Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz
zur Verfügung stellt, ist für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht
verantwortlich
Jedoch darf ihm durch eine Anordnung
aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese
Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen
aufgegeben werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern, um diese
Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen vorzubeugen
Herr Tobias Mc Fadden betreibt ein Geschäft
für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein öffentlich zugängliches
WiFi-Netz bereitstellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine
Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein
musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen
angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste
Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die
betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Es hält jedoch
seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein
WiFi-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung
entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt. Die
Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten
anbieten, für eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird
nämlich durch die Richtlinie beschränkt.
für Licht- und Tontechnik, in dem er kostenlos ein öffentlich zugängliches
WiFi-Netz bereitstellt, um die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf seine
Waren und Dienstleistungen zu lenken. Über dieses Netz wurde im Jahr 2010 ein
musikalisches Werk, für das Sony die Rechte innehat, rechtswidrig zum Herunterladen
angeboten. Das mit dem Rechtsstreit zwischen Sony und Herrn Mc Fadden befasste
Landgericht München I ist der Ansicht, dass Herr Mc Fadden selbst die
betreffenden Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Es hält jedoch
seine mittelbare Haftung für diese Rechtsverletzung für denkbar, da er sein
WiFi-Netz nicht gesichert habe. Da es Zweifel hat, ob die Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr einer solchen mittelbaren Haftung
entgegensteht, hat es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt. Die
Haftung von Vermittlern, die Dienste der reinen Durchleitung von Daten
anbieten, für eine von einem Dritten begangene rechtswidrige Handlung wird
nämlich durch die Richtlinie beschränkt.
Diese Haftungsbeschränkung
greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
greift, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Anbieter von Diensten hat
die Übermittlung nicht veranlasst.
die Übermittlung nicht veranlasst.
2. Er hat den Adressaten der
Übertragung nicht ausgewählt.
Übertragung nicht ausgewählt.
3. Er hat die übermittelten
Informationen nicht ausgewählt oder verändert.
Informationen nicht ausgewählt oder verändert.
In seinem heutigen Urteil stellt
der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit
unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit
potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu
lenken, damit einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der
Richtlinie erbringt.
der Gerichtshof zunächst fest, dass ein Anbieter, der der Öffentlichkeit
unentgeltlich ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, um die Aufmerksamkeit
potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen eines Geschäfts zu
lenken, damit einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der
Richtlinie erbringt.
Der Gerichtshof bestätigt weiter,
dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung
eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr Mc Fadden Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen
Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner
Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann
der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein
Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.
dass dann, wenn die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind, keine Haftung
eines Anbieters bestehen kann, der wie Herr Mc Fadden Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermittelt. Daher hat der Urheberrechtsinhaber gegen diesen Anbieter keinen
Anspruch auf Schadensersatz, weil Dritte das WiFi-Netz zur Verletzung seiner
Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann
der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein
Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen.
Hingegen läuft es der Richtlinie nicht zuwider, dass der Urheberrechtsinhaber
bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine
Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder
Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen
Rechtsverletzungen vorzubeugen.
bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine
Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder
Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen
Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Der Gerichtshof stellt
schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des
Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein
Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen
Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf
unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf
Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof weist
insbesondere darauf hin, dass eine solche Maßnahme dazu angetan ist, Nutzer
eines Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Um diesen
Abschreckungseffekt zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die
Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen,
bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.
schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des
Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein
Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen
Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf
unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf
Informationsfreiheit andererseits herzustellen. Der Gerichtshof weist
insbesondere darauf hin, dass eine solche Maßnahme dazu angetan ist, Nutzer
eines Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Um diesen
Abschreckungseffekt zu gewährleisten, ist es allerdings erforderlich, dass die
Nutzer, um nicht anonym handeln zu können, ihre Identität offenbaren müssen,
bevor sie das erforderliche Passwort erhalten.
Dagegen schließt die Richtlinie
ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein
Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die
in der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass
die unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in
Betracht gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden
Rechte in Einklang zu bringen.
ausdrücklich Maßnahmen aus, die auf eine Überwachung der durch ein
Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt. Auch eine Maßnahme, die
in der vollständigen Abschaltung des Internetanschlusses bestünde, ohne dass
die unternehmerische Freiheit des Anbieters weniger beschränkende Maßnahmen in
Betracht gezogen würden, wäre nicht geeignet, die einander widerstreitenden
Rechte in Einklang zu bringen.
Gerichtshof der Europäischen Union
Luxemburg, den 15. September 2016