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Immer diese US-amerikanischen Serien – Constantine findet Anhänger bei Filesharern und Anwälten der Kanzlei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an der TV-Folgen  der 1.
Staffel der US-amerikanischen TV-Serie
Constantine“ ab.
Constantine ist eine US-amerikanische
Fernsehserie, welche auf den von DC Comics publizierten Hellblazer-Comics
basiert und am 24. Oktober 2014 ihre Premiere beim Sender NBC feierte. Aufgrund
unverhältnismäßig schwacher Quoten sah der Sender davon ab eine zweite Staffel der
Serie zu bestellen und setzte sie erwartungsgemäß nach einer Staffel mit 13
Folgen ab. Nach dem Film Constantine aus dem Jahr 2005 war dies der zweite
Versuch, die Vorlage zu verfilmen.

Hellblazer war eine seit den 1980er Jahren
erscheinende US-amerikanische Comicserie, die die Abenteuer des übernatürlich
begabten Detektivs und Antihelden John Constantine zwischen Himmel und Hölle
behandelt. Der Charakter John Constantine, ursprünglich von Alan Moore für
dessen Horrorreihe Swamp Thing entwickelt, ist ein stets Trenchcoat tragender
Magier mit großer Ähnlichkeit zum Musiker Sting bzw. dessen Figur Ace im Film
Quadrophenia.

Seit 1988 trat Constantine in seiner eigenen
Comicserie Hellblazer auf, die von Autor Jamie Delano und Zeichner John Ridgway
erarbeitet wurde. Die Serie, ursprünglich ein Ableger der Comicserie Swamp
Thing, wurde lange Zeit von Vertigo, einer mehr auf erwachsene Leser
ausgerichteten Unterabteilung von DC Comics, herausgegeben. Seit dem
verlagsweiten Flashpoint-Ereignis wurden viele ursprünglich der Hauptkontinuität
von DC entstammende Titel wieder in diese integriert. Der Titel Hellblazer war
dabei als Zugpferd von Vertigo zwar die Ausnahme, denn „seine“ Serie wurde
fortgeführt, parallel trat die Figur des John Constantine aber im Rahmen der
Justice League Dark in der DC-Hauptkontinuität auf, wobei die jeweiligen
Abenteuer nicht miteinander verwoben waren.

Die Serie wurde
im Jahr 2013 mit der US-Ausgabe #300 eingestellt und von der Reihe Constantine
abgelöst, die Bestandteil des neuen DC-Universums ist (The New 52).

Eine
deutschsprachige Ausstrahlung der Serie ist bei ProSieben geplant.
(Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  469,50
 für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten
Serienfolge “ Constantine“ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter
verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 169,50 € ,  in Höhe
von 469,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 100 Gerichtsverfahren
    mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
    gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
    ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
    einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
    die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Ob und welche Folgen die drei
    aktuellen BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
    originell
    Tauschbörse I, Tauschbörse II
    und Tauschbörse III
    benannt hat, zukünftig auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben werden, wird
    man ganz sicher erst nach der Veröffentlichung der schriftlichen
    Urteilsbegründung ermessen können. Schon jetzt lässt sich aber mutmaßen,
    dass diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
    erleichtern werden. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.