Kategorien
Uncategorized

Filesharing: The Cobbler oder auch der Schumagier läuft bei FAREDS

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Cobbler
Nevada LLC“.
 

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „Cobbler
– Der Schuhmagier“(Original: The Cobbler)“
der Öffentlichkeit durch
die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben.

Adam Sandler ist der Cobbler,
ein Schuster, der in dem Unternehmen seiner Familie Schuhe repariert und eines
Tages herausfindet, dass er durch die Schuhe seiner Kunden in andere
Identitäten schlüpfen kann.

Max Simkin (Adam Sandler) hat bis jetzt nicht viel
erlebt. Als Schuster repariert er die Schuhe anderer Leute und zwar in dem
Geschäft, in dem Generationen seiner Familie bereits gearbeitet haben, unter
anderem auch sein Vater (Dustin Hoffman). Eine der wenigen von Max’
Bezugspersonen ist seine Mutter (Lynn Cohen) und Max ist gelangweilt von dem
immer gleichen Alltag. Als Max eines Tages ein altes Erbstück entdeckt und in
die Schuhe von einem seiner Kunden (Method Man) schlüpft, traut er seinen Augen
nicht, als er sich auch äußerlich in diese Person verwandelt. Max merkt, dass
er sein kann, wer er will, je nachdem, in wessen Schuhe er tritt, ob die des
Freundes seiner Angebeteten oder die seines Vaters. Dadurch beginnt Max langsam
zu begreifen, wer er wirklich ist.

Thomas McCarthy, der vor allem als Schauspieler aus
Filmen wie 2012 oder Syriana bekannt ist, gab sein Regiedebüt mit Station
Agent. Bei Cobbler – Der Schuhmagier
(OT: The Cobbler)
hat er sowohl das Drehbuch geschrieben als auch Regie
geführt. Adam Sandler, der sonst eher mit Komödien wie Happy Gilmore oder Die
Wutprobe verbunden wird, hat hier mal wieder eine ernstere Rolle vor sich.
Obwohl der Film ähnliche magische Elemente wie beispielsweise in Klick
(ebenfalls mit Sandler in der Hauptrolle) behandelt, ist Cobbler – Der
Schuhmagier als Drama und Komödie betitelt.
Neben Titelheld Adam Sandler haben in Cobbler – Der
Schuhmagier sowohl Steve Buscemi (Reservoir Dogs, Fargo) als auch Dustin
Hoffman (Hook, Rain Man) tragende Rollen. Kunden des Cobblers werden unter
anderem von Method Man und Dan Stevens verkörpert. Lynn Cohen, die seit Die
Tribute von Panem – Catching Fire einem breiteren Publikum bekannt ist,
schlüpft in die Rolle von Simkins Mutter.
(Quelle: moviepilot.de)

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  fordern neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Films  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung von 980,00 € zu zahlen. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 389,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing eine Menge
    entgegenhalten.,
  • Die Ansprüche auf
    Schadensersatz und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte
    Anschlussinhaber zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die
    ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die
    Alleintäterschaft eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen
    Hinweis- und Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines
    Internetanschlusses durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 980,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt es sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil
    vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 –
    I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom
    12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei
    Gerth
    hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen
    wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der
    Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und
    Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen
    Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen,
    dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.