Der
Unterhändler innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Unterhändler innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH des Films Bridge of Spies – Der Unterhändler die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Germany GmbH des Films Bridge of Spies – Der Unterhändler die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Inwieweit die aktuellen
Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR
44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird sich nach
Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
7 38 09 oder
in Verbindung setzen.