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Filesharing: Berliner Kanzlei von Kenne Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater möchte auch ein Stück vom Kuchen

Mit der Berliner Kanzlei von Kenne
Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater 
möchte eine weitere Kanzlei
vom Kuchen des Filesharing-Abmahngeschäfts naschen.

Die Kanzlei von Kenne Partnerschaft
Rechtsanwälte 
verschickt im Namen der  DigiProtect
Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien GmbH
, Abmahnungen wegen angeblich
illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten
Dateien die sich auch von anderen Kanzleien,wie Kornmeier & Partner oder auch von Graf von Westphalen, vertreten lässt.
Vorgeworfen wird, dass man als Anschlussinhaber ein
bestimmtes Lied über eine Filesharing-Software heruntergeladen und hierdurch
Dritten den Zugriff hierauf ermöglicht habe.
Die IP-Adresse soll über die Firma DigiRights
Solution GmbH
 ermittelt worden sein. Ein sich hieran anschließendes
Auskunftsverfahren gegen den Provider habe zum Ergebnis geführt, dass die
IP-Adresse dem abgemahnten Anschlussinhaber zugeordnet worden ist.
Die Kanzlei von Kenne Partnerschaft
Rechtsanwälte Steuerberater 
macht dabei einen Schadensersatz und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in
Höhe von 480,00 € geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei von Kenne Partnerschaft Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei von Kenne Partnerschaft Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 480,00 € verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und
    der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der
    oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in vielen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß
    tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von
    Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte
    (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden,
    Besucher).
  • Der BGH hat entschieden,
    dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und
    Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH,
    Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
     ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Schon wieder Spam-Faxe der Debcon GmbH – diesmal für RA Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH

Gestern
war es wieder soweit. Das Faxgerät quoll über, die Debcon GmbH hatte ihre
Maschine angewiesen loszulegen. Diesmal soll der Rechtsanwalt Karl-Heinz
Trebing, Frankfurt am Main, als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH, vormals als
DigiProtect bekannt, mittels „Urkunde Inkassovertrag vom 27.10.2014
die Debcon GmbH beauftragt haben.
Das
ist genauso spannend wie zweifelhaft. Bisher ist der Kollege Trebing in keinem
der von ihm angeleierten Verfahren aufgetreten oder hätte gar eine Klage
begründet.
Vielmehr
war es immer so, dass nach Abschluss des Verfahrens von Herrn Kollegen Trebing
der Beschluss des AG Frankfurt am Main im Insolvenzverfahren
810 IN 131/13
F-10-2 überreicht wurde, nach welchem die Masseunzulänglichkeit
nach § 208 InsO
festgestellt worden ist. Mit anderen Worten, die ehemals abgemahnten
Anschlussinhaber, die sich gegen den Mahnbescheid des Kollegen Trebing gewehrt
haben bleiben auch noch auf den Kosten sitzen obwohl das Verfahren gewonnen
worden ist. Und das auch noch zu Recht, eine Haftung des Insolvenzverwalters
nach § 60 InsO oder § 61 InsO soll ausscheiden
sagt der BGH. Nach BGH 02.12.2004,
Az.: IX ZR 142/03
, hat der BGH hat es nicht als Pflichtverletzung
angesehen, wenn kein Geld für die Erstattung der Kosten in einem unterlegenen
Verfahren vorhanden sei. Das sei „allgemeines Prozessrisiko“. Das hatte ich hier schon einmal erklärt.




Das
mag so sein, wer aber in Massenverfahren mit Unternehmen wie der Debcon GmbH
zusammenarbeitet, weiß vorher, dass nichts zu holen sein wird, weil er mit denen
keinen Blumentopf gewinnen kann. Und da der Beschluss des Amtsgericht Frankfurt
am Main bezüglich der Masseunzulänglichkeit vom 05.08.2014 datiert ist, dürfte
jede Tätigkeit danach, welche weitere Kosten verursacht in die persönliche
Haftung des Insolvenzverwalters fallen.
Und
selbstverständlich handelt es sich um angebliche Forderungen aus dem Jahr 2010.

Mal sehen, was die Mandanten dazu sagen werden: Abwarten oder Negative Feststellungsklage …