Der BGH hat bereits 2005 mit Beschluss vom 5.7.2005, Az.: VII ZB
5/05 entschieden, dass die zulässige Pfändung der Ansprüche eines
Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC eG auf
Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung alle maßgeblichen
und verwertbaren Ansprüche umfasst. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der
Registrierung hat daher der Gläubiger den Hauptanspruch des Schuldners aus dem
Registrierungsvertrag mit der DENIC eG gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem
Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar
und damit nicht einzeln pfändbar. Die Pfändung des Anspruchs auf
Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit
der DENIC EG umfasst daher automatisch alle weiteren sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche. Jetzt hat der BGH nochmals nachgelegt.
5/05 entschieden, dass die zulässige Pfändung der Ansprüche eines
Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC eG auf
Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung alle maßgeblichen
und verwertbaren Ansprüche umfasst. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der
Registrierung hat daher der Gläubiger den Hauptanspruch des Schuldners aus dem
Registrierungsvertrag mit der DENIC eG gepfändet. Die dem Schuldner aus diesem
Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar
und damit nicht einzeln pfändbar. Die Pfändung des Anspruchs auf
Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit
der DENIC EG umfasst daher automatisch alle weiteren sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche. Jetzt hat der BGH nochmals nachgelegt.
Der BGH hat im Anschluss an den Bundesfinanzhof (BFHE
258, 223) mit Urteil vom
11.10.18 (VII ZR 288/17, entschieden,
dass bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des
Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG Drittschulderin ist.
Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs.
1 ZPO sei im Übrigen die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem
Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustünden. Diese hatte sich nämlich geweigert, den Gläubiger als Domaininhaber
in das DENIC-Register und den Primary Nameserver einzutragen.
258, 223) mit Urteil vom
11.10.18 (VII ZR 288/17, entschieden,
dass bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des
Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG Drittschulderin ist.
Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs.
1 ZPO sei im Übrigen die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem
Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG
zustünden. Diese hatte sich nämlich geweigert, den Gläubiger als Domaininhaber
in das DENIC-Register und den Primary Nameserver einzutragen.
Der BGH erkennt dabei keine schutzwürdigen Interessen der DENIC eG
an, den Ansprüchen des Gläubigers nicht nachzukommen. Der Gläubiger als neuer
Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter
denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie der Schuldner bis zur
Überweisung geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche
gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst somit einen Anspruch
auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen
Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert
es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die
korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber (Gläubiger)
übergehen.
an, den Ansprüchen des Gläubigers nicht nachzukommen. Der Gläubiger als neuer
Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter
denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie der Schuldner bis zur
Überweisung geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche
gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst somit einen Anspruch
auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen
Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert
es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die
korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber (Gläubiger)
übergehen.
Daher liegt spätestens im Verlangen des Gläubigers,
registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG, künftig in den
gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies muss die DENIC eG hinnehmen. Sie
sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner
gegenüber. Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von
Domains unter der Top-Level-Domain „de“ und des Massencharakters der
Domainregistrierung verbleibt ihr aber ohnehin kein Spielraum für individuelle
Beurteilungen.
registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG, künftig in den
gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies muss die DENIC eG hinnehmen. Sie
sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner
gegenüber. Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von
Domains unter der Top-Level-Domain „de“ und des Massencharakters der
Domainregistrierung verbleibt ihr aber ohnehin kein Spielraum für individuelle
Beurteilungen.
Die sinnvolle Verwertung der gepfändeten Ansprüche gegen die
DENIC eG kann nach Ansicht des BGH nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch
Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Gläubiger kann
somit die Domain selbst nutzen, indem sie auf ihn unter Anrechnung eines Wertes
auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird. Er kann sie aber auch auf
einen Dritten übertragen, indem er sie verkauft oder ggf. vermietet.
DENIC eG kann nach Ansicht des BGH nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch
Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Der Gläubiger kann
somit die Domain selbst nutzen, indem sie auf ihn unter Anrechnung eines Wertes
auf die Vollstreckungsforderung übertragen wird. Er kann sie aber auch auf
einen Dritten übertragen, indem er sie verkauft oder ggf. vermietet.