Das
BSG hat mit Beschluss vom 22.02.2017,
Az. B 1 KR 19/16 S entschieden,
dass selbst eine statthafte Rechtsbehelfseinlegung per einfacher E-Mail nicht wirksam eingelegt werden können. Die per
einfacher E-Mail eingelegte „sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die
Voraussetzungen des § 65a SGG
für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument.
Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür
zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.
BSG hat mit Beschluss vom 22.02.2017,
Az. B 1 KR 19/16 S entschieden,
dass selbst eine statthafte Rechtsbehelfseinlegung per einfacher E-Mail nicht wirksam eingelegt werden können. Die per
einfacher E-Mail eingelegte „sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die
Voraussetzungen des § 65a SGG
für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument.
Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür
zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.
Gründe:
I.
Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom
17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim BSG „sofortige
Beschwerde“ eingelegt.
Das LSG hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom
17.11.2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 21.12.2016 als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2016 beim BSG „sofortige
Beschwerde“ eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe
– woran es hier fehlt – können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam
eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte
„sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a
SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches
Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer
hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Selbst statthafte Rechtsbehelfe
– woran es hier fehlt – können beim BSG nicht per einfacher E-Mail wirksam
eingelegt werden. Die vom Kläger per einfacher E-Mail eingelegte
„sofortige Beschwerde“ erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 65a
SGG für die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches
Dokument. Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer
hierfür zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur.
Rechtsschutzbegehren
sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1
RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht
Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und
2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3 GVG und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 SGG iVm
§ 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt – anstelle der
Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von
Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( idF durch Art 1 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 16.5.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 SGG).
Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG
(ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I
2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERVVOBSG
bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die – wie hier die Beschwerde – einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche
qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und
das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer
automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl
BSG Beschluss vom 30.1.2017 – B 1 KR 14/16 S – für SozR vorgesehen; vgl auch
BSG Beschluss vom 13.9.2016 – B 5 RS 30/16 B – Juris, für SozR 4-1500 § 65a Nr
2 vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim BFH vgl BFH
Beschluss vom 19.5.2016 – I E 2/16 – BFH/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur
Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).
sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1
RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an die Schriftform), soweit das SGG nicht
Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1 S 3; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und
2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3 GVG und § 575 Abs 1 S 1 ZPO; § 202 S 1 und 3 SGG iVm
§ 74 S 3 GWB und § 575 Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt – anstelle der
Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von
Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die
einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr 3 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( idF durch Art 1 Gesetz über
Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 16.5.2001, BGBl I 876) vorzuschreiben (§ 65a Abs 1 S 3 SGG).
Für das BSG hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG
(ERVVOBSG vom 18.12.2006, BGBl I 3219, geändert durch VO vom 14.12.2015, BGBl I
2339) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. § 2 Abs 3 ERVVOBSG
bestimmt hierfür: Die für Dokumente, die – wie hier die Beschwerde – einem
schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche
qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und
das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer
automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein (vgl
BSG Beschluss vom 30.1.2017 – B 1 KR 14/16 S – für SozR vorgesehen; vgl auch
BSG Beschluss vom 13.9.2016 – B 5 RS 30/16 B – Juris, für SozR 4-1500 § 65a Nr
2 vorgesehen; zu vergleichbaren Anforderungen ab 1.1.2016 beim BFH vgl BFH
Beschluss vom 19.5.2016 – I E 2/16 – BFH/NV 2016, 1303 = Juris RdNr 7 mwN zur
Abgrenzung zur früheren Rechtslage und Rspr).
Hieran
fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen
E-Mail vom 29.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann
vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht
ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden
Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den
Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand
1.9.2016, § 65a RdNr 15 mwN).
fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG übermittelten einfachen
E-Mail vom 29.12.2016 nicht diese Voraussetzungen. Der erkennende Senat kann
vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht
ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden
Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den
Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt (vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand
1.9.2016, § 65a RdNr 15 mwN).