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Filmtitel „All Eyez on Me“ könnte auch das Motto der Abmahnung sein, denn zumindest Waldorf Frommer schaut genau hin

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Constantin Film Verleih GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film
All Eyez on Me “
ab.
All Eyez on Me ist eine US-amerikanische Filmbiografie über den
Rapper Tupac Shakur von Benny Boom aus dem Jahr 2017. Tupac wird dabei vom bis
dato unbekannten Schauspieler Demetrius Shipp junior verkörpert.
Der
Film trägt den gleichen Titel wie das 1996 erschienene vierte Studioalbum von
Tupac All Eyez on Me.
Der
Film erzählt vom Werdegang und Leben des US-amerikanischen Rappers Tupac
Shakur, auch bekannt unter seinem Pseudonym 2Pac. Die Biografie beginnt mit
seiner Kindheit in den 1970ern in East Harlem. Es folgen seine musikalischen
Anfänge bei der Rapgruppe Digital Underground in Oakland, welche jedoch nur von
geringem Ruhm geprägt sind. Erst mit seinem 1991 veröffentlichten ersten
Soloalbum 2Pacalypse Now schafft er den Durchbruch.
Seine
Zeit als berühmter Rapkünstler verläuft jedoch auch nicht ohne Zwischenfälle.
Unter anderem werden seine Anzeige wegen sexueller Belästigung und
anschließende einjährige Haftstrafe thematisiert. Auch die Mitgliedschaft beim
Label Death Row Records und der Rapgruppe Outlawz finden einen Platz im Film.
Das Leben von Tupac endet 1996 durch einen bis heute nicht vollständig
geklärten Mord in Las Vegas, welcher womöglich mit der East Coast vs. West
Coast-Fehde zusammenhängt.
(Quelle:
Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
All Eyez on Me“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
All Eyez on Me “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH   des
Films „All Eyez on Me “  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht
    meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und
    auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Filesharing: BGH begrenzt den Umfang der sekundären Darlegungslast mit Augenmaß auf ein realistisches Niveau

Der
BGH hat mit Urteil
vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15)
den Empfängern der jährlich hunderttausendfachen Filesharing-Abmahnungen die
seriöse Verteidigung ermöglicht indem er das  Urteil
des Landgerichts Braunschweig vom 01.07.2015 (Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

bestätigt hat.
Nach
beiden Urteilen wird der notwendige Umfang des Tatsachenvortrags des
Internet-Anschlussinhabers im Rahmen der sogenannten „sekundäre Darlegungslast“
auf ein sinnvolles, ausreichendes und nach Jahres nachvollziehbares Maß
beschränkt, welches dem Rechtsinstitut „sekundäre Darlegungslast“ entspricht
und nicht den völlig überzogenen Anforderungen der Abmahnkanzleien von aus
Hamburg bis und München und den Abnickgerichten aus München und Leipzig
nachkommt.
Die
von der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer vertretene
Filmproduzentin Constantin Film verlangte von dem seitens der Kanzlei Solmecke vertretenen Beklagten Schadensersatz
für angebliches illegales Film-Filesharing sowie die Erstattung
vorgerichtlicher Abmahnungskosten.
Die
Klägerin hatte ein Auskunfts- bzw. Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG
angestrengt zur Ermittlung des Anschlussinhabers anhand einer mit Zeitstempel
protokollierten dynamischen IP-Adresse. Nach der Abmahnung gab der verheiratete
Kläger lediglich eine Unterlassungserklärung ab.
Die
Klägerin berief sich auf eine „tatsächliche Vermutung“, wonach ein
Anschlussinhaber grundsätzlich als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen
verantwortlich ist.
Der
Beklagte hat eine eigene Urheberrechtsverletzung bestritten und – ohne
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich eines Täters – vorgetragen, auf
seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert, noch der
streitgegenständliche 3D-Film vorhanden. Einen derartigen Film könne er auch
mit seinem Equipment überhaupt nicht abspielen. Er sei im fraglichen Zeitraum
von Montag bis Freitag, häufig auch am Wochenende berufsbedingt unterwegs und
könne auch deshalb die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet haben
sollen, nicht selbst begangen haben. An den entsprechenden Tagen sei er ohne
Internetzugang unterwegs gewesen. Seine Ehefrau habe zu jener Zeit ständig –
über einen eigenen PC – Zugang zum Internet gehabt. Dennoch ginge er nicht
davon aus, dass diese etwa die vermeintlichen Rechtsverletzung begangen habe.
Der
benutzte Router „Speedport W504V“ sei zwar mittels WPA2 gesichert gewesen, habe
aber laut Medienberichten und Produktwarnungen eine erhebliche Sicherheitslücke
aufgewiesen. 
Der
Beklagte hat den PC seiner Ehefrau nicht untersucht.
Das
Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage wegen der bekannten Sicherheitslücke mit
Urteil
vom 27.08.2014,  Az. 117 C 1049/14
abgewiesen. 
Im
Berufungsverfahren hat das Landgericht die Ehefrau des Klägers als Zeugin
vernommen. Sie gab zu, den Internetanschluss genutzt zu haben, in der
streitgegenständlichen Zeit für Online-Einkäufe, Online-Spiele und auf
Facebook.
Die Ehefrau
verneinte aber eigene Filesharing-Verstöße.
Das
Landgericht stufte das Bestreiten der Ehefrau als mögliche Schutzbehauptung
ein, nach der eine Täterschaft der Ehefrau eben dennoch möglich sei, ohne dass
dies allerdings eindeutig bewiesen sei. Dies ginge zu Lasten der beweispflichtigen
Klägerin.
Dieses
realistische und lebensnahe Urteil hat der BGH nun im Revisionsverfahren
bestätigt.
Die
abmahnende und klagende Rechteinhaberin muss die Rechtsverletzung und eine
angebliche Täterschaft beweisen. 
Bei
substantiiertem Sachvortrag des Anschlussinhabers zu Mitbenutzungsmöglichkeiten
namentlich benannter Dritter geht eine Filesharing-Klage deshalb bereits ins
Leere, auch ohne dass der Abgemahnte den Täter selbst – quasi polizeilich –
exakter ermitteln muss. 
Ein
Beklagter muss auch nicht etwa noch zu genaueren Anwesenheitszeiten seiner
Familienangehörigen nähere Angaben machen, zumal eine körperliche Präsenz am
Rechner zur Auslösung von Filesharing-Vorgängen ohnehin nicht erforderlich
ist. 

Auch
weitere Nachforschungen etwa auf dem Rechner der Ehefrau oder durch deren
Vernehmung muss ein Anschlussinhaber nicht anstellen.

Fazit:
Man könnte annehmen, dass die Richter des BGH auf dem Boden der Realität zurückgekehrt sind und den tatsächlichen Umständen in vielen Familien Glauben schenken vollen. Denn gehört in Zeiten von Smartphones, Tabletts und Notebooks das (Mit-)Nutzen des familieneigenen Internetanschlusses doch zum täglichen Freizeitverhalten der Kinder, Jugendlichen und (jungen) Erwachsenen.

Wer sich da im Zweifel  als Schuft kostenlos im Internet an Filmen, Spielen und Musik bedient ist vom Anschlussinhaber nicht sofort und eindeutig herauszufinden.

Nach der BGH-Entscheidung muss sich der Anschlussinhaber aber weder als Detektiv im Rahmen seiner Familie bewegen, noch irgendwie geartete Stasimethoden anwenden um dem Gegner  und dem Gericht den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren.
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LG Frankenthal (Pfalz) – Kein Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

LG Frankenthal, 22.07.2016 – 6 S 22/15

Amtlicher Leitsatz:
  1. Der sich auf urheberrechtliche Verwertungsrechte nach §§ 15 ff.
    UrhG
     berufende Anspruchsteller hat in sog.
    „Filesharing“-Fällen zumindest darzulegen und im Bestreitensfalle
    nachzuweisen, dass die vom Anspruchsgegner konkret zur Verfügung gestellten
    Dateifragmente tatsächlich auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des 
    § 11 UrhG nutzen
    lassen und damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.
  2. Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der
    sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder
    Bildträgerhersteller (
    § 85 , § 94 UrhG) stützt;
    auch auf Grundlage der vom BVerfG (
    Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626)
    aufgehobenen 
    Entscheidung
    des BGH vom 20.11.2008 (I ZR 112/06
     – Metall auf Metall I) müssen die
    zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw.
    Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom
    Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.
  3. Entsprechender Darlegungen bedarf es in Fällen, in denen
    der Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie
    verfolgt darüber hinaus auch im Hinblick auf die gemäß 
    § 287 ZPO vom
    Tatrichter zu schätzende Höhe eines derartigen Anspruchs, für die neben anderen
    Faktoren vor allem der Intensität und dem Umfang der behaupteten
    Verletzungshandlung maßgebende Bedeutung zukommt.



In dem Berufungsverfahren
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde von der Kammer zugelassen (vgl. Ziffer
4. des Tenors).
C. GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, …,
– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
A.B., …,
– Beklagter und Berufungsbeklagter –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin …
wegen Urheberrechtsverletzung

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Steitz, den Richter am Landgericht
Kneibert und den Richter am Amtsgericht Bruns auf die mündliche Verhandlung vom
28. Juni 2016
für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
    Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2015 (3a C 256/14) wird
    zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
    tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung
    aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der
    Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in
    Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
    der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender
    Höhe leistet.
  4. Die Revision wird zugelassen.


Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer
Urheberrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom 6. April 2011 mahnte die Klägerin
den Beklagten für eine mutmaßliche Rechtsverletzung wegen der
Zurverfügungstellung des Filmwerks „Konferenz der Tiere 3 D“ in
einer Tauschbörse am 22. März 2011 ab (Bl. 41 ff. d.A.). Am
23. April 2014 beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids beim
Amtsgericht Coburg über 600,00 € sowie 506,60 € mit der Bezeichnung „1.
Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 06.04.2011“ und „2.
Rechtsanwaltskosten aus Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom
06.04.2011“ (Bl. 1 d.A.). Gegen den am 24. April 2014 erlassenen
und dem Beklagten am 30. April 2014 zugestellten Mahnbescheid legte die
nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 2014 Widerspruch
ein. Das Verfahren wurde mit Eingang am 25. Juli 2014 an das Amtsgericht
Frankenthal (Pfalz) abgegeben.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, sie sei
Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk. Dies lasse
sich insbesondere dem Copyrightvermerk auf der DVD-Hülle entnehmen. Das
verwendete Ermittlungssystem funktioniere zuverlässig. Der Beklagte habe das
Filmwerk „Konferenz der Tiere 3 D“ im Zeitraum vom 22. – 24.
März 2011 zum Download angeboten. Die Klägerin sei alleinige Lizenznehmerin und
Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem
streitgegenständlichen Filmwerk. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch auf Basis
einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 600,00 € zu. Daneben sei der
Beklagte zur Erstattung der Kosten für die am 6. April 2011 ausgesprochene
Abmahnung – unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 10.000,00 € – in
Höhe von insgesamt 506,00 € verpflichtet.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, zwar
Inhaber der von der Klägerin ermittelten IP-Adresse zu sein, die behauptete
Rechtsverletzung jedoch nicht begangen zu haben. Er habe das fragliche
Filmwerk, das er in der 2D-Version als DVD erworben habe, nicht zum Download
angeboten; die klägerseits durchgeführten Ermittlungen seien insbesondere im
Hinblick auf den behaupteten Hashwert, der für sich genommen nicht
aussagekräftig sei, bereits nicht zuverlässig. Da eine Nutzung seines
Internetanschlusses durch seine mit ihm im selben Haushalt lebenden
Familienangehörigen im von der Klägerin genannten Zeitraum ausgeschlossen sei,
sei er möglicherweise Opfer einer Cyber-Crime-Attacke geworden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr behauptete
Urheberrechtsverletzung nicht bewiesen. Insofern könne zunächst dahinstehen, ob
der beantragte Mahnbescheid mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung
hinreichend bezeichnet und somit verjährungshemmend geworden sei. Denn die
Klägerin habe schon nicht nachgewiesen, Inhaberin von Rechten zu sein. Der
Copyright-Vermerk auf der vorgelegten DVD-Hülle sei insofern nicht ausreichend; § 10
Abs. 3 UrhG 
gelte nicht im Hauptsacheverfahren. Der Beklagte
sei seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der streitgegenständlichen
Datei nachgekommen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung,
mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt sie vor, die Klägerin könne sich auf
die gesetzliche Vermutung der §§ 94 Abs. 4 i.V.m.§ 10
Abs. 1 UrhG
 berufen, wohingegen der Beklagte lediglich
pauschal bestritten hätte. Der Beklagte habe zumindest Teile einer Datei
öffentlich zugänglich gemacht, die in ihrer vollständigen Form funktionsfähig
und abspielbar sei. Ob und welche Dateiteile dabei im Zuge der Ermittlungen
sichergestellt werden konnten, sei irrelevant. Der Zugriff von Dritten auf den
Internetanschluss des Beklagten könne ausgeschlossen werden. Der Vortrag der
Beklagtenseite insofern sei im Übrigen rein spekulativ. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird im Übrigen verwiesen auf die Berufungsbegründung vom
08. Mai 2015 (Bl. 324 ff. d. A.).

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des angefochtenen Endurteils wird der
Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagtenseite) verurteilt, an die
Klägerseite
1.
einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als
600,00 € betragen soll, zggl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 sowie
2.
506,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2013 zu zahlen;
hilfsweise ,
das Endurteil des Amtsgerichts Frankenthal vom
22.01.2015, 3a C 256/14 aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an
das Amtsgericht Frankenthal zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren unter
Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen, Protokoll und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie
Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sein.

II.
Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum
Erfolg.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich bereits
nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten tatsächlich eine
lauffähige Version des fraglichen Filmwerkes oder eines Teils davon zum
Herunterladen angeboten worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung der Kammer
jedoch Voraussetzung für das Vorliegen des hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs und zwar unabhängig davon, ob Schutz eines Werkes im
Sinne des Urhebergesetzes oder der Leistung eines Ton- oder
Bildträgerherstellers nach § 85 bzw. § 94 UrhG geltend
gemacht wird.

a) Der Anspruchsteller, der sich auf den Schutz vor der
unberechtigten Nutzung des Werkes beruft, hat in so genannten
„Filesharing“-Fällen grundsätzlich substantiiert darzulegen, dass
über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine lauffähige, das
fragliche Werk oder nutzbare Teile hiervon beinhaltende Datei zum Download
bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist
im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig
und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei
keine – auch nur teilweise – Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es
handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare
Werkteile, sondern lediglich um so genannten „Datenmüll“ (st.Rspr.
der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni
2016 – 6 O 134/16
 Rn. 3, zit.n. […]; ebenso bereits LG
Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund
anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281). Soweit
demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von
Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das
Internet mit „Datenmüll“ zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss
v. 20.04.2016 – 6 W 37/16 – The Walking Dead, Rn. 18 – zit. n. […]
= ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das
spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in
Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz. Das Urheberrecht schützt
den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn
diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form
aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung
des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich
zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag
urheberrechtlichen Schutz genießt – mag er auch mit dem Titel eines
Schriftwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG versehen
und möglicherweise zur Aufnahme von entsprechenden analogen Inhalten gedacht
sein -, gibt es keine urheberrechtlich geschützte Datei, sondern lediglich
urheberrechtlich geschützte Werke, die in einer Datei enthalten sein können (aA
offensichtlich OLG Köln aaO Rn. 20).

Es genügt daher nicht, wenn – wie hier von der Klägerin
dargelegt und unter Beweis gestellt – überprüft wurde, dass eine Datei mit
einem bestimmten Hashwert existiert, die in ihrem vollständigen Zustand auch
das vollständig oder wenigstens in Teilen nutzbare Werk enthält. Vielmehr hat,
wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die beklagte Partei eine vollständige
und lauffähige, das fragliche Werk (oder Teile davon) enthaltende Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt hat oder dies unstreitig nicht der Fall
war, der Anspruchsteller darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass
die vom in Anspruch Genommenen konkret zum Download bereit gestellten
Dateifragmente tatsächlich zumindest auch Werkfragmente enthalten, die sich mit
Hilfe gängiger oder zumindest allgemein zugänglicher Hard- und Software
wiedergeben bzw. in sonstiger Weise sinnvoll im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen und
damit mehr darstellen als bloßen „Datenmüll“.

b) Auch wenn der Anspruchsteller sich ergänzend oder –
wie hier zumindest zuletzt – ausschließlich auf die Rechte des
Bildträgerherstellers aus § 94 UrhG beruft,
gilt nach Auffassung der Kammer nichts anderes. Es erscheint nämlich bereits
systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den
eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht,
vgl. BVerfG,
Urt. v. 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13
 = ZUM 2016, 626,
630 Rn. 53).

Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt
hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte
Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016,
942, 944 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
/945 – Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951[BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II), ist die dieser
Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 [BGH
20.11.2008 – I ZR 112/06]
 – Metall auf Metall I) inzwischen durch das
Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der
verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende
Auslegung des § 85 UrhG nicht
gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare
wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern
lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes
Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 [BVerfG
31.05.2016 – 1 BvR 1585/13]
 Rn. 87).

Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster
Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das
Recht aus§ 85 UrhG annehmen zu
können (BGH, NJW 2016, 950, 951 [BGH
11.06.2015 – I ZR 7/14]
 – Tauschbörse II Rn. 20). Daran fehlt es
jedoch, sofern die zum Zugriff freigegebenen Dateifragmente gar keine,
wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbaren Elemente des Ton- bzw.
Bildträgers enthalten. Der Anspruchsteller hat daher auch danach darzulegen und
im Bestreitensfalle nachzuweisen, dass vom Anschluss des Anspruchsgegners eine
Datei oder ein Fragment davon zur Verfügung gestellt worden ist, das
tatsächlich auch – ggf. näher zu bezeichnende – Ton- bzw. Bildpartikel
beinhaltet, welche dem geschützten Ton-/Bildträger zugeordnet werden können.

Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat – auch auf
entsprechende Aufforderung der Kammer und trotz anderslautender Ankündigungen –
nicht dargelegt, in welchem konkreten Umfang die fragliche Datei über den
Anschluss der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurde und welchen
konkreten Werksinhalt die nach ihrem eigenen Vortrag über den Anschluss des
Beklagten heruntergeladenen Dateiteile aufwiesen, sondern die Auffassung
vertreten, es sei nicht relevant, ob und welche Teilstücke zu Beweiszwecken von
dem in ihrem Auftrag tätigen Unternehmen über den Anschluss des Beklagten
gesichert worden seien.

Letzteres trifft insbesondere unter Berücksichtigung des
Umstandes nicht zu, dass die Klägerin hier einen Schadensersatzanspruch auf
Grundlage einer Lizenzanalogie verfolgt. Gerade im Hinblick auf die etwaige
Höhe eines solchen Anspruchs wäre es von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv
und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin
verletzt hat. Sofern es – wie in Filesharingfällen – keine branchenüblichen
Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 [BGH
11.06.2015 – I ZR 19/14]
 – Tauschbörse I). Dabei sind neben Parametern
wie Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn-
und Umsatzverlust für den Verletzten und Bekanntheit des Werks bzw. dessen
Urhebers vor allem Faktoren wie Intensität und Umfang der Verletzungshandlung
von Bedeutung (vgl. nur BeckOK UrhR/Reber UrhG § 97 Rn. 125
mwN). Die Relevanz entsprechender Darlegungen liegt daher auf der Hand.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 708
Nr. 10
§ 711 ZPO.

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO
 zugelassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob in
Abgrenzung zu Tonfetzen und vergleichbaren Werkteilen auch bloße Dateifragmente
ohne produzierbaren Inhalt und damit ohne erkennbaren Nutzen Schutzgegenstand
des Urheberrechts sein können, bislang nicht ergangen ist. Hinzu kommt, dass
nach den im Schriftsatz vom 15. Juli 2016 von Klägerseite wiedergegebenen
Angaben eines von ihr entsandten Prozessbeobachters eine möglicherweise
abweichende Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zu dieser
Frage die Zulassung der Revision auch unter dem Aspekt der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung angezeigt erscheinen lässt (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO
).
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Filesharing – „Er ist wieder da“ – nach dem Hörbuch und dem eBook nun auch der Film

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der  Constantin Film Verleih GmbH wird angebliches
Filesharing an der  deutschen Filmkomödie
aus dem Jahr 2016 Er ist wieder da (Film) ab.
Nach dem Hörbuch
und dem eBook
ist das die dritte Abmahnwelle, welche dem
gleichnamigen
Bestseller-Roman des Autors Timur Vermes in den letzten 3 Jahren zu Teil wird.
Er ist wieder da ist eine deutsche Filmkomödie des Regisseurs
David Wnendt aus dem Jahr 2015. Die Literaturverfilmung basiert auf dem
gleichnamigen Bestseller-Roman des Autors Timur Vermes. Der Film hatte am 6.
Oktober 2015 Premiere in Berlin und lief am 8. Oktober in den deutschen Kinos
an. Er wurde von mehr als 2,4 Millionen (Stand: März 2016) Kinobesuchern
gesehen (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Er ist wieder da (Film)“        in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Er ist wieder da (Film)
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Er
ist wieder da (Film)
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben
haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Filesharing – Dirty Grandpa soll der schlechteste Film 2016 sein – das hält die Fans trotzdem nicht ab

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wird angebliches
Filesharing an dem  US-amerikanischen
Film aus dem Jahr 2016 Dirty Grandpa ab.
Dirty Grandpa ist eine US-amerikanische Filmkomödie aus dem
Jahr 2016 mit Zac Efron, Robert De Niro, Zoey Deutch und Aubrey Plaza in den
Hauptrollen. Regie führte Dan Mazer, das Drehbuch wurde von John Philips
geschrieben. Dirty Grandpa wird von Lionsgate verliehen. Der Kinostart in den
Vereinigten Staaten war am 22. Januar 2016, in Deutschland am 11. Februar 2016.
(Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Dirty Grandpa“  in Filesharing-Netzwerken.

Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Dirty Grandpa innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Dirty
Grandpa
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Kurz vor dem Start der DVD-Veröffentlichung ziehen Filesharer die Komödie „Fack Ju Göhte 2“ wieder vermehrt aus dem Netz

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Constantin Film Verleih GmbH angebliches Filesharing an dem deutschen Film aus dem Jahr 2015 Fack Ju Göhte 2 ab.
Fack Ju Göhte 2 ist DIE deutsche Komödie aus dem Jahr 2015. Schon der Vorgänger Fack Ju Göhte  über den Quereinsteiger als Gesamtschullehrer Müller (Elyas M’Barek) fand viele Fans. Der zweite Teil toppte dies am ersten Wochenende, als er allein 17,7 Millionen Euro einspielte, weil 2 Millionen Fans die deutschen Kinos stürmten.
Worum geht es:
Eigentlich hatte der Dieb Zeki Müller (Elyas M‘Barek) den Job als Lehrer an einer Gesamtschule nur angenommen, um sich Zugang zu seiner versteckten Beute zu sichern. Doch mit seinen unkonventionellen Methoden hatte er Erfolg bei den Schülern, an die sonst keiner mehr geglaubt hat. Und so stellte ihn die Direktorin Gerster (Katja Riemann) an ihrer Schule an, auch nachdem sie erfahren hatte, dass Zeki noch nie eine Universität von innen gesehen hat. Zeki ist inzwischen bei seinen Schülern sehr beliebt, bietet er wenigstens Abwechslung vom sonst eher mäßig spannenden Alltag. Und auch die Beziehung zu seiner Kollegin Lisa Schnabelstedt (Karoline Herfurth) müsste eigentlich dafür sprechen, dass Zeki sich in seiner neuen Rolle als Pädagoge wohlfühlt. Wären da nicht die Schattenseiten des Lehralltags, die Zeki an seiner Berufung zweifeln lassen. Ausgerechnet mit seinen anstrengenden Schülern soll er dann auch noch eine Klassenfahrt unternehmen – und zwar nach Thailand. Denn die Direktorin Gerster hat der Ehrgeiz gepackt und sie möchte unbedingt das graue Image der Gesamtschule abstreifen. Als Konkurrent, den es auf diesem Weg zu bezwingen gilt, hat sie sich das angesehene Schillergymnasium auserkoren. Um ihrem Ziel näher zu kommen, sollen Zeki und Lisa dem Widersacher seine Partnerschule in Thailand streitig machen. Klar, dass bei der Reise allerhand schief geht, denn die chaotische Klasse um Danger (Max von der Groeben) und Chantal (Jella Haase) stellt die Nerven ihrer zuständigen Lehrer auf eine harte Probe. Und als wäre damit nicht bereits genug Chaos garantiert, schlägt auch noch das Schillergymnasium zurück. Denn der Lehrer Hauke Wölki (Volker Bruch) hat es sich seinerseits zur Aufgabe gemacht, Zekis Karriere zu beenden.
(Quelle: Kino.de)
Kurz vor dem Verkaufsstart der Blu-Ray bzw. DVD am 25.02.2016 steigen die Zahlen der Downloads in den einschlägigen Portalen noch einmal an.

Im Zuge des Hypes um den zweiten Teil  Fack Ju Göhte 2“  wird auch der erste Teil   Fack Ju Göhte“  vermehrt angesehen und in hoch- und runtergeladen. Auch hier drohen dann wieder Abmahnungen aus München.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films  Fack Ju Göhte 2“        in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fack Ju Göhte 2 innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die RechteinhaberinConstantin Film Verleih GmbH des Films Fack Ju Göhte 2 die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwältein Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnungfachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Filesharing: Kanzlei Waldorf Frommer auch 2016 im Abmahnbusiness aktiv

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte
mahnt auch im Januar 2016 weiter ab. Im Auftrag der  Constantin
Film Verleih GmbH wird
angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Fantastic
Four
abgemahnt.
Fantastic Four ist ein US-amerikanischer
Science-Fiction-Actionfilm aus dem Jahr 2015. Die Comicverfilmung ist eine
Neuverfilmung des Superheldenfilms Fantastic Four (2005) und basiert auf der
Comicreihe Die Fantastischen Vier. Regie führte Josh Trank, der zusammen mit Simon
Kinberg und Jeremy Slater auch das Drehbuch schrieb. Der Film hatte am 4.
August 2015 in den Williamsburg Cinemas in Brooklyn (New York) in Anwesenheit
der vier Hauptdarsteller seine Red-Carpet-Premiere[3] und lief am 7. August
2015 in den US-Kinos an. Die Deutschlandpremiere war am 13. August 2015.
 (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Fantastic Four“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fantastic Four innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Fantastic
Four
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
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Die Komödie „Fack Ju Göhte 2“ ist nicht nur an den Kinokassen ein Schlager, auch Filesharer mögen den Aushilfslehrer Zeki Müller

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Constantin Film Verleih GmbH angebliches Filesharing an dem deutschen
Film aus dem Jahr 2015 Fack Ju Göhte 2 ab.
Fack Ju Göhte 2 ist DIE deutsche Komödie aus dem Jahr 2015. Schon
der Vorgänger Fack Ju Göhte  über
den
Quereinsteiger als Gesamtschullehrer
Müller (Elyas M’Barek) fand viele Fans. Der zweite Teil toppte dies am ersten
Wochenende, als er allein 17,7 Millionen Euro einspielte, weil 2 Millionen Fans
die deutschen Kinos stürmten.
Worum
geht es:
Eigentlich
hatte der Dieb Zeki Müller (Elyas M‘Barek) den Job als Lehrer an einer
Gesamtschule nur angenommen, um sich Zugang zu seiner versteckten Beute zu
sichern. Doch mit seinen unkonventionellen Methoden hatte er Erfolg bei den
Schülern, an die sonst keiner mehr geglaubt hat. Und so stellte ihn die Direktorin
Gerster (Katja Riemann) an ihrer Schule an, auch nachdem sie erfahren hatte,
dass Zeki noch nie eine Universität von innen gesehen hat. Zeki ist inzwischen
bei seinen Schülern sehr beliebt, bietet er wenigstens Abwechslung vom sonst
eher mäßig spannenden Alltag. Und auch die Beziehung zu seiner Kollegin Lisa
Schnabelstedt (Karoline Herfurth) müsste eigentlich dafür sprechen, dass Zeki
sich in seiner neuen Rolle als Pädagoge wohlfühlt. Wären da nicht die
Schattenseiten des Lehralltags, die Zeki an seiner Berufung zweifeln lassen.
Ausgerechnet mit seinen anstrengenden Schülern soll er dann auch noch eine
Klassenfahrt unternehmen – und zwar nach Thailand. Denn die Direktorin Gerster
hat der Ehrgeiz gepackt und sie möchte unbedingt das graue Image der Gesamtschule
abstreifen. Als Konkurrent, den es auf diesem Weg zu bezwingen gilt, hat sie
sich das angesehene Schillergymnasium auserkoren. Um ihrem Ziel näher zu
kommen, sollen Zeki und Lisa dem Widersacher seine Partnerschule in Thailand
streitig machen. Klar, dass bei der Reise allerhand schief geht, denn die
chaotische Klasse um Danger (Max von der Groeben) und Chantal (Jella Haase)
stellt die Nerven ihrer zuständigen Lehrer auf eine harte Probe. Und als wäre
damit nicht bereits genug Chaos garantiert, schlägt auch noch das
Schillergymnasium zurück. Denn der Lehrer Hauke Wölki (Volker Bruch) hat es
sich seinerseits zur Aufgabe gemacht, Zekis Karriere zu beenden.
(Quelle:
Kino.de)
Wie kommt nun ein niegel-nagel-neuer Kino-Blockbuster in die Filesharingnetzwerke eMule, BitTorrent, Popcorn oder  μTorrent. Findige Kinobesucher nehmen den Film während der Vorführung im Kino illegaler Weise auf und laden ihn dann hoch.

Im Zuge des Hypes um den zweiten Teil  Fack Ju Göhte 2“  wird auch der erste Teil   Fack Ju Göhte“  vermehrt angesehen und in hoch- und runtergeladen. Auch hier drohen dann wieder Abmahnungen aus München.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Fack Ju Göhte 2“        in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fack Ju Göhte 2 innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Fack
Ju Göhte 2
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig
    die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
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oder kostenfrei
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Die Comicverfilmung „Fantastic Four“ findet bei Waldorf Frommer genauso Fans wie unter Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Constantin Film Verleih GmbH angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Fantastic
Four
ab.
Fantastic Four ist ein US-amerikanischer
Science-Fiction-Actionfilm aus dem Jahr 2015. Die Comicverfilmung ist eine
Neuverfilmung des Superheldenfilms Fantastic Four (2005) und basiert auf der
Comicreihe Die Fantastischen Vier. Regie führte Josh Trank, der zusammen mit
Simon Kinberg und Jeremy Slater auch das Drehbuch schrieb. Der Film hatte am 4.
August 2015 in den Williamsburg Cinemas in Brooklyn (New York) in Anwesenheit
der vier Hauptdarsteller seine Red-Carpet-Premiere[3] und lief am 7. August
2015 in den US-Kinos an. Die Deutschlandpremiere war am 13. August 2015.
 (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Fantastic Four“ in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Fantastic Four innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Constantin Film Verleih GmbH des Films Fantastic
Four
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die
    drei aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, zukünftig auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    haben werden, wird man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der
    schriftlichen Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich
    aber mutmaßen, dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
    nicht erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
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Der deutsch-britische Liebesfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ findet Anhänger bei Waldorf Frommer und im Filesharing

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Constantin
Film Verleih GmbH
angebliches Filesharing an dem britisch-deutschen geschmeidig
inszenierten, berührend-witzigen Liebesfilm aus dem Jahr 2014
 „Love, Rosie
– Für immer vielleicht“ (Originaltitel: (Love, Rosie)  
ab. Regie führte der deutsche Regisseur Christian Ditter (Türkisch
für Anfänger (Fernsehserie), Doctor’s Diary (Fernsehserie), Vorstadtkrokodile, Vorstadtkrokodile
2, Wickie auf großer Fahrt).
Der Film Love, Rosie – Für immer vielleicht basiert auf dem Roman Für immer vielleicht (Originaltitel: Where Rainbows end) der
irischen Schriftstellerin Cecelia Ahern.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
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Love, Rosie – Für immer vielleicht“      
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Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
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Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

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