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OLG Frankfurt a. M. – Datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich im Urteil vom 12.02.2019,  Az. 11 U 114/17 mit der datenschutz- und
urheberrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens
auseinandergesetzt und entschieden, dass gegen den Kfz-Versicherer für den
Geschädigten kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a. F. bezüglich der zur
Schadenregulierung übermittelten Daten besteht . Das berechtigte Interesse
des Versicherers an der Speicherung dieser Daten liegt in dem sich aus
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenden
Direktanspruch begründet. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die
gegen ihn gerichteten Ansprüche zu prüfen und darf dazu die übermittelten Daten
speichern. Ein überwiegendes Interesse des Geschädigten besteht nicht.
Schließlich erwartet er die Schadenregulierung auf Grundlage der selbst zur
Verfügung gestellten Daten, bei denen es sich zudem um wenig sensible Daten
handelt.
Ein Löschungsanspruch besteht auch unter dem neuen Datenschutzregime der DSGVO nicht,
so die Richter des OLG Frankfurt am Main. Es greift die Ausnahme aus
Art. 17 Abs. 3 c DSGVO, wonach ein solcher Anspruch nicht
besteht, soweit die Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“
erforderlich ist. Das Recht des Versicherers zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a. F. auch das Recht, diese
Kontrolle durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Einer Überlassung von
Lichtbildern an die im Wege der Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG
a. F. beauftragte Stelle stehen auch keine urheberrechtlichen Bedenken
entgegen.
Leitsätze:
1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur
Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich
Lichtbilder an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der
Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz,
die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.
2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und
dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht
der Versicherung, die Speicherung Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr
mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung
vornehmen lassen.

Gründe:
I.            
Der Kläger war am XX.XX.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke1
(amtliches Kennzeichen …) in Stadt1 in einen Verkehrsunfall mit einem
Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Beklagte ist für die aus
diesem Unfall resultierenden Schäden einstandspflichtig. Sie zahlte
vorgerichtlich bereits einen großen Teil der vom Kläger für die Unfallfolgen
geltend gemachten Schadensersatzforderung.       
Mit der Klage macht der Kläger seine restliche
Schadensersatzforderung sowie weitere datenschutz- und urheberrechtliche
Ansprüche im Hinblick auf ein für die Schadensregulierung erstelltes und der
Beklagten überreichtes Sachverständigengutachten geltend.         
Der verunfallte Kläger ist öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das KfZ-Handwerk. Er erstellte er am
08.07.2014 das genannte Sachverständigengutachten. Dieses führt unter der
Rubrik „Anspruchssteller“ seinen Namen und seine Adresse sowie das
amtliche Kennzeichen des Unfallwagens auf. Im Gutachten nennt der Kläger
außerdem den Namen und die Adresse seines Sachverständigenbüros. Unter der
Überschrift „Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung“ sind die Fahrzeug-Ident-Nummer,
die beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte KBA-Nummer des Unfallwagens und das
Erstzulassungsdatum gelistet. Im Anhang des Gutachtens befinden sich insgesamt
11 Fotos, von denen 8 Fotos den Unfallwagen bzw. Teile des Unfallwagens und 3
Fotos verschiedene Seiten des Marke1-Scheckhefts zeigen. Das Gutachten ist auf
dem Briefpapier des Sachverständigenbüros erstellt und an die Adresse des
Klägers adressiert. Der Kläger stellt darin für den Unfallwagen Reparaturkosten
von 1.947,99 Euro ohne MwSt. fest. Der Kläger sandte dieses Gutachten mit
Schreiben vom 14.07.2014 an die Beklagte.      
Die Beklagte gab das Gutachten ohne Kenntnis und
Einwilligung des Klägers zur Überprüfung an die Firma A GmbH weiter. Deren
Prüfung ergab, dass der Kläger bei der Kalkulation der Ersatzeile und
Kleinteile jeweils einen Aufschlag von 10% auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden „UPE-Aufschlag“)
vorgenommen hat, der für Ersatzteile 70,17 Euro und für Kleinteile 1,40 Euro
(insgesamt also 71,58 Euro) beträgt. 
Die Beklagte nahm daraufhin auf die vom Kläger genannten
Reparaturkosten von 1.947,99 Euro einen Abzug von 71,58 Euro für den
UPE-Aufschlag vor und zahlte dem Kläger 1.876,41 Euro.      
Nachdem seine vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 26.08.2014
und 26.11.2015 erfolglos blieben, klagte der Kläger auf 1.) vollständigen
Ausgleich der im Gutachten genannten restlichen Reparaturkosten, 2.)
Feststellung der Erledigung seines Anspruchs auf Auskunft über die Speicherung
und Weitergabe seiner Daten, 3.) Löschung der weitergegebenen Daten, 4.)
Unterlassen der Weitergabe dieser Daten, 5.) Schadensersatz für den Verstoß
gegen den Datenschutz sowie auf 6.) Unterlassen der Weitergabe der Fotos aus
dem Gutachten und 7.) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Schaden
zu ersetzen, der aus der Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der
Weitergabe entstanden sind.   
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge im Wortlaut
wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main (im Folgenden das „Landgericht“). Dieses hat mit am
07.09.2017 verkündetem Urteil (Bl. 267 ff.) dem Feststellungsantrag zu 2.)
stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.            
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt
der Kläger – mit Ausnahme des Urteils zum Klageantrag zu 2.) – die Abänderung
des angefochtenen Urteils. Er verfolgt im Wesentlichen seine bereits in erster
Instanz geltend gemachten Ansprüche und beantragt Folgendes:           
Unter Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten Urteil des
Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-03 O 65/16, wird die Beklagte wie folgt
verurteilt:
1.)         
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 71,58
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu
zahlen,
2.)         
die Beklagte wird verurteilt, Daten des Klägers und dessen
Kraftfahrzeug, die sie an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, weitergeben hat,
löschen zu lassen,       
3.)         
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Daten des
Klägers an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, sowie alle weiteren Firmen und
Personen mit Ausnahme der B GmbH, weiterzugeben,     
4.)         
die Beklagte wird verurteilt, eine in das Ermessen des
Gerichts zu zahlende Entschädigung an den Kläger zu zahlen,      
5.)         
die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers mit
Gutachtennummer …, vom 08.07.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild
2, Bild 3, Bild 4, Bild, 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10 und Bild
11, ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2,
weiterzugeben;
6.)         
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der
Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma A GmbH entstanden
sind.          
Zum abgewiesenen Klageantrag zu 1.) macht der Kläger und
Berufungskläger geltend, dass das Landgericht dem bereits in der Klageschrift
angebotenen Beweis hätte nachgehen müssen, dass die Reparaturkosten sich auf
1.947,94 Euro belaufen. Gegen die Abweisung des mit ursprünglichen Klageantrag
zu 3.) geltend gemachten Löschungsanspruchs und zur Begründung des mit
Berufungsantrag zu 2.) weiter verfolgten Löschungsanspruchs führt der Kläger
zum einen an, dass das Landgericht übersehen habe, dass nicht die Beklagte
Vertragspartner der von der Beklagten vorgelegte Geheimhaltungs- und
Datenschutzvereinbarung sei, sondern eine „C1 Versicherungs AG“. Es
fehle damit an einem Vertrag nach § 11 BDSG. Zudem sei der Vertrag
unvollständig vorgelegt worden. Dieser betrage 23 Seiten, von denen lediglich
die Seiten 13 – 23 vorgelegt seien. Die unvollständige Vorlage des
Gesamtvertrages genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 BDSG und könne
deshalb nicht belegen, dass statt einer Auftragsdatenverarbeitung eine
Funktionsübertragung erfolgt sei. Aus § 1 Nr. 3 der vorgelegten
Datenschutzvereinbarung ergäbe sich außerdem, dass die Daten bei A GmbH nicht
anonymisiert, sondern verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Dadurch
trage der Unfallgeschädigte mit seinen Daten ungewollt zum Geschäftsmodell und
Gewinn der A GmbH bei. Außerdem fehle jeder Vortrag zur nach § 11 Abs. 2 Satz 5
BDSG bestehenden Dokumentationspflicht. Die Beklagte sei als Verwenderin dieser
Daten auch für den Löschungsanspruch passivlegitimiert. Aus denselben gegen die
Abweisung des Löschungsanspruchs geltend gemachten Gründen bestehe auch der mit
dem Berufungsantrag zu 3.) weiter verfolgte datenschutzrechtliche
Unterlassungsanspruch. Der durch die Beklagte aufrechterhaltene rechtswidrige
Zustand dauere an. Bei der Ablehnung geltend gemachten Entschädigungsanspruchs
habe das Landgericht verkannt, dass durch Datenschutzverstöße erfolgte
Persönlichkeitsverletzungen unabhängig von der Schwere der Verletzung
grundsätzlich ausgleichspflichtig seien. Ansonsten seien diese sanktionslos.
Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit Berufungsantrag zu 4.) weiter. Entgegen
dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) sei
das Landgericht zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Kläger nicht
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos sei. Es habe deshalb zu Unrecht
die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Diese Ansprüche
verfolgt der Kläger mit Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter. Nach
Inkrafttreten der DSGVO bestünde der Löschungsanspruch zudem aus Art. 17 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a und d und der Entschädigungsanspruch aus Art. 82 dieser
Verordnung.    
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor,
dass die Beklagte Vertragspartnerin der streitgegenständlichen Geheimhaltungs-
und Datenschutzvereinbarung mit der A GmbH ist. „C1 Versicherungs AG“
sei Firmenname der Beklagten vor der Umfirmierung. Sie legt in der
Berufungsinstanz den Rahmenvertrag vor. Die Beklagte sei zudem gemäß Art. 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGDS berechtigt, die Daten weiterzugeben. Der Kläger habe diese
Daten im Rahmen des Haftungsfalls selbst aus der Hand gegeben. Die
urheberrechtlichen Ansprüche seien deswegen nicht begründet, weil die Foto nur
vorübergehend an einen bestimmtes Unternehmen zu einem bestimmten Zweck
überlassen wurden für den die Beklagte keine Lizenzgebühren erhalten habe  
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen
Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten
Schriftsätze der Parteien.              
Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher
Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein
Rechtsmittel gegen diese Urteil nicht zulässig ist. Der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO).
II.           
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den im Ergebnis
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht
oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in
beachtlicher Weise auf.          
1. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1.)
rechtsfehlerfrei ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der
Kläger die Begründetheit der Schadensersatzposition des UPE-Aufschlages in
addierter Höhe von 71,58 Euro nicht substantiiert dargelegt hat.            
Der Kläger verkennt in seiner Berufungsbegründung, dass
nicht die Höhe der Reparaturkosten einschließlich der Höhe des UPE-Aufschlages
streitig ist, sondern nur die Berechtigung des Klägers, die Schadensposition
des UPE-Aufschlages für die Schadensregulierung aus dem erlittenen Unfall
geltend zu machen. Der Kläger beansprucht unter Vorlage des von ihm erstellten
Gutachtens den Ersatz dieser Position im Rahmen einer fiktiven
Schadensberechnung ohne weitere Begründung. Das Gutachten verweist lediglich
für die kalkulierten Verrechnungssätze auf die örtliche Markenwerkstatt
Autohaus D. Im Gutachten wird der UPE-Aufschlag nicht gesondert als Summe
aufgeführt, sondern den einzelnen Ersatz- und Kleinteilen aufgeschlagen. Die
Beklagte hat die Verrechnungssätze nebst Kosten für Ersatz- und Kleinteile ohne
UPE-Aufschlag akzeptiert und reguliert. Sie hat nur den Aufschlag von 10% über
die UPE des Herstellers für die Ersatz- und Kleinteile aus der vom Kläger im
Gutachten vorgenommenen Kalkulation herausgerechnet (71,58 Euro) und mit der
Begründung bestritten, dass der UPE-Aufschlag nicht zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehört, weil nicht jede Werkstatt diesen Aufschlag
berechnet. Auf diesen substantiierten Einwand gegen die Schadensberechnung
erklärt der Kläger lediglich, dass er bestreitet, dass am Unfallort keine
Preisaufschläge anfallen.            
Dieser Vortrag ist zur Begründung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches nach § 249 Abs. 2 BGB nicht ausreichend. Nach dieser
Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist
zwar allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur
erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des
Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann (BGH, Urt. v.
20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Jedoch können UPE-Aufschläge bei fiktiver
Schadensabrechnung nur verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich
sind (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 U 34/15, NVZ 2017, 27;
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.04.2014, Az. 16 U 213/13; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 6.3.2012, Az. 1 U 108/11; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az. 9 U 5/12;
OLG München. Urt. v. 28.2.2014, Az. 10 U 3878/13; Grünberg in Palandt, BGB, 77.
Aufl. 2018, § 249 Rn. 14; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke,
Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 Rn. 103). Hierzu fehlt jeglicher
Vortrag für die Region Delmenhorst. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil
zu Recht bemängelt. Weder das vorgelegte Gutachten noch die bei Gericht
eingereichten Schriftsätze enthalten hierzu Ausführungen. Es bleibt schon
unklar, wie viele Fachwerkstätten in der Unfallregion überhaupt vorhanden sind
und welche davon einen UPE-Aufschlag und in welcher Höhe erheben. Auch in der
Berufungsbegründung macht der Kläger hierzu keine Ausführungen, sondern
verweist lediglich auf seinen in der Klagebegründung angebotenen Beweis, zu den
fiktiv kalkulierten Reparaturkosten ein gerichtliches Sachverständigengutachten
einzuholen. Ein Beweisangebot kann aber den notwendigen Parteivortrag der zum
Beweis erheblichen Tatsache nicht ersetzen. Wenn die beklagte Haftpflichtversicherung
die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrags substantiiert
bestreitet und er diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der
Kläger Gefahr, sich in zweifelhaften Einzelpositionen einen Abschlag gefallen
lassen zu müssen BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Dies ist
vorliegend der Fall.        
2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen
Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten
datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen
Daten fehlt.   
Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch
keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU
bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden „BDSG
a.F.“) noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im
Folgenden „BDSG“ bzw. „DSGVO“ oder c.) aus dem
Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner
Daten.             
a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach
keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F.
begründet.        
Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG
a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist
nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (Dix in
Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink,
Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1
Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf
die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des
Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer
berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der
Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch
die Sachlage gerechtfertigt ist (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn.
24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten
an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1
Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers
gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete
Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie
geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu
speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten
überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der
Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst
von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig
sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine
von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers
stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch,
sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten
verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer
vornehmen zu lassen (Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in
Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist
ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als
Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese
Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht.
Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A
GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG
a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.         
Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am
15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur
Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz
vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom
03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die
Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs
AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen
ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden
Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt
wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und
der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die
erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von
denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten
Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum
anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein.
Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten
Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die
Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in §
18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre
vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses
auszugehen ist.    
Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur
Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht
durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der
Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom
Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist.
Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden
Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der
Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies
wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass
die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden
muss.        
An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses
unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu
gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere
hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus
den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden
ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden
Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist
schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr
des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig (Dix in Simitis,
a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink, a.a.O. § 35 Rn. 39).       
b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend
gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17
Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten
Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die
Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ erforderlich
ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.          
c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben
ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR
244/84, NJW 1986, 2505).             
3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und
5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter
verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es – wie festgestellt – an einer unzulässigen Verwendung der
streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein
Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.    
4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den
Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche
zu Recht abgewiesen.   
Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach
§ 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter
dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen.
Dies wurde auch nicht bestritten.             
Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an
einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.    
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil
durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung
von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten
Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins
Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 –
Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Eine
Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend
nicht in Streit.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der
Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer
einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt
„Öffentlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung
dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17
Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten
selbst zur Verfügung gestellt hat.      
Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine
vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken
voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der
Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung
übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung
ermöglicht wird. Der Begriff der „Werknutzung“ verweist dabei auf den
Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene
Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke
oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99
– Kauf auf Probe). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene
Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der
Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck,
weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter
Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil
beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das
Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der
Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das
Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v.
03.07.2012, 16 O 309/11).          
Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16
UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der
Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der
Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht
die streitgegenständlichen Fotos betrifft.           
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der
Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.      
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben, weil
es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung
handelt und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich ist.

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EuGH: Datenschutz im Hinblick auf Facebook-„Gefällt mir“-Button

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer
Webseite, auf der ein

Plugin eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button
eingebunden wird, das
zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Nutzers führt,
für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich
Der Betreiber der Webseite muss den Nutzern hinsichtlich
dieser Datenverarbeitungsvorgänge die Informationen zur Verfügung stellen, die
sie zumindest erhalten müssen, und, wo dies erforderlich ist, ihre Einwilligung
einholen, bevor Daten erhoben und übermittelt werden
Fashion ID ist ein deutscher Online-Händler für Modeartikel.
In seine Webseite ist ein Plugin, der Facebook-„Gefällt mir“-Button,
eingebunden. Besucht ein Nutzer die Webseite von Fashion ID, werden Facebook
daher Informationen über die IP-Adresse und der Browser-String dieses Nutzers
übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt automatisch beim Laden der Webseite von
Fashion ID unabhängig davon, ob der Nutzer den „Gefällt mir“-Button
angeklickt hat oder über ein Facebook-Nutzerkonto verfügt.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein deutscher
Verbraucherschutzverband, hat mit der Begründung, die Verwendung des
Facebook-„Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht, gegen
Fashion ID eine Unterlassungsklage erhoben. Das mit der Sache befasste
Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe
von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (RL 95/46/EG, die
weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutzrichtlinie
von 2016 – VO Nr. 2016/679/EU – mit Wirkung vom 25.05.2018 ersetzt worden ist).

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Bobek dem
Gerichtshof vor, erstens zu entscheiden, dass die Richtlinie einer nationalen
Regelung nicht entgegenstehe, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis
einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den
mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen. Ferner schlägt der
Generalanwalt vor, zu entscheiden, dass nach der Datenschutzrichtlinie der
Betreiber einer Webseite (wie Fashion ID), der in seine Webseite ein von einem
Dritten bereitgestelltes Plugin (wie den Facebook-„Gefällt
mir“-Button) eingebunden habe, das die Erhebung und Übermittlung der
personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasse, zusammen mit diesem Dritten
(hier Facebook Ireland) als gemeinsamer Verantwortlicher anzusehen sei. Diese
(gemeinsame) Verantwortlichkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen
sollte jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt sein, für die er
tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten leiste.

Das bedeute, dass ein (gemeinsam) für die Verarbeitung
Verantwortlicher für den Vorgang oder die Vorgangsreihe verantwortlich sei, für
den bzw. für die er, soweit es den betreffenden Verarbeitungsvorgang angehe,
einen Beitrag zu der Entscheidung über dessen Zwecke und Mittel leiste. Im
Gegensatz dazu könne die betreffende Person weder für die vorhergehenden noch
die nachfolgenden Phasen der Gesamtkette der Datenverarbeitungsvorgänge
verantwortlich gemacht werden, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel
habe festlegen können.

Nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache scheine es
daher so zu sein, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam die Mittel und
Zwecke der Datenverarbeitung in der Phase der Erhebung und Übermittlung der
betreffenden personenbezogenen Daten festlegten. Vorbehaltlich der Nachprüfung
durch das vorlegende Gericht hätten sowohl Facebook Ireland als auch Fashion ID
somit offenbar willentlich die Phase der Erhebung und Übermittlung von Daten
innerhalb der Datenverarbeitung eingeleitet, und trotz fehlender Zweckidentität
bestehe eine Einheit der Zwecke: Es würden kommerzielle und Werbezwecke
verfolgt (Die Entscheidung von Fashion ID, den Facebook-„Gefällt
mir“-Button auf ihrer Webseite einzubinden, scheine von dem Wunsch
getragen gewesen zu sein, die Sichtbarkeit ihrer Produkte über das soziale
Netzwerk zu erhöhen). Deshalb handele Fashion ID in Bezug auf die Erhebungs-
und Übermittlungsphase der Datenverarbeitung als ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher, und seine Haftung bestehe insoweit gemeinsam mit der von
Facebook Ireland.

Was die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten bei fehlender Einwilligung des Nutzers der Webseite betrifft, weist der
Generalanwalt darauf hin, dass eine solche Verarbeitung nach der Richtlinie
unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig sei: Erstens müsse der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der bzw. die Dritten, denen die Daten
übermittelt würden, ein berechtigtes Interesse verfolgen; zweitens müsse die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses
erforderlich sein, und drittens dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen. Insoweit schlägt der Generalanwalt dem
Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass auf die berechtigten Interessen beider im
Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen (Fashion ID und Facebook
Ireland) abzustellen sei, und diese Interessen gegen die Rechte der betroffenen
Personen abzuwägen seien.

Des Weiteren schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor,
zu entscheiden, dass die Einwilligung des Nutzers der Webseite, sofern
erforderlich, gegenüber dem Betreiber der Webseite (Fashion ID) zu erklären
sei, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden habe. Ebenso gelte die
Pflicht, dem Nutzer der Webseite die Informationen zur Verfügung stellen, die
er zumindest erhalten müsse, auch für den Betreiber der Webseite (Fashion ID).

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung
ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2018 in der
Rechtssache C-40/17


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BGH zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil
vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17
über die Verwertbarkeit von
Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Der BGH sieht dabei die  permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens
mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes als nicht
vereinbar an. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein
Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im
Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Leitsätze:
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des
Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen,
die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel
im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagten restliche
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. September 2014 in
Magdeburg geltend. Der Kläger befuhr am Nachmittag mit seinem Pkw VW Tiguan die
Johannisbergstraße, um nach links in die Jakobstraße einzubiegen. Die
Johannisbergstraße weist in diesem Bereich eine Linksabbieger- und rechts von
dieser eine weitere Spur auf, die als Links- und Rechtsabbiegerspur
gekennzeichnet ist. Der Kläger ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein. Auch
der Beklagte zu 1 befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten Pkw Fiat Bravo die Johannisbergstraße und befand sich
zunächst hinter dem Fahrzeug des Klägers. Er ordnete sich in die rechte Spur
ein. Beide Fahrzeuge bogen dann von der Johannisbergstraße nach links in die
fünfspurige Jakobstraße ein. Im Bereich der Jakobstraße kam es zu einem
seitlichen Anstoß der beiden Fahrzeuge, vorne rechts am Pkw des Klägers und
hinten links am Pkw des Beklagten zu 1. Die Parteien streiten darüber, wer von
beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Beklagte
zu 2 zahlte vorgerichtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Schaden einen
Betrag in Höhe von 1.076,62 €.    
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe sich in seine
Fahrspur gedrängt, um so auf die linke Fahrspur der Jakobstraße zu gelangen.
Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Beklagten behaupten, der Kläger
sei beim Abbiegen in die Fahrspur des Beklagten zu 1 gefahren und dabei gegen
dessen Fahrzeug gestoßen. Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger könne
nicht mehr als die bereits vorgerichtlich gezahlte Summe auf der
Berechnungsgrundlage einer Quote von 50 % des Schadens beanspruchen.             
Ausgehend von einem Gesamtschaden des Klägers in Höhe von
2.740,44 € ist das Amtsgericht von einem Schadensersatzanspruch in Höhe der
Hälfte, also von 1.370,22 € ausgegangen und hat dem Kläger abzüglich der
bereits geleisteten Zahlung einen weiteren Betrag in Höhe von 293,60 €
zuerkannt. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen
in seine Fahrspur hineingefahren, keinen Beweis erbringen können. Die Zeugin
P., Beifahrerin des Klägers, habe nicht präzise angeben können, wo sich das
Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision genau befunden habe. Der
Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer
Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich
seien. Dem Angebot des Klägers, eine von ihm mit einer im Frontbereich
installierten Videokamera, einer sogenannten Dashcam, gefertigte Videoaufnahme
zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die von jedem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr
sei mit 50% in Ansatz zu bringen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren auf vollständigen Ersatz seines Schadens weiter.      
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein
weitergehender Anspruch gemäß § 7 Abs. 1, § 17 StVG, § 115 VVG nicht zu.
Zutreffend habe das Amtsgericht davon abgesehen, die von der Dashcam
aufgezeichnete Videoaufnahme als Beweismittel heranzuziehen. Die Aufzeichnung
sei unter Verstoß gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG)
zustande gekommen. Bei Dashcams handle es sich um Einrichtungen zur
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne von § 6b Abs. 1 BDSG.
Die Vorschrift erfasse nicht nur ortsfest installierte Kameras. Die
Videoüberwachung sei nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine
Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwögen. Die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera nehme Aufzeichnungen
ohne konkreten Anlass vor, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Bei solch
anlassloser Aufzeichnung zur Beweissicherung fehle es bereits an einem konkret
festgelegten Zweck. Dies unterscheide die vom Kläger eingesetzte Kamera von
solchen, die das Verkehrsgeschehen nur bei bestimmten typischerweise auf einen
Unfall hinweisenden Bewegungen aufnähmen. Die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt
über vier Stunden sei zudem nicht zur Beweissicherung erforderlich. An der
Aufnahme sei zu erkennen, dass nicht lediglich 30 Sekunden lange Sequenzen
gefilmt würden, die Aufnahme selbst sei 40 Sekunden lang und Teil einer davor
begonnenen Aufzeichnung.  Abs. 7
Aus dem Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG folge nicht
zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei jeweils im Einzelfall unter
Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig
erlangtes Beweismittel verwertet werden dürfe. Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung umfasse auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten. Die
Aufzeichnung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten zu 1.
Allerdings zähle die Teilnahme am Straßenverkehr lediglich zur
Individualsphäre. Eingriffe in diesen Bereich könnten eher als intensivere
Eingriffe gerechtfertigt sein. Auf Seiten des Klägers sei das
Rechtsstaatsprinzip zu berücksichtigen, zu dem das Interesse an einer
effektiven Zivilrechtspflege zähle. Diesem Interesse komme jedoch nicht von
vornherein ein überwiegendes Gewicht zu, vielmehr müssten weitere
Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der
Rechtsverletzung schutzbedürftig erscheinen ließen. Dies sei bei einer
Notwehrsituation oder in einer notwehrähnlichen Lage des Beweisführers denkbar.
Eine permanente, verdachtslose Videoüberwachung könne allenfalls dann zulässig
sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, etwa Angriffen auf die Person,
nicht anders zumutbar begegnet werden könne. Nach diesem Maßstab rechtfertigten
die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände kein überwiegendes Interesse an
der Beweiserhebung. Die Aufzeichnung beinhalte die großflächige Beobachtung von
öffentlichen Straßen und stelle schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff
dar, weil innerhalb kurzer Zeit viele Personen in ihrem Persönlichkeitsrecht
betroffen würden. Auch auf dem in der Akte befindlichen kurzen Ausschnitt seien
Fußgänger zu erkennen, die an dem Unfallgeschehen nicht beteiligt und auch
nicht darüber informiert seien, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr in der
Videoaufzeichnung festgehalten werde. Dass die Aufnahme gelöscht werde, wenn
sich nichts Besonderes ereigne, sei nicht erheblich, weil diese Beurteilung
allein dem Kläger überlassen bleibe, ohne dass die abgebildeten
Verkehrsteilnehmer hierauf Einfluss nehmen könnten. Gegen die Verwertbarkeit
der Aufzeichnung spreche, dass sie nicht anlassbezogen und permanent erfolge,
ohne dass eine automatische Löschung oder Überschreibung innerhalb eines kurzen
Zeitraums vorgesehen sei. Bei einem erheblichen Sach- oder gar Personenschaden
möge die Abwägung zwischen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und dem Interesse an der Aufklärung der Verursachung zugunsten der Verwertbarkeit
der Aufnahme ausfallen. Ein solch erheblicher Schaden werde aber nicht geltend
gemacht.          
II.           
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
unterliegt die vom Kläger vorgelegte Videoaufzeichnung keinem
Beweisverwertungsverbot.         
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht
allerdings davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Videoaufzeichnung
nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Die
Aufzeichnung verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG, da sie ohne Einwilligung der
Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG
gestützt werden kann.   
a) Es ist in Literatur und Rechtsprechung streitig, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Aufzeichnungen mit einer Dashcam
datenschutzrechtlich zulässig sind. 
aa) Erwogen wird, ob die Erhebung der Daten bereits durch §
1 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BDSG vom Schutz des BDSG ausgenommen ist, weil sie
für einen rein persönlichen Zweck erfolge (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 927; so
für die Gewinnung von Beweismitteln für private Zwecke im Gegensatz zu
gewerblichen Zwecken Lutz, Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung
beweisrelevanter Daten, 2017, S. 97; Klann, DAR 2013, 188; ablehnend
Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1625, da die Dashcams überwiegend gerade zu
Beweiszwecken betrieben würden; ebenso Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 137; vgl.
auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 Rn. 29; VG Ansbach, ZfSch 2014, 687, 689). Für
eine Privilegierung als persönliche oder familiäre Tätigkeit spreche, dass der
Erfassungsbereich in der Regel nicht die persönliche Wahrnehmungssphäre des
Verwenders überschreite. Die Ausnahme der persönlichen Tätigkeit könne deshalb
derjenige in Anspruch nehmen, der seine Fahrt aus rein persönlichen Zwecken,
insbesondere Erinnerungszwecken aufzeichnen wolle (Fuchs, ZD 2015, 212, 215).
Nach anderer Auffassung ist dieser Ansicht durch die Entscheidung des EuGH in
der Rechtssache Ryneš (Urteil vom 11. Dezember 2014 – C-212/13, ZD 2015, 77)
die Grundlage entzogen. Soweit sich eine Videoüberwachung wie in diesem Fall
auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke und dadurch den Bereich
der rein privaten Sphäre verlasse, könne sie nicht als ausschließlich
persönliche oder familiäre Tätigkeit betrachtet werden (vgl. Lohse, VersR 2016,
953, 958; Reibach, DuD 2015, 157, 160; Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 176; aA
Lutz, aaO, S. 100, wonach sich die Entscheidung nur auf festinstallierte
Kameras beziehe).
bb) Überwiegend wird die Vereinbarkeit von
Dashcam-Aufzeichnungen mit § 6b BDSG als fraglich und nur unter besonderen
Voraussetzungen als gegeben erachtet. Nach § 6b Abs. 1 BDSG ist die Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher
Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen (§ 6b Abs. 1 BDSG). Nach § 6b Abs. 3 BDSG ist die Verarbeitung oder
Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des
verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(1) In Frage gestellt wird das Merkmal der Beobachtung (§ 6b
Abs. 1 BDSG), da es eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetze, die bei Aufnahmen
durch mobile Geräte mit rasch wechselnden Aufnahmesituationen im Straßenverkehr
verneint werden könne (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 927; Greger, NZV 2015, 114,
117; ausdrücklich bejahend dagegen Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 177; VG
Ansbach, ZfSch 2014, 687, 690).          
(2) Der Auffassung, § 6b BDSG sei auf ortsungebundene
Aufnahmen gar nicht anwendbar, weil der Wortlaut von Absatz 1
(„Einrichtung“) auf eine dauerhaft ortsgebundene Installation
hindeute, der Hinweispflicht nach Absatz 2 nur bei stationären Kameras zu
genügen und dies auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei (vgl. u.a. Lutz,
Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten,
2017 S. 67 ff. mit zahlreichen Nachweisen; BT-Drucks. 14/4329 S. 38; BT-Drucks.
14/5793 S. 62; Gola/Schomerus/Gola/Klug/Körffer, BDSG, 12. Aufl., § 6b Rn. 12;
Klann, DAR 2013, 188, 189, DAR 2014, 451, 452 und Atzert/Franck, RDV 2014, 136,
137 f.; LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017 – 1 O 104/16, BeckRS 2017,
119419; LG Nürnberg-Fürth, VRR 16, Nr. 9, 11; AG Nienburg, CR 2015, 400 Rn. 16;
AG Nürnberg, MDR 2015, 977; aA LG Memmingen, CR 2016, 240; OLG Stuttgart, NJW
2016, 2280 Rn. 12; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38), wird entgegengehalten, dass
sich dem Wortlaut der Vorschrift gerade keine Beschränkung auf stationäre
Beobachtungen entnehmen lasse (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 621; Lohse VersR 2016,
953, 958; Becker in Plath, BDSG, 2. Aufl. § 6b Rn. 12; Scholz in Simitis, BDSG,
8. Aufl., § 6b Rn. 37; BeckOK Datenschutzrecht/Brink, BDSG, 22. Ed., 1.
November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang,
DSGVO/BDSG, § 6b BDSG Rn. 4; Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 177; Froitzheim, NZV
2018, 109, 115; vgl. auch VG Göttingen, ZD 2017, 496 f.; VG Ansbach, ZfSch
2014, 687, 689 f.; vgl. OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12 mwN; VG Göttingen,
NJW 2017, 1336, 1338).
(3) Streitig ist auch das Verständnis des Merkmals der
Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete festgelegte Zwecke (§ 6b Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BDSG), wenn die Aufnahmen zur Beschaffung von Beweismitteln
dienen sollen. Diese bestünden in der Sicherstellung der vorrangigen Interessen
am effizienten Individualrechtsschutz und an einer funktionsfähigen
Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, 114, 117; ähnlich Balzer/Nugel, NJW 2014,
1622, 1626; Lohse, VersR 2016, 953, 959; vgl. auch VG Ansbach, ZfSch 2014, 687,
690; LG München I, ZD 2017, 36, 37; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38; OLG Nürnberg,
NJW 2017, 3597 Rn. 61 f.). Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der
Beschaffung von Beweismitteln für den hypothetischen Fall eines Unfalls nicht
um einen vorab festgelegten konkreten Zweck für den Betrieb der Dashcam,
sondern um eine nur abstrakte Zweckbestimmung, die nicht ausreiche (vgl.
Niehaus, NZV 2016, 551; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516).               
(4) Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei der Schutz
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung höher zu bewerten als der
Schutz des Eigentums (vgl. Allendorf, SVR 2015, 171, 173; so im Ergebnis auch
Bihari Vass, DAR 2010, 504, 505). Eine unzulässige Videoüberwachung werde nicht
dadurch zulässig, dass nachträglich ein zulässiger Zweck festgelegt werde (vgl.
Allendorf, aaO). Das Recht der Verkehrsteilnehmer, sich in der Öffentlichkeit
aufzuhalten, ohne ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung zu
werden, überwiege das Interesse eines einzelnen Autofahrers, für den Fall eines
Unfalls über eine Videoaufnahme als Beweismittel zu verfügen (vgl. Allendorf,
aaO, S. 174). Eine regelmäßige Überwachung des Straßenraumes zur Abwehr theoretisch
möglicher Beeinträchtigungen des Eigentums am Pkw sei ein unverhältnismäßiges
Mittel (Lachenmann/Schwiering, NZV 2014, 291, 294 f.). 
Nach differenzierterer Auffassung soll jedenfalls die
Verwendung von Dashcams im anlasslosen Daueraufzeichnungsbetrieb gegen § 6b
BDSG verstoßen (vgl. Wirsching, NZV 2016, 13, 14; Niehaus, NZV 2016, 551;
Lohse, VersR 2016, 953, 961; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; Zimmermann DSRITB
2016, 171, 178 f.; VG Göttingen, ZD 2017, 496, 497; so auch im Ergebnis LG
Heilbronn, CR 2015, 393, 395). Der Betrieb einer Dashcam könne allenfalls in
eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlicher und anlassbezogener Aufnahmen als
von der Gesetzesgrundlage des § 6b BDSG gedeckt anerkannt werden. Vertreten
wird, die Berechtigung für das Filmen setze grundsätzlich erst mit dem
Entstehen einer konkreten Verdachtslage ein (vgl. Lohse, VersR 2016, 953, 960).
Weitergehend wird angenommen, dass Aufnahmen unmittelbar vor, während und kurz
nach dem Unfallgeschehen mit Blick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung in der
Regel als erforderlich anzusehen seien. Das Kernproblem der
datenschutzrechtlichen Beurteilung liege bei den Aufnahmen ohne
Unfallgeschehen. Zwar sei das Sensibilitätsniveau der Daten ohne
Unfallgeschehen in seiner Erheblichkeit umstritten, denn es dürfte sich
überwiegend um Informationen aus der Sozialsphäre handeln, Namen von Passanten
seien kaum ermittelbar und ein Fahrzeug lasse sich nur dem Halter, nicht dem
Fahrer zuordnen. Die Ergiebigkeit einer Datenauswertung ohne Unfallereignis sei
somit gering. Dem stehe entgegen, dass die Betroffenen niemals wüssten, ob der
Betreiber der Kamera gerade dauerhaft aufzeichne oder nicht. Solange also der
Verkehrsteilnehmer selbst die Möglichkeit habe, manuell die Aufnahme dauerhaft
zu speichern und einzusehen, bestehe für andere Verkehrsteilnehmer ein
permanenter Überwachungsdruck. Durch die Schwierigkeit entsprechender Hinweise
auf die Beobachtung bekomme das Ganze sogar den Charakter einer heimlichen
Videoüberwachung. Die Zusammenführung der immensen Datenmengen stelle ein
bisher unterschätztes Risiko dar (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1626 f.).
Die Bewertung der Rechtmäßigkeit der Speicherung der Daten könne aber durch
geeignete technische Maßnahmen deutlich beeinflusst werden. Je kurzfristiger
die Daten – anlassbezogen – gespeichert würden (Ringspeicherung), desto weniger
intensiv sei der Eingriff. Auch die Zugriffsmöglichkeit spiele eine erhebliche
Rolle, denn je eingeschränkter diese gestaltet werde, desto eher könne die
Speicherung zulässig sein („Privacy by Design“; vgl. Zimmermann,
DSRITB 2016, 171, 179; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1627; Nugel, jurisPR-VerkR
4/2016 Anm. 2; Froitzheim, NZV 2018, 109, 115; vgl. auch Knyrim/Trieb, ZD 2014,
547, 551 f.).       
Nach anderer Auffassung fällt die Abwägung auch im Fall
einer möglichst wenig in die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer
eingreifenden Kamera stets zugunsten der anderen betroffenen Verkehrsteilnehmer
aus, denn es wäre eine private dauerhafte und flächendeckende Überwachung sämtlicher
Verkehrsteilnehmer denkbar (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 623, vgl. zu möglichen
Folgen auch Rose, ZD 2017, 64, 65 ff.).              
cc) Bei Unanwendbarkeit von § 6b BDSG sei die Rechtmäßigkeit
an § 28 BDSG zu messen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014,
451, 453; für dessen analoge Anwendung AG Nienburg CR 2015, 400, 401).         
b) Der Senat folgt einer differenzierten Lösung, die der vom
Gesetz gebotenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten
des Datenschutzes durch Technikgestaltung (vgl. § 9 BDSG, zukünftig Art. 25
DS-GVO) Rechnung trägt.              
Die Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam, auch während
der Fahrt, unterliegt dem Regelungsregime des Bundesdatenschutzgesetzes. Es
kann offenbleiben, ob sie an § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG oder § 28 Abs. 1 Nr.
2 BDSG zu messen ist (vgl. Haustein, DSRITB 2016, 43, 50), da die
Voraussetzungen der genannten Erlaubnistatbestände jeweils nicht erfüllt sind;
jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf
und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Interessen
im Sinne beider Normen nicht erforderlich und deshalb gemäß § 4 Abs. 1 BDSG
nicht zulässig.  
aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt dieses Gesetz für die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten
in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben. Automatisierte Verarbeitung wird in § 3 Abs. 2 BDSG als Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen bezeichnet. Nicht-öffentliche Stellen sind gemäß § 2
Abs. 4 Satz 1 BDSG auch natürliche Personen. Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben.          
Die Aufnahmen der Dashcam im Streitfall enthalten
personenbezogene Daten im Sinn des § 3 Abs. 1 BDSG, also Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person. Die vom Kläger gespeicherten Aufnahmen sind als Einzelangaben über
sachliche Verhältnisse anzusehen, da sie Aufschluss darüber geben, dass es an
einem bestimmten Ort zu einer Kollision des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der
Beklagte zu 1 ist, und des klägerischen Kraftfahrzeugs gekommen ist. Diese
sachlichen Verhältnisse sind solche des Beklagten zu 1, denn er war Halter des
Kraftfahrzeugs und über das aufgenommene Kennzeichen über eine Halteranfrage zu
ermitteln. Für die Bestimmbarkeit genügt eine indirekte Identifizierbarkeit
(vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 135/13, VersR 2017, 955 Rn. 24 ff.;
EuGH, NJW 2016, 3579; OLG Celle, DAR 2018, 35, 38; BeckOK
Datenschutzrecht/Schild, 1. Februar 2018, § 3 BDSG Rn. 19; BVerwG, NVwZ 2015,
906, 907).               
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG findet das
Bundesdatenschutzgesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Anwendung, soweit diese
Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erheben und die
Tätigkeit nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke erfolgt.
Da diese Norm richtlinienkonform auszulegen ist (vgl. zur Umsetzung der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr in § 1 BDSG BT-Drucks. 14/4329 S. 31), ist
mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Ryneš (ZD 2015,
77 Rn. 33) geklärt, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf
den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der
privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise
verarbeitet, nicht als eine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit
angesehen werden kann. Nach dieser Entscheidung stellt eine Überwachung mittels
einer Videoaufzeichnung auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung zudem
eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar (vgl. EuGH, aaO,
Rn. 25).     
bb) Der Senat braucht im Ergebnis nicht zu entscheiden, ob
sich eine Befugnis zur mobilen Videoaufzeichnung mittels Dashcam aus § 6b Abs.
1 BDSG oder aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ergeben kann.               
Beide Erlaubnissätze kommen grundsätzlich in Betracht. Bei
den Straßen, die vom Kläger befahren wurden, handelt es sich um öffentlich
zugängliche Räume im Sinne von § 6b BDSG. Die Dashcam stellt eine
optisch-elektronische Einrichtung dar. Vieles spricht dafür, dass § 6b BDSG nicht
nur die Videoüberwachung mit ortsfesten Kameras regelt (vgl. die Darstellung
unter II 1 a; für diese Auffassung OLG Stuttgart, NJW 2016, 2280 Rn. 12 mwN; VG
Göttingen, NJW 2017, 1336, 1338; BeckOK Datenschutzrecht/Brink, BDSG, 1.
November 2017, § 6b Rn. 25; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang,
DSGVO/BDSG, § 6b Rn. 4; Scholz in Simitis, BDSG, § 6b, 8. Aufl., Rn. 36 ff.;
Becker in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl., § 6b Rn. 12; dagegen AG Nienburg, CR
2015, 400; Atzert/Franck, RDV 2014, 136; Gola/Schomerus/Gola/Klug/Körffer,
BDSG, 12. Aufl., § 6b BDSG Rn. 12). Dies kann jedoch offen bleiben. Bestimmt
sich die Zulässigkeit nicht nach § 6b BDSG, ist § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
heranzuziehen (Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 138; Klann, DAR 2014, 451, 453; AG
Nienburg CR 2015, 400, 401). Bei der Aufzeichnung zur Sicherung von
Beweismitteln für den Fall eines Verkehrsunfalls handelt es sich um eigene
Geschäftszwecke im Sinne dieser Norm. Denn darunter werden alle Zwecke einer
nicht-öffentlichen Stelle verstanden, die sich nicht ausschließlich im
persönlichen oder familiären Bereich im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG bewegen
(vgl. BeckOK Datenschutzrecht/Bäcker, Stand 1. Februar 2018, § 4 BDSG Rn. 41;
BeckOK Datenschutzrecht/Wolff, Stand 1. August 2015, § 28 BDSG Rn. 10; Klann,
DAR 2014, 451, 453; BayVGH, ZD 2015, 324 Rn. 27; EuGH, EuZW 2004, 245 Rn. 46
f.; EuGH, ZD 2015, 77 Rn. 33).               
Beide Erlaubnissätze verlangen die Erforderlichkeit der
Datenerhebung im Sinne eines zumutbaren mildesten Mittels (vgl. Taeger, ZD
2013, 571, 576); denn es ist technisch möglich, die dauerhafte Aufzeichnung zu
vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im
Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen (vgl. zu den technischen
Möglichkeiten Verwaltungsgerichtshof Wien, Urteil vom 12. September 2016 – Ro
2015/04/0011-7, MuR 2016, 261; Hofmann, DSRITB 2016, 61, 66 f.). Dass die
vorhandenen technischen Möglichkeiten, die Persönlichkeitsrechte Dritter zu
schützen („Privacy by design“), hier nicht genutzt wurden, führt
dazu, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer mit
ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Streitfall die genannten
Interessen des Klägers überwiegen (vgl. zur Interpretation von § 3a BDSG –
Datenvermeidung und Datensparsamkeit – als Ausprägung des Übermaßverbotes
Scholz in Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 3a Rn. 19; Lohse, VersR 2016, 953, 960;
Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung, 2017, S. 128 ff. mwN; BT-Drucks.
14/4329 S. 33).  
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nimmt die im
Fahrzeug des Klägers installierte Kamera regelmäßig über einen Zeitraum von ca.
vier Stunden ohne konkreten Anlass auf, nicht nur für den Fall eines Unfalls.
Die vorgelegte 40 Sekunden lange Aufnahme ist Teil einer davor begonnenen
Aufzeichnung. Durch eine solche permanente Aufzeichnung wird regelmäßig eine
Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
betroffen. Es wird festgehalten, wann ein Betroffener sich an einem bestimmten
Ort, mit welchem Verkehrsmittel, ggf. in welcher Begleitung oder in welcher
Verfassung aufhält. Eine weite Verbreitung dieser Aufzeichnungsmöglichkeiten
durch Dashcams im Straßenverkehr könnte bei entsprechender technischer
Gestaltung bis hin zur Erstellung von Bewegungsprofilen zahlreicher
Verkehrsteilnehmer ausgebaut werden und den Aufenthalt in der Öffentlichkeit
unter einen dauernden Überwachungsdruck stellen, insbesondere durch die
Speicherung, Zusammenführung und bleibende Verfügbarkeit der Aufnahmen. Diese
Daten werden aber für eine Unfallrekonstruktion größtenteils nicht benötigt. Im
Hinblick auf die angesprochenen technischen Möglichkeiten der Beschränkung des
Eingriffs in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verkehrsteilnehmer
durch kurzzeitige, anlassbezogene Aufzeichnungen, die erst bei Kollision oder
starker Verzögerung des Fahrzeugs durch einen Bewegungssensor ausgelöst werden,
ggf. durch Verpixelung von Personen, automatisiertes und dem Eingriff des
Verwenders entzogenes Löschen (vgl. Bretthauer, Intelligente Videoüberwachung,
2017, S. 226 ff.) kommt eine Güterabwägung zu Gunsten des Dashcambetreibers
überhaupt nur in Betracht, wenn seine Kamera solche (Daten)Schutzmechanismen
aufweist. Welche Voraussetzungen zu erfüllen wären, muss hier nicht entschieden
werden und ist im Einzelfall von den jeweiligen tatrichterlich festzustellenden
Umständen abhängig (vgl. Beispiele für eine Technikgestaltung bei Hofmann,
DSRITB 2016, 61, 66; für die zukünftige Rechtslage Art. 25 Abs. 2 DS-GVO
„Datenschutz durch Technikgestaltung“; dazu Lachenmann, ZD 2017, 407,
409; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516). Da hier nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts derartige technisch mögliche Einschränkungen zur Verkürzung
der Aufzeichnungsdauer und Verknüpfung der Speicherung mit einem konkreten
Aufzeichnungsanlass nicht gegeben waren, ist eine weitere Prüfung nicht
erforderlich und für den Streitfall von einer Unzulässigkeit der Aufnahmen
auszugehen.    
2. Die Revision beanstandet dennoch zu Recht, dass das
Berufungsgericht die als Beweismittel vorgelegte Videoaufzeichnung nicht gem. §
371 Abs. 1 ZPO in Augenschein genommen hat.          
a) Die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel ist in
der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt; diese kennt selbst für
rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein – ausdrückliches –
prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Auch in der Europäischen
Menschenrechtskonvention (nachfolgend EMRK) sind keine entsprechenden Regeln
enthalten. Art. 6 EMRK garantiert nur allgemein das Recht auf ein faires
Verfahren (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl.;
S. 104; EGMR, NJW-RR 2018, 294, 298 mwN). Die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes konkretisieren den Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Sie ordnen für sich genommen jedoch nicht an,
dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel im
Zivilprozess vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürften (vgl. BAGE 156,
370 Rn. 22).           
Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer
Beweiserhebung führt nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot
(BVerfG, NJW 2011, 2417 Rn. 45; NJW 2011, 2783 Rn. 12 jew. mwN). Ob ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die
Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis
der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden
rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49).
Das Grundgesetz – insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte
Rechtsstaatsprinzip – misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine
besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und
Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen
Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer
funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen
Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln,
sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene
Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung
erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO
niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das
grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl.
BVerfGE 106, 28, 49). Aus ihnen folgt die grundsätzliche Verpflichtung der
Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen
angebotenen Beweise zu berücksichtigen.         
Zur Frage der Verwertbarkeit von Zeugenaussagen im
Zivilverfahren, die auf dem rechtswidrigen Mithören von Telefongesprächen
Dritter beruhen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass allein das
allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege
nicht ausreicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar
höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das
Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig
ist. Im Zivilprozess kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der
Beweiserhebung – über das stets bestehende „schlichte“
Beweisinteresse hinaus – besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer
Partei zukommt. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung werde dies etwa in
Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation
oder einer notwehrähnlichen Lage befinde. Demgegenüber reiche allein das
Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern,
nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28, 50; 117, 202, 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn.
24).       
Nach der damit in Einklang stehenden Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind rechtswidrig geschaffene oder erlangte Beweismittel im
Zivilprozess nicht schlechthin unverwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit
ist vielmehr in derartigen Fällen aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung
nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden (vgl. Senatsurteile
vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01, NJW 2003, 1123 zur Zeugenvernehmung der
Verhörsperson im Zivilprozess nach unterlassener Beschuldigtenbelehrung im
Strafprozess; vom 3. Juni 1997 – VI ZR 133/96, VersR 1997, 1422 zur Verwertung
einer ohne Wissen des Beklagten gefertigten Tonaufzeichnung; vom 24. November
1981 – VI ZR 164/79, VersR 1982, 191, 192 zur Verwertung einer heimlich
angefertigten Tonbandaufnahme; BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91,
NJW 1994, 2289, 2292; vom 18. Februar 2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 zur
Vernehmung eines Zeugen zu einem heimlich über eine Mithöreinrichtung
belauschten Telefonat; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – XII ZR
227/03, BGHZ 162, 1, 6 zur Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten
DNA-Analyse; Beschluss vom 15. Mai 2013 – XII ZB 107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn.
16 zur Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels
eines GPS-Geräts; Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125
Rn. 28 zur Vernehmung eines Zeugen zu einem ohne Einwilligung des Gesprächspartners
mitgehörten Telefonat). Allein das allgemeine Interesse an einer
funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für
zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen nicht, um im Rahmen der Abwägung
von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen
Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass
das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
schutzbedürftig ist (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1987 – VI ZR 83/87,
VersR 1988, 379; vom 20. Mai 1958 – VI ZR 104/57, NJW 1958, 1344, 1345; vom 24.
November 1981 – VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 –
XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727, 1728; vom 12. Januar 2005 – XII ZR 227/03, BGHZ
162, 1, 6; vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07, VersR 2011, 125 Rn. 28; dies
verallgemeinernd BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 – XII ZB 107/08, FamRZ 2013,
1387 Rn. 14).       
b) Die Frage, ob der Inaugenscheinnahme einer unzulässigen
Videoaufzeichnung mittels einer Dashcam als Beweismittel zur Aufklärung eines
Unfallgeschehens im Straßenverkehr ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht,
ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.     
aa) Die Auffassungen der Instanzgerichte sind uneinheitlich.
Ausgehend von den obigen Grundsätzen werden die Interessen unterschiedlich
gewichtet. Die Überwachung müsse das einzig verbleibende Mittel darstellen.
Umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten
Verkehrsgeschehens stellten einen schwerwiegenden Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Wolle man der bloßen
Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könne, den Vorrang vor
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde innerhalb
kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass mit sich führen, um damit
zur Dokumentation und zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen
jedermann zu filmen und zu überwachen (LG Rottweil, Urteil vom 20. Februar 2017
– 1 O 104/16, BeckRS 2017, 119419; so auch LG Heilbronn, CR 2015, 393). Mit
einer dauerhaften und flächendeckenden Überwachung des öffentlichen Verkehrs
würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung völlig ausgehöhlt. Dem
müsse durch ein Beweiserhebungsverbot Einhalt geboten werden, sofern es nicht
um wesentlich bedeutendere Rechtsgüter als den bloßen Eigentumsschutz gehe (LG
Memmingen, CR 2016, 240).    
Die überwiegende Zahl der (wenigen) Entscheidungen lehnt
dagegen im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot ab. Als wesentliches
Abwägungskriterium wird angesehen, dass nur die Verwertung der
Videoaufzeichnung zu einem materiell richtigen Ergebnis führe (AG Nürnberg, MDR
2015, 977). Dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse, das ohnehin in der
Öffentlichkeit stattfindende Verkehrsverhalten nicht, auch nicht für einen sehr
kurzen Zeitraum, zu dokumentieren, sei kein hohes Gewicht beizumessen. Dagegen
wiege das Interesse des Unfallbeteiligten an diesem Beweismittel für seine
Rechtsverfolgung schwer, insbesondere wenn ihm keine Zeugen für das
Fahrverhalten des Unfallgegners zur Verfügung stünden. Bei einem
Verwertungsverbot könne ein Unfallbeteiligter den wahrheitswidrigen Sachvortrag
des Unfallgegners nicht widerlegen. Ob bei der Güterabwägung zur Verwertung im
Zivilprozess überhaupt das allgemeine Interesse Dritter einzustellen sei, nicht
dem Risiko ausgesetzt zu werden, ohne Anlass aufgezeichnet zu werden, sei
zweifelhaft. Die Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen beträfen
vor allem solche Teile der Aufzeichnung, die gar nicht verwertet werden
sollten. Das Zivilprozessrecht habe aber nicht die Aufgabe, sonstiges Verhalten
von Prozessbeteiligten, welches nicht die Beschaffung des konkret zu
verwertenden Beweises selbst – hier also das Filmen und Speichern der
unmittelbaren Unfallsituation – darstelle, zu sanktionieren. Selbst wenn man
die Interessen unfallbeteiligter Dritter miteinbeziehe, sei es angesichts der
sehr geringen und eher theoretischen Betroffenheit unbeteiligter Dritter bei
der Interessenabwägung im Rahmen der zivilprozessualen Verwertbarkeit von
Dashcam-Aufzeichnungen nicht zu rechtfertigen, einer andernfalls in Beweisnot
befindlichen Partei den Rückgriff auf dieses Beweismittel mit dem Argument
einer abstrakten Überwachungsbefürchtung Dritter zu verwehren (OLG Nürnberg,
NJW 2017, 3597 Rn. 48, 58). Es könne nicht Aufgabe der Ziviljustiz sein,
öffentlich-rechtliche Verbote durch Beweisverwertungsverbote zu flankieren, nur
um keinen Anreiz für die Verwendung von Dashcams zu setzen (AG Bremerhaven,
Urteil vom 9. November 2016 – 52 C 132/16, BeckRS 2016, 119257).  
Ein überwiegendes Interesse an der Zulassung des
Beweismittels wird auch angenommen, wenn der Aufzeichnung lediglich das
Fahrverhalten des Aufzeichnenden zu entnehmen ist (LG Nürnberg-Fürth, VRR 2016,
Nr. 9, 11), oder sie lediglich Fahrzeug und Kennzeichen, jedoch keine Personen
oder Gesichter erkennen lasse und die Kamera nur einen sehr begrenzten
Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp zwei Minuten erfasse (AG
Kassel, ZD 2017, 534, 535). Der Fahrer eines Autos müsse zwingend damit
rechnen, dass seine Fahrweise von anderen beobachtet werde. Eine systematische
Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen finde
nicht statt, denn die Filmaufnahmen würden, soweit es nicht zu einem Unfall
komme, immer wieder überschrieben. (LG Landshut, MDR 2016, 792, 793). Durch
eine anlassbezogene Aufzeichnung werde den berechtigten Interessen Dritter per
se Rechnung getragen. Durch ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers im
Straßenverkehr werde das schutzwürdige Interesse einer Vielzahl von
Verkehrsteilnehmern berührt. Spätestens bei der Verletzung des Körpers bestehe
auch bei diesen ein erhebliches Interesse an der Darlegung des tatsächlichen Ablaufs,
die durch eine entsprechende Aufzeichnung erfolgen könne (vgl. LG Frankenthal,
NJOZ 2016, 1195, 1199). Die Verwertbarkeit wird auch dann angenommen, wenn
durch eine technische Gestaltung – dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden,
anlassbezogene Speicherung, regelmäßiges schnelles Überschreiben der sonstigen
Aufnahmen – gewährleistet werde, dass der Eingriff in die Grundrechte der
Aufgezeichneten möglichst mild ausfalle (LG Traunstein, ZD 2017, 239, 240;
ähnlich LG München I, ZD 2017, 36, 37).         
bb) Die Frage, ob Videoaufnahmen einer Dashcam im
Zivilprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, ist auch in der
Literatur umstritten. Weder allgemeine Gesichtspunkte einer funktionierenden
Zivilrechtspflege noch das Fehlen objektiver Beweismittel genügten für eine
Beweisverwertung, wenn nicht weitere Aspekte mit dem Gewicht einer
notwehrähnlichen Lage hinzuträten (vgl. Ernst, CR 2015, 620, 624; Bachmeier,
DAR 2014, 15, 19 ff.; vgl. auch Pötters/Wybitul, NJW 2014, 2074, 2078). Eine
notwehrähnliche Lage sei aber gegeben, wenn der Beweisgegner im Prozess im
Vertrauen auf das Vorliegen eines Verwertungsverbotes wider besseres Wissen
einen unrichtigen Sachverhalt vortrage und damit möglicherweise einen
versuchten Prozessbetrug begehe (vgl. Laumen, MDR 2016, 813). Die Verwertung
von Dashcam-Aufnahmen sei in aller Regel rechtswidrig, die bloß abstrakte
Gefahr rechtswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer könne nicht
ausreichen (so im Ergebnis auch Beschluss der Aufsichtsbehörden für den
Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich, Düsseldorfer Kreis vom 25./26.
Februar 2014). Der anlasslose, gegen § 6b BDSG verstoßende Betrieb von Dashcams
sei ein rechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen
Verkehrsteilnehmer, solche Aufzeichnungen seien unverwertbar (vgl. Niehaus, NZV
2016, 551, 556; so im Ergebnis auch Froitzheim, NZV 2018, 109, 116; Brenner,
DAR 2014, 619, 625 f., ähnlich Lohse, VersR 2016, 953, 963). Die Kriterien des
Bundesarbeitsgerichts zur Beweisverwertung von Videoaufzeichnungen – ein
bestehender Verdacht strafbarer Handlungen, die fehlende Möglichkeit zur
effektiven Kontrolle der Arbeitnehmer durch Vorgesetzte, das Fehlen eines
milderen Mittels und ein räumlich abgrenzbar erfasster Bereich (vgl. nur BAGE
157, 69 Rn. 22 mwN) – könnten hierher übertragen werden (vgl. Lachenmann, ZD
2017, 407, 408 f.; aA Thole in Festschrift Prütting, 2018, 573, 583).       
Nach anderer Auffassung ist eine Verwertung von
Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung eines Unfallgeschehens im Zivilprozess
unbedenklich möglich (vgl. Kaiser, NJW 2016, 2790, 2791; Klann, DAR 2013, 188,
191; DAR 2014, 451, 455; Atzert/Franck, RDV 2014, 136, 140; Saenger, ZPO, 7.
Aufl., § 286 Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c). Soweit
aufgenommene Personen überhaupt identifizierbar seien, werde deren Verhalten im
Straßenverkehr durch eine präventive Aufzeichnung der Verkehrssituation nicht
beeinflusst. Ein Überwachungsdruck bestehe nicht. Ein gesteigertes
Beweisinteresse werde durch eine Beweisnot begründet, wie sie typischerweise
mit Unfallsituationen ohne Möglichkeit des Zugriffs auf neutrale Zeugen
verbunden sei (vgl. Ahrens, MDR 2015, 926, 928; Bäumerich, JuS 2016, 803, 807).
Auf die datenschutzrechtliche Beurteilung komme es nicht an (vgl. BeckOK ZPO/Bacher,
Stand 1. März 2018, § 284 Rn. 22.2). Bei unbeteiligten Personen, die als
Passanten oder Teilnehmer am fließenden Verkehr mit auf das Bild gerieten,
fehle es schon an einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Es handele sich
nur um eine technikbedingte Miterfassung ohne Erkenntnisgewinn, der wegen der
Anonymität der betreffenden Personen keine Eingriffsqualität zukomme. Dem
Interesse des Beweisgegners an der Nichtoffenbarung seines Verkehrsverhaltens
bzw. seiner Regelverletzung könne kein hoher Stellenwert beigemessen werden.
Die Verwendung der Videoaufzeichnungen von Verkehrsvorgängen berühre nicht den
absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Schon die Verpflichtung zum
Führen eines amtlichen Kennzeichens zeige, dass eine Identifizierung von Regelverletzern
möglich sein solle. Der Beweisführer könne den Unfallhergang oftmals nicht
anders beweisen, bei Fahrerflucht nicht einmal den Haftpflichtigen ermitteln.
Der Beweiswert von Zeugenaussagen sei angesichts der Flüchtigkeit des
Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions- und
Solidarisierungstendenzen gering. Unfallanalytische Gutachten setzten
verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Ein solcher
Beweisnotstand gehe über das schlichte Beweisinteresse hinaus. Es sei mit einer
rechtsstaatlichen Prozessleitung nicht vereinbar, dem Beweispflichtigen die
Verwertung einer vorhandenen Video-Aufzeichnung zu versagen, mit der er die
Unwahrheit der gegnerischen Unfalldarstellung oder die Identität des geflohenen
Unfallgegners belegen könne. Für die Verwertung der Aufnahme spreche das
öffentliche Interesse an einer wirksamen, auf die Durchsetzung der materiellen
Gerechtigkeit gerichteten Rechtspflege (vgl. Greger, NZV 2015, 114, 116 f.).
Das Datenschutzrecht oder die Persönlichkeitsrechte Dritter könnten für das
Straf- und Bußgeldrecht sowie den zivilrechtlichen Rechtsschutz der Dritten
eine Rolle spielen, nicht aber für die vorzunehmende Interessenabwägung
(Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Thole in Festschrift Prütting,
2018, 573, 584).        
Nach anderen Auffassungen, die das Konzept der „Privacy
by Design“ aus dem Datenschutzrecht fruchtbar machen wollen, können
Dashcam-Aufnahmen unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten, die das
Gewicht der drohenden Grundrechtseingriffe reduzieren, im Zivilprozess
verwertbar sein. Die Videoaufnahme eines Verkehrsunfalls sei das wirksamste
Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Zur Aufklärung sei in der Regel nur
eine überschaubare Zeitspanne vor der Kollision notwendig. Eine technische
Lösung sei eine durchgehende Aufzeichnung einer Fahrt, bei der im Rahmen einer
Ringspeicherung innerhalb von bestimmten Zeitabständen die alten gespeicherten
Aufnahmen gelöscht würden; nur bei bestimmten Befehlen, wie beispielsweise dem
Auslösen eines „emergency buttons“ oder dem Eingreifen des genannten
„G-Sensors“ erfolge die Speicherung einer kurzen Sequenz, die nicht
wieder überschrieben werde (vgl. Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622, 1623 f.; vgl.
Froitzheim, NZV 2018, 109, 116). Hier überwiege in der Regel das Interesse der
anderen Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfallgeschehens zum Schutze
zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche den kurzfristigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gegenseite (vgl. Balzer/Nugel, aaO, S.
1627; ähnlich Wirsching, NZV 2016, 13, 16; Mienert/Gipp, ZD 2017, 514, 516;
Nugel, jurisPR-VerkR 4/2016 Anm. 2; jurisPK-Straßenverkehrsrecht/Freymann,
Einleitung – Grundlagen des Straßenverkehrsrechts Rn. 97 (Stand 17. August
2016); Beck-OGK/Walter, 1. März 2018, StVG § 7 Rn. 254.1; für eine Beschränkung
der Videosequenz auf sehr kurze Intervalle auch Foerste in Musielak/Voit, ZPO,
15. Aufl., § 286 Rn. 7; ähnlich auch Zimmermann, DSRITB 2016, 171, 183; Laumen
in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 32; vgl. auch die Empfehlung des
Arbeitskreises des 54. Deutschen Verkehrsgerichtstags, dargestellt u.a. von
Born, NZV 2016, 114, 117).  
c) Der Senat folgt unter Berücksichtigung der dargelegten
vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze
einer vermittelnden Lösung, die eine Güterabwägung im Einzelfall fordert und
hier zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers führt. Die erforderliche
Abwägung kann der erkennende Senat selbst vornehmen, weil die hierfür maßgeblichen
Gesichtspunkte feststehen (vgl. nur Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 – VI ZR
378/01, BGHZ 153, 165, 170).     
Auf der einen Seite stehen das Interesse des Beweisführers
an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein im Grundgesetz
verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege und an
einer materiell richtigen Entscheidung nach freier Beweiswürdigung. Auf der
anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild, sofern er
auf der Aufnahme für Dritte erkennbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober
2015 – VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I
ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202).    
aa) Eine Videoüberwachung mit Aufzeichnungsfunktion kann in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als
Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Dieses Recht umfasst die
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher
grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu
bestimmen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2015 – VI ZR 386/13, NJW 2015, 776
Rn. 9; vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534 Rn. 15; vom 23.
September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 26; vom 5. November 2013 – VI
ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11; vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, NJW 2014,
2276 Rn. 6; vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09, VersR 2010, 677 Rn. 11; vgl.
BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; NJW 2009, 3293 f.; BAGE 156, 370 Rn. 23 f.). Auch
wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der
informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen
personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung
zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. So
kommt es zu einem Eingriff in das Grundrecht, wenn ein erfasstes
Kfz-Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und ggf. Grundlage weiterer
Maßnahmen werden kann (vgl. BVerfGE 120, 378, 399).               
Indem hier durch die vorgelegte Videoaufnahme das Fahrzeug
des Beklagten zu 1 mit dessen Kraftfahrzeugkennzeichen in und kurz nach der
Unfallsituation aufgenommen und diese Sequenz abgespeichert worden ist, liegt
nach diesen Maßstäben ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle
Selbstbestimmung vor. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem Daten
ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne
weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurlos wieder gelöscht werden, so dass
aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE
115, 320, 343; 120, 378, 399; NJW 2009, 3293 Rn. 16). Dieser Eingriff wird
durch die Nutzung als Beweismittel fortgesetzt.      
bb) Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da die
schutzwürdigen Belange des Klägers das Schutzinteresse der Beklagten
überwiegen.    
In der Rechtsprechung sind wegen der Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts, dessen Reichweite
nicht absolut feststeht, Abwägungskriterien u.a. nach Maßgabe einer abgestuften
Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit
verwirklicht, herausgearbeitet worden. Danach genießen besonders hohen Schutz
die sogenannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen
sind. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der
Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und
Privatsphäre gehören. Allerdings hat der Einzelne keine absolute,
uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten; denn er entfaltet
seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die
Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität
dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann.
Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im
Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). 
(1) Bei der gebotenen Abwägung ist zunächst zu
berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 lediglich in seiner Sozialsphäre
betroffen ist. Aufgezeichnet wurde ein Unfallgeschehen unter Beteiligung seines
Kraftfahrzeugs. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in
den er sich freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere
Verkehrsteilnehmer ausgesetzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 2783 Rn. 17; vgl. BGH,
Urteil vom 27. Januar 1994 – I ZR 326/91, NJW 1994, 2289, 2292 f.). Es wurden
nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für
jedermann wahrnehmbar sind.  
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die
Erstellung von Videoaufnahmen eines Mopedfahrers im Straßenverkehr und ihre
Benutzung als Beweismittel vor Gericht nicht als Verletzung von Art. 8 EMRK
eingeordnet (EGMR, NJW 2015, 1079).            
(2) Rechnung zu tragen ist zudem der häufigen besonderen
Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Wenn
überhaupt Zeugen vorhanden sind, ist der Beweiswert ihrer Aussagen angesichts
der Flüchtigkeit des Unfallgeschehens und der Gefahr von Rekonstruktions- und
Solidarisierungstendenzen regelmäßig gering; unfallanalytische Gutachten setzen
verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt (vgl. dazu
nur Greger, NZV 2015, 114, 116; Bachmeier, DAR 2014, 15, 17).        
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Aufnahmen auch
Feststellungen zum Fahrverhalten des Aufzeichnenden erlauben und grundsätzlich
auch zu Gunsten des Beweisgegners sprechen und verwertet werden können (vgl. AG
München, NJW-RR 2014, 413 ff.).            
(3) Im Vergleich zu den höchstrichterlichen Entscheidungen
zu Beweisverwertungsverboten bei heimlichem Belauschen von Gesprächen bestehen
maßgebliche Unterschiede im Tatsächlichen. Im Hinblick auf die
Vielgestaltigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht hat es
eine andere grundrechtliche Dimension, in das Recht am gesprochenen Wort durch
heimliches Belauschen einzugreifen, als eine Kollision im öffentlichen
Straßenverkehr aufzuzeichnen, die eine Identifizierung des Unfallgegners,
zumindest des Halters des beteiligten Fahrzeuges, und eine weitgehende
Rekonstruktion seines Verhaltens im Verkehr ermöglicht.           
Das Recht am gesprochenen Wort gewährleistet die
Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation
mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148, 155). Der Schutz umfasst die Möglichkeit,
sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung situationsangemessen zu
verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen. Zum
Grundrecht gehört die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der
Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten
Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Das
Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich also auf die Auswahl der Personen, die
Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Dieses Selbstbestimmungsrecht
findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu
entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit
möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem
Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt
verselbstständigt werden. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche
heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen
dessen erklärten Willen verwertet werden. Das Grundrecht schützt jedoch nicht
nur vor einer solchen „Verdinglichung“ des Wortes, sondern auch vor
anderen Verletzungen des Rechts zu bestimmen, welcher Person der
Kommunikationsinhalt zugänglich sein soll. Schutz besteht jedenfalls auch
davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte
Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht oder die unmittelbare
Kommunikationsteilhabe durch den Dritten gestattet. Verhält ein Sprecher sich
allerdings so, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere
Bemühungen gehört werden können, hat er sich das Zuhören Dritter selbst
zuzuschreiben. Er ist gegen deren Kommunikationsteilhabe nicht geschützt, wenn
er etwa von ihm unerwünschte Hörer in seiner Nähe übersieht oder die Lautstärke
seiner Äußerung falsch einschätzt. Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund
der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört
zu werden (vgl. BVerfGE 106, 28, 40).          
Diese Unterscheidung erhellt, dass eine andere, geringere
Gewichtung des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgen muss,
wenn es sich um die Kenntnisnahme von Verhalten handelt, das ohnehin in der
Öffentlichkeit, hier auf öffentlichen Straßen stattfindet (vgl. BVerfG, NJW
2010, 2717 Rn. 14). Zwar findet hier eine „Verdinglichung“ von
Bildern statt und es besteht ein qualitativer Unterschied zwischen menschlichem
Beobachten und dauerhafter technischer Aufzeichnung. Doch ist der Betroffene
durch sein Wissen, in der Öffentlichkeit zu agieren, zumindest schon darauf
vorbereitet, dass die Kenntnis von seinem Handeln einem von ihm nicht
bestimmbaren Personenkreis ermöglicht wird, und kann sich darauf einrichten.            
(4) Der mögliche Eingriff in die allgemeinen
Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer, Fußgänger, Radfahrer oder
anderer Kraftfahrer bzw. Insassen führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn
ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts selbst
Rechnung zu tragen, die – wie dargelegt – gerade nicht auf ein
Beweisverwertungsverbot abzielen. Zwar besteht durch permanent und anlasslos
aufzeichnende Videokameras in zahlreichen Privatfahrzeugen für das
informationelle Selbstbestimmungsrecht der übrigen Verkehrsteilnehmer ein
Gefährdungspotential (vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688, 690; Bachmeier, DAR 2014,
15, 19), da durch die bestehenden Möglichkeiten von Gesichtserkennungssoftware,
Weiterleitung und Zusammenführung der Daten zahlreicher Aufzeichnungsgeräte
nicht auszuschließen ist, dass letztlich Bewegungsprofile individueller
Personen erstellt werden könnten. Durch die Aufzeichnung des gewonnenen
Bildmaterials werden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert und
können in der Folge abgerufen, aufbereitet und ausgewertet sowie mit anderen
Daten verknüpft werden. So kann eine Vielzahl von Informationen über bestimmte
identifizierbare Betroffene gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen
des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten Raum verdichten lassen
(vgl. BVerfG NVwZ 2007, 688, 690). Dem ist jedoch nicht durch
Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess zu begegnen. Zwar ist nicht zu
verkennen, dass die Möglichkeit einer Beweisverwertung Anreize für die Nutzung
von Dashcams setzen kann, doch ist ihr Gefahrenpotential nicht im Zivilprozess
einzugrenzen oder (zusätzlich) zu sanktionieren (vgl. Dauster/Braun, NJW 2000,
313, 318; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rn. 15c; Kiethe, MDR 2005, 965,
969; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 22; Thole in
Festschrift Prütting, 2018, S. 573, 583; aA Baumgärtel in Festschrift Klug,
1983, S. 477, 484), auch wenn sich der Senat generalpräventiven Erwägungen
nicht immer gänzlich verschlossen hat (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1981
– VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 19. Juni 1970 – VI ZR 45/69, NJW 1970,
1848, 1849). Deshalb ist es für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels
nicht von Bedeutung, dass der Teil der Aufzeichnung, der nicht im Prozess
vorgelegt worden oder für die Unfallrekonstruktion nicht erheblich ist,
möglicherweise zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dritter
Personen führt (aA Froitzheim, NZV 2018, 109, 114 ff.).             
(5) Einem rechtsstaatswidrigen planmäßigen Unterlaufen des
Beweiserhebungsverbotes (vgl. BVerfG NJW 2011, 2783 Rn. 18) steht entgegen,
dass Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 43 Abs. 2
BDSG mit Geldbußen geahndet werden können und vorsätzliche Handlungen gegen
Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nach § 44 Abs. 1 BDSG
mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde im
Rahmen des § 38 Abs. 5 BDSG mit Maßnahmen zur Beseitigung von
Datenschutzverstößen steuernd eingreifen. Allerdings zeigen diese Regelungen
bei einem Vergleich mit § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch, dass die Rechtsordnung
dem Schutz dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein
geringeres Gewicht beimisst als dem Schutz des gesprochenen Wortes.              
(6) Dem hier nicht so schwer wiegenden Eingriff in das Recht
des Beweisgegners steht nicht nur ein „schlichtes“ Beweisinteresse
gegenüber. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, streiten nicht nur das
grundrechtsähnliche Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das
Rechtsstaatsprinzip für die Interessen des Unfallgeschädigten. Jedes
Beweisverwertungsverbot beeinträchtigt nicht nur die im Rahmen der
Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffnete Möglichkeit der
Wahrheitserforschung und damit die Durchsetzung der Gerechtigkeit und die
Gewährleistung einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege, sondern auch durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte der auf Durchsetzung ihres Anspruchs
klagenden Parteien (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2002 – VI ZR 378/01,
BGHZ 153, 165, 170 f.).           
Es besteht auch ein individuelles Interesse der Partei eines
Zivilprozesses an der Findung der materiellen Wahrheit bis hin zur Abwehr eines
möglichen Prozessbetruges (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2013 – XII ZB
107/08, FamRZ 2013, 1387 Rn. 24, dort offen gelassen; Ahrens in
Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor § 286 Rn. 31 f.; Laumen in
Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 284 Rn. 27).  
(7) Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten,
dass das Gesetz selbst den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die
Regelung des § 142 StGB, der auf § 22 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen (KFG) vom 3. Mai 1909 zurückgeht (RGBl. vom 12. Mai 1909, S.
437 ff.; vgl. nur Zopfs, ZIS 2016, 426, 427), ein besonderes Gewicht zugewiesen
hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die
Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind
auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der
Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die
Haftpflichtversicherung zu machen. § 142 StGB hat den Schutz von privaten
Vermögensinteressen zum Inhalt, nämlich das Interesse der Geschädigten und
Unfallbeteiligten daran, das Unfallgeschehen im Straßenverkehr auf mögliche
Rechtsbeziehungen hin festzuhalten und einer unmittelbaren und alsbaldigen
Aufklärung zuzuführen (vgl. Kretschmer in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5.
Aufl., § 142 Rn. 6 mwN; MünchKomm-StGB/Zopfs, 3. Aufl., § 142 Rn. 2, 3;
BT-Drucks. 7/2434 S. 4 f.; BT-Drucks. 7/3503 S. 3; vgl. auch zu § 142 StGB aF:
BVerfGE 16, 191, 193 f.). Dass von einem Unfallbeteiligten über diese Angaben
hinaus der Unfallhergang, das Kraftfahrzeugkennzeichen und ggf. am Unfallort
auch seine Person in einer kurzen Sequenz festgehalten werden, belastet ihn
nicht entscheidend mehr als diese Regelung.           
cc) Soweit (auch) ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild
in Rede steht, führt das nicht zu einem abweichenden Abwägungsergebnis. Die
Vorlage der Videoaufnahme bei Gericht als Beweismittel im
Unfallhaftpflichtprozess und ihre Verwertung zu diesem Zweck erfüllen
grundsätzlich nicht den Tatbestand des „Verbreitens“ im Sinne von §
22 KUG. Insoweit ist von einem planwidrigen Fehlen eines Ausnahmetatbestandes
auszugehen und eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion
geboten (vgl. LG München I, ZD 2017, 36, 37; vgl. Senatsurteil vom 27. Februar
2018 – VI ZR 86/16, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 31; so im
Ergebnis auch EGMR, NJW 2015, 1079 Rn. 41; vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar
2017 – XI ZR 185/16, VersR 2017, 623 Rn. 65 ff.). Die Regelung geht auf einen
anstoßerregenden Vorfall (Aufnahmen Bismarcks auf dem Totenbett, vgl. RGZ 45,
170) und die daran anschließende rechtspolitische Diskussion (vgl.
Verhandlungen des 27. DJT, 1904, 4. Band, S. 27 ff.) zurück und sucht einen
angemessenen Ausgleich zwischen der Achtung der Persönlichkeit und den
Informationsinteressen der Allgemeinheit herzustellen (vgl. Verhandlungen des
Reichstages, 11. Legislaturperiode, II. Session, 1. Sessionsabschnitt
1905/1906, Nr. 30, S. 1526, 1540 f.; BVerfG, GRUR 2000, 446, 451). Sie soll
also gerade nicht den hier vorliegenden Konflikt zwischen den Schutzgütern des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des grundrechtsähnlichen Rechts auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber den Gerichten im Rahmen des
Rechtsstaatsprinzips lösen. Der vorliegende Sachverhalt wird vom Normzweck der
Regelungen in §§ 22, 23 KUG nicht erfasst. Damit wird der Abgebildete aber
nicht schutzlos gestellt, denn in der Anfertigung, Vorlage und Verwertung der
Aufnahme liegt ein Eingriff in das über den Bildnisschutz des § 22 KUG
hinausgehende Schutzgut des Rechts am eigenen Bild (vgl. Senatsurteil vom 13.
Oktober 2015 – VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31), dessen Rechtswidrigkeit
sich bei fehlender Einwilligung aus einer Güterabwägung der jeweiligen
schutzwürdigen Interessen ergeben und einer Beweisverwertung entgegen stehen
kann. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.           
III.         
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern
ist aufzuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur
Schadensverursachung unter Verwertung der Videoaufzeichnung – ggf. mit
Ergänzung des Sachverständigengutachtens – nachgeholt werden können.

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Ab heute gilt die Datenschutz-Grundverordnung – Vereine, Einzelunternehmer, kleine & mittlere Unternehmen sollten sich beraten lassen

Am heutigen  25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung
(kurz DSGVO)
in Kraft. Es ist ein neues Datenschutzgesetz, welches europaweit gilt. Das
aktuell bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ab dem Stichtag nicht
mehr wirksam.

Das Gesetz ist damit für alle Onlinehändler verbindlich.
Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Deutlicher als bis jetzt müssen die Kunden darüber
aufgeklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Datenerfassung und
-speicherung erfolgt.

Händler, die im Internet Waren oder Dienstleistungen
anbieten, müssen das Datenschutzrecht berücksichtigten. Das gilt auch dann,
wenn nur auf einer Verkaufsplattform wie eBay, Amazon oder Dawanda
 verkauft wird.

Das geht über die übliche Datenschutzerklärung für Webseiten
hinaus. Händler müssen die Vorgänge, bei denen Daten der Webshop-Besucher, aber
auch der Kunden, gespeichert werden, transparent darstellen.

Das betrifft beispielsweise die folgenden Punkte:
  • Nutzung von Analysetools im Webshop
  • Weitergabe der Kundendaten an den Payment-Provider
  • Marketingmaßnahmen (Tracking, Newsletter etc.)
  • Scoring
  • Speicherung der Kundendaten (in der Cloud?)
  • usw.

Es müssen alle datenschutzrechtlich relevanten Punkte
erfasst und bewertet werden. Soweit es das Gesetz verlangt, muss der
Kunde/Webseitenbesucher hierüber aufgeklärt werden oder sogar seine
Einwilligung erteilen.

Die DSGVO ist komplex. Die Berücksichtigung der gesetzlichen
Vorgaben kostet Zeit und Geld. Allerdings schafft eine gute Aufklärung über die
datenschutzrechtlichen Vorgänge in einem Shop auch Vertrauen bei den Kunden.


Das Risiko lauert von anderer Seite: Verbraucherschutzverbände
 können nun sehr viel leichter Datenschutzverstöße abmahnen,
da die Verstöße offensichtlicher werden und die DSGVO vor allem dem
Verbraucherschutz dienen soll.
Ob auch Mitbewerber eine neue Abmahnwelle initiieren werden
ist noch nicht ganz sicher, da noch nicht entschieden worden ist, ob es sich
bei dem Datenschutzrecht um eine sog. Marktverhaltensregel
handelt.

Der Bundesgerichtshof 
hat mit dem
Urteil vom 01.12.2016, Az. I ZR 143/15
) die Marktverhaltensregel wie folgt
definiert:
Gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG handelt unlauter, wer
einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm
muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die
auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteil vom 2. Dezember
2009 – I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb).
Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler
in Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.61). Dem Interesse der
Mitbewerber dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen
Entfaltung schützt; es genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut
oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die
Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2010, 654
Rn. 18 – Zweckbetrieb; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017,
95 Rn. 21 = WRP 2017, 69 – Arbeitnehmerüberlassung).
Wäre dies so, so wäre ein Verstoß dagegen auch gleichzeitig
ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG) und könnte von Mitbewerbern
abgemahnt werden.

Daneben haben Kunden nun mehr Möglichkeiten, Schadensersatz
zu verlangen, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden
entstanden ist.

Gerne unterstütze ich Sie dabei, Ihren Webshop und Ihren
Verkaufskanal DSGVO-fest zu machen. Gemeinsam erfassen wir die
datenschutzrelevanten Vorgänge und finden die für Sie passende Lösung.

 

Ich berate kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelunternehmer bundesweit im Datenschutzrecht und E-Commerce.


Sollten Sie Beratungsbedarf haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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ra-gerth.de

in Verbindung setzen

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Datenschutz im Sport – Datenschutz im Verein

Langsam wird das Thema Datenschutz im Sport, Datenschutz im Verein und Datenschutz im Verband relevant, denn ab dem 25. Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein einheitliches Datenschutzrecht. Es ist in der Datenschutz-Grundverordnung enthalten und auch wenn ihre inhaltlichen Anforderungen vielfach dem deutschen Recht ähneln, so bringt die DSGVO eine ganze Reihe neuer Anforderungen, welche auch im Sport von Bedeutung sein werden.
Besonders ist vor allem, dass diese Anforderungen quasi „über Nacht“ ab dem 25. Mai 2018 zu beachten sind. Es gibt keinerlei Übergangsfristen.

Vor allem neu ist, dass der europäische Gesetzgeber die Datenschutzaufsichtsbehörden ermächtigt, für Verstöße gegen diese Verordnung Geldbußen in einer Höhe von bis zu 20 Millionen Euro festzusetzen.

Allein dies sollte Grund genug sein, dass sich Vereine, Verbände und vor allem selbstverständlich Unternehmen und auch Freiberufler zeitnah mit den Anforderungen nicht nur vertraut machen, sondern auch zu beginnen diese umzusetzen.

Bei Fragen fragen!

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Datenschutz in Europa 2015- eine Fallsammlung

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) <https://secure.edps.europa.eu/EDPSWEB/edps/EDPS/cache/offonce?lang=de>
veröffentlichte am 16. März 2016 eine Fallsammlung zur
Rechtsprechung des EuGH, des EGMR <http://www.coe.int/de/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte>
sowie
(nationaler) Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten aus dem
Jahr 2015. Die Entscheide betreffen die Bereiche Datenschutz (9 Fälle), Schutz
der Privatsphäre/Achtung des Privat- und Familienlebens (8 Fälle), sowie Zugang
zu Dokumenten (7 Fälle) und Meinungsäusserungsfreiheit (4 Fälle).

Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren
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Datenschutzrecht: AG München – Autovermieter darf Mietwagen per GPS orten und bei Diebstahlverdacht bzw vertragswidriger Verwendung stillegen

Das AG München hat mit Urteil vom 15.4.14, Az. 182 C
21134/13, entschieden, dass Autovermieter ihre Mietwagen per GPS orten und bei
Diebstahlverdacht bzw. vertragswidriger Verwendung stillegen dürfen. Im
vorliegenden Fall war der Kunde mit dem Mietwagen nach Italien gefahren, obwohl
laut Vertrag nur die Nutzung in Deutschland und Österreich erlaubt war.
Die Pressemitteilung
des AG München vom 28.11.2014 beginnt mit dem schönen Satz:
Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug
ins Ausland fährt muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht
stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen.
Es geht genauso weiter:
Am 27.4.13 mietete der
33-jährige Kläger aus 93485 Rimbach ein Fahrzeug des Typs Porsche 997 Turbo
Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München.
Er zahlte am gleichen Tag Miete für den PKW in Höhe von 1300 Euro brutto sowie
Kaution in Höhe von 5000 Euro in bar. Im Mietpreis waren 1000 kostenlose Kilometer
enthalten.
Als Rückgabezeit war
der 28.4.13, 18.00 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem PKW nach Österreich und
Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.4.13 war lediglich die
Einreise nach Österreich erlaubt.
Über die
GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28.4.13,
dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht
erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den PKW
still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des
Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war,
bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug
bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug
abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich
daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des
Brenners, als der Kläger anrief.
Der Kläger gab den PKW
am 28.4.13 um 20.00 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil
der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem
Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin
Richtung Italien entstanden.
Der Kläger fordert mit
der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3363,80 Euro zurück. Die
beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.
Die Richterin gab im
Wesentlichen der Autovermietung Recht und wies den Großteil der Klage ab. Der
Kläger bekommt von der restlichen Kaution nur noch 54,55 Euro zurück.
Das Gericht führt aus,
dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne
Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung
durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem
Diebstahl ausgehen.
Im Mietvertrag sei der
Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das
Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und
Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung
der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele
Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt
und ein Fahrer mit einem Abschlepp-LKW nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-LKW
sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel
verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-LKW noch rollen
können müssen und die Autovermietung nicht wusste, in welchem Zustand der PKW
angetroffen werde.
Aus der Sicht des
Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin
der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um
vor Ort mit Hilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu
berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges
Fahrzeug gehandelt habe, so dass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig
erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die
Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch
über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten
gewesen sei.
Urteil des
Amtsgerichts München vom 15.4.14, Aktenzeichen 182 C 21134/13.
Das Urteil ist
rechtskräftig.
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Datenschutz: Ärzte handeln wohl mit Patientendaten

ZEITONLINE berichtet, dass neben den Apothekern, bei den das wohl Usus sei, auch Ärzte zunehmend mit Patientendaten handeln.

Das gehe sogar soweit, dass die Daten  automatisch aus der Praxis von einer Software übertragen werden. Die beteiligte Firma IMS Health, nach ZEIT-Angaben der Marktführer unter den Marktforschungsunternehmen, soll Direktverträge mit 2.500 Ärzten haben, so die ZEIT.

Nicht nur, dass dies wohl dem Berufsethos der Ärzte widersprechen dürfte, ich sehe in dem Handel mit Patientendaten einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Und ein Verstoß gegen das BDSG liegt garantiert auch vor.

Auch wenn die IMS Health dem im ZEIT-Artikel widerspricht und betont, dass die Daten noch in der Arztpraxis verschlüsselt würden und nicht auf einzelne Personen rückbeziehbar seien. Datenschützer und Jurist Thomas Giesen widerspricht. Er sei neulich Zeuge gewesen, als der Chef eines Unternehmens durch geschickte Suchmethoden einen Patienten identifiziert habe.

Die Ärzte und Apotheker bekommen nach Angaben der ZEIT dafür entweder ein paar Hundert Euro im Jahr oder werden lediglich mit Marktanalysen entlohnt. IMS Health, der Marktführer unter den Marktforschungsunternehmen, spricht gegenüber der ZEIT von einer „üblichen Aufwandsentschädigung“.

Naja was gibt es für einen Aufwand, wenn die Software automatisiert auf Daten zugreifen kann.

Die ZEIT bringt ein Beispiel: Auch viele Apotheken haben Direktverträge mit IMS Health. Der ZEIT liegt ein solcher Direktvertrag vor. In diesem soll die Apotheke sich verpflichten, „IMS wöchentlich die Ein- und Verkaufsdaten sowie einmal monatlich die Lagerdaten ihres pharmazeutischen und nichtpharmazeutischen Sortiments“ zu übermitteln. Zum Lohn soll die Apotheke Marktanalysen und 450 Euro im Jahr bekommen.

Die Marktforschungsunternehmen sollen  die Daten ihrerseits unter anderem an die Pharmaindustrie verkaufen. Nach Angaben der ZEIT handelt sich hierbei um Daten über Diagnosen, Behandlungen und Verschreibungen. Branchenexperten schätzen den Umsatz der Marktforscher mit Patientendaten in Deutschland auf jährlich 30 Millionen Euro.

Die Patienten würden von all dem nichts wissen. Da muss ich mal glatt meine Ärzte und Apotheker nach Kooperationsverträgen mit Marktforschungsunternehmen fragen.

Da ergibt sich dann eventuell die Möglichkeit der Schulung, oder auch nur eine Auszahlung der Pauschale für die Übertragung meiner Daten.

Und wieso findet eigentlich kein Aufschrei statt?!
Wer in Google, Facebook, twitter etc. seine Daten einfüttert oder alle seien Daten an Microsoft preis gibt kann sich kaum beschweren, dass diese Daten von den Datenkraken genutzt werden. Wer in Zeiten von NSA Geheimnisse am Telefon oder gar Mobiltelefon geheimhaltungsbedürftige Infos austauscht muss sich nicht wundern, dass das amerikanische Nachbarunternehmen über diese Daten verfügt.

Dass aber die Pharmakonzerne wissen welche Tabletten, Salben oder Pillen ich nehme und dass diese dieses Wissen frei Haus von meinen Ärzten und/oder Apotheken bekommen sollen und diese  eventuell selber nicht wissen welche Infos rausgehen, weil das eine Software des Marktforschungsunternehmens erledigt, macht mich ausnahmsweise sprachlos.

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Datenschutz: Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bei Nutzung von Social Plugins von Facebook und Google

Nach Auffassung des OLG Hamburg ist es zulässig Webseitenbetreiber, die
Social-Plugins wie den Facebook „Gefällt mir“ -Button und/oder
Google+ eingebunden haben, bei unzureichender Datenschutzbelehrung wegen eines
Wettbewerbsverstoßes abzumahnen.

Insbesondere für  gewerbliche
Webseitenbeteiber dürfte in diesem Zusammenhang wichtig sein die grundsätzliche
Gefahr der möglichen und zulässigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von
fehlenden Datenschutzerklärungen bei Verwendung von Social Plugins, wie
Facebook „Gefällt mir-„Buttons, Google „+“, aber auch
Analysetools wie Google-Analytics durch korrekte Datenschutzerklärungen zu
beseitigen.

Nach dem Urteil
des 3. Zivilsenats des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12  ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit
bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht ausdrücklich bestätigt worden.

„Wer Social Plugins wie den Facebook „Like“-Button benutzt, der
muss entsprechend §
13 TMG
eine konkrete Datenschutzerklärung abgeben.“, so das OLG Hamburg.

Bislang wurde vom Kammergericht Berlin vertreten, dass § 13 TMG keine
Regelung sei, die das Marktverhalten der Marktteilnehmer regeln solle, KG
Berlin, Beschluss vom
29.04.2011, Az.: 5 W 88/11. Nach Ansicht des Kammergerichts handele es sich bei
dieser Vorschrift um eine öffentlich-rechtliche Regelung, die die Einhaltung
des Datenschutzes regele und deshalb nicht als Marktverhaltensregel im Sinne
des Gesetze gegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) aufzufassen sei.

Das OLG Hamburg hat nun die gegenteilige Rechtsansicht vertreten, welche im Übrigen von den deutschen Datenschützern bereits 2011 vertreten worden ist.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 13 TMG, als
nationale Regelung, wegen seiner Grundlage im EU-Recht, zur Folge hat, dass
eine Anwendung des Wettbewerbsrecht (UWG) stattfindet.

Da § 13 TMG die Vorgaben aus Art.
10
der Datenschutzrichtlinie
95/46/EG
umsetze, sei ein klarer Wettbewerbsbezug gegeben, da in den Erwägungsgründen zu
dieser Richtlinie ausdrücklich die Unverfälschtheit des Wettbewerbsrechts als
Schutzgegenstand genannt wurde.

Nach der Auffassung des OLG Hamburg kann daher ein Verstoß gegen § 13 TMG
über § 4 Nr. 11
UWG
von einem Mitbewerber abgemahnt werden, da ein solcher Verstoß als
unlautere Wettbewerbshandlung anzusehen wäre.

Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen für Webseitenbetreiber
haben. Denn auch die Verwendung des beliebten Google-Analytics, bei dessen
Nutzung ebenfalls Nutzerdaten erhoben und verwendet werden, setzt eine  ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Aufklärung
voraus.  

Unterbleibt eine solche datenschutzrechtliche Belehrung, ist nach der Rechtsprechung
des OLG Hamburg mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.