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BGH – Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotos eines Ex-Bundespräsidenten im privaten Bereich

Der BGH hat mit Urteil
vom 06.02.2018, Az. VI ZR 76/17
entschieden, dass die Illustrierte “ „Neue
Post“  und das Magazin „People“ Fotos
des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf in
dem Beitrag „Liebes-Comeback“ veröffentlichen durften.
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit einer ohne Einwilligung erfolgten
Veröffentlichung von Fotos, die ein ehemaliges Staatsoberhaupt nach einem
Großeinkauf auf dem Parkplatz eines Supermarktes zeigen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer
Bildberichterstattung in Anspruch.        
Der Kläger war vom 30. Juni 2010 bis zu seinem Rücktritt am
17. Februar 2012 Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 2013
wurde die Trennung von ihm und seiner Frau Bettina öffentlich. Mit
Pressemitteilung vom 6. Mai 2015 bestätigte ein Rechtsanwalt des Klägers in
dessen Auftrag, dass der Kläger und seine Frau wieder zusammenlebten. Bettina
und Christian Wulff bäten nachdrücklich darum, die ihrer Familie zustehende
Privatsphäre zu respektieren. Sollte die Privatsphäre der Familie – etwa durch Nachstellungen
von Fotografen – verletzt werden, seien die Anwälte beauftragt, mit allen
rechtlichen Mitteln vorzugehen.              
Die Beklagte verlegte u.a. die Illustrierten NEUE POST und
PEOPLE. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Wochenzeitschrift
PEOPLE unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ u.a. zwei Fotos, von
denen das eine den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam an ihrem Auto (im
Folgenden: Auto-Foto), das andere den Kläger beim Schieben eines vollen
Einkaufswagens zeigt. In dem Begleittext zu den Bildern heißt es u.a.:
„Liebe ist … mit seiner Frau zusammen für die Familie einzukaufen. Letzten
Samstag schob der CDU-Politiker Christian Wulff, 55, einen vollbepackten
Einkaufswagen aus einem Supermarkt (…) Am Auto wartete schon seine Frau (…)
Knapp zwölf Monate nach seinem Rücktritt als Bundespräsident (…) hatte sich das
Paar getrennt (…) Erst vor wenigen Wochen wurde die Scheidung (…) eingereicht
(…) Nun wohnen sie wieder zusammen mit den zwei Söhnen (…) ‚Es ist zutreffend,
dass Bettina und Christian Wulff wieder zusammenleben‘, erklärte Wulffs Anwalt
(…).“    
Am 20. Mai 2015 berichtete die Beklagte in der
Wochenzeitschrift NEUE POST unter der Überschrift „Nach der Versöhnung –
Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt“ ausführlicher über den
Supermarkteinkauf und bebilderte den Artikel u.a. mit einem nahezu identischen
Foto des Klägers beim Schieben des Einkaufswagens (im Folgenden:
Einkaufswagen-Foto). In dem Artikel heißt es u.a.: „Mineralwasser, ein
Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse und vieles mehr … Brav hat Christian Wulff
(55) den Einkaufszettel abgearbeitet und alles aus dem Supermarkt (…) besorgt,
was Ehefrau Bettina (41) ihm wohl vorher aufgeschrieben hat. Seit der
überraschenden Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen (NEUE POST berichtete)
gilt anscheinend: Der ehemalige Bundespräsident ist nun für den Großeinkauf der
Familie verantwortlich (…).“ In das Foto ist folgender Text eingeschoben:
„Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim Großeinkauf. Glücklich
sieht er hier aber nicht aus“.              
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es
zu unterlassen, das Auto-Foto aus der PEOPLE-Berichterstattung vom 13. Mai 2013
und das Einkaufswagen-Foto aus der NEUE POST-Berichterstattung vom 20. Mai 2015
zu veröffentlichen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihr Klageabweisungsbegehren weiter.     
Entscheidungsgründe:
I.            
Das Berufungsgericht hat die angegriffene
Bildberichterstattung nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als unzulässig erachtet.
Die mangels Einwilligung des Klägers erforderliche Abwägung der
verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien führe zu der
Feststellung, dass es sich im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht
um Bildnisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handele, jedenfalls
aber berechtigte Interessen des Klägers verletzt seien (§ 23 Abs. 2 KUG).
Zwar zeigten die Fotos den Kläger in einer Alltagssituation
im öffentlichen Raum und seien als solche nicht abträglich. Zugleich habe der
Kläger in der Vergangenheit sein Ehe- und Familienleben in die Öffentlichkeit
getragen und sich insoweit selbst geöffnet („mediale Inszenierung“).
Auch nach seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten habe der Kläger sein
Privatleben nicht situationsübergreifend und konsistent verschlossen. Es
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse am Leben des – weiter politisch
und gesellschaftlich engagierten – Klägers. Zugleich könne den Artikeln nicht
jedes Berichterstattungsinteresse abgesprochen werden. In den Artikeln werde
über die Wende im Beziehungsleben des Klägers und seiner Ehefrau berichtet. Die
streitgegenständlichen Bilder hätten eine gewisse Belegfunktion diesbezüglich
und bezüglich der vom Kläger nunmehr wahrgenommenen familiären Pflichten
(Erledigung des Wocheneinkaufs). Schließlich stünden die Artikel in zeitlichem
Zusammenhang mit der vom Rechtsanwalt des Klägers veröffentlichten
Presseerklärung.            
Trotz alledem überwögen letztlich die Interessen des
Klägers. Die Fotos seien der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen. Sie beträfen
einen völlig belanglosen Vorgang; der Berichterstattung fehle jeder Bezug zur
politischen Tätigkeit des Klägers. Es gehe ausschließlich um das Privatleben
des Klägers und dessen Beziehung zu seiner Ehefrau. Das Interesse hieran könne
auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos
befriedigt werden. Gerade der Neuanfang vormals getrennt lebender Eheleute sei
oftmals schwierig und werde durch die „Blicke der Öffentlichkeit“
zusätzlich erschwert. Die frühere Zusammenarbeit des Klägers und seiner Ehefrau
mit der Presse sei allein kein Grund, ihm jeden Schutz vor einer
Veröffentlichung von Fotos zu nehmen.            

II.           
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat die in besonderer Weise herausgehobene
Stellung des Klägers als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der
beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kläger in der
Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und
deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang vor
der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der
gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften
Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteil vom 6.
März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa
Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 18.
Oktober 2011 – VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 – VI
ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, VersR
2013, 1178 Rn. 10; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14;
jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120,
180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.).
Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung
verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer
Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung
ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die
nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes
ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem
der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und
berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2
KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der
Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des
Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK
andererseits vorzunehmen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14,
NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 21. April 2015 – VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14;
vom 19. Juni 2007 – VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17).   
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der
Kläger in die Veröffentlichung der Fotos nicht eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).
Die beanstandeten Aufnahmen dienen jedoch der Bebilderung einer
Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und sind damit selbst
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).     
a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der
Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf
den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der
Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird
mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt.               
Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass
die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien
entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was
nicht (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192
Rn. 19; vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März
2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 67/08,
VersR 2008, 1411 Rn. 14; BVerfGE 120, 180, 197; BVerfGE 101, 361, 389; jeweils
mwN). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben
prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil (vgl.
Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 19; vom
26. Oktober 2010 – VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 20; vom 10. März 2009 – VI
ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR
2009, 78 Rn. 14; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764;
BVerfGE 120, 180, 197, 205; 101, 361, 389 ff.), ohne dass dieser von der
Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses
abhängt (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn.
17; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11, 14; vom 6. März 2007
– VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 32; jeweils mwN). Gerade prominente Personen
können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen
Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch
Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres
Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse
dienen (Senatsurteile vom 2. Mai 2017 – VI ZR 262/16, AfP 2017, 310 Rn. 24; vom
10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; vom 28. Oktober 2008 – VI
ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 13; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; BVerfGE 120,
180, 204; BVerfGE 101, 361, 390).               
Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den
Medien demnach grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15). Es
ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre
Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und
Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (Senatsurteil vom 28. Mai 2013
– VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 Rn. 15 und 17; BVerfGE 101, 361, 389). Eine
Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt.
Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen
Bebilderung sie dienen (Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ
178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196).        
b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht
schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt
(Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; vom
11. Juni 2013 – VI ZR 209/12, VersR 2013, 1272 Rn. 9; vom 22. November 2011 –
VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 24; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich
Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt
dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die
Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der
aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden
(Senatsurteil vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14). 
c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 – VI ZR
125/08, AfP 2010, 259 Rn. 14; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, AfP 2008, 507
Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 205). Die Belange der Medien sind dabei in einen
möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von
einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteil vom 27. September
2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).
aa) Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung,
ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob
sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter
Personen befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 22. November 2011 – VI ZR 26/11,
VersR 2012, 192 Rn. 25; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 12;
vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; BVerfGE 101, 361,
391; BVerfGE 120, 180, 205; EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 108 ff.; 1058 Rn. 89 ff.).
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den
Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch
der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der
Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 26. Oktober 2010
– VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10; vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171,
275 Rn. 20).         
Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird
(Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vgl.
Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 13; vom 22.
November 2011 – VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 26).       
bb) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die
Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und
welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher
Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern
(„politicians/ personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen
Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public
figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary
person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere
engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen
Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl.
EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54; EGMR, Urteil vom 30. März 2010, Beschwerde-Nr.
20928/05, BeckRS 2012, 18730 Rn. 55). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse
der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die
Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der
Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des
Privatlebens betroffen sein können (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110; NJW
2010, 751 Rn. 44 ff.; NJW 2004, 2647 Rn. 63). Auch der Senat hat für Personen
des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums
unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als
legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres
Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung durch das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (vgl.
Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 17 unter
Verweis auf BVerfGE 101, 361, 390).   
cc) Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 120, 180, 209).     
d) Nach diesen Grundsätzen ist der vorliegende Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht
am eigenen Bild durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt.       
aa) Der Kläger war von Juni 2010 bis Februar 2012 Bundespräsident
und damit Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (zur Stellung des
Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und den damit verbundenen
verfassungsrechtlichen Befugnissen im Überblick statt aller Herzog, in:
Maunz/Dürig, GG, Lfg. 54 Januar 2009, Art. 54 Rn. 2 ff.). Als Inhaber des
höchsten Staatsamtes war er in besonders herausgehobener Weise politische
Person im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Person in
besonderer Weise als grundsätzlich gerechtfertigt anzusehen ist (vgl.
Senatsurteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 15).             
Die politische Bedeutung des Klägers und die Berechtigung
des öffentlichen Interesses an seiner Person endeten auch nicht mit dem
Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten im Februar 2012; die
besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Es besteht ein berechtigtes
Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, wie ein hochrangiger
Politiker sein Leben nach dem Abschied aus der aktiven Politik gestaltet. Ein
Politiker ist daher auch nach seinem Ausscheiden aus der Politik nicht wie
jedwede Privatperson zu behandeln, sondern bleibt – jedenfalls für eine
Übergangszeit – trotz des Amtsverlustes politische Person in o.g. Sinne, die
Leitbild- oder Kontrastfunktion erfüllen kann und deren Verhalten weiterhin
Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein darf (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai
2009 – VI ZR 160/08, VersR 2009, 1241 Rn. 14 f.; vom 24. Juni 2008 – VI ZR
156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 21). Dies gilt in besonderer Weise für einen
ehemaligen Bundespräsidenten, dessen politisches und gesellschaftliches
Engagement regelmäßig nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. So liegt der
Fall auch hier. Der Kläger selbst weist – allgemeinbekannt – auf seiner Website
auf seine vielfältigen öffentlichen Verpflichtungen als
„Altbundespräsident“ bis hin zur Vertretung Deutschlands bei
auswärtigen Veranstaltungen hin (http://christian-wulff.de/was-macht-eigentlich-ein-altbundespraesident/,
zuletzt abgerufen am 6. Februar 2018). Die fortdauernd große politische
Bedeutung des Klägers wird gespiegelt durch die besondere Form seiner
nachamtlichen Versorgung. Dies gilt für die lebenslange Alimentierung durch
Zahlung eines Ehrensoldes in voller Höhe der Amtsbezüge (§ 1 BPräsRuhebezG),
mehr noch aber für die zeitlich unbegrenzte Übernahme von Repräsentationskosten
durch die Bereitstellung von Sach- und Personalmitteln für einen Dienstwagen
mit Fahrer und ein ausgestattetes Büro mit Schreibkraft und Referenten (vgl.
BT-Drs. 17/13660 S. 16 f. – Bericht des Petitionsausschusses; heute im
bundestag [hib] 311/2017 vom 17. Mai 2017, Ruhebezüge des Bundespräsidenten –
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses; zu Umfang, Art und Begründung der
nachamtlichen Versorgung des Bundespräsidenten im Allgemeinen Aßmann, Die
Besoldung und Versorgung des Bundespräsidenten, 2014, S. 16 ff.; zum Rücktritt
des Klägers im Besonderen Pieper, in: BeckOK GG, Stand 1. Juni 2017, Art. 54
Rn. 31.1 ff., jeweils mwN).       
bb) Die – nicht angegriffene – jeweils zugehörige
Textberichterstattung leistet einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen
Interesses. Sie nimmt die Versöhnung des Klägers mit seiner Ehefrau in Bezug
und macht deren eheliche Rollenverteilung zu ihrem Gegenstand. Angesichts der
politischen Bedeutung der vom Kläger ausgeübten Staatsämter sowie der im
Verlauf seiner politischen Karriere und darüber hinaus von ihm und seiner Frau
immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben – das Berufungsgericht
spricht insofern wiederholt von „medialer Inszenierung“ – hatte die
Versöhnung des Ehepaares Nachrichten- und Informationswert und war damit unter
Berücksichtigung des weiten, die Reichweite der Pressefreiheit angemessen
berücksichtigenden Begriffsverständnisses ein zeitgeschichtliches Ereignis. Der
Kläger selbst hat diesem Nachrichten- und Informationswert mit Pressemitteilung
vom 6. Mai 2015 Rechnung getragen.               
Der Bezug hierzu ist offensichtlich für den Text des – nur
eine Woche später und damit in der nächsten Ausgabe erschienenen –
PEOPLE-Artikels vom 13. Mai 2015. Die Beklagte zitiert hierin aus der
Pressemitteilung des Rechtsanwalts des Klägers und rekapituliert knapp, jedoch
ernsthaft und sachbezogen den Verlauf der Beziehung des Klägers zu seiner
Ehefrau. Aber auch die Textberichterstattung in dem NEUE POST-Artikel vom 20.
Mai 2015 weist einen hinreichenden aktuellen Bezug zum Versöhnungsereignis auf.
Auch in diesem Artikel knüpft die Beklagte an die „überraschende
Versöhnung der beiden vor wenigen Tagen“ an, um diesen eher abstrakten
Umstand im Folgenden für ihre Leserschaft anschaulich zu machen durch eine
Erörterung der damit verbundenen Alltagspflichten wie der Erledigung des
Großeinkaufs der Familie.         
Die streitgegenständlichen Fotos bebildern diese
Berichterstattung und nehmen auf diese Weise an deren Ereignisbezug teil. Sie
besitzen einen eigenen Aussagegehalt, indem sie den Kläger und seine Ehefrau
gemeinsam am Auto (Auto-Foto) und den Kläger beim Schieben eines gefüllten
Einkaufswagens (Einkaufswagen-Foto) zeigen. Damit machen sie die praktischen
Konsequenzen der Versöhnungsnachricht sichtbar und dienen zugleich als deren
Beleg. Sie sind kontextgerecht, ergänzen und veranschaulichen den jeweiligen
Wortbeitrag. Unter diesen Umständen musste sich die Beklagte auch nicht auf die
Verwendung eines genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos verweisen
lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08, VersR
2009, 841 Rn. 17).     
cc) Der Kläger hat sein Ehe- und Familienleben in der
Vergangenheit immer wieder intensiv öffentlich thematisiert und sich dadurch
mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt. Diese
Selbstöffnung wirkt fort, nachdem der Kläger und seine Frau ihre Ehe auch nach
dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Bundespräsidenten nicht
situationsübergreifend und konsistent verschlossen haben (vgl. Senatsurteil vom
14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 23).           
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts betrifft
die streitgegenständliche Bildberichterstattung den Kläger lediglich in seiner
Sozialsphäre. Die Fotos sind zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines
Supermarktes und damit im öffentlichen Raum entstanden (vgl. BVerfG, NJW 2017,
1376 Rn. 19). Auch im Zusammenhang mit der zugehörigen Textberichterstattung
beruhen die Beiträge ausschließlich auf Wahrnehmungen, die typischerweise durch
die Öffentlichkeit des Orts ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung
im Einzelnen voraussetzen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2000, 2194, 2195). Zwar ist
Privatsphäre nicht allein räumlich zu verstehen. Privatheit und die daraus
abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden,
erfordern nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte
Situation, sondern können in Momenten der Entspannung oder des
Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des
Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. Senatsurteile
vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 –
VI ZR 243/06, VersR 2008, 1411 Rn. 24). Die streitgegenständlichen Fotos zeigen
den Kläger jedoch gerade nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens
außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags, sondern in Erfüllung
derselben, nämlich bei Erledigung des Wocheneinkaufs.           
3. Bei dieser Sachlage und der gebotenen Würdigung der
Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI
ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 33) kommt den einer Veröffentlichung der
Abbildungen entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kein
überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KUG).          
a) Die Fotos selbst weisen keinen eigenständigen
Verletzungsgehalt auf. Die Aufnahmen würdigen den Kläger nicht herab, sondern
zeigen ihn in unverfänglichen Alltagssituationen. Dies gilt ohne weiteres für
das Auto-Foto, auf dem nur der Kopf des Klägers zu sehen ist, während der Rest
seines Körpers vom Auto verdeckt wird. Dies gilt aber auch für das
Einkaufswagen-Foto, das den Kläger in gepflegter Alltagskleidung hinter seinem
Einkaufswagen und damit in der sympathischen Rolle eines fürsorgenden
Familienvaters zeigt.               
Auch die mit dem Einkaufswagen-Foto übermittelte Information
über die vom Kläger erworbenen Produkte führt nach den Umständen des
Streitfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann auch die Berichterstattung
über Art und Anzahl von ihm erworbener Alltagsprodukte die Privatsphäre eines
Betroffenen berühren, was etwa für Artikel aus dem Bereich der Körper- und
Gesundheitspflege keiner näheren Erläuterung bedarf. Doch sind auf dem
angegriffenen Foto keine derartigen Produkte erkennbar. Soweit sich auf dem
Foto überhaupt einzelne Produkte identifizieren lassen, sind diese im Übrigen
in der zugehörigen – nicht angegriffenen – Textberichterstattung ausdrücklich
benannt („Mineralwasser, Baguette-Brot, Salat, Schokoküsse“), so dass
der Abbildung keine zusätzliche Information zu entnehmen ist.    
Soweit der Kläger auf die dem Einkaufswagen-Foto zugehörige
Bildunterschrift („Hab den Wagen vollgeladen … Christian Wulff beim
Großeinkauf“) abstellt und darin eine ihm abträgliche Anspielung auf das
gleichlautend beginnende Volkslied („Hab den Wagen vollgeladen / Voll mit
alten Weibsen“) sieht, kann dem schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung
zukommen, weil die Textberichterstattung – und damit auch die genannte
Bildunterschrift – vom Kläger nicht beanstandet wurde. Dies gilt entsprechend
für den weiteren Inhalt des vom Kläger als gehässig empfundenen NEUE
POST-Artikels.               
b) Dies alles wird durch die zu Gunsten des Klägers zu
berücksichtigenden Umstände wie insbesondere die Feststellung des
Berufungsgerichts, dass die Fotos nicht zufällig entstanden sind, sondern von
einem „Paparazzo“ geschossen wurden, nicht aufgewogen. Dies gilt
zumal die Fotos nach den insoweit nicht angegriffenen weiteren Feststellungen
des Berufungsgerichts weder heimlich aufgenommen noch der Kläger oder seine
Frau durch die konkrete Aufnahmesituation besonders belästigt wurden.   
III.         
Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat
der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).