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Schnell ist nicht immer gut: Rechtsanwalt Matthias Husslein mahnt für CODE.AG GmbH veraltete Widerrufsbelehrung ab

Zum 13. Juni 2014 traten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) umfangreiche Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über den Internethandel mit Verbrauchern in Kraft. Unternehmer müssen nunmehr im Internethandel umfangreiche Informationspflichten erfüllen, die größte Umstellung betrifft jedoch das Widerrufsrecht, neu eingeführt wurde eine Muster-Widerrufsbelehrung. Es ließ sich vorhersehen, dass nicht jeder Internethändler die notwendigen Umstellungen rechtzeitig vornehmen wird, da das Gesetz zur Umsetzung keine Übergangsfrist normiert hat.

Schon im Vorfeld der Umsetzung stellte sich unter Fachanwälten für IT-Recht die Frage, wie lange es wohl dauern würde, bis die erste Abmahnung eines Onlinehändlers bzw. seines Rechtsvertreters auf den Weg gebracht werden würde.

Bereist am 14.06.2014 tauchten die ersten Abmahnungen auf. Ich berichtete
hier davon.

Mit Datum vom 16. Juni 2014 legt nun der Kollege Rechtsanwalt 
Matthias Hußlein aus Bergtheim in Unterfranken, der dem Briefkopf nach als Kanzlei H-G-H firmiert, namens der CODE.AG GmbH aus Hammelburg, eine Abmahnung gegen einen Internethändler wegen Verstoßens gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vor.
In der Abmahnung wird der Shopbetreiber wegen Nichtverwendung der der aktuellen Form der Widerrufsbelehrung wie üblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Kostenerstattung der Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandwert von 3.500,00 € in Höhe von 347,60 € unter Fristsetzung bis Montag, den 30. Juni 2014, aufgefordert.

Bei der Prüfung der Abmahnung des Kollegen Husslein fällt auf, dass zugunsten der Schnelligkeit mit welcher die Abmahnung in den Umlauf gebracht worden ist, die Genauigkeit auf der Strecke geblieben ist. Es liegt also der Verdacht nahe, dass es sich bei der Abmahnung um ein für den häufigen Gebrauch optimiertes Standardschreiben handelt.

Zur Frage ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der CODE.AG GmbH und dem abgemahnten Onlinehändler besteht, enthält die Abmahnung keine Angaben. Nun ja, ein „Full-Service Mediendienstleister für national und international tätige mittelständische Unternehmen“ (eigene
Angaben der CODE.AG GmbH) steht nicht in einem Wettbewerb mit einem Onlinehändler für Unterwäsche oder gar Produkten der Erwachsenenunterhaltung.

Die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch immer für den Einzelfall zu prüfen und kann nicht pauschal behauptet werden.

Auch mit der Wahl des Gegenstandswertes liegt der Kollege mit den angenommenen 3.500,00 € eher an der untersten Skala für Abmahnungen aus dem Bereich der Wettbewerbsvertöße. Auch hier drängt sich der Verdacht auf, dass die abgemahnten Onlinehändler möglichst schnell bezahlen sollen, da die geforderte Summe nicht so hoch ausfällt.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der CODE.AG GmbH von Rechtsanwalt Matthias Husslein erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, empfehle ich Ihnen dringend, sich in der Angelegenheit fachanwaltlich beraten zu lassen. 

Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück. 

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen würden. Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.

 
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de


in Verbindung setzen.