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Filesharingabmahnung für Song „Prince Kay One – Ich hasse es dich zu lieben“ von Kornmeier & Partner Rechtsanwälte

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
  mahnt für die Firma GSDR GmbH einen angeblichen widerrechtlichen Upload, sog.
Filesharing, an dem Lied
„Prince Kay One – Ich hasse es dich zu lieben“ ab. Dieses soll sich auf dem
Chartcontainer „ German Top 100 Single
Chartcontainer vom 17.03.2014
“ befunden haben. 

Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
neben der Vernichtung der Datei und der Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auch   309,44 € für die illegale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Liedes „Prince Kay One – Ich hasse es dich
zu lieben“
der Firma GSDR GmbH in Filesharing-Netzwerken.
Wasserkran  Wie bisher gilt auch für
die neuen Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte:
•      Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Kornmeier
& Partner 
in Verbindung! Jede noch so
unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
•       Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung des geforderten pauschalen
Schadensersatzes verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
•  Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
•  Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
•      Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
•          
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet das Familienmitglied selbst.
•          
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
•      Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden
ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.