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Filesharing – „Deepwater Horizon“ war für die Betroffenen eine Katastrophe, die Verfilmung könnte es durch die Abmahnung auch werden

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Studiocanal GmbH  angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an  Folgen der
US-amerikanischen Fernsehserie  “ Deepwater Horizon“ ab.

Deepwater Horizon  ist ein US-amerikanischer Katastrophenfilm, der am 30.
September 2016 in die US-amerikanischen Kinos, am 12. Oktober 2016 in die
Romandie kam, am 24. November 2016 in die deutschen und deutschschweizer und am
25. November 2016 in die österreichischen Kinos kam. Mark Wahlberg verkörpert
im Film Mike Williams, der 2010 im Golf von Mexiko der brennenden Ölplattform
Deepwater Horizon entkommt und hierdurch zum Gesicht der ökologischen
Katastrophe wird. Das Drehbuch von Matthew Michael Carnahan basiert auf dem
2010 in der New York Times erschienenen Artikel Deepwater Horizon’s Final Hours
von David Barstow, David Rohde und Stephanie Saul, der die letzten Stunden der
Deepwater Horizon vor der Explosion am 20. April 2010 nachzeichnete.
Im
Rahmen der Oscarverleihung 2017 erhielt Deepwater Horizon in zwei Kategorien
eine Nominierung. (Quelle: Wikipedia)

Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert  915,00 € für die il
legale Verbreitung
des urheberrechtlich geschützten Blockbusters “ 
Deepwater Horizon “ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 215,00 € geltend.

Aber wie bisher
gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:
  •  Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte 
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
    geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  •  Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung 
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
    bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
    Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
    einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
    Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR
    169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
    über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
    haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
    das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 -Morpheus
     ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
    121/08 – „Sommer unseres Lebens
     entschieden,
    dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
    besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000
    Abmahnungen wegen Filesharing
     und
    über 100 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und
    prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der
    Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu
    einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt
    die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen
  • Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
    weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
    so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
    Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
    Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
    der BGH ganz originell 
    Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt
    hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung
    nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
    Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR
    154/15
     in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
    nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
    untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben,
    sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
    seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
    Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.

Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung
setzen.