Kategorien
Uncategorized

LG Düsseldorf zum Bumerang Abwehrklausel / Disclaimer

Wer, gerade auch berechtigt, Abmahnungen aussprechen lässt, sollte vorher die eigene Webseite studieren. 
Enthält diese eine oft gebrauchte Abwehrklausel, dann könnte sich diese zu einem Bumerang entwickeln, zumindest wenn es später um die Erstattung von Abmahnklauseln gehen soll.
Das LG Düsseldorf, hat mit Urteil  vom 18.05.2017 – Az.: 37 O 82/16) entschieden, dass  einem abmahnenden Unternehmen, welches auf der eigenen Webseite
einen Disclaimer bereithält, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten
ausschließt,  kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen
zusteht. 
Das wegen eines Wettbewerbsverstoßes zu Recht abmahnende Unternehmen
hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:
„Rechtliche
Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten
wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren.
Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen
werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht
erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100%
rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo
gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!

Die Kostenübernahme von
anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […]
wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns
verfolgt.“
Das Unternehmen verlangte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung (berechtigt), auch die Erstattung von
Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
Zu Unrecht wie das LG Düsseldorf formuliert:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin  kann von dem Beklagten  für die Abmahnung vom 5. September 2016 aus
keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
1.539,50 € beanspruchen.

Insbesondere besteht
ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das
Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen
Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.

Ihr eigenes
Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, ä
242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17
-juris).
Wer ein solches
Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen,
als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen
Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist
kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG
Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).

Das LG Düsseldorf bestätigt mit dieser Entscheidung die Linie der Urteile des
OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – Az.: I-20 U 52/15) und des OLG
Hamm (Urt. v. 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11), die in ähnlichen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Erstattungsanspruch bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten ablehnten.
Kategorien
Uncategorized

Internetrecht: LG Arnsberg verbietet bekannten Onlineshop-Disclaimer

Das LG Arnsberg  hat mit
Urteil
 vom 03.09.2015 – Az.: 8 O 63/15
entschieden,
dass die Klausel „Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität
der bereitgestellten Informationen.“  im Disclaimer auf der Webseite
eines Online-Shops wettbewerbswidrig ist und damit abgemahnt werden kann.
Durch diese Formulierung
werden die in einem Online-Shop die Beschaffenheitsangaben der Produkte
unzulässigerweise für unverbindlich erklärt.
Der verklagte Online-Shop
hatte u.a. auf seinen Webseiten folgenden Disclaimer verwendet:
„Inhalt
des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität,
Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten
Informationen.“

Die Richter des LG Arnsberg  sahen zum einen Rechtsverstoß darin, dass durch
diese Erklärung in unzulässiger Weise von Garantien oder
Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könne, die der Verkäufer in
seinem Online-Shop verspricht. Also Hü und Hott in einem Shop. Und dies zu
Lasten der Kunden.

Zum anderen liege in der
Klausel eine weitere Wettbewerbsverletzung vor, weil diese unklar und
mehrdeutig sei.

Dadurch werde gegen das
gesetzliche Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verstoßen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„aa) Nach dem Wortlaut der
beanstandeten Klausel will die Beklagte aber keinerlei Gewähr u.a. für die
Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Informationen übernehmen. Die
bereitgestellten Informationen können unter Umständen auch Garantieerklärungen
enthalten (das dürfte eine Frage der Auslegung sein). Dann liegt aber eine
Garantie im Sinne des § 444 BGB vor, so
dass die Klausel, die die Klägerin (zu Recht) beanstandet, dann einen
Ausschluss einer Garantievereinbarung darstellen dürfte, der aber (s. o.)
unzulässig ist.

bb) Gleiches gilt für § 475 Abs.
1 Satz 1 BGB: Danach darf nicht von der Regelung des §434 BGB abgewichen werden. Falls aus den
von der Beklagten in ihrem Internetauftritt zur Verfügung gestellten
Informationen im Falle der Annahme des Angebots der Beklagten durch einen
Verbraucher eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen sollte,
dürfte die beanstandete Klausel dahin auszulegen sein, dass die Beklagte sich
vorbehält, sich an diese Beschaffenheitsvereinbarung nicht halten zu wollen;
das zeigt, dass auch ein Verstoß gegen § 475 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt.“

Den Volltext des Urteils des LG Arnsberg finden Sie hier:


Das Urteil des LG Arnsberg führt
konsequent eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, (Beschl.
v. 10.12.2012 – Az.: 5 W 118/12
) fort, mit der die Verwendung des
Disclaimers

„Die
Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine
Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“

ebenfalls als
wettbewerbswidrig und damit als rechtswidrig untersagt worden ist.