einen Disclaimer bereithält, der die Erstattung von fremden Abmahnkosten
ausschließt, kein Anspruch auf Abmahnkosten in eigenen Fällen
zusteht.
hatte folgenden Hinweis auf seiner Homepage:
Hinweise für Anwälte:
Zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten und überflüssigen Kosten bitten
wir darum, uns im Vorfeld bei etwaigen Beanstandungen zu kontaktieren.
Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen oder andere rechtliche Beanstandungen
werden von uns sofort behoben, so daß die Einschaltung per Anwalt nicht
erforderlich sein wird. Sollte es doch dazu kommen ist der Gegenpartei ein 100%
rechtlich abgesicherter Auftritt anzuraten. Wie sagt unser Anwalt so schön: „Wo
gehobelt wird, fallen auch Späne. Keine Partei ist frei von Fehlern!
anwaltlichen Abmahnungen ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit der Firma […]
wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen werden straf- und zivilrechtlich durch uns
verfolgt.“
Abmahnkosten in einem eigenen Fall.
keinem Rechtsgrund die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
1.539,50 € beanspruchen.
ein solcher Anspruch nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn durch das
Erstattungsverlangen setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrem eigenen
Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.
Zahlungsverlangen verstößt daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, ä
242 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2016 – I-20 U 52/15, Rn. 17
-juris).
Verhalten von anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug selbst so behandeln lassen,
als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen
Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist
kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG
Hamm, NJW-RR 2012, 562, 563 f.).
OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.01.2016 – Az.: I-20 U 52/15) und des OLG
Hamm (Urt. v. 31.01.2012 – Az.: I-4 U 169/11), die in ähnlichen Disclaimer-Fällen ebenfalls einen Erstattungsanspruch bezüglich der anwaltlichen Abmahnkosten ablehnten.