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Fotorecht – ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke fordert Schadensersatz für unberechtigte Nutzung der Fotos von Christian Ohde

Der IT-Kanzlei Gerth liegt erneut eine Abmahnung der  Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold Tscherwitschke wegen der unberechtigten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos vor. 
Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des Fotografen Christian Ohde, Süderquerweg 159, 21037 Hamburg vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhGoder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im Schreiben der Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.385,65 € gefordert.
Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir


telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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Fotorecht – ChromOrange Photostock bzw. Reinhold Tscherwitschke fordert Schadensersatz für Fotos von Christian Ohde

Die Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße
11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke
mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich
geschützten Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli
aus Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man
wohl , man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den
Kuchen des Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial des
Fotografen Christian Ohde,
Süderquerweg 159, 21037 Hamburg vorgeworfen.   Insbesondere wird den
Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit
den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des
Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige
Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG
begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach
§ 2 Abs. 1 Nr.
5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG
als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis
über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn
eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel
nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.385,65 € gefordert.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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Fotorecht: ChromOrange Photostock mahnt wieder ab und möchte schlanke 4.475,86 Euro Schadensersatz für ein Foto

Die Firma ChromOrange Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold Tscherwitschke mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli aus Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man wohl , man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den Kuchen des Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen, entweder als „Werk“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen hat.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im Schreiben der Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 4.475,86 € gefordert. Berechnet werden für eien Nutzung vom Januar 2014 1.395,00 mit einem Fotomodellzuschlag von 30% und einem Zuschlag für Mehrsprachigkeit (bei einem Foto!!!!) von 25% und alles verdoppelt wegen Nichtnennung des Urhebers.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bzw. einen Fachanwalt für IT-Recht .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz.
Nutzen Sie die von der Firma ChromOrange Photostock gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der RechtsanwaltskanzleiWaldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Firma ChromOrange Photostock Kontakt aufnehmen.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


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Fotoabmahnung: ChromOrange Photostock mahnt jetzt selber ab

Die Firma ChromOrange
Photostock, Friedrich-Jahn-Straße 11, 83052 Bruckmühl in Person des Inhabers Reinhold
Tscherwitschke mahnt die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten
Bildern bzw. Fotos ab. Im Jahr 2014 hat dies noch die Kanzlei Deubelli aus
Landshut für die Firma ChromOrange Photostock übernommen, nun glaubt man wohl ,
man habe genügend Know-How im Bereich der Abmahnung erworben um den Kuchen des
Schadensersatzes nicht teilen zu müssen.
Dem abgemahnten
Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial
vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Abgesehen vom
Vorgehen der Fa. Chromorange – Photostock bleibt es dabei, dass Lichtbilder im
Unterschied zu anderen Darstellungsformen immer Schutz nach dem UrhG genießen,
entweder als „Werk“ nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 UrhG
oder aber zumindest nach § 72 UrhG als einfache
Ablichtungen. Der Fotograf hat die alleinige Verfügungsbefugnis über seine
Lichtbilder, sodass eine Nutzung nur dann rechtmäßig erfolgt, wenn eine
Zustimmung des Erstellers vorliegt, welche der Nutzer im Zweifel nachzuweisen
hat.
Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung
gefordert.
Im Schreiben der
Firma ChromOrange Photostock wird Schadensersatz in Höhe von 1.861,96 € gefordert.
  
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt für
IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes für
Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von
der Firma ChromOrange Photostock gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Firma ChromOrange Photostock Kontakt aufnehmen.
Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären.
Ich werde Ihnen den
für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit
verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten.
Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen
bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
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