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Über 80 Faxe in der Nacht – „Debcon startet COVID-19-Offensive“ für 100,00 €

wenn es nicht so bitter wäre müsste man schmunzeln.


Die berühmt berüchtigte Debcon GmbH verschickt seit 19:00 Uhr unzählige Faxe, die genau so überschrieben sind: “ Debcon startet COVID-19-Offensive“.


Die Bottroper Ballerbude Inkassobude Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH ist sich nicht zu schade für ihr xtes Angebot die COVID-19-Pandemie zu nutzen.Und nun kommt nach dem „Weihnachtsangebot„, und dem Sommerangebot  nach etwas längerer Pause  ein weiteres Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  


Nun kurz nach den ersten Lockerungen  kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.



Die fangen jetzt tatsächlich wieder mit Akten aus dem Jahr 2012 an. 




Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob jetzt gleich mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue. 
Schließlich gab es ja die Corona-Pause auch bei Gericht.

Oder ich reiche mal ein paar Klagen auf negative Feststellung ein. Dann erklärt denen eventuell ein Richter einmal, wie das mit dem Clown und dem Frühstück von mir gemein war.


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Die Debcon wittert das Weihnachtsgeschäft – oder alle Jahre wieder arbeitet das Faxgerät

Es ist noch nicht lang her, so fängt nicht nur ein Song meiner Lieblingsband BAP an ( im  Original: Vüür paar Woche, nit lang her, … aus Ruut-wieß-blauquerjestriefte Frau) genauer es war im Sommer  als  nach langer Zeit  ein neues Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  

Nun kurz vor Weihnachten, man geht wohl von den Spendenfreudigkeit der Deutschen aus kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Neu ist dann mal wieder die Geschäftsführung, jetzt sitzt das eine Frau Angela Chmiel. Chmiel stimmt da war doch was – die  CHMIEL CONSULTING, Inh. André Chmiel, Stolze-Schrey-Str. 15,
46539 Dinslaken ist kein so ganz ubekannter Name im Bereich Filesharing.


Und so sieht dann das erneute Bettelschreiben , vom 11.11.2019 dann aus:

Rechteinhaberin: RGF Filmvertrieb UG
Ihr Zeichen: 15407 (XX YY J. RGF
Filmvertrieb UG)
Ihre Mandantschaft: XX YY, Musterstr. 1, 12345 irgendwo in
Lippe
Sehr geehrte Damen und
Herren Rechtsanwälte,
wir nehmen Bezug auf
vorausgegangene Korrespondenz in oben bezeichneter Angelegenheit.
Unsere Auftraggeberin
möchte die Angelegenheit nunmehr zügig
zum Abschluss
bringen.
Daher ist unsere Auftraggeberin ausnahmsweise einmalig
und zeitlich befristet bereit, die Angelegenheit bei Zahlung von EUR 200,00 abzuschließen.
An dieses Angebot fühlt sich unsere
Auftraggeberin bis zum 15.11.2019 — hier
eingehend —
gebunden. Die Angelegenheit ist dann mit Zahlungseingang auf
unser u. g. Konto vollständig und abschließend erledigt. Optional kann die
Angelegenheit durch 10 Teilzahlungen von
EUR 30,00, jeweils am 15. des
Monats, erstmals am 15.11.2019 abgeschlossen werden.
Andernfalls muss Ihre Mandantschaft mit der Einleitung
des gerichtlichen Verfahrens rechnen. Wir haben an dieser Stelle – mit Verweis
auf das Urteil des AG Köln, Az. 148 C 408/18 vom 25.07.2019 — ebenfalls ganz
klar auf die mögl. Pflicht zur Kostenübernahme wg. treuwidrigen Verstoßes gegen
vorprozessuale Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Die
Pflicht zur Auskunft ist Ihre Mandantschaft bislang nicht nachgekommen.
Darüber hinaus hat der Täter
sämtliche Kosten, einschließlich Restschadenansprüche, die infolge der
Abmahnung unserer Auftraggeberin entstanden sind, zu ersetzen. Dies hat der
Bundesgerichtshof in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil klar gestellt (Urt.
v. 22.03.2018 – I ZR 265/16).

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.




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Die Debcon blockiert schon seit Stunden das Faxgerät – mal wieder

Ich konnte es kaum glauben die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. geht weiter.  

Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Ferienende des Sommer 2019 um kurz nach 08:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.

Debcon
GmbH
C43072
Debcon
GmbH Postfach 200118 46223 Bottrop
Kanzlei
Jan H. Gerth
Berliner Str. 25
33813 Oerlinghausen
Via Telefax: 0520273809
Bottrop,
den 22.08.2019
Akt. Z.: C43072 – MPG8588
Bitte
stets angeben
Rechteinhaberin:
Video Art Holland b.v.
Ihr
Zeichen: 14168 (XXX
J. Video
Art Holland b.v.)
Ihre
Mandantschaft: XXX, aaastr. 3, 3bbbb Ort
Sehr geehrte/r Herr Rechtsanwalt/Frau
Rechtsanwältin,
nachdem sich Ihre Mandantschaft trotz mehrfacher
Aufforderung und Pflicht zur Auskunft nicht zu einem möglichen Täter und/oder
Tatverlauf im Rahmen der Urheberrechtsverletzung geäußert hat, kann unsere
Auftraggeberin nunmehr davon ausgehen, dass es bei der bestehenden
Täterschaftvermutung verbleibt und Ihre Mandantschaft Täterin der
Rechtsgutverletzung ist. Es soll auf § 106 UrhG hingewiesen werden. Folglich
hat eine gerichtliche Geltendmachung der berechtigten Ansprüche i.H.v. EUR 460,70 Aussicht auf Erfolg.
Sollte sich wider Erwarten im gerichtlichen Verfahren
herausstellen, dass Ihre Mandantschaft für die Urheberrechtsverletzung nicht
verantwortlich ist und vorgerichtlich wider besseren Wissens gehandelt hat,
folglich treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht aus der
Sonderrechtsbeziehung nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat, sind die mit diesem
Verfahren verbundenen gesamten Kosten, im Rahmen der sodann anstehenden
Klageänderung (materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch) von Ihrer Mandantschaft
zu tragen. Nach Treu und Glauben besteht die Verpflichtung, unsere
Auftraggeberin nicht durch unwahre, unvollständige, ausbleibende oder
irreführende Angaben zu der Führung eines originären aussichtslosen Prozesses
zu verleiten. Es wird auf die einschlägige Literatur (vgl. Dr. Simon Röß, NJW
2019, 1983 f. „Das vorprozessuale Schweigen bei Urheberrechtsverletzungen —
Auskunftspflicht und Haftung des Anschlussinhabers“, wie auch auf das
aktuelle Urteil des AG Köln vom 25.07.2019 mit AZ. 148 C408/18) verwiesen.
Zur Vermeidung der durch die Klageführung zwangsläufig
entstehenden Kosten zu Lasten Ihrer Mandantschaft weisen wir noch einmal
außergerichtlich auf die Ihrer Mandantschaft obliegenden Pflicht hin.
Konkludent kann Ihre Mandantschaft die Angelegenheit noch einmal durch Vergleichszahlung i.H.v. EUR 290,00 bis
zum 30.08.2019 hier eingehend vollständig und abschließend erledigen.
Wir
nehmen an, dass auch Ihre Mandantschaft an einer außergerichtlichen Beendigung
interessiert ist und empfehlen dringend Auskunft zu erteilen oder den
vorgenannten Betrag zu bezahlen.
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH
Raiffeisenstr. 23 D-46244 Bottrop
Telefon 0800 -100 39 39*               Geschäftsführer
Telefax +49 (0) 2041/3489291        Angela
Chmiel
Email. kontaktedebcon.de
Internet
www.debcon.de
„kostenlos aus dem deutschen Fest- und
Mobilfunknetz
Steuernummer
308/5701/0826 AG Gelsenkirchen HRB 12601
Inkassounternehmen
eingetragen im Rechts-

dienstleistungsregister
OLG Hamm 3712-8.334
Kontoverbindung. Volksbank
Bochum-Witten eG, BLZ 430 601 29, Kto 631 253 102 IBAN: DE96 4306 0129 0631 2531 02, BIC: GENODEM1BOC
Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.
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Sie lebt noch – fast wie einst Ötzi ist sie aus der Versenkung aufgetaucht – die Debcon GmbH

Ich konnte es kaum glauben die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. geht weiter.  


Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start des Jahres 2018 um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht mal so lange her.


Und so sehen diese Schreiben aus:

lnkassonummer:
XXXXXXXXXXXXX
Ihr
Zeichen: nicht bekannt
Ihre Mandantschaft:  ABC
Lizenzgebühren nach Lizenzanalogie aus ungerechtfertigter Bereicherung
nach§ 102 Satz 2 UrhG in
Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB
Forderung:
EUR 250,00
zzgl. Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszins) seit
dem 01.01.2015
Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,
im Rahmen der Überprüfung des
Forderungskontos wurde festgestellt, dass Ihre Mandantschaft trotz
vielfacher Anforderung bislang weder die
berechtigten o.g. Restschadenansprüche bezahlt hat, noch das Konto durch
verpflichtende Mitteilung über die gewonnenen Erkenntnisse zum Tatzeitpunkt aus
der Nachforschung erledigt werden konnte.
Diesbezüglich verweisen wir auf die
aktuellen BGH Rechtsprechungen.
Sollte wider Erwarten Ihre Mandantschaft
nicht selbst die Rechtsgutverletzung begangen haben, so bitten wir im Rahmen
einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung um entsprechende Mitteilung.
Sollte eine etwaige Mitteilung erst im
Rahmen eines streitigen Verfahrens erfolgen, so weisen wir darauf hin, dass
sämtliche – immer weiter steigenden – Kosten von dem sodann im Verfahren
ermittelten Täter zu erstatten sein werden.
Es verbleibt die Möglichkeit, die
Restschadenansprüche aus der Rechtsgutverletzung durch Zahlung von EUR 250,00 bis zum 05.02.2018 zu
erledigen und reinen Tisch zu machen.
Nur bei pünktlicher Zahlung wird auf den
Differenzbetrag (Verzugszinsen) verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.
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Ferienstart in Deutschland heißt auch „Start your engines bei der Debcon GmbH

Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich zum Start der Sommerferien um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. Dabei ist der letzte Versuch noch gar nicht mal so lange her.


Und so sehen die neuen  Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH

Unser Zeichen: 000000

Sehr geehrte
Damen und Herren Rechtsanwälte,
der BGH hat nunmehr klargestellt, dass der im Rahmen der Rechtsgutverletzung
 geltend
 gemachte
Lizenzschaden nach
§ Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB zehn Jahre  seit  Entstehung
 geltend gemacht werden kann. Die Einrede
der Verjährung macht keinen Sinn. Auch über die Höhe des Lizenzschadens hat sich der BGH nunmehr geäußert. So sieht der BGH schon bei einem
Musikwerk einen Lizenzschaden nach Lizenzanalogie
i.H.v. 200,00 EUR für angemessen.  In Anlehnung haben sodann lnstanzgerichte bei Filmwerken einen Lizenzschaden i.H.v. mind. EUR 600,00 für angemessen geurteilt.
Aufgrund der klargestellten Rechtsposition wird hiermit der o.g. Lizenzschadenanspruch, zzgl. Verzugszinsen
gegenüber Ihrer Mandantschaft im Rahmen der bestehenden Täterschaftsvermutung namens
und in Vollmacht unserer Auftraggeberin wieder/weiter geltend gemacht
Sollte
sich Ihre Mandantschaft wider Erwarten nicht für die Rechtsgutverletzung  verantwortlich fühlen, so bleibt auf die sekundären Darlegungslast zu verweisen, wonach
konkret zur Situation
zum Verletzungszeitpunkt vorzutragen
ist, wer als erlaubter Nutzer,
folglich Täter ohne Wissen Ihrer Mandantschaft in Betracht kommt Es besteht Nachforschungspflicht. Der bloße Verweis
auf mögliche Zugriffe
Dritter ist nicht ausreichend. Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen
Anschlussnutzern.
Mit Verweis
auf neuerliche Urteile
der lnstanzgerichte, nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg
(AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn diese aber auch der Familienbund die Tat bloß abstreiten, für Jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss erfolgt
ist, haftbar zu machen sind.
Im Rahmen der aktuellen Entwicklung hinsichtlich Verjährung und Höhe von Lizenzschadenansprüche schlagen
wir Ihrer Mandantschaft, namens und in Vollmacht unserer
Auftraggeberin vor, den o.g. Lizenzschaden durch Zahlung einer Vergleichszahlung iHv. EUR 400,00 unverzüglich, jedoch
bis spätestens zum
07.07.2017 hier eingehend vollständig abschließend zu erledigen.
Sollte Ihrer
Mandantschaft eine Einmalzahlung aufgrund einer wirtschaftlichen schlechten Situation nicht
möglich
sein, sind wir namens und in Vollmacht
unserer Auftraggeberin bereit,
nach Prüfung entsprechender Belege
eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit dem 07.07.2017, zu bestätigen.
Abschließend bitten wir Sie, dieses Schreiben
an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 05.07.2017.

Mit freundlichen Güßen


Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.



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Zum Vatertag schreibt die Debcon GmbH mal wieder so, als ob ….

Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier. Es hat etwas gedauert, aber pünktlich am Vorabend des Feiertages um kurz nach 20:00 Uhr hat die Debcon GmbH die Faxmaschine wieder angeworfen. 

Und so sehen diese Schreiben aus:

Ihr Zeichen: n.b.
Ihre Mandantschaft:  
Forderungsinhaberin: Debcon Debitorenmanagement
und Consulting GmbH
Unser Zeichen: 883086
Sehr geehrte Damen und Herren
Rechtsanwälte,

nach Überprüfung des Forderungskontos
Ihrer Mandantschaft wurde festgestellt, dass der berechtigte 
Anspruch, auch und gerade trotz der
Tendenz der aktuellen Rechtsprechungen unbezahlt ist.
Mit Verweis auf neuerliche Urteile,
nicht zuletzt vom 30.03.2017 des AG Oldenburg (AZ 4 C 4486/16 (VI)) wurde
richtig geurteilt, dass Anschlussinhaber selbst dann, wenn sie – aber auch der Familienbund
– die Tat abstreiten, für jedwede Urheberrechtsverletzung die über deren Internetanschluss
erfolgt ist, haftbar zu machen sind. Hier verweisen wir wiederholend auf
sämtliche vorausgegangenen Schreiben in denen wir mehrfach darauf hingewiesen
haben, dass das bloße Bestreiten nicht ausreicht.
Ihre Mandantschaft hat im Rahmen der
sekundären Darlegungslast konkret zur Situation im Verletzungszeitpunkt
vorzutragen, wer als Täter der Tat in Betracht kommt. Er ist zu Nachforschungen
verpflichtet. Der bloße Verweis auf mögliche Zugriffe Dritter ist nicht ausreichend.
Dies gilt auch bei Familienanschlüssen mit mehreren möglichen Anschlussnutzern.
Nach dem BGH, der sich konkret zu dem Lizenzschaden geäußert hat, hat nun auch das
Amtsgericht einen konkreten Lizenzschadenersatz von mindestens EUR 600,00 bei
einem Filmwerk geurteilt. Auch ein Gegenstandswert von TEUR 8 sieht das Amtsgericht
für angemessen.
Wie sicherlich bekannt ist, macht die
Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH den sog. 
Lizenzschaden geltend. Aufgrund der
zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. BGH Urteil Az. 1 ZR 48/15) können wir Ihrer
Mandantschaft nachfolgenden fairen Vergleich anbieten um die Angelegenheit ein
für alle Mal zum Abschluss zu bringen:
Ihre Mandantschaft zahlt unverzüglich,
jedoch bis spätestens zum 02.06.2017
einen Betrag in Höhe von EUR 200,00
hier eingehend – auf unser u.a. Konto unter Angabe des Aktenzeichens.
Sollte eine Einmalzahlung aufgrund
wirtschaftlicher Situation nicht möglich sein, sind wir gerne bereit, nach Prüfung
entsprechender Belege eine Ratenzahlung von monatlich EUR 40,00, beginnend mit
dem 02.06.2017, zu bestätigen. Dieser Bestätigung bedarf es allerdings
individuell nach Prüfung der 
eingereichten Unterlagen. Diese
reichen Sie sodann bitte auch fristgerecht bei uns ein.

Abschließend bitten wir Sie, dieses
Schreiben an Ihre Mandantschaft zwecks Rücksprache weiterzuleiten und erwarten
Ihre gefällige Stellungnahme bis zum 02.06.2017.
Mit freundlichen Güßen

Debcon GmbH

Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner die Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue.

Aber ganz sicher wird es in einem Fall zu einer Klage meinerseits kommen, denn wer Klagen zurücknimmt und die Summe dann trotzdem weiter einfordert muss wohl nach dem Prinzip „Lernen durch Schmerzen“ geheilt werden.
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Debcon GmbH – Frühling wird es und die Faxe fliegen tief, äh das Faxgerät läuft heiß

Draußen bleibt es länger hell, die Bäume schlagen aus, die Vögel werden lauter, es geht also gegen Frühling.

Dies ist aber auch die Zeit, in welcher die Debcon GmbH, die selbsternannte Debitorenmanagement und Consulting GmbH, andere nennen sie auch die Inkasso(gesellschaft)bude aus Bottrop, ihre Faxmaschine anschmeißt und Urteile zitiert, die längst wieder überholt sind.

Lustig auch, dass die glauben man müsse Ihnen gegenüber der sekundären Darlegungslast nachkommen. 

Die verstehen scheinbar nicht mal Richter so richtig, zumindest soweit sie weiter im Süden residieren. 

Ok, der war jetzt billig, denn scheinbar wissen auch die obersten Richter beim BGH aufgrund der Fülle an Filesharingfällen nicht so richtig in welche Richtung das ganze laufen soll.

Aber zu glauben, dass Mitarbeiter eines Inkassounternehmens glauben sie seien Experten in Sachen sekundärer Darlegungslast ist schon witzig.

Aber das neueste Bettelschreiben lässt wieder meinen speziellen Mitarbeiter mit Zuständigkeit für Debcon-Faxe tätig werden. 



Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Prüfung des o.g. Forderungskontos haben
wir festgestellt, dass der mit vorausgegangenem Schreiben angeforderte berechtigte
Restschadenanspruch/Lizenzschadenanspruch  noch nicht bezahlt wurde.
Da konkrete Darlegungen zur Möglichkeit
eines unbefugt handelnder Dritter Täter fehlen, muss in der Schlussfolgerung von
einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft bei dem Anschlussinhaber, Ihrer Mandantschaft
ausgegangen werden.
Zudem wurde auch nicht die Möglichkeit
einer Tatbegehung durch einen erlaubten Nutzer über die allgemein bestehende Möglichkeit
einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen
zum konkreten Nutzungsverhalten eines erlaubten Nutzers zum Tatzeitpunkt oder zum
Vorhandensein von einer Filesharing- Software auf dem Computer beziehungsweise zu
auffindbaren Spuren des Werkes auf dem Computer bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 11.
Juni 2015 –  I ZR 75/14 -, MMR 2016, S. 131
<132>).
Im Rahmen der Ihrer Mandantschaft treffenden
sekundären Darlegungslast bedarf es daher der Mitteilung derjenigen Umstände, aus
denen darauf geschlossen werden kann, dass die  fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem
Dritten mit alleiniger Tatherrschaft  begangen
 worden  sein kann.
Da im Rahmen der sekundären Darlegungslast
die tatsächliche Täterschaftsvermutung nicht „erschüttert“ werden konnte, demnach
von einer Täterschaft bei Ihrer Mandantschaft auszugehen ist, fordern wir Ihre
Mandantschaft  zur  Vermeidung  einer  gerichtlichen
 Auseinandersetzung  auf, den Restschadenanspruch
/Lizenzschadenanspruch  i.H.v. 400,00 € unverzüglich, längstens bis zum
20.03.2017
      hier eingehend zu bezahlen. Auf die Kosten einer
gerichtlichen Auseinandersetzung, die Ihre Mandantschaft zu erstatten hat, haben
wir ausreichend hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen

Debcon GmbH
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Hurra, hurra die Debcon ist wieder da

Lange hat es gedauert, aber pünktlich wie die Maurer kommt zur Adventszeit die Flut an Debcon-Faxen. Mein spezieller Debcon-Mitarbeiter hatte sich schon über Langeweile beschwert.

Nun kann er wieder tätig werden.

Denn auch wenn das Schreiben der  Debcon GmbH diesmal sehr seriös daherkommt und auch pünktlich zum Black Friday der USA, welcher dort ja traditionell mit Rabatten das Weihnachtsgeschäft ankurbeln soll, mit einem ebensolchen winkt, wird es zu keinem Geschäft kommen. Wohl aber zu Negativen Feststellungsklagen wie hier vom AG Aschaffenburg für Mandanten der IT-Kanzlei Gerth und gegen die Debcon GmbH entschieden.

Zwar mit nun auf Seite 2 des Schreibens zu den Fußnoten auf Seite 1 tatsächlich einmal juristisch argumentiert, aber leider an der Sache vorbei.

Denn wie immer vergisst oder unterschlägt die Debcon GmbH, dass sie den Verstoß beweisen müssen.

Und was der BGH neuerdings, mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15), sagt wird ebenfalls unterschlagen.

Was schreibt nun die Debcon? Sehen Sie hier:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
mit Verweis  auf  die  aktuelle
 höchstrichterliche  BGH  Rechtsprechung
 (Az.  I ZR  48/15)
 und die damit verbundenen Urteilsgründe haben
wir Ihre Mandantschaft namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin, im Rahmen
der bestehenden Vermutung der Täterschaft aufzufordern den Res1schadenanspruch /
fiktive Lizenzgebühr   nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung  mit  § 852  BGB in Höhe von  EUR  250,00 unverzüglich,  längstens  binnen einer  Woche  (Donnerstag,
 den  01.12.2016) –  hier 
eingehend
 –  zu bezahlen.
Es besteht tatsächliche Vermutung der Täterschaft 1.)
Es
besteht Restschadenanspruch 2.)
Verjährung ist nicht eingetreten
3.) Wirksamkeit 4.)

Nach Fristablauf muss Ihre Mandantschaft damit rechnen, dass der Anspruch
weiter gerichtlich geltend gemacht wird. Auf die damit verbundenen Kosten für Ihre Mandantschaft
wurde ausreichend hingewiesen. Aufgrund des Zeitablaufs und Rechtssicherheit    anders
wie in der Vergangenheit    ist der Betrag,
wie auch
die Zahlungsfrist  nicht mehr verhandelbar.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH

1.)Der BGH stellt klar, dass die
tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann greift,
wenn es sich um einen „Familienanschluss“ handelt, der regelmäßig von
mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber des Internetanschlusses wird der
ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, „wenn er
nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die
fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Darüber hinaus steht eine mögl. Ortsabwesenheit nicht entgegen. Es verblei!
damit bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers,
der dann auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz haftet.
2.) Ihre
Mandantschaft hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen
der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des
Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das
Bereithalten dieses Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den
Zuweisungsgehalt des der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und
sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund
verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht
möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht
herausgegeben werden kann, ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der
objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrecht besteht in der angemessenen
Lizenzgebühr. Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht
gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche
Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen
zum Herunterladen über eine Internetlauschbörse.
3.) Der
Rechteinhaberin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als
„Restschadensersatzanspruch“ zu, der nach § 102 Setz 2 UrhG in Verbindung
mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Ausdrücklich erteilt der BGH der
anderslautenden Auffassung einiger lnstanzgerichte (LG Bielefeld, AG Düsseldorf,
LG Frankenthal, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG
Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum AG Nürnberg) eine Absage. Ihre Mandantschaft
hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei
mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des Rechteinhabers etwas
im Sinne von§ 102 Satz 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Bereithalten dieses
Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des
der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren
Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die
Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil
der Gebrauch eines Rechtes seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann,
ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den
Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr.
Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht gelten diese
Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich
geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine
Internetlauschbörse. Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber
im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine „Tauschbörse“ den ihnen
zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs
geltend machen können.

4.) Für die Wirksamkeit der Abmahnung
ist es laut BGH unerheblich, ob die beigefügte Unterlassungserklärung für einen
„Täter“ oder „Störer“ formuliert war: „Die Formulierung der
Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners“.
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AG Aschaffenburg – Debcon GmbH nach negativer Feststellungsklage verurteilt

Die IT-Kanzlei Gerth hat für einen Anschlussinhaber in einem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Aschaffenburg negative Feststellungsklage gegen die Debcon GmbH erhoben, nachdem diese den Anschlussinhaber mehrfach angeschrieben hat.

Das Amtsgericht Aschaffenburg hat die Debcon GmbH wie von Rechtsanwalt Jan Gerth beantragt verurteilt.

Amtsgericht Aschaffenburg
Az.:   123 C 0000/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
AA BB
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gerth
Jan H., Berliner Straße 25, 33813 Oerlinghausen, Gz.: XXXXX

gegen

Debcon GmbH, vertreten
durch d. Geschäftsführer, Poststraße 6, 46236 Bottrop
– Beklagte –

wegen negativer Feststellung
erlässt das Amtsgericht
Aschaffenburg durch die Richterin am Amtsgericht CCC am 00.00.2016 ohne mündliche
Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

  1.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen
    die Klägerin auf 250,00 € hat.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.  
  4.     

Beschluss

Der Streitwert
wird auf 250,00 €festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO
bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens
berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die negative
Feststellungsklage ist zulässig gem. § 256 ZPO, insbesondere ist im Hinblick
auf die Anspruchsberühmung der Beklagten das besondere Feststellungsinteresse
der Klägerin gegeben.

Die Klage ist
auch begründet, denn der Beklagten steht kein Anspruch auf 250,00 €
Schadenersatz aus Lizenzanalogie aus abgetretenem Recht wegen einer behaupteten
Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse durch die Klägerin
zu.

Es fehlt bereits
an der Aktivlegitimation der Beklagten für einen solchen Anspruch. Wie die
Klägerseite zutreffend hingewiesen hat, ist ein Anspruch bereits deshalb nicht
ersichtlich, da eine Abtretung nicht substantiiert dargetan, geschweige denn
unter Beweis gestellt ist durch die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte.
Weder ist eine Abtretungserklärung vorgelegt worden noch vorgetragen worden,
wann durch den Berechtigten eine Abtretung erfolgt sein soll. Weiter wurde zu
der mit Nichtwissen bestrittenen Urheberrechtsinhaberschaft des behaupteten
Rechtsinhabers und Zedenten, einer HITMIX Musikagentur Erich Öxler, einer
Agentur, keines Komponisten, Sängers oder Produktionsunternehmens nicht substantiiert
dargelegt, sondern lediglich ohne statthaften Beweisantritt behauptet. Ob das
behauptete Urheber- oder Verwertungsrecht tatsächlich bestand, ist im
vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vortrag in Vorverfahren, insbesondere ein
unsubstantiierter Verweis auf ein Verfahren, das zu der angeblichen Ermittlung
der IP-Adresse der Klägerin führte, ist nicht geeignet, im vorliegenden
Verfahren berücksichtigt zu werden, zumal die Prüfung eines vorbefassten Gerichts
nicht die eigene Prüfung des nun zur Entscheidung berufenen Gerichts ersetzt.

Weiter ist auch
die Ermittlung der IP-Anschrift der Klägerin als einem bei einer
Rechtsverletzung verwendeten Internetzugang nicht substantiiert vorgetragen. Nachdem
die Klägerin unbestritten vorträgt, zum fraglichen Zeitpunkt nicht
Telekom-Kunde gewesen zu sein, sondern bei 1 & 1 Internetkunde gewesen zu
sein, ist ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Ermittlung der Daten der Klägerin
durch die angebliche Zedentin bzw. deren Beauftragte nicht gegeben.

Schließlich wäre
ein Anspruch der Beklagten auch verjährt. Da sowohl die Rechtsverletzung als auch
die in Bezug genommene Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen
Lizenzanalogie in 2010 erfolgt sein sollen – beides blieb bestritten durch die
Klägerin – , begann gem. § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit Ablauf des
Jahres 2010 zu laufen, so dass mangels verjährungshemmender Maßnahmen die
Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013, wie der Klägervertreter richtigstellte,
eintrat gem. § 195 BGB in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist.

Soweit die
Beklagte meint, gemäß § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB betrage die
Verjährungsfrist des Schadensersatzanspuches zehn Jahre, so verkennt die
Beklagte, dass § 852 BGB die Verjährungsfrist verlängert für Ansprüche auf Herausgabe
desjenigen, was der Verletzer durch die Rechtsgutverletzung erlangt hat. Die
insoweit von der Beklagtenseite angeführte Entscheidung des BGH vom 27.10.2011,1 ZR 175/10 (Bochumer Weihnachtsmarkt), der unter Bezugnahme auf die
Entscheidung BGH vom 29.04.2010, 1 ZR 68/08 (Restwertbörse) darlegt, dass –
unter Verwendung von Lichtbildern in der Entscheidung Restwertbörse, in der
Entscheidung Bochumer Weihnachtsmarkt unter Abspielen von geschützter Musik auf
einem Weihnachtsmarkt – der jeweilige. Rechtsverletzer durch die Verletzung der
von der Gegenseite wahrgenommenen Urheberrechte auf Kosten der jeweiligen
Klagepartei etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt habe, nämlich den
Gebrauch des jeweils geschützten Rechts ohne rechtlichen Grund, verkennt, dass  § 102 Satz 1 UrhG als Regelverjährung gerade
für die Verletzung· von Urheberrechten auf Abschnitt 5 des 1. Buches des BGB,
beginnend mit § 194 BGB, verweist, mithin auf das im Allgemeinen Teil des BGB
geregelte Verjährungsrecht und die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Bei einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG liegt per se immer ein Eingriff in
das Urheberrecht des geschützten Rechteinhabers vor, mit der Folge, dass der
BGH mit seiner Rechtsprechung entgegen § 102 Satz 1 UrhG die Verjährung für den
Regelfall auf zehn  Jahr ausdehnen würde.
Das Gericht folgt deshalb dieser Rechtsprechung nicht, da tatsächlich eine zehnjährige
Verjährung im Sinne des § 852 BGB nur dann eine Entsprechung findet bei der
Verletzung von Urheberrechten, wenn der Schädiger tatsächlich etwas erlangt aus
der Rechtsgutsverletzung, ihm also neben dem Vergnügen oder einer Ersparnis aus
der Rechtsverletzung zudem noch Vermögensvorteile tatsächlich zufließen, auf
deren Behaltendürfen er, wie § 852 BGB für andere Rechtsgutsverletzungen
vorsieht, länger als drei Jahre kein Recht haben soll (ebenso LG Bielefeld vom 13.01.2016,20 S 132/15). Das Filesharing, bei dem jeder einzelne Teilnehmer in einer
Tauschbörse auch nur einzelne Datenpakete, niemals allein das ganze Musikstück,
Dritten zugänglich macht, was gerade das Prinzip des Filesharings darstellt,
gibt dem einzelnen Teilnehmer mithin keinen Mehrwert bei dem
Zurverfügungstellen von Daten, im Netzwerk, um anderen einen Zugang zu dem
kompletten Musikstück oder anderen Werken zu eröffnen, sondern er erlangt einen
Vermögensvorteil nur in dem einmaligen oder mehrmaligen Einsparen von Ausgaben durch
Unterbleiben des Erwerbs eines Datenträgers z.B. einer CD oder einer kostenpflichtig
herunterzuladenden Datei. Ein Zufluss von Vermögenswerten .aus der unerlaubten
Handlung, den § 852 BGB sanktioniert, findet hingegen nicht statt. Das Gericht
sieht deshalb die dreijährige Verjährung als zutreffend an. Die Durchsetzung
des Schadensersatzanspruches der Beklagten aus abgetretenem Recht, so denn
einer bestehen würde, wäre somit zudem verjährt. Da der Anspruch der Beklagten nicht
besteht, ist die negative Feststellungsklage begründet
.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11,
713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung
folgt § 3 ZPO.
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Ja, sie lebt noch – die Debcon GmbH faxt wieder

Es war lange ruhig gewesen an der Debcon-Front. 


Erst heute hatte ich mich und dann öffentlich gefragt ob es die Debcon GmbH noch gibt.


Und als hätte ich es geahnt, oder lesen die dort etwa meinen Blog?
Stimmt hatte schon bei den Posts hier und hier feststellen dürfen, dass dort mitgelesen wird.


Nun also heute das erste Fax mit folgendem, diesmal sehr langem Text mit zwei neuen Wortschöpfungen DebconAssistance und Debcondelay. 


Aber lesen Sie selbst:


lhr Aktenzeichen:
XXXXX
Ihre Mandantschaft:
ABC DEF
Sehr geehrte
Damen und Herren Rechtsanwälte,

der Schwerpunkt
unserer Tätigkeit liegt in dem Ziel, gemeinsam mit dem Gläubiger und dem Schuldner/Schuldnervertreter
im Rahmen einer fairen und ethischen Behandlung, eine außergerichtliche und für
alle Seiten wirtschaftliche Lösung zu finden und einen positiven Ausblick zu
ermöglichen. Hierfür ist es wichtig zu erkennen, ob berechtigte Einwände, die
bislang nicht offen kommuniziert worden sind, gegen eine Zahlung des mehrfach
angemahnten Betrages sprechen, eine Zahlungsunwilligkeit vorliegt oder die finanzielle
Situation dazu beiträgt, dass bislang im Rahmen der vorausgegangenen
Korrespondenz keine Erledigung der im Raum stehenden Schadenersatzansprüche
herbeizuführen war.
Eine generelle
Zahlungsunwilligkeit wird seitens unserer Auftraggeberin nicht akzeptiert und
führt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auf die damit verbundenen
Kosten für das Mahn- bis hin zum streitigen Verfahren wird regelmäßig
verwiesen.
Sollten
berechtigte adäquate Einwände gegen den Anspruch vorhanden sein, die bislang
nicht vorgebracht und beantwortet wurden, wollen wir diese gerne mit unserer
Auftraggeberin besprechen und auf Sie zurückkommen. Lassen Sie uns hierzu bitte
Informationen zukommen.
Spricht die
schlechte finanzielle Situation Ihrer Mandantschaft also gegen eine Zahlung der
Schadenersatzansprüche haben wir die Möglichkeit und die Freigabe seitens
unserer Auftraggeberin im Rahmen der Härtefallregelung das Produkt DebconAssistance anzuwenden.
Dieses Produkt findet Anwendung bei allen Schuldnern mit dauerhaft geringen
Einkünften (Hartz IV, Rente) im Rahmen des Existenzminimums. Egal wie hoch die
Ansprüche gegenüber Ihrer Mandantschaft im Einzelfall bestehen, sie zahlt
lediglich 12 Monate. beginnend mit dem 19.10.2016.
im monatlichen Turnus je EUR 25,00
.
Lassen Sie uns
hier in einfacher Form entsprechend den Nachweis zukommen.

Bei kurzfristiger
schlechter Situation (beispielsweise Krankengeld) haben wir die Möglichkeit und
die Freigabe seitens unserer Auftraggeberin im Rahmen der Härtefallregelung das
Produkt Debcondelay anzuwenden.
Hiermit hat Ihre Mandantschaft die Möglichkeit den für sie errechneten
Vergleichsbetrag i.H.v EUR 500,00
schon heute fest zu vereinbaren und entsprechend der finanziellen Möglichkeiten
zu entscheiden, ob dieser am 19.10.2016, am 19.11.2016 oder am 19.12.2016
bezahlt wird.

Grundvoraussetzung
für die Annahme ist, dass zu den genannten Fristen je Teilzahlungen i.H.v. EUR 25,00
bezahlt werden und spätestens am 19.12.2016 der vollständige Vergleichsbetrag i.H.v
EUR 500,00 hier eingegangen ist (Beispiel: je EUR 25,00 am 19.10.2016 und
19.11.2016 und am 19.12.2016 der Rest i.H.v EUR 450,00 Damit können die
Schadenersatzansprüche noch vor dem neuen Jahr vollständig erledigt werden.

Zahlung erwarten
wir, unter Angabe des Verwendungszwecks YYYYY auf dem folgenden Konto:
Bank: Volksbank
Bochum-Witten eG
IBAN:
DE26430601290631253101
BIC: GENODEM1BOC

Sollten wir wider
Erwarten bis zum 19.10.2016 keinerlei Reaktion erfahren, muss unserer
Auftraggeberin von einer generellen Zahlungsunwilligkeit ohne adäquaten und nachvollziehbaren
Grund ausgehen.

Mit freundlichen
Grüßen

Debcon GmbH

Mal sehen was die Mandantschaft dazu sagt. Ich glaube es zu wissen, denn hier und hier kann ja nachgelesen werden, wie denn die angekündigten Prozesse so ausgehen.