Lange hat es gedauert, aber pünktlich wie die Maurer kommt zur Adventszeit die Flut an Debcon-Faxen. Mein spezieller Debcon-Mitarbeiter hatte sich schon über Langeweile beschwert.
Nun kann er wieder tätig werden.
Denn auch wenn das Schreiben der Debcon GmbH diesmal sehr seriös daherkommt und auch pünktlich zum Black Friday der USA, welcher dort ja traditionell mit Rabatten das Weihnachtsgeschäft ankurbeln soll, mit einem ebensolchen winkt, wird es zu keinem Geschäft kommen. Wohl aber zu Negativen Feststellungsklagen wie hier vom AG Aschaffenburg für Mandanten der IT-Kanzlei Gerth und gegen die Debcon GmbH entschieden.
Zwar mit nun auf Seite 2 des Schreibens zu den Fußnoten auf Seite 1 tatsächlich einmal juristisch argumentiert, aber leider an der Sache vorbei.
Denn wie immer vergisst oder unterschlägt die Debcon GmbH, dass sie den Verstoß beweisen müssen.
Und was der BGH neuerdings, mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15), sagt wird ebenfalls unterschlagen.
Was schreibt nun die Debcon? Sehen Sie hier:
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
mit Verweis auf die aktuelle
höchstrichterliche BGH Rechtsprechung
(Az. I ZR 48/15)
und die damit verbundenen Urteilsgründe haben
wir Ihre Mandantschaft namens und in Vollmacht unserer Auftraggeberin, im Rahmen
der bestehenden Vermutung der Täterschaft aufzufordern den Res1schadenanspruch /
fiktive Lizenzgebühr nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB in Höhe von EUR 250,00 unverzüglich, längstens binnen einer Woche (Donnerstag,
den 01.12.2016) – hier
eingehend – zu bezahlen.
Es besteht tatsächliche Vermutung der Täterschaft 1.)
Es
besteht Restschadenanspruch 2.)
Verjährung ist nicht eingetreten
3.) Wirksamkeit 4.)
Nach Fristablauf muss Ihre Mandantschaft damit rechnen, dass der Anspruch
weiter gerichtlich geltend gemacht wird. Auf die damit verbundenen Kosten für Ihre Mandantschaft
wurde ausreichend hingewiesen. Aufgrund des Zeitablaufs und Rechtssicherheit anders
wie in der Vergangenheit ist der Betrag,
wie auch
die Zahlungsfrist nicht mehr verhandelbar.
Mit freundlichen Grüßen
Debcon GmbH
1.)Der BGH stellt klar, dass die
tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann greift,
wenn es sich um einen „Familienanschluss“ handelt, der regelmäßig von
mehreren Personen genutzt wird. Der Inhaber des Internetanschlusses wird der
ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst dann gerecht, „wenn er
nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die
fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.
Darüber hinaus steht eine mögl. Ortsabwesenheit nicht entgegen. Es verblei!
damit bei der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers,
der dann auf Unterlassung, Schadens- und Kostenersatz haftet.
2.) Ihre
Mandantschaft hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen
der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des
Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das
Bereithalten dieses Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den
Zuweisungsgehalt des der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und
sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund
verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht
möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht
herausgegeben werden kann, ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der
objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrecht besteht in der angemessenen
Lizenzgebühr. Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht
gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche
Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen
zum Herunterladen über eine Internetlauschbörse.
3.) Der
Rechteinhaberin steht ein Anspruch auf Zahlung eines Lizenzschadens als
„Restschadensersatzanspruch“ zu, der nach § 102 Setz 2 UrhG in Verbindung
mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt. Ausdrücklich erteilt der BGH der
anderslautenden Auffassung einiger lnstanzgerichte (LG Bielefeld, AG Düsseldorf,
LG Frankenthal, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG
Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum AG Nürnberg) eine Absage. Ihre Mandantschaft
hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei
mit dem urheberrechtlich geschützten Werk auf Kosten des Rechteinhabers etwas
im Sinne von§ 102 Satz 2 UrhG erlangt. Sie hat durch das Bereithalten dieses
Werkes zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des
der Rechteinhaberin zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren
Kosten den Gebrauch dieses Rechtes ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die
Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil
der Gebrauch eines Rechtes seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann,
ist nach§ 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den
Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr.
Entgegen einer in der lnstanzrechtsprechung vertretenen Ansicht gelten diese
Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich
geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine
Internetlauschbörse. Damit ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber
im Fall einer Verletzung ihrer Rechte über eine „Tauschbörse“ den ihnen
zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs
geltend machen können.
4.) Für die Wirksamkeit der Abmahnung
ist es laut BGH unerheblich, ob die beigefügte Unterlassungserklärung für einen
„Täter“ oder „Störer“ formuliert war: „Die Formulierung der
Unterlassungserklärung ist Sache des Schuldners“.