Das Amtsgericht Bielefeld nimmt meine Verjährungsrüge in einer typischen Filesharing-Sache zum Anlass die Parteien, als Klägerin die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH für die KSM GmbH und den Beklagten auf folgendes hinzuweisen:
Sehr
geehrter Herr Rechtsanwalt,
in dem
Rechtsstreit
Condor
Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH gegen XXX
weist das
Gericht darauf hin, dass die klägerseits geltend gemachten Ansprüche tatsächlich
verjährt sein dürften, so dass der Geltendmachung dieser Ansprüche die Einrede
der Verjährung gemäß § 214 BGB entgegensteht.
Der
Mahnbescheid vom 19.12.2012 konnte keine verjährungshemmende
Wirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB entfalten, da die hiermit geltend
gemachten Ansprüche nicht hinreichend
individualisiert dargelegt worden sind. Der Mahnbescheid enthält
die pauschale Beschreibung „Schadensersatz aus
Unfall/Vorfall gem.
Schadensersatz (Fileshari 5631 vom 11.10.09„.
Die Natur
dieses Anspruches bzw. dieser Ansprüche ist hieraus nicht ersichtlich. Der zum
damaligen Zeitpunkt geltend gemachte Anspruch deckt sich
auch nicht mit der Summe der Anträge gemäß Klageschrift vom
26.02.2014.
Aufgrund der
fehlenden Hemmungswirkung des Mahnbescheids kommt es
nicht darauf an, ob die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2009 oder im Jahr 2010
in Gang gesetzt wurde. In beiden Fällen wäre
die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Zustellung der
Anspruchsbegründung im Jahr 2014 bereits abgelaufen.
Angesichts der obigen Erwägungen erachtet
das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung als entbehrlich und bittet
insofern um Mitteilung binnen 2 Wochen, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden wären.