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Fotorecht: Neue Abmahnungen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Corbis GmbH

Die
Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf
Frommer
mahnt auch im Jahr 2015 wieder Verletzungen von Urheberrechten an
Fotos und Bildern ab.
Es
liegen mir mehrere Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei
Waldorf Frommer
  vor mit dem Vorwurf
der Urheberrechtsverletzungen an Bildrechten. In diesen Abmahnungen monieren
die Rechtsanwälte Waldorf Frommer
die Verletzung der Rechte der Firma Corbis
GmbH
. Dem abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von
geschütztem Bildmaterial vorgeworfen.  
Insbesondere wird den Inhabern der Websites vorgeworfen, keine
entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen abgeschlossen zu haben
und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne Zustimmung der
Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.
Es
wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur
streitgegenständlichen Nutzung gefordert.
Im
ersten Schreiben der Kanzlei Waldorf
Frommer
wird entgegen der sonstigen Praxis der Kanzlei noch kein
Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft berechnet oder
aber ohne Auskunft geschätzt.
In
weiteren Schreiben wird dann von einer mindestens 6 monatigen Nutzungsdauer des
Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige Lizenzgebühr um den 100%iger
Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks erhöht. So kommen schnell
4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine pauschale Rechtsanwaltsgebühr
in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.
Diese
Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die Kanzlei Waldorf Frommer
anbietet, werden doch in den Schreiben die Anwaltskosten auf einer Basis eines
Streitwerts in Höhe von 10.000,00 € berechnet, welche dann 651,80 € netto
ausmachen würden.
Auffällig
an den Abmahnungen ist insbesondere, dass vor allem Websitenbetreiber abgemahnt
werden, die das Bildmaterial schon über einen sehr langen Zeitraum auf Ihrer Website
bereit halten, in den mir vorliegenden Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die Corbis GmbH tatsächlich auch sämtliche
Urheber- bzw. Nutzungsrechte an den Bildern hat.
Dies
bedarf aber einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht
versierten Fachanwalt.
Abgemahnte
sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten
durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen kann.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Bildabmahnungen: Waldorf Frommer mahnt auch für die StockFood GmbH ab

Die Münchner
Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer
wird immer mehr zur Kanzlei für Bildabmahnungen oder in der Spareche der
Abmahner: Zur Kanzlei zum Schutz der Rechte an Bildern im Internet.

Den Vorwurf
der Urheberrechtsverletzungen an Bildrechten hat die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte schon für
die Firmen  Pacific
Stock Inc.
, Corbis
GmbH
, plainpicture GmbH
und vor allem Getty
Images International
verfolgt. Jetzt liegt mir eine Abmahnung der
Kanzlei Waldorf Frommer in Auftrag der Firma StockFood  GmbH vor.

Dem
abgemahnten Websiteninhaber wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem
Bildmaterial vorgeworfen.   Insbesondere wird den Inhabern der Websites
vorgeworfen, keine entsprechende Lizenzvereinbarung mit den Bildagenturen
abgeschlossen zu haben und daher durch die Verwendung des Bildmaterials ohne
Zustimmung der Rechteinhaber eine unzulässige Vervielfältigung und öffentliche
Zugänglichmachung im Sinne der §§ 16, 19a UrhG begangen zu haben.

Es wird die
Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunft zur streitgegenständlichen
Nutzung gefordert.

Im ersten
Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird entgegen der sonstigen Praxis der
Kanzlei noch kein Schadensersatz gefordert. Dieser wird dann nach der Auskunft
berechnet oder aber ohne Auskunft geschätzt.

In weiteren
Schreiben wird dann von einer mindestens 6 monatigen Nutzungsdauer des
Bildmaterials ausgegangen und die hierfür fällige Lizenzgebühr um den 100%iger
Zuschlag wegen unterlassenem Urhebervermerks erhöht. So kommen schnell
4stellige Beträge zusammen, welche dann um eine pauschale Rechtsanwaltsgebühr
in Höhe von 550,00 € ergänzt wird.

Diese
Pauschalgebühr ist dann das Goodie, welches die Kanzlei Waldorf Frommer
anbietet, werden doch in den Schreiben die Anwaltskosten auf einer Basis eines
Streitwerts in Höhe von 10.000,00 € berechnet, welche dann 651,80 € netto
ausmachen würden.

Auffällig an
den Abmahnungen ist insbesondere, dass vor allem Websitenbetreiber abgemahnt
werden, die das Bildmaterial schon über einen sehr langen Zeitraum auf Ihrer
Website bereit halten, in den mir vorliegenden Fällen bis zu 5 oder 7 Jahren.

Der wichtigste Rat:

Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die
vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung
des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf
Frommer gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei
Waldorf Frommer gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.


Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.

Welches (Kosten-)Risiko
gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch
werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu
Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch
anrufen um mir das Problem zu erklären.

Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur
Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen.
Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie
sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich
dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.