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LG Wiesbaden: DSGVO-Verstöße sind nach UWG nicht von Wettbewerbern abmahnbar

Das Landgericht Wiesbaden mit Urteil
vom 05.11.2018, Az. 5 O 214/18
für sich die Frage entschieden, ob ein
Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Verstoß gegen eine
Marktverhaltensregelung mit Hilfe des Wettbewerbsrechts verfolgt werden kann.
Im Ergebnis vertrat das Gericht die Auffassung, dass die
Datenschutzgrundverordnung abschließend und daneben für eine Anwendbarkeit des
UWG kein Raum sei. Mithin resultiere aus einer Verletzung von Regelungen der
DSGVO auch kein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. In
seiner Begründung schließt sich das Landgericht Wiesbaden unter anderem
ausdrücklich der Auffassung des Landgerichts Bochum aus dem Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
  an.
Orientierungssatz:
Ein Mitbewerber ist nach den §§ 3 Abs.1, 3a i.V.m.
§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die
Datenschutzgrundverordnung enthält in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern abschließende und ausschließliche Regelung.
Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen einer von einem Verstoß
„betroffenen Person“ i.S.d. Datenschutzgrundverordnung

Tenor:
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des einstweiligen
Verfügungsrechtsstreites trägt die Verfügungsklägerin.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120
% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung
die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist ein im Jahr 2012
gegründetes Unternehmen, welches unter der Internetadresse ein
Informationsportal betreibt. Auf diesem Informationsportal stellt die
Verfügungsklägerin Verbrauchern Informationen zu unterschiedlichsten
Auskunfteien in Deutschland bereit. Zu diesen Informationen gehört auch eine
Aufklärung darüber, dass Betroffene auf Grundlage von § 34 BDSG bzw. Art. 15
DSGVO einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien haben,
Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu
erhalten. Zum Angebot der Verfügungsklägerin gehört es, dass der Nutzer der
Internetseite einen entsprechenden Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSG VO
selbst ausfüllen und generieren kann. Diesen ausgefüllten Antrag kann der
Nutzer anschließend herunterladen und ausdrucken und an die entsprechende
Auskunftei bzw. an die Verfügungsbeklagte übersenden, um eine kostenfreie
Auskunft nach Art. 15 DSG VO zu erhalten. Daneben bietet die Verfügungsklägerin
den Nutzer aber auch einen Versandservice an. Nehmen die Nutzer diesen in
Anspruch, müssen sie den Antrag nach Art. 15 DSG VO nicht selbst an die
Auskunftei bzw. die Verfügungsbeklagte übersenden, sondern die
Verfügungsklägerin übernimmt dies für sie und berechnete hierfür eine
Servicepauschale von einmalig 9,95 € oder 14,90 € im Jahresabo.
Die Verfügungsbeklagte ist eine
privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft. Ihr Geschäftszweck ist es, ihre Vertragspartner mit Informationen
zur Bonität (Kreditwürdigkeit) Dritter zu versorgen. Die Verfügungsbeklagte
erteilt ihren Kunden kostenpflichtig auf Basis unterschiedliche
Geschäftsmodelle Auskunft. Ein Score bringt die Wahrscheinlichkeitseinschätzung
des Beklagten zum Ausdruck. Die Verfügungsbeklagte ermittelt für jede
betroffene Person standardmäßig verschiedene Scores zu verschiedenen
Lebenssachverhalten und Branchen. Daher errechnet die Verfügungsbeklagte
unterschiedliche Branchenscores, wie den Basisscore, den tagesaktuellen SCHUFA
Branchenscore und den historisch übermittelten SCHUFA Score, insoweit wird
wegen der näheren Einzelheiten auf Seite 3 und 4 der Schutzschrift der
Verfügungsbeklagten vom 7. September 2018 (Bl. 22 der Akte) Bezug genommen.
Vor dem Inkrafttreten der
Datenschutzgrundverordnung (DSG VO) war die Verfügungsbeklagte nach § 34 BDSG
(BDSG) verpflichtet den Betroffenen einmal pro Jahr auf Aufforderung Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen
(„Selbstauskunft“). Unter der Geltung des §§ 34 BDSG hat die
Verfügungsbeklagte umfassend Auskunft erteilt über die vorhandenen Daten,
insbesondere sämtliche „Branchenscores“, inklusive der jeweiligen
Scorewerte, Ratingstufe, Erfüllungswahrscheinlichkeit und Risikobewertungen.
Der Basisscore, der nicht an Dritte übermittelt wird gibt die allgemeine
Bonitätseinschätzung der Verfügungsbeklagten über die betroffene Person wieder.
Der tagesaktuelle SCHUFA Branchensscore wird von der Verfügungsbeklagten nur
auf eine konkrete Anfrage der betroffenen Person-tagesaktuell unabhängig davon,
ob es eine konkrete Kreditwürdigkeitsprüfung gegeben hat,-im Rahmen von
Selbstauskunftsersuchen der betroffenen Person errechnet. Es handelt sich quasi
um einen hypothetischen Wert, der nur im Rahmen von Selbstauskunftsersuchen
errechnet wurde. Der historische übermittelte SCHUFA Score bezeichnet die
anlassbezogenen im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung an potenzielle
Kreditgeber übermittelten Scores, die von der Verfügungsbeklagten gespeichert
worden sind. Gespeicherte Informationen sind nicht tagesaktuell, sondern
bleiben als historische Informationen der betroffenen Person verfügbar. Nach
der alten Rechtslage unter dem Bundesdatenschutzgesetz enthielt die kostenlose
Selbstauskunft nach § 34 BDSG alle 3 genannten Scorearten, da dies den
Anforderungen des §§ 34 Abs. 4 BDSG entsprach.
Seit Geltung der DSG VO vom 25. Mai 2018 wird der
tagesaktuelle SCHUFA Branchenscore nicht mehr im Rahmen des gesetzlichen
Selbstauskunftsanspruch beauskunftet . Der Basisscore sowie die vorhandenen
historisch übermittelten SCHUFA Scores sind noch Bestandteil der Auskunft. Die
kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSG VO wird von der Verfügungsbeklagten
grundsätzlich schriftlich erteilt.
Die Verfügungsklägerin hat mit anwaltlichem
Schreiben vom 3.9. 2018 die Verfügungsbeklagte aufgefordert, es ab sofort zu
unterlassen unvollständige Auskünfte nach Art. 15 Buchst. DSGVO zu erteilen und
die Auskünfte lediglich in Papierform anzubieten. Die Verfügungsbeklagte ließ
mit anwaltlichem Schreiben vom 7.9.2018 mitteilen, dass sie keine
Unterlassungsverpflichtungserklärung in dieser Sache abgeben wird und wies die
Ansprüche der Verfügungsklägerin zurück.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass durch
die Datenschutzgrundverordnung der Auskunftsanspruch des Betroffenen in Art. 15
DSGVO neu gefasst worden ist und die Verfügungsbeklagte als datenverarbeitende
Stelle verpflichtet ist, sowohl den Betroffenen die Möglichkeit zu geben ihren
Antrag auf Auskunft elektronisch zu stellen, als auch auf elektronischem Wege
eine Auskunft zu erteilen. Zudem müsse die Auskunft unverzüglich erfolgen.
Schließlich könne ein Betroffener den Anspruch jederzeit geltend machen und
nicht nur einmal jährlich.
Nunmehr erteile die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nur noch teilweise, nämlich lediglich unter Angabe eines
„Basisscores“. Die einzelnen Branchenssores würden nicht mehr
beauskunftet werden. Die Branchenscores halte die Verfügungsbeklagte weiterhin
zum Abruf bereit, jedoch nur im Rahmen einer kostenpflichtigen Anfrage.
Im Übrigen halte die Verfügungsbeklagte die
Auskünfte nach Art. 15 DSG VO nur auf Papier bereit. Sie stelle die Information
auch nicht in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung, wenn eine
betroffene Person den Antrag elektronisch gestellt hat. Eine Identifizierung
könnte anhand des Personalausweises erfolgen oder dadurch, dass die
Verfügungsbeklagte einen Zugangscode per Post dem Verfügungskläger schickt und
dass anhand dieses Verifizierungscodes er dann auf die Daten zugreifen könne.
Der Gesetzestext sei eindeutig, so dass kein Spielraum für eine Auslegung
eröffnet sei. Art. 15 DSG VO sei zu Art. 12 DSG VO lex specialis und gehe
deshalb vor und beziehe sich nicht nur auf die Entgeltpflicht. Es sei eindeutig
geregelt, dass eine elektronische Auskunft zu erfolgen habe. Art. 12 Abs. 6 DSG
VO sei eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass nur bei berechtigten Zweifeln
eine Identitätsprüfung vorzunehmen sei. Es bestünden keine unwägbare Risiken
für die Verfügungsbeklagte, wenn ein Zivilgericht im Rahmen der Prüfung eines
Unterlassungsanspruches eine andere Auffassung zu der Übermittlung der Daten
auf elektronischem Weg gewinne als die Datenschutzkonferenz. Dies sei dem
Prinzip der Gewaltenteilung schuldet. Es sei das Interesse der
Verfügungsklägerin, dass die Auskunft ohne Medienbruch erfolge, da die
elektronische Übermittlung der Daten die Verarbeitung und Abarbeitung durch die
Verfügungsklägerin vereinfachen würde.
Die Verfügungsklägerin habe gegen die
Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 Abs. 1, 3a UWG
i.V.m. Art. 15 DSG VO. Sie habe ein Recht auf eine umfassende Kopie der
personenbezogenen Daten. Es komme nicht darauf an ob die Scorewerte bereits
errechnet und gespeichert vorliegen oder aufgrund des Algorithmus und der
gespeicherten personenbezogenen Daten jederzeit errechnet werden können. Die
Art der Vorhaltung der Daten (Scores auf Anfrage) dürfe nicht zu einer Umgehung
des Auskunftsrechtes führen. Der Betroffene muss auf seinen Antrag nach Art. 15
DSG VO hin Auskunft erhalten, welche Daten die
Verfügungsbeklagte-gegebenenfalls auf Anfrage hinvorhält, denn diese sind
Gegenstand der Verarbeitung. Die Verfügungsbeklagte habe über alle
personenbezogenen Daten, die zum Zeitpunkt der Anfrage vorhanden sind, Auskunft
zu erteilen. Durch die DSGVO sei keine Absenkung des Schutzniveaus
einhergegangen. In § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 BDSG sei ausdrücklich geregelt
gewesen; dass Daten, deren Personenbezug erst bei der Berechnung hergestellt
werden, ebenfalls zu beauskunften seien. Auch nach der neuen Rechtslage müsse
eine Auskunft auf Basis von Art. 15 DSG VO so ausgelegt werden. Aus den
Erwägungsgründen zu 6,9 und 10 der DSG VO sei ersichtlich, dass ein hohes
Schutzniveau von der Verordnung angestrebt werde. Einer besonderen Regelung hinsichtlich
errechenbarer Scorewerte bedürfe es daher nicht. Es seien nicht nur die bei
einer Stelle gespeicherten, sondern sämtliche von ihr irgendwie verarbeiteten
Daten zu beauskunften, insoweit wird auf den Begriff der Verarbeitung gemäß
Art. 4 Nr. 2 DSG VO Bezug genommen.
Mit Art. 8 Abs. 1 Grundrechtscharta, Art. 16 Abs.
1 Buchst. a EU V, Art. 1 Abs. 2 DSG VO wäre es nicht vereinbar, das
Auskunftsrecht dahin auszulegen, dass bei der datenverarbeitenden Stelle
bereits zum Abruf bereitgehaltene und damit vorhandene Daten nicht beauskunftet
werden müssen.
Art. 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. DSG VO bestimme nach
seinem eindeutigen Wortlaut, dass die Informationen in einem elektronischen
Format zur Verfügung zu stellen sind.
Die Wiederholungsgefahr sei gegeben, da sich die
Verfügungsbeklagte geweigert habe eine Unterlassungsverpflichtungserklärung
abzugeben.
Er habe keine Leistungsverfügung beantragt,
sondern eine Unterlassungsverfügung und demzufolge komme es nicht auf die Frage
eines existenziellen Gläubigerinteresses an.
Der Verfügungsgrund ergebe sich aus § 12 Abs. 2
UWG. Der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin hole eine Auskunft zu seiner
eigenen Person auf seinen eigenen Namen regelmäßig bei der Verfügungsbeklagten
ein. Als er dann die Auskunft bekommen habe hätte er festgestellt, dass
ja“ “ die Hälfte“ fehle und habe daraufhin recherchiert. Erst in
diesem Zusammenhang habe er sich die Webseite der Verfügungsbeklagten
angeschaut. In diesem Zusammenhang habe er auch gesehen, dass die Auskunft auf
Papier erteilt werde und nicht wie vom Gesetz vorgesehen auf elektronischem
Weg.
Die Verfügungsklägerin beantragt
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen
Vertretern.
Untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Auskünfte nach Art 15 DSGVO zu erteilen, ohne über
sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche durch
die Antragsgegnerin jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze und eines
vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn diese von
ihr zur entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
Auskünfte nach Art 15 DSGVO lediglich in
Papierform zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag elektronisch
stellt und nichts anderes angibt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass die
Erteilung der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO in Schriftform zu erfolgen habe, da
die Identität einer eine Datenkopie beantragenden Person nicht zweifelsfrei
festgestellt werden könne. Durch den postalischen Versand stelle die
Verfügungsbeklagte sicher, dass die sensiblen personenbezogenen Daten nur der
betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden, zu der sie in ihrem
Datenbestand einen passenden Datensatz gefunden hat. Damit erhalte immer die
betroffene Person die Selbstauskunft, deren Daten angegeben waren-auch in den
Fällen, in denen dieses missbräuchlich durch einen Dritten geschehen sei. Die
von der Verfügungsklägerin vorgelegte Anl. A8 belege, dass der Absender frei
wählbar eingetragen werden könne, und damit eine verlässliche Identifizierung
des Antragstellenden nicht möglich sei. Die Verfügungsbeklagte stünde in engem
Kontakt zu der Datenschutzaufsichtsbehörde und mit dem hessischen
Datenschutzbeauftragten und der Datenschutzkonferenz, insbesondere auch der
Arbeitsgruppe Auskunfteien. Man habe sich bereits im Jahr 2016 über die
Thematik der Sicherstellung einer sicheren Identifizierung des Betroffenen
ausgetauscht und sei übereingekommen, dass in jedem Fall die sichere
Identifizierung Vorrang haben müsse. Demzufolge sei die Übermittlung auf
postalischem Wege die derzeit praktizierte Übermittlungsart, um
sicherzustellen, dass nur die betroffene Person den Inhalt der so genannten
Selbstauskunft erhält. Es bestehe keine Pflicht zur Erteilung einer Auskunft in
einem elektronischen Format. Art. 12 Abs. 3 S. 4 DSG VO formuliere selbst
„nach Möglichkeit“ auf elektronischem Weg. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei dann möglich, wenn eine besondere Gefährdungslage eine
postalische Zusendung erfordere. Eine ausschließlich elektronische
Kommunikation sei unsicher, weil eine zweifelsfreie Identifizierung über den
elektronischem Weg nicht möglich sei.. Diese Ausnahme gelte insbesondere bei
Wirtschaftsauskunftsgesellschaften, wie der Verfügungsbeklagten. Diese hätten
in der Regel keinen unmittelbaren Kontakt zu der betroffenen Person, sondern
erhielten ihre Daten über Dritte. Im Sinn der Sicherung der Vertraulichkeit sei
es daher angemessen, Selbstauskünfte nach Art. 15 DSGVO ausschließlich an
postalische geprüfte Adressen zu versenden.
Im Rahmen der aktuellen Diskussion mit den
beteiligten Datenschutzaufsichtsbehörden sei die Überlegung angestellt worden
dass man zukünftig eine „Postschleife“ einbindet d.h. dass man den
postalischen Versand beibehält aber die Selbstauskunft mit einen Zugangscode
versieht, der es dem Betroffenen ermöglicht, nachdem er die postalische
Selbstauskunft erhalten hat, nochmals auf elektronischem Weg in den
Datenbestand, der seine Person betreffe, Einsicht zu nehmen.
Die einstweilige Verfügung sei grundsätzlich
ausgeschlossen, da die Verfügungsklägerin konkrete Handlungen im Wege der
Leistungsverfügung von der Verfügungsbeklagten verlange, die eine Vorwegnahme
der Hauptsache zur Folge hätten. Beide Anträge seien auf ein aktives Handeln
der Verfügungsbeklagten gerichtet und nicht auf ein Unterlassen. Ein
Handlungsanspruch als Verfügungsanspruch komme nicht in Betracht, wenn damit
nicht wieder gut zu machende Verhältnisse geschaffen werden und damit die
Hauptsache vorweggenommen wird. Im Übrigen sei anerkannt, dass eine
einstweilige Verfügung auf Erteilung von Auskunftsansprüchen ausgeschlossen sei
(OLG Köln GRUR-RR 2003,296).
Im Rahmen der Interessenabwägung müsse
berücksichtigt werden, dass die Schutzinteressen der Betroffenen bei der
Abwägung einzustellen seien und nicht das Interesse der Verfügungsklägerin an
einem reibungslosen, ohne Medienbruch Abarbeiten der ihr vorliegenden Anfragen.
Auch sei zu berücksichtigen, dass man der Verfügungsbeklagten im Falle des
Erlasses der begehrten Leistungsverfügung ein Risiko aufbürden würde sich
gegenüber den Betroffenen schadenersatzpflichtig zu machen, wenn die
verlässliche Identifizierung des Antragstellers entfiele. Der Erlass einer
Leistungsverfügung würde die Verfügungsbeklagte in Widerspruch zu dem mit den
maßgeblichen Aufsichtsbehörden vereinbarte Vorgehensweise bei der
Selbstauskunft setzen, da sie bei Befolgung einer etwaigen Leistungsverfügung
sich in Widerspruch zu den in den einschlägigen Arbeitsgruppen vereinbarten
Vorgehensweise setzen müsste.
Im Übrigen ergebe sich aus der Anlage A8 dass der
Geschäftsführer der Verfügungsklägerin vom Inhalt der Webseite bereits zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 23. 8. 2018 Kenntnis hatte. Der Antrag auf
Erlass der einstweiligen Verfügung beziehe sich auf die Auskunft, die auf der
Webseite erteilt wird und nicht die Auskunft, die als Folge der E-Mail vom
21.7.2018 von der Verfügungsbeklagten erteilt worden sei, insoweit wird wegen
der näheren Einzelheiten auf Seite 10 der Antragsschrift Bezug genommen. Die
Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Glaubhaftmachung des Vortrages der
Verfügungsklägerin, dass erstmals der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin
Kenntnis davon erlangt habe, dass die Auskunft auf Papier erteilt werde und
nicht auf elektronischem Wege.
Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß, da die von
der Klägerin behaupteten Verstöße gegen Art. 15 DSG VO nicht vorlägen. Streitig
sei schon, ob Verstöße gegen die DSG VO überhaupt den Rechtsbruchtatbestand des
§ 3 Buchst. a UWG erfüllen könnten.
Es fehle aber auch an einem Verstoß gegen die
Vorschriften der DSGVO. Die Auskunftsverpflichtung nach Art. 5 DSGVO
unterscheide sich von der ehemaligen Vorschrift des §§ 34 BDSG im Wesentlichen.
Die Vorschrift des §§ 34 Abs. 4 BDSG sei durch die DSGVO ersatzlos entfallen.
Dementsprechend bedürfe es zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftsansprüche
keiner Berechnung des tagesaktuellen SCHUFA Branchenscores. Dieser sei ein
solcher tagesaktueller Score, der nach der Neuregelung der DSGVO gerade nicht
mehr bei der Auskunftserteilung extra berechnet werden müsse.
Die Auslegung der Datenschutzgrundverordnung dürfe
sich nicht an der überholten deutschen Rechtslage zu § 34 BDSG orientieren, da
mit der Datenschutzgrundverordnung ein einheitliches Datenschutzrecht für die
gesamte EU geschaffen werden sollte. Dann könne sich aber eine Auslegung dieser
Datenschutzgrundverordnung nicht an den Datenschutzniveau der Bundesrat
Deutschland orientieren, sondern an den Maßstäben die in sämtlichen EU-Ländern
vorgelegen habe. Bereits die Schaffung des § 34 Abs. 4 BDSG sei als
nachträgliche Regelung umstritten gewesen, da sie teilweise als
europarechtswidrig angesehen wurde. Die mit § 34 Abs. 4 BDSG vorgesehene
Auskunft auf eine Berechnung sei als Fremdkörper im Datenschutzrecht angesehen
worden. Diese Regelung habe auch nur für Auskunfteien gegolten. Demgegenüber
habe Art. 15 DGSVO den Anspruch für alle Bereiche zu gelten, bis hin in die
öffentliche Verwaltung. Daraus folge, dass der europäische Verordnungsgeber
sich von der nationalen Besonderheit des §§ 34 Abs. 4 BDSG gelöst habe. Nicht
jede denkbare Konstellation könne für einen Branchenscore berechnet werden, da
sich die Auskunftssituation je nach der Branche ändere.
Die Verfügungsbeklagte betreibt gegen die
Verfügungsklägerin ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sowie ein
Hauptsacheverfahren wegen marken- und wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf der
Internetseite, die jeweils vor dem Landgericht München I anhängig bzw.
rechtshängig sind.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung
gerichtet darauf, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird im geschäftlichen
Verkehr,
1. Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, ohne
über sämtliche Scores der jeweils betroffenen Person zu informieren, welche
durch die Verfügungsbeklagte jederzeit auf Grundlage vorhandener Datensätze
oder eines vorhandenen Algorithmus generiert werden können, insbesondere wenn
diese ihr zu entgeltlichen Abfrage bereitgehalten werden;
2. Auskünfte nach Art. 15 Buchst. i SGB lediglich
zu erteilen, soweit die betroffene Person den Antrag Elektronik stellt und
nichts anderes angibt,
ist unbegründet.
Es kann offenbleiben, ob die von der
Verfügungsklägerin beantragte einstweilige Verfügung als Leistungsverfügung
oder als Unterlassungsverfügung zu qualifizieren ist und ob und inwieweit die
besonderen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen müssen oder
nicht, insbesondere ob für den Erlass einer Leistungsverfügung Voraussetzung
ist, dass nach strenger Prüfung des Verfügungsanspruches und des
Verfügungsgrundes nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO ein „dringendes Bedürfnis“
für die Eilmaßnahme besteht oder nicht. Es wird teilweise die Ansicht
vertreten, dass als besondere Voraussetzung einer Leistungsverfügung der
Gläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass er auf die sofortige
Erfüllung dringend angewiesen ist. Anerkannt ist eine Leistungsverfügung
insbesondere bei Not- und Zwangslagen oder Existenzgefährdung außer auf Zahlung
auch bei sonstigen Handlungen und in den Fällen zulässig, in denen die
geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines
Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das
Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Da es einem
begehrten Unterlassungsanspruch immanent ist, dass mit dem Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird,
begrenzt die Rechtsprechung die Unterlassungsverfügung zeitlich oder ordnet von
Amts wegen entweder eine Sicherheitsleistung an oder setzt eine Frist zu
Erhebung der Hauptsacheklage. Demzufolge können die von der Verfügungsklägerin
geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 3a, 8 UWG grundsätzlich im
Rahmen einer Unterlassungsverfügung durchgesetzt werden. Es kann offenbleiben,
ob bereits wegen der Schwere des Eingriffs eine Güterabwägung zwischen den
Rechtsgütern der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu erfolgen
hat, oder um dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass mit dem
Unterlassungsanspruch letztlich Auskunftsansprüche verfolgt werden. Es wird die
Ansicht vertreten, dass ein auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag auf Erlass
einer einstweilen Verfügung als Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich
unzulässig sei, da die Erfüllung des Auskunftsanspruches durch eine
gegebenenfalls abändernde Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest für den
Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu
machen sei. Deshalb gebiete es der Schutz der Interessen des
Auskunftsverpflichteten, die Durchsetzung eines Auskunftsanspruches auf das
unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Dies werde beispielsweise dadurch
erreicht, dass eine gesetzliche Dringlichkeitsvermutung ausgeschlossen sei und
unter Zugrundelegung der allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze die
Verfügungsklägerin den Verfügungsgrund glaubhaft zu machen habe (Vergleiche OLG
Köln GRUR-RR 2003,296; Köhler/Bornkamm § 12 UWG Randnummer3.10) oder
existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.
Die aufgeworfenen Fragen können deshalb
offenbleiben, weil der Verfügungsklägerin als Mitbewerberin nach den §§ 3 Abs.
1,3 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt
ist..
Der Gesetzgeber hat in Kap. 8 (Rechtsbehelfe,
Haftung und Sanktionen) der Datenschutzgrundverordnung eingehend geregelt, wie
die Datenschutzbestimmungen durchzusetzen sind. Im Mittelpunkt steht dabei die
von einem Verstoß „betroffene Person“. Sie kann sich mit einer
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (Art. 74, 78 DSG VO), die
dann ihrerseits tätig wird. Die betroffene Person hat aber auch nach Art. 79
DSG VO selbst das „Recht auf einen wirksamen gerichtlichen
Rechtsbehelf“, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre Rechte aus der
Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sind. Die betroffene Person kann
nach Art. 82 DGSVO Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens
verlangen. Nach Art. 80 Abs. 1 DSG VO ist die betroffene Person ferner
berechtigt, „Organisationen“ und „ähnlichen Einrichtungen, die
bestimmte Anforderungen erfüllen“ zu beauftragen, in ihrem Namen ihre
Rechte unter anderem aus Art. 79 DSG VO wahrzunehmen. Art. 80 Abs. 2 DSG VO
enthält eine so genannte Öffnungsklausel zu Gunsten der Mitgliedstaaten. Sie
können vorsehen, dass jede der in Art. 80 Abs. 1 DSG VO genannten
„Organisationen“ unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person
das Recht hat, deren Rechte aus Art. 77-79 DSG VO in Anspruch zu nehmen, wenn
nach ihrer Ansicht deren Rechte verletzt worden sind. Diese Regelung ist nicht
unumstritten, weil damit letztlich Dritte über das Persönlichkeitsrecht der
betroffenen Personen verfügen. Von einer entsprechenden Befugnis der
Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren
Zustimmung wahrzunehmen, ist in Art. 80 Abs. 2 DSG VO nicht die Rede.
Es wird die Frage diskutiert, ob die
Durchsetzungsregelungen der DSG VO eine abschließende unionsrechtliche Regelung
darstellen oder ob im jeweils nationalen Recht Erweiterungen zulässig sind. Es
geht darum, ob der nationale Gesetzgeber über die Öffnungsklausel des Art. 80
Abs. 2 DSG VO hinaus zusätzliche Durchsetzungsregelungen aufstellen darf. Vor
allem wird diskutiert, ob die Gerichte wegen eines Vorrangs des Unionsrechts
daran gehindert sind, bestehende Regelungen des deutschen Rechtes anzuwenden,
die zusätzliche Rechtsbehelfe gewähren könnten. Im Rahmen der Anwendung des §§
3 Buchst. a UWG wird die Ansicht vertreten, die Vorschriften der
Datenschutzgrundverordnung seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3
Buchst. a UWG und dementsprechend seien auch Mitbewerber des Verletzers nach §
8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, gegen Verstöße vorzugehen (vergleiche
Wolff ZD 2018,248). Diese Ansicht verkennt, dass § 3 Buchst. a UWG dann nicht
anwendbar ist, wenn die betreffende Regelung in der Datenschutzgrundverordnung
die Rechtsfolgen eines Verstoßes abschließend regelt, was wiederum durch
Auslegung festzustellen ist (vergleiche im Einzelnen Köhler ZD 2018,337 ff.).
Eine solche abschließende Regelung gegenüber § 3 Buchst. a UWG stellen, so
Köhler und Barth (Köhler ZD 2018,337 ff., Barth WRP 2018,790) die Art. 70 ff.
Datenschutz Grundverordnung dar. Diese Ansicht beruft sich auf den allgemeinen
Grundsatz des Unionsrechts, dass Ausnahmeregelungen, wie hier Art. 80 Abs. 2
DSG VO, eng auszulegen sind (ständige Rechtsprechung: EuGH WRP 2015, 1206, Rn.
54) und dementsprechend nicht über den Wortlaut hinaus erweitert werden dürfen.
Die Autoren schließen aus dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber nicht schon
jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person
ohne deren Auftrag einräumt hat, sondern dafür ganz konkrete Anforderungen
aufstellt, dass der Unionsgesetzgeber keine Erstreckung dieser Befugnis auf
Mitbewerber des Verletzers zulassen wollte. Hätte der Unionsgesetzgeber, so die
Autoren, dies gewollt, so hätte es nahegelegen, dass er eine dem Art. 11 Abs. 1
RL 2005/29/EG („einschließlich Mitbewerbern“) entsprechende
Durchsetzungsregelungen eingeführt hätte. Köhler unterstreicht diese
Argumentation durch die Herausarbeitung der unterschiedlichen
Schutzzweckbestimmung der DSGVO auf der einen Seite und dem UWG auf der anderen
Seite. Die Datenschutzgrundverordnung schützt „die Grundrechte und
Grundfreiheiten natürlicher Personen insbesondere deren Recht auf Schutz
personenbezogener Daten“, insoweit wird auf Art. 1 Abs. 2 DSG VO Bezug genommen.
Damit bringe die Datenschutzgrundverordnung klar zum Ausdruck, dass es um den
Individualschutz der Betroffenen geht, vergleichbar dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Demgegenüber stehe die Konzeption des UWG. Dieses Gesetz dient „dem Schutz
der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen“, insoweit wird
auf § 1 S. 1 UWG Bezug genommen. Die gesetzliche Konzeption der
Datenschutzgrundverordnung hat mit der dargestellten Regelung in Kap. VIII
primär die Rechtsdurchsetzung bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt, während §
8-10 UWG die Durchsetzung des Lauterkeitsrecht vollständig der privaten
Initiative überlässt. Daraus folgt, dass einem Mitbewerber nach den §§ 3 Abs.
1,3 a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG die Klagebefugnis fehlt. Diese
vornehmlich in der Literatur vertretene Ansicht findet ihre Bestätigung in der
Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Landgericht Bochum (12. Zivilkammer),
Teil Versäumnis- und Schlussurteil vom 7.8.2018-I-12 O 85 / 18 zitiert nach
Beck RS 2018,25219). Das Landgericht Bochum hat ausgeführt, dass dem
Verfügungskläger eine Klagebefugnis nicht zusteht, weil die Datenschutzgrundverordnung
in den Artikeln 77-84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und
ausschließende Regelung enthält. Das Landgericht Bochum hat sich der Ansicht
von Köhler mit dem Argument angeschlossen, dass die Datenschutzgrundverordnung
eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält.
Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer
betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.
Hieraus sei zu schließen, dass der Uniongesetzgeber eine Erstreckung auf
Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte. Diese Ansicht überzeugt, da
es keine Rechtsschutzlücke besteht. Vor dem Hintergrund, dass keine
Rechtsschutzlücke im Bereich der Datenschutzgrundverordnung besteht, muss sie
auch nicht durch eine Anwendung des §§ 3 Buchst. a UWG geschlossen werden. An
diese Überlegungen knüpft die Bundesratsinitiative des Freistaats Bayern an,
wonach zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die
Datenschutzgrundverordnung ein Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht
worden ist (Bundesratsdrucksache 304 18 vom 6. 20.6.2018) woraus sich ableiten
lässt, dass eine Klagebefugnis eines angeblichen Mitbewerbers ausscheiden soll,
da ihm bereits eine Abmahnungsmöglichkeit verwehrt wird.
Es ist streitig, ob die fehlende
Anspruchsberechtigung und fehlende Klagebefugnis zur Abweisung der Klage als
unzulässig oder als unbegründet führt, doch handelt es sich bei der Anspruchsberechtigung
um eine Frage der Aktivlegitimation und damit um eine Prüfung im Rahmen der
Begründetheit der Klage, so dass die Klage auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO,
wonach die Verfügungsklägerin als die unterlegene Partei die Kosten des
einstweiligen Verfügungsrechtsstreites zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6 ZPO in Verbindung § 711 ZPO.

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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.

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LG Bochum – Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstößen nach der DSGVO

Das LG Bochum hat mit Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
entschieden, dass  Mitbewerber Verstöße gegen die
Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Im Wege der
einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten
wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
untersagt,
im geschäftlichen
Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und
Werbemitteln im Internet

a)
gegenüber Verbrauchern
keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform
(OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern
nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum
Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss
gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung
der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;
e)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und
Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Diese sind für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
(d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen
sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der
Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher
übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Sobald der vom
Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person
übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers
verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich,
bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu
rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Offensichtliche
Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden,
ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels
ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels
derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt,
von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies
den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder
Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner
Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen
vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen
Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem
Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über
das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein
solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren,
wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale
Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Weitergehende
Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund –
sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von
diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern,
Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind
ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu
treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den
Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Die Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste
Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene
Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes
Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen
am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter
www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren
Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter
www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als
Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger
kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Der Streitwert beträgt
bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme
wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien
vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse,
Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung
vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von
Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des
Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete
der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum
Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des
Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der
Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Verfügungskläger
ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne
auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger
beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der
Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung
nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und
Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten
seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der
personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt
oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer;
dd.
das Bestehen eines
Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen
Personen;
ee.
das Bestehen eines
Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber,
ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling
anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und
die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für
die Betroffene, …
Wegen der weiteren
Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den
Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch
Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der
entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der
Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger
steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln
77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende
Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der
Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer
in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018,
337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a
und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD
2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung
der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen,
Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren
Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine
Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD
2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die
zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.
Soweit eine
einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich
aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist,
gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die
Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die
Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch
statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur
durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden.
Der Einspruch muss die
Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und
Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist
zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag
verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder,
wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag
muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der
Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der
Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch
durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.