Das LG Bochum hat mit
Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18 entschieden, dass
Mitbewerber Verstöße gegen die
Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.
Im Wege der
einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten
wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
untersagt,
im geschäftlichen
Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und
Werbemitteln im Internet
a)
gegenüber Verbrauchern
keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform
(OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern
nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum
Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss
gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung
der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;
e)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und
Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Diese sind für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
(d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen
sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der
Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher
übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Sobald der vom
Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person
übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers
verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich,
bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu
rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Offensichtliche
Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden,
ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels
ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels
derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt,
von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies
den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder
Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner
Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen
vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen
Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem
Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über
das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein
solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren,
wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale
Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Weitergehende
Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund –
sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von
diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern,
Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind
ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu
treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den
Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Die Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste
Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene
Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes
Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen
am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter
www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren
Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter
www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als
Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger
kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Der Streitwert beträgt
bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme
wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien
vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse,
Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung
vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von
Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des
Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete
der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum
Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des
Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der
Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Verfügungskläger
ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne
auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger
beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der
Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung
nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und
Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten
seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der
personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt
oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer;
dd.
das Bestehen eines
Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen
Personen;
ee.
das Bestehen eines
Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber,
ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling
anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und
die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für
die Betroffene, …
Wegen der weiteren
Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den
Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch
Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der
entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der
Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger
steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln
77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende
Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der
Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer
in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018,
337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a
und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD
2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung
der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen,
Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren
Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine
Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD
2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die
zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.
Soweit eine
einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich
aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist,
gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die
Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die
Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch
statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur
durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden.
Der Einspruch muss die
Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und
Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist
zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag
verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder,
wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag
muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der
Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der
Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch
durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.