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Filesharing: AG Bielefeld Klagerücknahme nach schriftlichem Hinweis durch BaumgartenBrandt

Hier hatte ich berichtet, dass das AG Bielefeld in Person von Richter Pohlmann der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte die mündliche Verhandlung für wenig sinnvoll erachtet hat, da die Forderung der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH verjährt sei.
Nach langem hin und her, heißt ungewöhnlich vielen Fristverlängerungsanträgen für einen solchen Hinweis, hat sich die Kanzlei BaumgartenBrandt dazu entschlossen die Klage zurückzunehmen.

Den Mandanten freut es. Die IT-Kanzlei Gerth auch.
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Filesharing: Amtsgericht Bielefeld nimmt Verjährungsrüge ernst und möchte BaumgartenBrandt nicht sehen

Das Amtsgericht Bielefeld nimmt meine Verjährungsrüge in einer typischen Filesharing-Sache zum Anlass die Parteien, als Klägerin die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH und den Beklagten auf folgendes hinzuweisen:

Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt,

in dem
Rechtsstreit

Condor
Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen XXX

weist das
Gericht darauf hin, dass die klägerseits geltend gemachten Ansprüche tatsächlich
verjährt sein dürften, so dass der Geltendmachung dieser Ansprüche die Einrede
der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegensteht.

Der
Mahnbescheid vom 19.12.2012 konnte keine
verjährungshemmende
Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB entfalten, da die hiermit geltend
gemachten Ansprüche nicht
hinreichend
individualisiert dargelegt worden sind. Der Mahnbescheid
enthält
die pauschale Beschreibung
„Schadensersatz aus

Unfall/Vorfall gem.
Schadensersatz (Fileshari 5631 vom 11.10.09„.

Die Natur
dieses Anspruches bzw. dieser Ansprüche ist hieraus nicht ersichtlich. Der zum
damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Anspruch
deckt sich
auch nicht mit der Summe der Anträge gemäß Klageschrift
vom
26.02.2014.                                                                                                 

Aufgrund der
fehlenden Hemmungswirkung des Mahnbescheids
kommt es
nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2009 oder im Jahr 2010
in Gang gesetzt wurde. In beiden Fällen wäre
die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung der
Anspruchsbegründung im Jahr 2014 bereits abgelaufen.                                                                                                        

Angesichts der obigen Erwägungen erachtet
das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung als entbehrlich und bittet
insofern um Mitteilung binnen 2 Wochen, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden wären.