Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
auch im Jahr 2019 wieder urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz, Grindelallee 114, 20146 Hamburg wegen Nutzung eines
Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
auch im Jahr 2019 wieder urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz, Grindelallee 114, 20146 Hamburg wegen Nutzung eines
Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der Creative Commons License Deed stehen.
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der Creative Commons License Deed stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen
Christoph Scholz verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder
sei Christoph Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung
Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand
der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung
des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
Christoph Scholz verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder
sei Christoph Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung
Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand
der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung
des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr
sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für
den Erwerb eines Nutzungsrechts.
sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für
den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den Flickr Community-Richtlinien heißt es
wörtlich:
entgegen zu halten, denn in den Flickr Community-Richtlinien heißt es
wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den
Inhalt und den Urheber erhältlich.
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den
Inhalt und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite
Flickr.com verlinkt worden ist.
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite
Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder für den Fotografen Christoph Scholz 400,00
€ Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Schroeder für den Fotografen Christoph Scholz 400,00
€ Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
Lutz Schroeder im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1. Das Kammergericht
Berlin hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U
111/15). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com.
Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com
eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder
nicht.
Berlin hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U
111/15). Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com.
Damit hängt das Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com
eben nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder
nicht.
2. Auf
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er
denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er
denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3. Die reine
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber
Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber
Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4. Ich
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5. Der abmahnende
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Flickr.
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Flickr.
6. Im
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von §
13 UrhG, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine
Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de
fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von §
13 UrhG, der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine
Berechtigung zur Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de
fehlt dagegen aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7. Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der
Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.
Zur Unterscheidung der
Anwendungsbereiche hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden“.
Das OLG Hamm, ich
habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem
Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8. Rechtsanwalt Lutz
Schroeder hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Schroeder hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9. Abgemahnte
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
10. Es gibt noch einen weiteren Punkt in der
Abmahnung des Kollegen Lutz Schroeder, welcher in meinen Augen, sogar zu einer
Gegenabmahnung berechtigt, in jedem Fall aber die Zahlungsverpflichtung und
wohl auch die Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen lässt.
Diesen erläutere ich gerne im Rahmen der Beratung.
Abmahnung des Kollegen Lutz Schroeder, welcher in meinen Augen, sogar zu einer
Gegenabmahnung berechtigt, in jedem Fall aber die Zahlungsverpflichtung und
wohl auch die Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen lässt.
Diesen erläutere ich gerne im Rahmen der Beratung.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt, beraten lassen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth,
Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen