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Daniel Sebastian steht nun auch auf Sport bzw. Kontor Sports 2018

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Kontor Sports 2018“ zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke auf dem Sampler „Kontor Sports 2018“ fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 2.400,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In
diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
Morpheus
).
·     
Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth
hat Erfahrung
mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 
benannt hat, haben Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen
die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder
gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
ZR 272/14
, I
ZR 1/15 – Tannöd
, I
ZR 43/15
, I
ZR 44/15
, I
ZR 48/15 – Everytime we touch
und I
ZR 86/15 – Everytime we touch
haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil
vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian nutzt die Weihnachts.Mahnbescheide

Die in Berlin tätige Kanzlei von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian ist
seit vielen Jahren für die Musikindustrie tätig.
Regelmäßig werden illegale
Musik-Uploads in Tauschbörsen (z. B. BitTorrent) verfolgt.
Daher verschickt Daniel Sebastian jetzt
zum Jahresende  Mahnbescheide wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, die
immer dem jeweiligen Internet-Anschlussinhaber zu Last gelegt wird.
Der Mahnbescheid vom Amtsgericht
Hünfeld wird im Namen der DigiRights Administration
GmbH ausgesprochen. Die Zahlungsaufforderung vom Mahngericht soll den
Verbraucher unter Druck setzen, damit der Abmahner dennoch an Ihr Geld kommt.
Im Mahnverfahren werden „nur“ Geldforderungen geltend
gemacht. Die vor Jahren geforderte Unterlassungserklärung ist nicht mehr
relevant. Demnach ergeben sich folgende Positionen:
  • Lizenzgeld für die Musikproduzentin DigiRights
    Administration GmbH
  • Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnkanzlei
  • Zinsen
  • Kosten des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hünfeld

Urheberrecht ist Spezialrecht
Die Rechtslage für den Empfänger des Mahnbescheides ist
nicht einfach. Vor allem ist das Urheberrecht eine komplexe Rechtsmaterie.
Verbraucher sind allein kaum in der Lage, Fragen zur Haftung und zur Höhe des
angemessenen Schadenersatzes richtig zu lösen. Insbesondere gilt der
Internet-Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung als Täter der illegalen
Musik-Uploads. Nach dem höchsten deutschen Zivilgericht spricht sogar eine
tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internet-Anschlusses auch
für die hierüber begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist (BGH,
Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“
 ; (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus
 ).
Dazu gelten unterschiedliche Verjährungsfristen:
  • Anspruch auf Unterlassung: 3 Jahre (nicht mehr relevant)
  • Anspruch auf Abmahnkosten: 3 Jahre
  • Anspruch auf Schadenersatz: 10 Jahre

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil
vom 12.5.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch
 zwar vor kurzem
festgestellt, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing grundsätzlich erst in 10 Jahren verjähren.
Verteidigung durch spezialisierten Fachanwalt als Trumpf
Bevor Sie also voreilig den geforderten Betrag überweisen
oder dem Mahnbescheid ungeprüft widersprechen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  über die eigenen Chancen
und Risiken und einen möglichen Vergleich beraten lassen.
Bevor Sie jetzt überstürzt entscheiden sollte die Sache und
der Mahnbescheid mit seinen Folgen  fachanwaltlich und
von jemanden mit speziellen Kenntnissen im Recht
der Computerspiele
 überprüft werden.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei
Gerth
 verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist
berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.

Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 200
Gerichtsverfahren bis hin zum BGH
mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
Was tun, um sich erfolgreich zu wehren?
  • Kein Kontakt mit dem Abmahner aus Berlin
  • Kostenlose Erstberatung nutzen
  • Erfolgreiche Strategie vom erfolgreichen Anti-Abmahnanwalt erhalten

Zu dem Zweck der Überprüfung des Mahnbescheids senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, den Mahnbescheid bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Einem Mahnbescheid muss innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung widersprochen werden, andernfalls kann (und wird) der Antragsteller
einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit kann er dann die
Zwangsvollstreckung betreiben, also einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Zwar
kann man sich auch noch gegen einen Vollstreckungsbescheid wehren, man spart
sich aber viel Aufwand und Ärger wenn man direkt fristgerecht dem Mahnbescheid
widerspricht.
DigiRights Administration GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Sebastian  – wird über den
Widerspruch informiert und muss sich dann entscheiden, ob er den Anspruch im
„normalen“ Klageverfahren weiterverfolgt.
Aus meiner Erfahrung lässt sich sagen: Rechtsanwalt Daniel
Sebastian klagt nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch die
IT-Kanzlei Gerth  selten.
Wer also nun einen Mahnbescheid erhalten hat, darf nicht
davon ausgehen, dass nach einem Widerspruch dagegen alles sein Bewenden haben
wird, sondern muss sich dann auf das folgende Klageverfahren einstellen. Wenn
man sich – nach anwaltlicher Beratung – sicher ist, das folgende Klageverfahren
zu gewinnen, ist das ein gangbarer Weg. Völlige Sicherheit gibt es aber vor
Gericht nicht.
Die IT-Kanzlei Gerth steht Ihnen bundesweit zur Verfügung.
Verteidigung lohnt sich
  • Kein vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid)
  • Aktive Gegenwehr durch den Spezialisten Rechtsanwalt Jan
    Gerth
  • Abwehr der Zahlungsansprüche

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The never ending story – Rechtsanwalt Daniel Sebastian und die DigiRights Administration GmbH

Lange war es ruhig geworden um die Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Okay die gefühlt allmonatlichen Bettelbriefe, mal mit Preisnachlass, mal mit Preisaufschlägen versehen kommen weiterhin per Postboten, aber neue Abmahnungen waren rar. Jetzt kommt aber die Zeit der  Jahres-Sampler. Und die Zeit der Jahres-Sampler ist auch die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
The Official UK Top 40 Singles Chart“ zum Anlass
der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere
den  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und
lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke auf dem Sampler „The Official UK Top 40 Singles Chart fordert Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 800,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren,
    wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mischt zu Jahresbeginn im Abmahngeschäft mit

Die Zeit für die Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian  für  den Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel Sebastian der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler „Bravo Hits Lato 2017“ zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00 € bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke auf dem Sampler „Bravo Hits Lato 2017“ fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·      Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt Daniel Sebastian in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·      Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·      Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·      Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·      Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·      Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·      Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·      Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·      Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
·      Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt Daniel Sebastian werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
·      Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·      Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·      Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·      Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
·      Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Die Tonaufnahme „J Balvin & Willy William – Mi Gente“ ist auf jedem Sampler zu finden – dort findet ihn auch Daniel Sebastian

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Billboard Hot 100 Singles Chart
25.11.2017“
und hier insbesondere die Musikstücke 
J Balvin & Willy William – Mi Gente“  zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen
Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen)
durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke „J Balvin & Willy
William – Mi Gente“  
fordert Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei
Gerth
hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell 
Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR
19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist
nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und
dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden
will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Auch für den Sampler „German Top 50 ODC“ mahnt Rechtsanwalt Daniel Sebastian ab

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
German Top 50 ODC“ und hier
insbesondere die Musikstücke 
Nora
En Pure – Fever“, „Stereoact – So soll es bleiben“, „EDX –
We Can’t Give Up“, „Dimitri Vegas & Like Mike – Complicated“,
„J Balvin – Mi Gente“, „The Magician & TCTS – Slow
Motion“
 zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen)
durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke „Nora En Pure –
Fever“, „Stereoact – So soll es bleiben“, „EDX – We Can’t
Give Up“, „Dimitri Vegas & Like Mike – Complicated“, „J
Balvin – Mi Gente“, „The Magician & TCTS – Slow Motion“ “
 
fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 1.500,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei
Gerth
hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell 
Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR
19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist
nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und
dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden
will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Daniel Sebastian bläst zum Jahresendgeschäft

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
German Top 100 Single Charts“ und
hier insbesondere die Musikstücke 
J.
Balvin & Willy William – Mi Gente“, „Kygo – Stargazing (feat.
Justin Jesso)“ , „Gestört aber Geil feat. Lea – Wohin willst du
zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen)
durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke „J. Balvin & Willy
William – Mi Gente“, „Kygo – Stargazing (feat. Justin Jesso)“  
fordert Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 1.000,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei
Gerth
hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell 
Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR
19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist
nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und
dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden
will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Mit den Jahres-Chartcontainern kommen auch die Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Now Thats What I Call Music 97“
und hier insbesondere die Musikstücke „„Kygo & Ellie Goulding –
First Time“, „Sigala & Ella Eyre – Came Here For Love“
zum
Anlass der Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die zwei Musikstücke „Kygo & Ellie
Goulding – First Time“, „Sigala & Ella Eyre – Came Here For
Love“ 
fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 800,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme
an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei
Gerth
hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell 
Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR
19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist
nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und
dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden
will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Mit den Jahres-Samplern kommt auch die Zeit der Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Now Thats What I Call Music 96“
und hier insbesondere die Musikstücke „Starley –
Call On Me“, „Martin
Garrix & Dua Lipa – Scared To Be Lonely“, „Kygo & Selena
Gomez – lt Ain’t Me“
zum Anlass der Versendung von urheberrechtlichen
Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke „„Starley -Call On Me“, „Martin
Garrix & Dua Lipa – Scared To Be Lonely“, „Kygo & Selena
Gomez – lt Ain’t Me““ 
fordert Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
  einen sog.
Vergleichsbetrag in Höhe von 1.000,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 –
I ZR 169/12 – BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme
an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR
121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·     
Die IT-Kanzlei
Gerth
hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200
Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell 
Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf
die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR
19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist
nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und
dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat
der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden
will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
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Filesharing – Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Dauerstress

Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
mahnt wieder für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
ab. Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem
Musikstück „Era Istrefi – Bonbon“ zum Anlass der Versendung
von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 1.000,00
 bis 2.400,00 €.
Für das Musikstück „Era Istrefi – Bonbon“ fordert Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 600,00
€.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
fachanwaltlich überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
BearShare
). In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied
selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 -Morpheus ).
·     
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 5.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 100 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite 
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte
Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass keine Zahlung an die
Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell 
Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher
ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Inwieweit die aktuellen Entscheidungen vom 12. Mai
2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing haben
werden, wird sich nach Veröffentlichung der Gründe zeigen. Bisher liegt nur
die 
Pressemitteilung vor.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit Urteil vom 
06.10.2016, Az.
I ZR 154/15 in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussihaber genüge seiner sekundären
Darlegunsglast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage
·     
 
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
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