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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.

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LG Bochum – Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstößen nach der DSGVO

Das LG Bochum hat mit Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
entschieden, dass  Mitbewerber Verstöße gegen die
Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Im Wege der
einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten
wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
untersagt,
im geschäftlichen
Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und
Werbemitteln im Internet

a)
gegenüber Verbrauchern
keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform
(OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern
nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum
Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss
gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung
der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;
e)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und
Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Diese sind für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
(d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen
sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der
Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher
übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Sobald der vom
Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person
übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers
verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich,
bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu
rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Offensichtliche
Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden,
ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels
ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels
derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt,
von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies
den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder
Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner
Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen
vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen
Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem
Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über
das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein
solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren,
wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale
Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Weitergehende
Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund –
sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von
diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern,
Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind
ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu
treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den
Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Die Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste
Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene
Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes
Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen
am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter
www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren
Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter
www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als
Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger
kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Der Streitwert beträgt
bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme
wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien
vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse,
Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung
vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von
Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des
Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete
der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum
Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des
Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der
Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Verfügungskläger
ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne
auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger
beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der
Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung
nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und
Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten
seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der
personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt
oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer;
dd.
das Bestehen eines
Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen
Personen;
ee.
das Bestehen eines
Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber,
ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling
anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und
die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für
die Betroffene, …
Wegen der weiteren
Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den
Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch
Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der
entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der
Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger
steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln
77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende
Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der
Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer
in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018,
337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a
und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD
2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung
der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen,
Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren
Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine
Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD
2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die
zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.
Soweit eine
einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich
aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist,
gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die
Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die
Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch
statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur
durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden.
Der Einspruch muss die
Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und
Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist
zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag
verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder,
wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag
muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der
Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der
Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch
durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Facebook-Fanpages – Deaktivierung einzig mögliche Lösung? Update

er EuGH hat mit Urteil vom 05.06.2018 (Rechtssache C-210/16) die Vorabfragen entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage  gemeinsam mit Facebook Ireland für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Die Begründung des EuGH findet sich hier.
Dies Urteil hat meiner Einschätzung nach gravierende Auswirkungen für alle Facebook-Fanpage-Betreiber:
Das heutige
Urteil bedeutet, dass die aktuelle Fanpage-Nutzung rechtswidrig ist. 
Mit heutigen
Urteil ist erstmalig geklärt, dass Betreiber einer Fanpage u.a. beispielsweise eine
Datenschutzerklärung vorhalten müssen, wie dies bisher „nur“ für Webseiten vorgesehen war. Auch
müssen Betreiber nun Nutzern gegenüber Auskunft erteilen, ob Daten gespeichert
und verarbeitet werden und wenn ja, wie genau.

Doch das  jedoch kann kein Facebook-Nutzer leisten, das kann nur Facebook,
da Betreibern überhaupt nicht bekannt ist, in welcher Art und Weise Daten von
Facebook erhoben und verarbeitet werden. 
Auch wenn es irrsinnig anmutet, aber damit können Stand heute Fanpage-Betreibern  ihre Fan-Seiten  löschen oder zumindest vorrübergehend deaktivieren , denn eine
rechtskonforme Umsetzung ist derzeit einfach  nicht möglich.
Aber das bedeutet wohl auch, dass jeder Nutzer – jedenfalls sofern er beruflich Social Media Profile benutzt – zukünftig für die
Datenverarbeitung(sverstöße) des jeweiligen Anbieters (mit)verantwortlich ist.

Mit anderen Worten die Entscheidung dürfte so auch Facebook-Pixel, Instagram und  alle  Google-Dienste wie youtube und Google-Maps, Google-Adwords etc. betreffen.


Leider hilft es auch nicht darauf zu vertrauen, dass die
Entscheidung, die auf der Grundlage des alten Rechts , also der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG – ergangen ist und nicht die aktuelle Rechtslage
nach der seit dem 25.05.2018 geltenden DS-GVO betrifft. Aber weit gefehlt, denn
bezüglich  der Verantwortlichkeit ergeben
sich gerade keine Änderungen zwischen altem und neuen Recht.
Daher gilt das zuvor gesagte: Eine rechtskonforme
Facebook-Fanseite ist derzeit nicht realisierbar. Jetzt sind die Social-Media-Plattformen
gefordert. Erst dann können beruflich genutzte Profile dort  wieder rechtssicher betrieben werden.

Wer also eine Strategie des Null-Risikos fahren will, kann die Seite nur deaktivieren und warten was Facebook sich einfallen lässt.

Die Frage ist, muss man deswegen die Seite löschen oder sie vorübergehend vom Netz nehmen?

Dies ist wohl eher eine reine Kosten-Nutzen-Frage. Denn als mögliche Maßnahmen bei Verstößen, also wenn das Bundesverwaltungsgericht nach der jetzt erfolgten Klärung der Vorfragen des EuGH zu der Auffassung kommen sollte, dass Facebook gegen die Datenschutzrichtlinie 94/46/EG verstößt, dann könnten Fanseiten-Betreiber wohl mit Kosten in Höhe von 5.000,00 € rechnen.

Also ist die Überlegung wohl zunächst: Was bringt mir die Seite? Mehr als die möglichen Kosten oder weniger!

Und wenn man die Seite weiter betreibt dann können Nutzer auch Anfragen stellen.

Und wenn nun Nutzer
Anfragen direkt an Fanpagebetreiber richten, sollte diese die  Nutzer auf Facebooks DatenschutzerklärungKontaktmöglichkeit und
vor allem die Downloadfunktion
für Nutzerdaten
 verweisen, da die Fanpage-Betreiber keinerlei Auskunft
geben können, da die keine Daten haben.
Der Download der
eigenen Nutzerdaten findet sich unterhalb der eigenen
Profileinstellungen
(https://register.facebook.com/editaccount.php) und ist
sowohl durch das Passwort als auch durch Capchas vor Missbrauch gesichert.

Die Datenschutzerklärung von Facebook
enthält meiner Auffassung nach tatsächlich sämtliche Notwendigkeiten.