Kategorien
Uncategorized

Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt auch 2019 für den Fotografen Christoph Scholz ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
auch im Jahr 2019 wieder urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz, Grindelallee 114, 20146 Hamburg
 wegen Nutzung eines
Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen
Christoph Scholz 
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder
sei Christoph Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung
Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand
der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung
des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr
sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für
den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den  Flickr Community-Richtlinien heißt es
wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den
Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite
 Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 für den  Fotografen Christoph Scholz 400,00
 Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.   Das Kammergericht
Berlin
 hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U
111/15
). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com.
Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com
eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder
nicht.
2.   Auf
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er
denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3.   Die reine
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber
Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.   Ich
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz
 erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.   Der abmahnende
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Flickr.
6.   Im
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von §
13 UrhG
, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine
Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de
fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.   Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der
Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.   Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9.   Abgemahnte
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
10. Es gibt noch einen weiteren Punkt in der
Abmahnung des Kollegen Lutz Schroeder, welcher in meinen Augen, sogar zu einer
Gegenabmahnung berechtigt, in jedem Fall aber die Zahlungsverpflichtung und
wohl auch die Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen lässt.
Diesen erläutere ich gerne im Rahmen der Beratung.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan Gerth,
Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

Kategorien
Uncategorized

Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt jetzt auch Bilder von Flickr.com ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen Christoph
Scholz
 wegen Nutzung eines Flickr – Fotos ohne korrekten
Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der Creative Commons
License Deed
 stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen
Christoph Scholz
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Christoph
Scholz
. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist
nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers,
sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr sieht Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 eine zwingende Bedingung für den Erwerb eines
Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den  Flickr Community-Richtlinien heißt es
wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den
Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite  Flickr.com
verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 für den  Fotografen Christoph Scholz 829,25
 Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.   Das Kammergericht
Berlin
 hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG Berlin,
Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
). Gleiches
gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com. Damit hängt das Recht zur
Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com eben nicht davon ab, ob
der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.   Auf
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf Flickr.com
wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem Bilderdieb. Das
Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com verlinkt, bleibt
trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das Foto als
registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3.   Die reine
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber Yahoo kann
dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber wer will schon
seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl häufigen
Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph Scholz
wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf pixelio.de
meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.   Ich
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz
 erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.   Der abmahnende
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine fiktiven
Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung auf Flickr.
6.   Im
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht
auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung
von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von
Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.   Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der
Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf
(57 C 4889/10
) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein
Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U
98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren
Produktfotos befasst.
8.   Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9.   Abgemahnte
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen für
Bilderklau
 versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth,
Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt
per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Kategorien
Uncategorized

Fotorecht – Rechtsanwalt Lutz Schröder mahnt für den Fotografen Christoph Scholz ab

Der Kieler Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen Christoph Scholz wegen Nutzung
eines Pixelio Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Pixelio Abmahnungen sind an sich nichts Besonderes, sie
landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter der Creative Commons
License Deed
stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen Christoph Scholz verwendet
haben. Der Urheber der Lichtbilder sei Christoph
Scholz
. Durch die unberechtigte Verwendung Lichtbilder hätten die
Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand der Abmahnung ist
nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung des Urhebers,
sondern das Fehlen eines Links auf pixelio.de.
In der Verlinkung auf die Website von Pixelio sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine
zwingende Bedingung für den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als habe
er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den Pixelio- Lizenzverträgen
heißt es wörtlich:
IV.
Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in
für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am
Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload
des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen:
‚© Fotografenname / PIXELIO‘
Bei Nutzung im
Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines
Links zu www.pixelio.de erfolgen.
Bei der
isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine
Urheberbenennung nicht erforderlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Pixelio.de im Internet (z.B.
Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden darf, wenn nach
den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der Angabe des
Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite  pixelio.de verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
legt dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
für den  Fotografen Christoph Scholz 829,25 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in
Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrag
des Fotografen Christoph Scholz
unbegründet, und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.  
Das Kammergericht Berlin hat im Jahr
2015 entschieden, dass die Pflicht
zur Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt
und stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG
Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
). Damit
hängt das Recht zur Nutzung eines Pixelio Fotos eben nicht davon ab,
ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.  
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von
Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
pixelio.de wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf pixelio.de
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er denn das
Foto als registrierter User bei Pixelio bezogen hat.
3.  
Die reine Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber
Pixelio kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Pixelio wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.  
Ich kann daher keinen Unterlassungsanspruch des
Fotografen Christoph
Scholz
erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.  
Der abmahnende Fotograf darf nach dem Beschluss des KG
Berlin wehen der fehlenden Urheberbenennung keinen Schadensersatz in
Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da
der Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Pixelio.
6.  
Im Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht
korrekt benannt wurde, kann der Fotograf bei fehlender Verlinkung auf
Pixelio auch keine Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den
Gerichten zugesprochenen Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer
Verletzung von § 13 UrhG, der das Recht
auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur Verfolgung
von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen aus Sicht von
Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.  
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog.
„MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und
Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat
das AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich habe hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az.
22 U 98/13     
 mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.  
Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für
ihn selbst in Höhe von 546,50 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00
€.
9.  
Abgemahnte Internetnutzer haben daher, meiner
Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren Anspruch auf Erstattung ihrer
Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs. 4 UrhG.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw.
im Bereich der Abmahnungen
für Bilderklau
 versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste
Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen