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AG Köln: Schadensersatz bei mangelhafter Verpackung beim Versendungskauf

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil
vom 09.09.2019 – 112 C 365/19
entschieden, dass der Verkäufer auf
Schadensersatz haftet, wenn er beim Versendungskauf die verkaufte Sache nicht
ordnungsgemäß verpackt.
Der Kläger hat im Internet einen gebrauchten Banknotenzähler
gekauft. Der Beklagte hat diesen bei der Versendung nicht ausreichend verpackt.
Aufgrund der Schwere des Geräts (14 kg) kam das Gerät mit einem Totalschaden
bei dem Kläger an.
Zwar gilt beim Versendungskauf die Regelung zur
Gefahrtragung nach § 447 Abs. 1 BGB. Danach trägt grundsätzlich der Käufer
das Transportrisiko. Sobald die Ware an das Beförderungsunternehmen übergeben
wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
Wenn der Verkäufer die Ware aber nicht ordnungsgemäß
verpackt, haftet er auf Schadensersatz. Deshalb musste der Verkäufer in dem
vorliegenden Fall den Kaufpreis an den Kläger zurückerstatten.

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Der BGH, die Plattform eBay und die Abbruchjäger

Der BGH hat mit Urteil
vom 22.05.2019, Az.  VIII ZR 182/17 – Abbruchjäger

entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein Bieter bei eBay als Abbruchjäger
einzuordnen ist und rechtsmissbräuchlich handelt, nach allen Umständen des
konkreten Einzelfalls und nicht nach verallgemeinerungsfähigen Kriterien
richtet. Sogenannte Abbruchjäger auf Ebay wollen keine Vertragserfüllung,
sondern hoffen auf Schadensersatz.

Leitsatz:
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der
Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat,
als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte,
verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen
als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt
vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten
Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen
Schluss tragen.
Tatbestand:
Der Beklagte bot Ende März/Anfang April 2012 einen
Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1 € auf der
Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Er beendete die Auktion vorzeitig. Zu
diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Gebot von 201 €. Nach
den seinerzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kam ein
Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion
zustande, es sei denn, der Anbieter war zur Rücknahme des Angebots
„gesetzlich“ berechtigt.  
Der Beklagte hat geltend gemacht, der Radsatz sei aus der
Garage des Zeugen R. entwendet worden, wovon er, der Beklagte, erst unmittelbar
vor dem Abbruch der Auktion erfahren habe.             
Der Kläger hatte seit dem Jahr 2009 in großem Umfang Gebote
bei eBay-Auktionen abgegeben. Mit E-Mail vom 4. April 2012 forderte der Kläger
den Beklagten vergeblich auf, den angebotenen Radsatz, dem er zuletzt einen
Wert von mindestens 1.701 € zugemessen hatte, gegen Zahlung von 201 €
herauszugeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 trat der Kläger vom
Kaufvertrag zurück und forderte Schadensersatz.   
Die auf Zahlung von 1.500 € nebst Zinsen gerichtete Klage
hat vor dem Amtsgericht dem Grunde nach Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter.   


Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 
I.            
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:    
Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1, 3, §
281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.            
Die Parteien hätten nach den seinerzeit maßgeblichen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay einen wirksamen Kaufvertrag gemäß §
433 Abs. 1 BGB über den Pirelli-Radsatz abgeschlossen, denn der Kläger sei zum
Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietender mit dem Betrag von 201 €
gewesen.     
Der Beklagte habe nicht nachweisen können, zum vorzeitigen
Abbruch der Auktion berechtigt gewesen zu sein. Zwar könne auch ein Diebstahl
des Auktionsgutes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Abbruch der
Auktion rechtfertigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen
eines solchen berechtigten Auktionsabbruchs trage nach allgemeinen Grundsätzen
der Verkäufer. Dem Beklagten sei jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass
gerade der Radsatz, auf den der Kläger geboten habe, gestohlen worden sei. Der
Kläger habe durch Überreichung eines zweiten Auktionsangebotes des Beklagten
für einen Pirelli-Radsatz, beendet am 23. März 2012, dargelegt, dass es
zumindest zwei Auktionsangebote des Beklagten im fraglichen Zeitraum gegeben
habe. Dass der streitgegenständliche Radsatz aus der Garage des Zeugen R.
entwendet worden sei, lasse sich dessen Aussage aber nicht entnehmen.          
Der Beklagte könne dem Anspruch des Klägers nicht gemäß §
242 BGB den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. Die
Annahme eines Rechtsmissbrauchs müsse nach der Rechtsprechung auf besondere
Ausnahmefälle beschränkt bleiben.       
Es könne nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden,
wenn jemand bei einer Internetauktion gezielt auf solche Waren biete, die mit
einem weit unter dem Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten würden, und er
zugleich sein Höchstgebot auf einen Betrag limitiere, der immer noch deutlich
unter dem Marktpreis liege. Denn der Verkäufer einer solchen Onlineauktion
begründe das Risiko eines ungünstigen Auktionsverlaufs selbst, indem er einen
niedrigen Startpreis unterhalb des Marktpreises ohne Mindestgebot festsetze.    
Es sei auch nicht zu missbilligen, wenn sich ein Käufer in
einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote
zunutze mache und auf diese Gebote weit unterhalb des Marktpreises abgebe, um
bei einem für ihn günstigen und für den Verkäufer ungünstigen Auktionsverlauf
ein „Schnäppchen“ zu machen. Allein die Quantität führe dann nicht
zur Missbilligung. Dass ein sogenannter Schnäppchenjäger besonders günstige
Kaufabschlüsse anstrebe, verstoße auch dann nicht gegen das Anstandsgefühl, wenn
der Käufer in einer großen Anzahl von Fällen so vorgehe. Nicht zu beanstanden
sei dann auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen
solchen „Schnäppchenjäger“, wenn der Anbieter die Auktion ohne
zureichenden Grund vorzeitig abbreche und damit den Erwerb zum
„Schnäppchenpreis“ zu vereiteln suche.            
Die Grenze zu einem missbilligenswerten Verhalten sei erst
dann überschritten, wenn der Bieter nicht den Ankauf der angebotenen Ware
anstrebe, sondern in Wahrheit den Abbruch der Auktion, um danach
Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Lasse sich feststellen, dass
ein Bieter im Falle des Erfolges seines Gebotes den Kaufgegenstand regelmäßig
nicht abnehme, sei dem Verkäufer der Einwand des Rechtsmissbrauchs
zuzubilligen.          
Es könne hier indes nicht festgestellt werden, dass es sich
bei dem Kläger um einen solchen „Abbruchjäger“ handele.  
Dies ergebe sich zunächst nicht aus der Anzahl der vom
Kläger im Vertragszeitraum abgegebenen Gebote oder der Gesamtsumme der gebotenen
Geldbeträge, da dies auch auf den als „Schnäppchenjäger“ auftretenden
Bieter zuträfe, ohne dass dessen Verhalten zu missbilligen sei. Die Gesamtsumme
der gebotenen Geldbeträge sei schon deswegen unerheblich, weil auch der
„Schnäppchenjäger“ bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert
liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten werde, bei der Auktion dann nicht
zum Zuge komme und auch den Angebotspreis nicht zu entrichten habe. Keine
rechtliche Bedeutung habe ferner die Anzahl der vom Kläger verwendeten
Pseudonyme. Gleiches gelte für die Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers
durch eBay nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung.         
Es lägen hinsichtlich der Ernsthaftigkeit seiner
Erwerbsabsichten im Jahr 2012 auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor,
dass es dem Kläger vorrangig um die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruchs nach einem Abbruch der Auktion gegangen sei und er den
Radsatz tatsächlich nicht habe erwerben wollen. Der Kläger habe erklärt, alle
von ihm ersteigerten Waren auch abgenommen zu haben und in einigen Fällen sogar
beim Abbruch von Auktionen im Vergleichswege einen höheren als den von ihm
zunächst gebotenen Preis gezahlt zu haben. In einer größeren Anzahl von Fällen,
vom Kläger entsprechend seiner Angabe in einem früheren Verfahren mit
seinerzeit ca. 100 beziffert, habe er nach dem Abbruch einer Auktion
Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Da vom Kläger hiernach alle Waren, auf
die er geboten habe, auch abgenommen worden seien, habe bei ihm eine Erwerbsabsicht
bestanden.       
Allein der Zeitablauf zwischen der Beendigung der Auktion
und der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sei hier
kein beweiskräftiges Indiz für eine mangelnde eigene Erwerbsabsicht des
Klägers. Vorliegend habe der Kläger seinen Primäranspruch bereits am 4. April
2012 geltend gemacht. Dass er seinen Schadensersatzanspruch sodann erst Anfang
des Jahres 2013 geltend und erst im Jahr 2015 bei Gericht anhängig gemacht
habe, spreche nicht gegen seine Erwerbsabsicht im April 2012.              
Nach allem lasse sich dem Kläger nicht widerlegen, dass er
sich in erster Linie als „Schnäppchenjäger“ betätigt habe, dem es
vorrangig um den Erwerb von Waren deutlich unter dem Marktwert gegangen sei und
allenfalls nachrangig um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im
Falle eines unberechtigten Auktionsabbruchs. Dieses Verhalten sei jedoch nicht
rechtsmissbräuchlich.            
II.           
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §
280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zuerkannt.             Abs. 21
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,
dass der Kläger nach den seinerzeit für die Parteien maßgeblichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Internet-Plattform eBay einen wirksamen Kaufvertrag
mit dem Beklagten gemäß § 433 BGB über den angebotenen Radsatz abgeschlossen
hat. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei – und insoweit von der Revision auch
nicht angegriffen – festgestellt, der Beklagte habe den Nachweis nicht
erbracht, dass ihm gerade der Radsatz, auf den der Kläger geboten hatte,
gestohlen worden war und er deshalb die Internetauktion etwa aus berechtigtem
Grund vorzeitig abgebrochen hätte.
2. Der Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch des Klägers,
wie das Berufungsgericht ebenfalls frei von Rechtsfehlern entschieden hat, auch
nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenhalten.  
a) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine
sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls
und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urteile vom 12.
November 2014 – VIII ZR 42/14, NJW 2015, 548 Rn. 11; vom 27. April 1977 – IV ZR
143/76, BGHZ 68, 299, 304). Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf
der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen
hat, als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, ist in erster Linie dem
Tatrichter vorbehalten. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft
werden, ob das Berufungsgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt,
alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt sowie den zutreffenden
rechtlichen Maßstab angewandt hat und ob seine Wertung gegen Denk- und
Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 15. März 2017 – VIII ZR 270/15, NJW
2017, 1474 Rn. 20; vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16
mwN). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht indes nicht
unterlaufen.
b) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist es für sich
genommen nicht zu beanstanden, dass ein Bieter sich als sogenannter
Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet,
die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden.
Ebensowenig ist es missbilligenswert, wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot
auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Denn
es macht gerade den Reiz einer solchen Internetauktion aus, dass der Bieter die
Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben,
während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus
des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen (vgl.
Senatsurteile vom 28. März 2012 – VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 20 f.; vom
12. November 2014 – VIII ZR 42/14, aaO Rn. 10). Im Übrigen ist es der
Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen
Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das
Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist (Senatsurteil
vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14, aaO Rn. 12 mwN). An der Beurteilung
dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer
Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze
macht, um ein für ihn günstiges „Schnäppchen“ zu erzielen, weil
allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens
in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt.              
c) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei
Internetauktionen kommt dagegen, wovon das Berufungsgericht zutreffend
ausgegangen ist, dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf
den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also
den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der
Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (sogenannter
Abbruchjäger).
Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige
Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als
„Abbruchjäger“ in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt
vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten
Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen
Schluss tragen.
Auch insofern ist die Beurteilung des Berufungsgerichts aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat sich nicht die
Überzeugung davon verschaffen können, dass eine entsprechende, nicht auf
Vertragsdurchführung, sondern auf den Abbruch und somit das Scheitern des
Vertrages gerichtete Absicht beim Kläger vorhanden gewesen ist. Das
Berufungsgericht hat die Angaben des Zeugen S. sowie die des Klägers bei seiner
Anhörung sowie ersichtlich alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls
gewürdigt.         
Soweit die Revision geltend macht, verschiedene – vom
Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigte – Umstände (Gesamtsumme der gebotenen
Geldbeträge, Anzahl der Gegenstände, auf die ein Gebot abgegeben worden sei,
Zeitablauf bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs im vorliegenden
Fall) ließen zumindest insgesamt den Schluss darauf zu, dass es dem Kläger nur
um das Scheitern des Vertrags und daraus resultierende Schadensersatzansprüche
gegangen und er in diesem Sinne ein „Abbruchjäger“ gewesen sei, setzt
sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung
des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche
gilt für weitere von der Revision herangezogene, vom Berufungsgericht nicht
ausdrücklich erörterte Einzelumstände (Gebote vornehmlich auf hochpreisige
Gegenstände, regelmäßige Benennung derselben Zeugen in verschiedenen
Gerichtsverfahren, an denen der Kläger als Partei beteiligt gewesen sei).        
aa) Ohne Erfolg macht die Revision (unter Bezugnahme auf ein
vom Landgericht Darmstadt (Urteil vom 21. November 2014, 24 S 53/14)
aufgehobenes Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 16. Juli 2014, 62 C 26/14)
geltend, ein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten
sei bereits aus der Vielzahl seiner Gebote zu ziehen, weil bei normalem Verlauf
der Auktionen nicht damit gerechnet werden könne, dass er die Gesamtsumme
seiner Gebote tatsächlich werde aufbringen können.   
Insoweit hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung –
rechtsfehlerfrei – darauf abgestellt, dass die Gesamtsumme der gebotenen
Geldbeträge schon deswegen unerheblich ist, weil ein Bieter bei der Abgabe von
weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei
der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis
nicht zu entrichten hat. Er muss bei einem normalen Verlauf der Auktionen daher
gerade nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Angebote auch aufbringen zu
müssen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zielt seine
Vorgehensweise stattdessen in einer den Internetauktionen immanenten und nicht
zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen,
dann aber zu einem für ihn aufbringbaren „Schnäppchenpreis“, zum Zuge
zu kommen.           
Aus demselben Grund kann – entgegen der Auffassung der
Revision – insoweit auch nicht von einem Vortäuschen einer tatsächlich nicht
vorhandenen Leistungsfähigkeit des Klägers als Bieter ausgegangen werden. Das
Berufungsgericht hat im Gegenteil vielmehr festgestellt, dass der Kläger die
Artikel, auf die er – erfolgreich – geboten hat, auch jeweils abgenommen hat.
Zudem hat er nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen in
einigen Fällen – nach einem vorzeitigen Abbruch der Auktion – sogar im
Vergleichswege einen höheren als den von ihm gebotenen Preis dafür gezahlt.
Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene
Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Beiziehung anderer Prozessakten
versäumt, in denen der Kläger als Anspruchsteller aufgetreten sei, hat der
Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird
gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.         
bb) Ebenso geht der Einwand der Revision fehl, es sei zu
Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er für die Gegenstände, auf die er
geboten habe, in ihrer Vielzahl keine tatsächliche Verwendung und daher kein
erkennbares Interesse an ihrem Erwerb gehabt habe. Rechtsfehlerfrei hat das
Berufungsgericht insoweit festgestellt, dass es unerheblich ist, wofür der
Kläger die angebotenen Waren, die er für einen weit unter dem Marktpreis
liegenden Preis erwerben wollte, zu verwenden beabsichtigte. Ob der Kläger den
Radsatz für sich selbst oder einen Dritten erwerben, weiter verschenken oder –
mit Gewinn – weiterveräußern wollte, lässt als bloßes Kaufmotiv keine
tragfähigen Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht des Klägers zu.
cc) Schließlich bleibt auch der Verweis der Revision auf den
in einem obiter dictum des Senats (Senatsurteil vom 24. August 2016 – VIII ZR
182/15, WM 2016, 2145 Rn. 13) bejahten Rechtsmissbrauch in einem Fall, in welchem
das dortige Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch eines
„Abbruchjägers“ wegen rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens
verneint hatte (LG Görlitz, Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 S 213/14, juris), ohne
Erfolg. Jenes Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass
seinerzeit neben dem Mitbieten bei einer Vielzahl von Auktionen zusätzliche
besonders zu missbilligende Umstände im Verhalten des damaligen Bieters
hinzutraten. So hat dieser Bieter bei einer nachfolgenden, ihm bekannt gewordenen
Auktion über denselben Gegenstand nicht mitgeboten, seine (vermeintlichen)
Ansprüche an einen Zeugen abgetreten und dieser seinen Schadensersatzanspruch
anschließend erst sehr spät gerichtlich geltend gemacht, als er davon ausgehen
konnte, dass der Gegenstand bereits an einen Dritten veräußert worden war.
Diese Besonderheiten liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Denn anders
als in dem dem vorgenannten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall, in dem der
dortige Käufer davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer lange Zeit nach der
Auktion den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert hatte und er deshalb
Schadensersatz statt der Leistung geltend machen konnte, schied hier eine
zwischenzeitliche anderweitige Veräußerung des angebotenen Radsatzes bereits
deshalb aus, weil der Beklagte einen Diebstahl des Radsatzes geltend gemacht
hatte. Damit war auch eine anderweitige, etwa schutzwürdige Disposition des
Beklagten im Vertrauen auf das Ausbleiben (weiterer) Forderungen im hier
vorliegenden Fall zwischen erstmaliger Geltendmachung des
Schadensersatzanspruchs und einer gerichtlichen Durchsetzung in einem Zeitraum
von über zwei Jahren nicht berührt.      
dd) Die Revision sieht zwar ein maßgebliches Indiz für ein
Vorgehen des Klägers als „Abbruchjäger“ darin, dass er in den Jahren
2013/2014 – also in einem deutlich nach der Internet-Auktion vom März/April des
Jahres 2012 liegenden Zeitraum – in einer sehr großen Anzahl von Auktionen mit
einem außergewöhnlich hohen Gesamtbetrag der insgesamt abgegebenen Gebote (etwa
14.000 Auktionen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 52 Millionen Euro)
teilgenommen und nach seinen im Jahr 2014 selbst gemachten Angaben in etwa 100
Fällen Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Dies hat das
Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei – auch im Hinblick auf die
sonstigen Indizien in der Gesamtschau aller Umstände – nicht für
ausschlaggebend erachtet, weil das spätere Verhalten des Klägers keine
Rückschlüsse auf eine etwa fehlende Erwerbsabsicht im Zeitpunkt der Internet-Auktion
im vorliegenden Fall zulässt, zumal der Kläger die von ihm ersteigerten
Gegenstände jeweils abgenommen hat.
ee) Die von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der
Revisionsverhandlung pauschal geäußerte Auffassung, von einem rechtsmissbräuchlichen
Verhalten des Klägers sei schon deshalb auszugehen, weil er seiner
„sekundären Darlegungslast“ nicht nachgekommen sei, geht fehl. Sie
verkennt, dass sich der Kläger zu den Umständen (Indizien), aus denen der
Beklagte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers herleiten will, sehr
wohl in seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017 geäußert hat. Hier hat er unter
anderem Angaben zur Anzahl der von ihm im Jahr 2012 abgegebenen Gebote, zur
Anzahl der Verfahren, in denen er Schadensersatz geltend gemacht hat und zur
Art der Artikel, auf die er geboten hat, gemacht.  
Soweit die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der
Revisionsverhandlung (erstmals) beanstandet hat, dass das Berufungsgericht den
Zeugen S. zur Anzahl der vom Kläger im Jahr 2012 abgegebenen Gebote nicht
vernommen habe, ist diese Verfahrensrüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie
nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3
Satz 2, § 551 ZPO).       
ff) Entgegen der Ansicht der Revision wird ein
Internet-Verkäufer durch die Würdigung des Berufungsgerichts auch nicht
rechtlos gestellt. Der Verkäufer hat es vielmehr selbst in der Hand, den von
ihm angebotenen Artikel nicht zu einem für ihn ungünstigen Preis zu verkaufen,
indem er einen Mindestpreis festsetzt und er es unterlässt, die Internetauktion
unberechtigt vorzeitig abzubrechen

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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect Trading Limited & Co. KG eBay-Händler ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der
Firma MissionDirect Trading Limited & Co. KG, Pistoriusstraße 149 ,
13086 Berlin  Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
(UWG)
 ausgesprochen. 
Die MissionDirect Trading Limited & Co. KG als
Nachfolger der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) wurde im Handelsregister
des AG Berlin-Charlottenburg am 16. August 2018 unter HRA 55149 B eingetragen.
B 1873927 eingetragen. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Tonträgern.
 Die mit der
Domain »vinyl.de« adressierte Website der MissionDirect Trading Limited &
Co. KG wies Anfang 2019 außer einer Anbieterkennzeichnung keine Inhalte auf. Datenschutzhinweise
haben dort nicht gefunden.
Auf dem mit der Domain »discogs.com« adressierten
Portal verkauft die MissionDirect Trading Limited & Co. KG dem Anschein
nach hauptsächlich gebrauchte Tonträger.  Ob die dort erteilten
Hinweise und die »Bedingungen des Verkäufers« den gesetzlichen Vorgaben in
jeder Hinsicht entsprechen, erscheint nach meinem Dafürhalten fraglich. Einen
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung etwa konnte ich Anfang 2019 dort
nicht finden, manche Hinweise wurden in englischer Sprache gegeben.
Betroffen sind hier neben Verkäufern auf der Plattform discogs.com jetzt vor allem
auch eBay-Verkäufer von Tonträgern.
Die Firma MissionDirect Trading Limited &
Co. KG, die aus der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) hervorgegangen
ist
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der
Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter
genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von
    dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
    erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
    Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das
    Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 10.000,00 € in Höhe von 745,00€ gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

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Schütz Rechtsanwälte mahnen im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V. wegen Ticket-Weiterverkauf ab

Der IT-Kanzlei Gerth  liegt eine Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte
aus Karlsruhe im Auftrag des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895
e.V. wegen unerlaubten Ticket-Weiterverkaufs vor.
Die Schütz Rechtsanwälte aus Karlsruhe vertreten die
Interessen des Düsseldorfer Turn- und Sportverein Fortuna 1895 e.V., gemeinhin
als „Fortuna Düsseldorf“ bekannt.
Meinem Mandanten
wird in den Abmahnschreiben vorgeworfen, über die Internethandelsplattform Viagogo
Tickets eines Fußballspiels zum Kauf angeboten und hierbei gegen die
Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu
haben.


Konkret wurden
bisher folgende Rechtsverletzungen abgemahnt:

·                    
Fehlende Abbildung der ATGB
·                    
Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
·                    
Preisaufschlag von 10 bis 25%
·                    
Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
·                    
Nutzung von Viagogo
·                    
Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
Ticketzweitmarktplattform


Sodann heißt es im
Abmahnschreiben der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte, dass der
Gegenseite zwar grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von
bis zu 281,30 €“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen
Abgeltungsbetrags in Höhe von 400,00 € zur Erledigung der Angelegenheit
einverstanden erkläre.

Auch zu der
wichtigen Frage, ob und unter welchen Bedingungen denn der private
Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich die Kanzlei Schütz
Rechtsanwälte
aus und schreibt:
Mit der Einstellung
der genannten Verkaufsangebote bei einer nicht autorisierten Verkaufsplatt-form
haben Sie gegen das Weiterverkaufsverbot gemäß Ziffer 9.2 der ATGB unseres Mandanten,
die in jeden Stadionbesuchsvertrag einbezogen sind, verstoßen.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einschränkung von
Ticket-Weiterverkäufen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich
nicht zu beanstanden, wenn für die Einschränkung ein schützenswertes Interesse
besteht (BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. VII ZR 51/05). Der Verwendung eines
Weiterveräußerungsverbots mit Öffnungsklausel für Ausnahmesituationen in AGB
stehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken entgegen (BGH, Urt. v.
11.09.2008, Az. I ZR 74/06 — bundesligakarten.de).
Fortuna Düsseldorf
möchte mit der beschriebenen Verkaufsbeschränkung und der konsequenten
Verfolgung von Verstößen ihr soziales Preisgefüge (faire und für jedermann
bezahlbare Ticketpreise) aufrechterhalten und die Sicherheit ihrer
Stadionbesucher bestmöglich gewährleisten (Kontrolle darüber, wer das Stadion
betritt, Durchsetzung von Stadionverboten).

Diese Beurteilung
ergibt sich meiner Auffassung nach gerade nicht und vor allem nicht zwingend
aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR 74/06,
„bundesligakarten.de“
.

Der BGH hielt in
dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich nur teilweise für begründet. So
verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug eines Kartenkontingents gegen
die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die Wiederverkaufsabsicht verschwiegen
habe.
 Der BGH hat damit entschieden,
dass der HSV dem Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit
den Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.

Dies bedeutet aber
eben auch, dass der BGH hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen die
AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel
derjenige, der die Karten von jemandem gekauft und an einen anderen verschenkt
hat. Wenn nun der beschenkte die Karten weiter veräußert, wäre er vertraglich
gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im geschäftlichen Verkehr handelt,
bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Auch halte ich es
für schwer begründbar, dass eine Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs
daran gebunden sein soll, höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.

In den Fällen, in
denen eine Privatperson sein Ticket bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an
einen Dritten weiterverkauft und  dann von der Schütz Rechtsanwälte mit
der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen muss man genau prüfen.

Denn wenn im
Einzelfall wirklich nur privat gehandelt wird – also etwa nicht in mehreren
Auktionen laufend Tickets veräußert werden -, gibt es zumindest zwei
Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere läuft: Entweder der
Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die er selbst sonst wie
erhalten hat. Hier  sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets
eine klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter
zumindest durch Indizien nachweisen müsste.

In den beiden
konkreten Fallkonstellationen sehe ich insbesondere unter Berücksichtigung der
BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de  keinen Grund,
warum ein Wiederverkauf durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit
keinen Grund den Forderungen der Kanzlei Schütz Rechtsanwälte nach
Unterlassung und Kostenerstattung nachzukommen.

Bevor Sie also
voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.


Er ist berechtigt
die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte
Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger
Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und
Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum
Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei
Gerth
 für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz
vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan
Gerth.

Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt. 

Ich biete Ihnen an,
dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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AG Aschaffenburg – Gescheiterter Ebay-Verkauf eines Fahrzeugs

Leitsätze:
1. Gibt jemand an, bei einem bei Ebay zum Sofortkauf
angebotenen Objekt habe er nicht die Taste „kaufen“ gedrückt, sondern
diese sei aufgrund einer Fehlfunktion seines Handys ausgelöst worden, kommt
eine Anwendung von § 105 Abs. 2 BGB weder direkt noch entsprechend in Betracht.
(Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der maßgeblichen Sicht des Verkäufers stellt sich das
Drücken der Taste „kaufen“ als Annahmeerklärung in Bezug auf das von
ihm per Sofortkauf eingestellte Verkaufsangebot dar. Auch ein Anfechtungsgrund
liegt nicht vor, wenn sich der Käufer zwar auf eine Fehlfunktion seines Handys
beruft, aber nicht plausibel darlegen kann, wie dieses selbstständig die
erforderliche zweimalige Bestätigung des Kaufs tätigen konnte. (Rn. 16 – 17)
(redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, ebay, Fahrzeugkauf, Erfüllungsinteresse,
Pflicht zur Kaufpreiszahlung, gescheiterter Verkauf, Marktwert, Anfechtung des
Kaufvertrags, empfangsbedürftige Willenserklärung
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom
19.07.2016, Az. 16-7497050-0-7, wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die
Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der
Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.499,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs.
Der Kläger bot Anfang April 2016 auf der Internetplattform
Ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ (Artikelnummer 13…44) zum
Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Im Angebot war zum Stichpunkt
„Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain
Deutschland“ abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die
Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde. Am 10.04.2016 um 12:11 Uhr
kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den
Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. 11
Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen
gedrückt habe. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger
forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm
abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug rund vier Wochen
später zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen,
mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte.
Der Kläger behauptet, bei Einstellung des Fahrzeugs im April
2016 habe das Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € gehabt. Das
Fahrzeug sei durch das Scheitern des Verkaufs über Ebay „verbrannt“ gewesen, so
dass der Marktwert von 19.999,00 € beim Verkauf einen Monat später nicht mehr
zu erzielen gewesen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Erstellung des
Wertgutachtens im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nur wenig genutzt. Im
Zeitraum zwischen dem Sofortkauf und der Weiterveräußerung habe er lediglich
rund 2 km zurückgelegt.
Der Kläger meint, das Amtsgericht Aschaffenburg sei gemäß §
29 ZPO örtlich zuständig. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Am 19.07.2016 erging durch das Amtsgericht Coburg unter dem
Aktenzeichen 16-7497050-0-7 ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der
Hauptforderung von 334,75 € zuzüglich Verzugszinsen seit Zustellung des
Mahnbescheids am 28.06.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen
den Beklagten, der am 23.07.2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 03.08.2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in
Höhe von 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 28.6.2016 zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, eine Fehlfunktion an seinem Handy
habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert,
obwohl der Beklagte die entsprechende Taste gedrückt habe. Der Beklagte
bestreitet, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 überhaupt noch 17.500,00 € wert war.
Der Beklagte meint, die Klage sei mangels örtlicher
Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg unzulässig. Es sei kein
Kaufvertrag zustande gekommen. Jedenfalls habe der Kläger seine
Schadensminderungspflicht verletzt.
Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Oberlandesgericht
Bamberg das Amtsgericht Aschaffenburg – ZwSt. Alzenau gemäß § 36 ZPO als
zuständiges Gericht bestimmt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing.
Christof zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.04.2018 (Bl. 182
ff d.A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019 (Bl. 259
ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen. Hinsichtlich weiteren Parteivortrags
wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Vorbringen in
der öffentlichen Sitzung vom 16.08.2017 (Protokoll Bl. 150 ff d.A.) Bezug
genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Insbesondere ist das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt.
Alzenau gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig (vgl. hierzu Beschluss des OLG Bamberg
vom 30.06.2017 – 8 SA 17/17, BeckRS 2017, 118278 = Bl. 98 ff d.A.). Im Rahmen
des § 29 ZPO kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts auf die jeweils
streitige Verpflichtung an. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach
materiell-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund Parteivereinbarung. Bei
gegenseitigen Verträgen ist für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der
Erfüllungsort gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 2013, 309). Vorliegend handelt
es sich bei der verletzten Primärpflicht um die Pflicht zur Kaufpreiszahlung,
so dass sich der Gerichtsstand nach dem Ort dieser Vertragspflicht richtet.
Kaufpreisschulden sind, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich nicht
anderes aus den Umständen ergibt, gemäß §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB am
Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen
(Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 29 ZPO, Rn. 25). Nach dem
maßgeblichen Vortrag des Klägers war die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am
Ort der Abholung zu erfüllen, mithin in Omersbach. Das Amtsgericht
Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau ist hierfür örtlich zuständig.
I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.
1. Zwischen den Parteien kam zunächst ein wirksamer
Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Insbesondere kann
der Beklagte sich nicht auf eine Fehlfunktion seines Handys berufen.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine
Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht, da weder für eine
direkte noch für eine entsprechende Anwendung die Voraussetzungen vorlagen.
b) Der Beklagte hat ein Angebot des Klägers auf Abschluss
eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag
zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das
Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so
auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont
hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen (LG Kiel,
Beschluss vom 11.02.2004 – 1 S 153/03, BeckRS 2007, 01398; so im Ergebnis auch
Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 BGB, Rn. 4).
c) Der Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag jedenfalls
wirksam angefochten zu haben. Der Beklagte ist dabei für das Vorliegen eines
Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte beruft sich
hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon
trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Die Klagepartei hat
substantiiert dazu vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung
des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt
ist und den Artikel bereits aufgerufen hat. Das pauschale Bestreiten des
Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat jedoch nicht dazu vorgetragen, wie
es dazu gekommen sein soll, dass das – unterstellt – nicht gesperrte Handy
selbständig zweimal den Kauf bestätigt.
d) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer
wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausgeht, eine Schadensersatzpflicht des
Beklagten. Der Beklagte hätte dann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das
negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.
2. Der Kläger forderte den Beklagten unstreitig mehrfach zur
Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte hat
dies abgelehnt. Der Kläger durfte gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3. Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich auf
2.499,00 €.
a) Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig
lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten
vereinbarten 19.999,00 €, so dass ein Verlust in Höhe von 2.499,00 €
eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die
Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger (Looschelders in: BeckOGK, Stand:
01.03.2019, § 254 BGB, Rn. 336). Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre
des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung
des Sachverhalts mitzuwirken (BeckOGK, a.a.O.).
b) Der Vorwurf, das Fahrzeug nicht möglichst schnell zu
einem möglichst guten Preis verkauft zu haben, kann dem Kläger nicht gemacht
werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem ersten
Einstellen bei ebay „verbrannt“ gewesen sei, nicht führen können, da dies nach
nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellung des gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof einer sachverständigen Feststellung nicht
zugänglich ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner
informatorischen Anhörung hat dieser jedoch das Fahrzeug nach dem hier
streitgegenständlichen Verkauf bei ebay Kleinanzeigen, bei mobile.de und bei
Auto-Scout zum Preis von 19.999,00 € inseriert. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht um ein
gängiges Fahrzeug handelt, sondern ein solches, welches nur einen begrenzten
Käuferkreis ansprechen dürfte. Dass ein anderer Käufer vorhanden und bereit
gewesen wäre, einen Preis von 19.999,00 € für das Fahrzeug zu zahlen, ist nicht
dargetan. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das
Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf eine Garage anmieten musste, was mit
weiterem Zeitablauf zu weiteren Kosten geführt hätte.
b) Auch ist am Fahrzeug kein vom Kläger zu vertretender
Wertverlust eingetreten, der gegen den Mindererlös aufzurechnen wäre. Nach dem
nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser mit dem
Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 dieses nur wenig
genutzt und sodann zwischen dem Verkauf am 10.04.2016 und dem Weiterverkauf am
16.05.2016 lediglich rund 2 km bis zu einer angemieteten Garage zurückgelegt.
Das Gericht hat zum Marktwert des Fahrzeugs im Jahr 2016 ein Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof eingeholt. Der Sachverständige kommt zu
dem Ergebnis, dass ein Marktwert von mindestens 19.999,00 € auf Grundlage der
vorhandenen Anknüpfungstatsachen bestätigt werden könne. Zu berücksichtigen sei
jedoch, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen
konnte und daher seine Ausführungen ausschließlich nach Aktenlage getätigt hat.
Sofern zwischenzeitlich Verschlechterungen am Fahrzeug, beispielsweise durch
Unfall, eingetreten sind, ergebe sich ggf. eine andere Beurteilung. Diese
Ausführungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung
zur Erläuterung des Gutachtens vom 13.03.2019 bestätigt. Ausdrücklich hat der
Sachverständige dabei auch darauf hingewiesen, dass der konkrete Marktwert
nicht zu bestimmen gewesen sei; aufgrund der Fragestellung im Beweisbeschluss
habe er auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen jedoch den
Mindestwert von 19.999,00 € bestätigen können. Die Ausführungen des Sachverständigen
sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die mündlichen Angaben des
Sachverständigen haben die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten
bestätigt. Die Parteien haben zuletzt keine Einwände gegen die Ausführungen des
Sachverständigen vorgebracht. Das Gericht hat an der Sachkunde des
Sachverständigen keine Zweifel und schließt sich dessen Ausführungen
vollumfänglich an. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass das
Fahrzeug im Jahr 2016 noch einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte.
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass
zwischenzeitlich aufgrund eines Unfalls oder sonstiger Beschädigungen o.ä.
lediglich noch ein niedrigerer Marktwert gegeben war. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass es zu einer solchen Verschlechterung tatsächlich gekommen ist,
trägt er jedoch nicht vor.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1,
Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus der Zustellung des
Mahnbescheids.
III.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt
sich ebenfalls aus Verzug. Die Höhe berechnet sich aus einer 1,3
Geschäftsgebühr aus einem Betrag von 2.499,00 €, mithin 261,30 €, zuzüglich der
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, zuzüglich der
Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 53,45 €, mithin insgesamt
334,75 €. Die Klägervertreterin hat zum Nachweis der erfolgten
Rechnungsstellung und Zahlung durch den Kläger die Rechnung vom 02.12.2016
sowie eine Quittung über die Zahlung des Rechnungsbetrages vorgelegt (Bl. 156
d.A.).
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1
und S. 3 ZPO.

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Jetzt auch für den VfB Stuttgart – Dortmunder Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky mahnt den Verkauf von Fußballtickets im Internet ab

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker Haumann Mankel Gursky bekannt
als die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der deutschen
Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf den Internetplattform eBay
geht mahnt nun auch für die VfB Stuttgart 1893 AG  unautorisierten Ticketverkauf.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt
regelmäßig Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen
Träger.
Neben der  aktuellen Abmahnung für die VfB Stuttgart 1896 AG sind hier bisher solche Abmahnungen der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky
 für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger
aufgeschlagen:
  • SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA
  • Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
  • Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH
  • FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
  • Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
  • Bayer 04 Leverkusen GmbH
Meinen Mandanten wird in den Abmahnschreiben
vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets eines Fußballspiels
zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende
Rechtsverletzungen abgemahnt:
  • Fehlende Abbildung der ATGB
  • Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
  • Preisaufschlag von 10 bis 25%
  • Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
  • Kein „Sofort-Kaufen“
  • Nutzung von eBay
  • Nutzung von eBay-Kleinanzeigen
  • Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
    Ticketzweitmarktplattform
Sodann heißt es im Abmahnschreiben der
Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, dass der Gegenseite zwar
grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 1.511,90
€“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in
Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden erkläre.
Auch zu der wichtigen Frage, ob und unter welchen
Bedingungen denn der private Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich
die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus und schreibt:
Der
private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern
lediglich unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer
Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“)
höchstrichterlich als zulässig erachtet. Zudem dürfen die Tickets im Falle der
privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu einem höheren Kaufpreis als
dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden. Ein Verstoß gegen
die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder
Weitergabe letztlich nicht kommt.
Diese Beurteilung ergibt sich meiner Auffassung nach gerade
nicht und vor allem nicht zwingend aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR
74/06, „bundesligakarten.de“
.
Der BGH hielt in dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich
nur teilweise für begründet. So verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug
eines Kartenkontingents gegen die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die
Wiederverkaufsabsicht verschwiegen habe.
Der BGH hat damit entschieden, dass der HSV dem
Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den
Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Dies bedeutet aber eben auch, dass der BGH  hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen
die AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel derjenige, der die Karten von jemandem
gekauft und an einen anderen verschenkt hat. Wenn nun der beschenkte die Karten
weiter veräußert, wäre er vertraglich gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im
geschäftlichen Verkehr handelt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch.
Auch halte ich es für schwer begründbar, dass eine
Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs daran gebunden sein soll,
höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
Auch der Vorwurf der Markenrechtsverletzung der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky 
mit dem Ansinnen pauschal jede Verwendung der
markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Vereine zu untersagen ist schwer
begründbar, greift hier doch häufig die Schranke des § 23 MarkenG ein.
In den Fällen, in denen eine Privatperson sein Ticket
bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an einen Dritten weiterverkauft und  dann von der Kanzlei Becker Haumann
Mankel Gursky
mit der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen
muss man genau prüfen.
Denn wenn im Einzelfall wirklich nur privat gehandelt
wird – also etwa nicht in mehreren Auktionen laufend Tickets veräußert werden -,
gibt es zumindest zwei Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere
läuft: Entweder der Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die
er selbst sonst wie erhalten hat. Hier  sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets eine
klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter zumindest
durch Indizien nachweisen müsste.
In den beiden konkreten Fallkonstellationen sehe ich
insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de
 keinen Grund, warum ein Wiederverkauf
durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit keinen Grund den
Forderungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky nach Unterlassung und Kostenerstattung
nachzukommen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.

Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des
Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires
Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht
dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
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Fotorecht – OLG Braunschweig zur Nichtanwendbarkeit der MFM-Tabelle beim Fotoklau für private eBay-Angebote

Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
klargestellt, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer
unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die
MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche
Nutzung nicht erfassen. Vielmehr sei für die Bemessung auf eine repräsentative
Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen.
Wenn eine solche Praxis nicht vorhanden ist, sei zu schätzen, was vernünftige
Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei
einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein
Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei ebenfalls nicht zu erheben.
Zu guter Letzt bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in
der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe
auszusprechen. 
Im zu entscheidenen Fall sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro
Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an.
Leitsätze:
1. Wird ein Produktfoto (hier von einem Monitor), für das
kein urheberrechtlicher Motivschutz sondern nur ein Schutz nach § 72 Abs.
1 UrhG besteht, bei einem privaten eBay-Verkauf ohne Einverständnis des
Fotografen verwendet, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der
Lizenzanalogie vorrangig auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen
bei der Vermarktung seiner Fotos abzustellen.
2. Lässt sich eine repräsentative Verwertungspraxis des
Fotografen zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten
eBay-Verkaufs nicht feststellen, kann zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe
nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden, weil diese eine
solche Art der Fotonutzung nicht abbilden.
3. Sind keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife
zur Überlassung von Produktfotos zum Zwecke eines privaten eBay-Verkaufs
ersichtlich, ist zu klären, auf welchem legalen Markt Nutzungsrechte an solchen
Fotos erhältlich sind und unter Berücksichtigung des dortigen Preisgefüges
bezogen auf den konkreten Einzelfall bei Beachtung der Marktgegebenheiten gemäß
§ 287 ZPO zu
schätzen, was vernünftige Vertragspartner in einem solchen Fall als Lizenz
vereinbart hätten.
4. Bei einem privaten eBay-Verkauf begrenzt der zu
erzielende Verkaufspreis für die jeweilige Sache die angemessene Lizenzhöhe,
wobei die Parteien bei der Bildung der Lizenzhöhe vernünftigerweise
berücksichtigen, dass ein Privatverkäufer den Restwert der zu verkaufenden
Sache für sich realisieren will, über keine Verkaufsgewinnspanne zur
Finanzierung von Absatzkosten verfügt und nicht auf professionelle Fotos für
den Verkauf eines Einzelstücks zwingend angewiesen ist, weshalb
realistischerweise nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden.
5. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der
ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten eBay-Verkauf nicht zu einem
prozentualen Aufschlag, weil eine entsprechende Vergütungspraxis gemäß § 97Abs. 2 S.
3 UrhG nicht besteht und ein solcher Aufschlag auch nicht gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG bei einer derart geringfügigen Verletzung, die ein einmaliger
privater eBay-Verkauf darstellt, der Billigkeit entspräche.
6. Sofern der Fotograf selbst in der Lage ist, den
urheberrechtlichen Verstoß einer ungenehmigten Fotonutzung zu erkennen, eine
vorgerichtliche Abmahnung des Verletzers vorzunehmen und letzteres in
zurückliegender Zeit in anderen gleichgelagerten Fällen auch schon getan hat,
sind die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des
vorgerichtlichen Abmahnverfahrens nicht notwendig und damit nicht
erstattungsfähig i.S. des § 97a Abs.
1 S. 2 UrhG. Die Kenntnis hierzu kann der Fotograf auch dadurch erlangen, dass
er zuvor in gleichgelagerten anderen Verfahren anwaltliche Hilfe zur
Durchführung der Abmahnung in Anspruch genommen hatte und sich ihm aufgrund der
Gleichartigkeit der Verletzungen und der dagegen gerichteten außergerichtlichen
Vorgehensweise ohne Weiteres erschließt, wie er zukünftig selbst Verletzungen
erkennen und Abmahnungen durchführen kann.

Tenor
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des
Landgerichts Braunschweig vom 20.12.2010 und 16.02.2011 – 9
O 1637/10
 – werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Höhe eines
Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Nutzung von vier Fotos bei
einem eBay-Verkauf sowie über die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren für
ein Abmahnschreiben.
Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt unter der
Geschäftsbezeichnung „B.-store“ einen gewerblichen Versandhandel. In diesem
Zusammenhang fertigt er Fotos von den jeweiligen Produkten und stellt diese ins
Internet, um seine Ware zu bewerben. Gleichzeitig nutzt er dieses Forum, um
Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese selbst zu
vermarkten.
Der Kläger stellte mittels eines Softwareprogramms (garage
buy) fest, dass jemand zur Bebilderung eines Angebots bei eBay vier Fotos eines
A.-Monitors, die er angefertigt hatte, ungenehmigt verwendete. Daraufhin
beauftragte der Kläger – so wie in zurückliegender Zeit in 20 bis 30 anderen
Verfahren auch – seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Fotonutzer auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der
Prozessbevollmächtigte ermittelte sodann bei eBay den Namen dieses Fotonutzers,
vorliegend mithin den des Beklagten. Zu dieser Art der Rechtsverfolgung ist der
Kläger übergegangen, nachdem er in den Jahren zuvor zunächst ohne Einschaltung
eines Rechtsanwalts mittels selbst gefertigter Abmahnungen gegen die jeweiligen
Verletzer vorgegangen war und damit seiner Einschätzung nach wenig Erfolg
gehabt habe.
Nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten durch den
Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser Klage auf Unterlassung,
Schadensersatz und Freistellung von den Abmahnkosten erhoben. Der Kläger ist
der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die er als
Schadensersatz verlangt, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing maßgeblich seien. Er hält einen Betrag von 150,00 € pro Foto
sowie einen Verletzerzuschlag von 100 % auf das Grundhonorar pro Foto für
angemessen. Er berechnet die anwaltlichen Kosten für das Abmahnschreiben nach
einem Streitwert in Höhe von 11.200,00 € (10.000,00 € für die Unterlassung und
1.200,00 € für den Schadensersatz). Nachdem der Beklagte nach Klagerhebung eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und den Schadensersatzanspruch
in Höhe von 400,00 € sowie den Freistellungsantrag in Höhe von 100,00 € vorab
schriftlich anerkannt hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit bzgl. des
Unterlassungsbegehrens für erledigt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht ist der Beklagte nicht erschienen.
Das Landgericht hat sodann mit als Teilanerkenntnis-,
Teilversäumnis- und Endurteil überschriebenen Urteil vom 20.12.2010 die
Erledigung des Unterlassungsanspruchs festgestellt, der Schadensersatzklage in
Höhe von 500,00 € sowie dem Freistellungsantrag in voller Höhe stattgegeben und
im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem
Kläger als Urheber gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 97 Abs.
2, 7215 UrhG
zustehe. Der Beklagte habe das Urheberrecht dadurch verletzt, dass er die
Bilder kopiert und in identischer Form für sein eBay-Angebot verwendet habe.
Dabei habe der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da er bei Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er
von Dritten gefertigte Produktfotos nicht ohne weiteres zur Vermarktung seines
eigenen A.-Monitors hätte verwenden dürfen. Dem Kläger stehe im Wege der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO
wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten jedoch nur ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € zzgl. eines Verletzerzuschlages
wegen der Unterlassung seiner Benennung als Urheber von 200,00 € zu.
Gegen das den Beklagten antragsgemäß verurteilende
Teilversäumnisurteil (Freistellung von Abmahnkosten über den anerkannten Betrag
von 100,00 € hinaus) legte dieser fristgerecht Einspruch ein. Auf den Einspruch
hob das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.12.2010 die Verurteilung aus
dem Teilversäumnisurteil teilweise wieder auf und hat die Klage insoweit
abgewiesen, als eine Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten für das
Abmahnschreiben von mehr als 100,00 € verfolgt wird. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass dem Kläger zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Befreiung von
den erforderlichen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Abmahnung nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG zustehe, der
Beklagte sich jedoch zu Recht auf die in § 97
a
 Abs. 2 UrhG enthaltene Anspruchsbegrenzung berufe. Hinsichtlich der
weiteren tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründungen wird auf
die angefochtenen Urteile des Landgerichts Braunschweig 20.12.2010 und vom
16.02.2011 Bezug genommen.
Gegen diese beiden Urteile hat der Kläger, soweit damit der
verfolgte Schadensersatzanspruch im Umfang von 700,00 € und der weitergehende
Freistellungsanspruch bzgl. vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 603,80 €
abgewiesen worden sind, frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Der Senat
hat die Berufungsverfahren durch Beschluss miteinander verbunden.
Der Kläger wiederholt mit der Berufungsbegründung seine
Auffassung, dass ausgehend von den MFM-Empfehlungen für jedes einzelne der vier
Fotos ein Grundbetrag von 150,00 € und wegen der unterlassenen
Bildquellennachweise weiterhin ein Zuschlag von 100 % anzusetzen sei. Die
MFM-Empfehlungen würden nicht nur die werbliche, sondern auch die private
Nutzung von Lichtbildern erfassen. Dies folge daraus, dass dort innerhalb der
marktüblichen allgemeinen Konditionen für die Nutzung von Fotos ausdrücklich
geregelt werde, dass ein Zuschlag auf die Grundlizenz vorzunehmen sei, wenn im
Einzelfall eine werbliche Nutzung vorliege.
Auch könne sich nicht wertmindernd auswirken, dass die vier
streitgegenständlichen Fotos vorliegend für nur ein Angebot verwendet worden
seien. Es sei zwar zutreffend, dass zunächst nur das sog. Galeriebild zusammen
mit der Produktbeschreibung, die die weiteren Fotos enthalte, zu sehen gewesen
sei, jedoch sei für die hier vorzunehmende Bewertung das Artikelangebot als
Ganzes maßgeblich. Deshalb müsse auch berücksichtigt werden, dass die Website
des Beklagten bei Aufruf durch den Kunden insgesamt geladen worden sei und
damit auch alle Bilddateien. Auch sei die Annahme eines Mengenrabatts
lebensfremd und in der Praxis keinesfalls üblich. Ferner wirke sich eine nur
ausschnittsweise Wiedergabe von Produktdetails auch nicht wertmindernd aus.
Maßgeblich sei der Aufwand der einzelnen Fotografie. Die Darstellung von
Produktdetails sei nicht weniger aufwändig als die Darstellung des gesamten
Produkts.
Die Ablehnung eines Zuschlages in Höhe von 100 % durch das
Landgericht widerspreche ständiger Rechtsprechung. Ein solcher Zuschlag sei
auch das übliche Honorar, wenn der Name des Urhebers bei der Bildnutzung nicht
genannt werde, wie die MFM.-Empfehlungen zeigten.
Hinsichtlich der Beschränkung des Erstattungsanspruchs für
die Abmahnkosten auf 100,00 € verkenne das Landgericht, dass § 97
a
 Abs. 2 UrhG nicht eingreife. Es sei bereits kein einfach gelagerter
Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung gegeben. Da der Beklagte
insgesamt vier Lichtbilder unbefugt benutzt habe, die aufwändig und
professionell erstellt worden seien, sei das Ausmaß der Verletzungshandlung
sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht als gering
einzustufen. Bei den Artikelangeboten auf eBay sei der Kreis der angesprochenen
Personen nicht überschaubar und zudem seien die Fotos mehrfach eingeblendet
worden. So sei beispielsweise das Galeriebild 3-fach im Angebot des Beklagten
abgebildet worden.
Auch sei nicht von einer Rechtsverletzung „außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs“ auszugehen. Dies habe das Landgericht bei Erlass des
Teilversäumnisurteils noch selbst so gesehen. Im Übrigen habe der Beklagte mit
den Fotos des Klägers unstreitig einen eigenen Monitor bei eBay zum Kauf
anboten. Zudem habe der Beklagte unstreitig bei eBay in den zurückliegenden
Jahren insgesamt 136 Bewertungspunkte bei 86 Verkäufen erzielt und dabei
diverse Artikel verkauft, was auf eine geschäftliche Tätigkeit hinweise.
Der Kläger beantragt,
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 20.12.2010 – 9
O 1637/10
) teilweise abzuändern und den Beklagten über den in dieser
Entscheidung unter Ziffer 2 ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung weiterer
700,00 € an ihn nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2010 zu verurteilen
und
die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Braunschweig
(Urt. v. 16.02.2011 – 9
O 1637/10
) abzuändern und den Beklagten über die ausgeurteilte
Freistellungsverpflichtung zu verurteilen, ihn von der Zahlung der anlässlich
des Abmahnschreibens vom 26.05.2010 (Anlage K3) angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 703,80 € gegenüber der
Anwaltskanzlei S. & S. Rechtsanwälte zu befreien.
Der Beklagte beantragt;
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile, soweit
damit die Klage abgewiesen worden ist. Bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe
sei zu berücksichtigen, dass er nicht als Unternehmer, sondern als
Privatperson/Verbraucher gehandelt habe. Die von ihm anerkannte Zahlung von
100,00 € für jedes der vier verwendeten Fotos sei eine ausreichende
Kompensation. Da pönale Erwägungen bei der Bemessung des Schadensersatzes keine
Rolle spielen dürften, sei es zudem unzulässig, dem Verletzten einen pauschalen
Zuschlag auf die angemessene Lizenzanalogie zuzusprechen.
Schon der von ihm anerkannte Schadensbetrag von insgesamt
400,00 € sei deutlich überzogen. Verständige Vertragspartner hätten sich nicht
auf einen so hohen Preis für die Verwendung von vier Fotos geeinigt. Dem
Beklagten habe nur ein einziger A.-Monitor zur Verfügung gestanden, den er
unstreitig für 599,00 € gekauft und für 369,00 € wieder verkauft habe. Es würde
eine enorme und nicht zu rechtfertigende Überdehnung des richterlichen
Ermessensspielraumes darstellen, wenn er einen Betrag zu zahlen hätte, der den
erzielten Umsatz und Gewinn um ein Mehrfaches übersteige.
Eine schematische Anwendung der M.-Empfehlungen stelle zudem
einen erheblichen Rechtsfehler dar. Auch die Unternehmen F., S., iS., 123RF.,
C.com, P., P. seien in den Blick zunehmen. Gemeinsam sei diesen
Internetangeboten, dass dort Fotografien in einer Preisspanne zwischen wenigen
Cent und einigen Euro verkauft würden.
Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen G. Beweis über
die Frage erhoben, ob und inwieweit die in der Broschüre
„Bildhonorare“ der MFM aufgeführten Honorare die marktüblichen Preise
für die Nutzung von Produktfotos für private Internetverkäufe wiedergeben. In
der mündlichen Verhandlung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die vom
Beklagten benannten Unternehmen im Internet keine Fotografien von Produkten mit
dem Markenzeichen und auch keine Lizenzen für diese Fotos anbieten, um sie bei
einem eBay-Verkauf einzusetzen. Mit Schriftsatz vom 01.02.2012 hat der Beklagte
zum Beweisergebnis Stellung genommen.
II.
Die zulässigen Berufungen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Umfang hinaus kein
weitergehender Freistellungsanspruch von Abmahnkosten (dazu unter Ziffer 1.)
und Schadensersatzanspruch (dazu unter Ziffer 2.) gegenüber dem Beklagten zu.
1. Die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nach
§ 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der einen Betrag
von 100,00 € übersteigt, liegen nicht vor.
a) § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt vorliegend
den Aufwendungsersatzanspruch auf 100,00 €. Diese Anspruchsbeschränkung greift
ein, wenn kumulativ (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34)
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1) um die erstmalige
Abmahnung in (2) einem einfach gelagerten Fall mit (3) einer nur unerheblichen
Rechtsverletzung handeln, der (4) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs
stattfand. Diese Voraussetzungen sind gegeben:
(1) Es liegt unstreitig eine erstmalige Abmahnung vor.
(2) Der Fall ist auch einfach gelagert. Den
gesetzgeberischen Vorgaben zufolge ist nämlich von einem einfach gelagerten
Fall auszugehen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht,
10. Auflage, § 97 a UrhG, Rn. 32; BT Drucksache
16/5048, S.49). Abzustellen ist dabei auf die Sicht eines Durchschnittsanwalts,
nicht auf die eines Urheberrechtsspezialisten, da die Auswahl eines Anwalts
nicht zu Lasten des Verletzten gehen darf. Als Beispiel für einen einfach
gelagerten Fall gilt die „Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten
Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb“. Einfach
gelagerte Fälle liegen also vor, wenn keinerlei Zweifel an einer Begründetheit
der Abmahnung bestehen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
UrhG, Rn. 32). Sofern nicht ganz klar ist, ob eine Schutzfähigkeit
vorliegt oder wer Anspruchsgegner ist, können hingegen solche Zweifel bestehen.
Vorliegend handelte es sich bei den streitgegenständlichen
Bildern um schutzfähige Werke i.S.d. UrhG und – wie das Landgericht zutreffend
ausführt – die Rechtsverletzung konnte ohne weiteres festgestellt werden. Der
Kläger hat selbst dargelegt, dass er mit Hilfe des Softwareprogramms
„garage buy“ die Verletzung unproblematisch habe feststellen können.
Der Beklagte konnte zudem über seine eBay-Zugangsdaten ohne Schwierigkeiten als
Verletzer ermittelt werden. Soweit er nicht unverzüglich die
Unterlassungserklärung abgegeben, sondern der Berechtigung des Klägers zur
Abmahnung widersprochen hat, führt dieser Widerspruch nicht dazu, dass der Fall
nicht mehr einfach gelagert ist. Der Beklagte hat zwar die Abgabe einer
Unterlassungserklärung gänzlich abgelehnt, dies aber lediglich mit der
Begründung, es handele sich um Originalfotos der Herstellerfirma
„A.“. Er ging also irrtümlich davon aus, dass der Kläger die Fotos
nicht selbst erstellt habe und deshalb nicht Anspruchsinhaber sei. Dieser
Irrtum war für den Kläger aufgrund dieser Mitteilung auch sofort erkennbar
sowie leicht aufzuklären, was einen einfach gelagerten Fall kennzeichnet.
(3) Die vom Beklagten verursachte Rechtsverletzung ist auch
unerheblich. Die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich erfordert ein
geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (BT
Drucksache 16/5048, S.49). Sie ist geboten, wenn sich – so wie hier – die
Verletzung nach Art und Ausmaß auf einen geringfügigen Eingriff in die Rechte
des Abmahnenden beschränkt und deren Folgen durch die schlichte Unterlassung
beseitigt werden kann (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a Rn. 36).
Der Beklagte hat zwar insgesamt vier Fotos verwendet, jedoch
nur für ein einziges Produktangebot. Die vier Aufnahmen bilden dasselbe Produkt
lediglich aus verschiedenen Blickwinkeln ab, so dass die Benutzung im Ergebnis
einer einzigen Verwendung nahe kommt. Zudem hat der Beklagte, nachdem für ihn
die Urheberschaft des Klägers nachgewiesen war, umgehend eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterschrieben und die Fotos gelöscht. Die Ansicht des
Klägers, dass vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nur die Verwendung
eines einzigen Lichtbildes die Einstufung der Rechtsverletzung als unerheblich
erlaube, übersieht, dass der Rechtsausschuss diese sowie zwei weitere
Konstellationen nur beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt hat. Dies
macht die Formulierung „insbesondere“ in den Gesetzesmaterialien deutlich (vgl.
BT Drucksache 16/8783, S.50). Erforderlich ist danach vielmehr eine wertende
Betrachtung des Einzelfalles, der sich bei einer entsprechenden Einordnung
qualitativ nicht wesentlich von den dort aufgeführten Beispielen unterscheiden
darf.
(4) Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
(Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97a UrhG,
Rn 43) hat auch dargetan, dass die Rechtsverletzung außerhalb des
geschäftlichen Verkehrs, d.h. im privaten Bereich, stattgefunden hat.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede
wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder
fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage,
§ 14 MarkenG,
Rn. 24). Der Begriff ist weit zu verstehen und soll sich mit dem
Tatbestandsmerkmal der §§ 14 Abs.2, 15 Abs.
2 MarkenG decken (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 a, Rn. 37;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 a, Rn. 35). Für die
Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können deshalb u.a.
folgende Indizien herangezogen werden (siehe auch BGH MDR 2009,
993
 – Ohrclips): wiederholte Angebote gleichartiger Waren,
insbesondere von Neuwaren; die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor
selbst bei eBay erworben; der eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
oder verkauft Waren für Dritte; hohe Anzahl von Feedbacks, hohe Anzahl von
Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen
Markenartikeln.
Demzufolge hat der Beklagte nicht gewerblich gehandelt,
sondern den A.-Monitor privat zum Verkauf angeboten. Zwar hat er dem
unstreitigen Vorbringen der Parteien zufolge für bisherige Verkäufe bei eBay
bereits 86 Bewertungen erhalten, jedoch kann aus der Anzahl der Bewertungen
allein nicht auf gewerbliches Handeln geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof
(WRP
2008, 1104
 ff. – Internet-Versteigerung III) hat lediglich ausgeführt,
dass eine Vielzahl von Käuferreaktionen, insbesondere mehr als 25 Feedbacks,
ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegen könne. Hieraus ergibt sich aber
nur, dass die Anzahl der Feedbacks ein Indiz für ein geschäftliches Handeln sein
kann. Eine hohe Anzahl von Verkäufen ist aber kein zwingendes Indiz, weil es
hierfür auch andere Gründe geben kann (z.B. Haushaltsauflösung, Abverkauf einer
Erbschaft etc.), die ein privates Handeln belegen.
Gegen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr des Beklagten
spricht vorliegend, dass den Bewertungen des Beklagten zwar viele Verkäufe
technischer Geräte zugrunde liegen, es sich aber nicht um gleichartige Waren,
sondern um Einzelstücke handelte. Zum Teil wurde auch viel Zubehör angeboten.
Zudem gibt es keine besonders hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen
Zeitraums, was bei gewerblichem Handeln naheliegt. Auf die einzelnen Jahre
verteilt finden sich folgende Bewertungen: 2004 16 Bew., 2005 10 Bew., 2006
1Bew., 2007 39 Bew., 2008 9 Bew., 2009 3 Bew. und 2010 8 Bew.. Hinzu kommt,
dass der Beklagte überzeugend dargelegt hat, warum es aufgrund von
Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit jeweils zu den einzelnen Verkäufen
gekommen sei. Danach besteht kein Zweifel, dass die Verkäufe – so wie auch hier
der Verkauf eines einzelnen Monitors – privaten Charakter haben.
b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob § 97a Abs.
2 UrhG eingreift, weil dem Kläger seinem ergänzenden Vorbringen in der
Berufungsinstanz zufolge schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Freistellung
von den für die Abfassung des Abmahnschreibens angefallenen Rechtsanwaltskosten
zusteht. Zu erstatten sind nach § 97aAbs.1
S. 2 UrhG nur die erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung, weshalb
hierfür verauslagte Anwaltskosten auch nur zu erstatten sind, wenn die
Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich war (Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Auflage, § 97
a
 UrhG, Rn. 25). Genau dieses war vorliegend aber nicht notwendig,
weil der Kläger die Abmahnung ohne weiteres auch ohne anwaltliche Hilfe hätte
vornehmen können.
Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 zitiert
bei Juris) hat die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei
einfach gelagerten Schadensfällen verneint und dazu ausgeführt: „Ist in
einem einfach gelagerten Schadensfall – es ging dort um die Beschädigung von
Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe
derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der
Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw seiner Versicherung die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu
aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in
der Lage ist.“ Anknüpfend an diese Rechtsprechung hat der 1. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 06.05.2004 – I
ZR 2/03
 zitiert bei Juris Rdnr. 9-11 – Selbstauftrag) in
Wettbewerbssachen die Anforderungen für die Notwendigkeit der Beauftragung
eines Rechtsanwalts zur Abmahnung von Wettbewerbsverstößen dahingehend
konkretisiert, dass dessen Einschaltung nicht geboten ist, wenn der
Wettbewerbsverstoß unschwer zu erkennen ist und der Verletzte selbst über die
Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt, was z.B. dann
gegeben ist, wenn ein Unternehmen über eine Rechtsabteilung verfügt.
Da es sich bei dem Kläger um einen juristischen Laien
handelt und auch nicht ersichtlich ist, dass er in seinem Betrieb über eine
Rechtsabteilung verfügt, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grds.
erforderlich. Vorliegend hat der Kläger aber selbst mitgeteilt, dass er in den
Jahren zuvor gleichgelagerte Urheberrechtsverstöße selbst mittels
Abmahnschreiben verfolgt habe. Er habe von dieser Praxis allein deshalb Abstand
genommen, weil diese nicht so erfolgreich gewesen sei. Damit steht aber fest,
dass der Kläger selbst in der Lage war, den hier erfolgten Rechtsverstoß des
Beklagten zu erkennen und auch mittels einer Abmahnung außergerichtlich zu
verfolgen. Er konnte, so hat er dargelegt, sowohl die Rechtsverletzung selbst
feststellen als auch, wie seine alleinige frühere Abmahntätigkeit belegt, die
Verletzerdaten bei eBay in Erfahrung bringen sowie ein Abmahnschreiben
formulieren. Dass sich die so von ihm Abgemahnten in zurückliegender Zeit
regelmäßig dazu entschlossen haben, die geforderte Unterlassungserklärung nicht
abzugeben, ist für die Frage, ob eine Partei selbst ihre Rechte ohne
anwaltliche Hilfe wahrnehmen kann, unerheblich. Schließlich war die Abmahnung
danach rechtmäßig durchgeführt und der Kläger konnte sodann gegen Verletzer,
die die Unterlassungserklärung nicht abgegeben haben, ohne das Kostenrisiko aus
§ 93 ZPO
gerichtlich vorgehen und zur Anspruchsdurchsetzung dann auch einen Rechtsanwalt
einschalten.
Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Angaben zu folge bereits
mehrere Fälle von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten hat verfolgen lassen.
Auch in diesem Zusammenhang hat er zwangsläufig das Wissen erlangt, dass die
Verwendung seiner Fotos durch Dritte bei eBay eine Urheberrechtsverletzung
darstellt. Die Feststellung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Beklagten
war demnach für den Kläger auch deshalb ohne weiteres möglich, weil sich dieser
durch einen schlichten Vergleich der Fotos erschließt. Auch wusste der Kläger
aus den anderen Verfahren, dass eine Abmahnung erforderlich ist und wie man sie
verfasst. Im Prinzip hätte er anhand der Unterlagen aus diesen vorangegangenen
gleichgelagerten Verfahren selbst ein Abmahnschreiben verfassen können. Wie die
Unterlassungserklärung auszusehen hat, war ihm ebenfalls aus den
vorangegangenen Verfahren bekannt.
2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch
aus §§ 97 Abs. 2 S. 3; 72 Abs. 1; 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 16
(Vervielfältigung) und § 15 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 19a (öffentliche
Zugänglichmachung) UrhG zu, der den bereits zugesprochenen Betrag von 500,00 €
übersteigt.
a) Dem Kläger steht dem Grunde nach gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Schadensersatz anlässlich der unberechtigten Nutzung von vier
Fotos aus § 97 Abs.2
S.1, UrhG zu. Die von ihm erstellten Fotos sind gemäß § 72Abs.
1 UrhG als Lichtbilder geschützt. Der Kläger ist als Urheber der vier Fotos,
die einen Apple-Monitor ansprechend geschickt ausgeleuchtet wiedergeben, auch
anspruchsberechtigt. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass er die
streitgegenständlichen Bilder kopiert und in identischer Form für sein eigenes
eBay-Angebot verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Einwilligung des
Klägers zu besitzen. Damit hat er die Fotos vervielfältigt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1;
16 UrhG) und zudem durch das Einstellen in das Internet öffentlich zugänglich
gemacht (§ 15 Abs. 2 Nr. 2; 19a UrhG).
Der Beklagte hat die Leistungsschutzrechtsverletzungen auch
schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig begangen, indem er die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 1 S. 2
BGB. Bei der Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen sind strenge
Anforderungen an das Maß der im Verkehr zu beachtenden Sorgfalt zu stellen.
Infolgedessen muss derjenige, der von einem fremden Urheberrecht oder
Leistungsschutzrecht Gebrauch macht, sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis
des Berechtigten geschieht (vgl. Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rdnr.
52). Hieraus folgt, dass der Beklagte nicht einfach fremde Bilder in seinem
Internetauftritt veröffentlichen durfte. Dass er dabei davon ausging, dass es
sich um Produktbilder handelt, die „A.“ selbst hat fertigen lassen
und die Nutzung von „A.“ toleriert werde, ist ein unbeachtlicher
Rechtsirrtum bzw. Erlaubnistatbestandsirrtum, der nicht entschuldigt.
b) Der hierdurch dem Kläger entstandene Schaden übersteigt
aber nicht einen Betrag von 500,00 €, den das Landgericht ihm bereits
rechtskräftig zugesprochen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers steht ihm
nicht pro Foto ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich eines „Verletzerzuschlages“
von 100 % wegen der fehlenden Namensnennung (insgesamt mithin pro Foto 300,00
€) zu. Vielmehr kann er unter Berücksichtigung der Grundsätze zur
Lizenzanalogie keinesfalls mehr als 20,00 € pro Foto – also nicht mehr als
80,00 € insgesamt – verlangen. Dabei kann die Frage, ob bei solcher Art
Geschäft ein Mengenrabatt gewährt wird oder bei der Lizenzvergabe eines
Galeriebildes mit drei weiteren Detailaufnahmen desselben Produktes
Lizenzabschläge vorzunehmen sind, für die hier zu treffende Entscheidung
unbeantwortet bleiben.
aa) Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der
ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im
Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden
hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach
zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer
vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 –
Lizenzanalogie), wobei unerheblich ist, ob der Verletzer selbst bereit gewesen
wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen
(vgl. BGHZ 77, 16, 25; BGH, NJW 2006, 615, 616; NJW-RR 1995, 1320, 1321; NJW-RR 1990, 1377). Die Aufgabe des
Gerichts ist insoweit, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände gemäß
§ 287 Abs. 1
ZPO nach freier Überzeugung zu bemessen. Mithin ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung zu ermitteln (BGH GRUR
2009, 407
, 409 – Whistling for a Train) und zur Bestimmung der üblichen
Vergütung (§ 32 UrhG) zum einen auf die
Vertragspraxis des Verletzten und zum anderen auf branchenübliche
Vergütungssätze und Tarife zurückzugreifen. Letzterem kommt dann besondere
Bedeutung zu, wenn nicht auf eine repräsentative Vertragspraxis abgestellt
werden kann.
bb) Unter Berücksichtigung der ergänzenden Erklärungen des
Klägers in den Sitzungen vom 29.06.2011 und 18.01.2012 kann eine repräsentative
Vertragspraxis bei der Vermarktung der von ihm gefertigten Fotos, die einen
Lizenzbetrag von 150,00 € pro Foto rechtfertigen könnte, nicht festgestellt
werden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, bisher überhaupt nur 3 bis 4
Anfragen hinsichtlich einer solchen Fotonutzung erhalten zu haben, wobei er in
einem Fall einem Kunden das Foto zum Weiterverkauf eines bei ihm erworbenen
Produktes kostenlos zur Verfügung gestellt und in den anderen Fällen eine
Überlassung abgelehnt habe, weil es sich um einen gewerblichen Konkurrenten von
ihm gehandelt habe. An die weiteren Fälle konnte er sich nicht genau erinnern,
wusste aber sicher, dass er bisher kein einziges Foto im Lizenzwege habe
vermarkten können.
.
cc) Der Kläger kann für die Bemessung einer angemessenen
Lizenzhöhe auch nicht auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) zurückgreifen und damit den von ihm
verlangten Vergütungssatz von 150,00 € pro Foto begründen. Schließlich handelt
es sich bei den „MFM-Empfehlungen für das Jahr 2010 für Online-Nutzungen,
Internet, Webdesign, Banner, Online-Shops (Werbung/PR/Corporate Publishing)“, wo
dieser Honorarsatz auf Seite 70 erwähnt wird, nicht um eine repräsentative
Grundlage für die hier relevante Fotonutzung. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Kläger hat nicht nachweisen können, dass die dort
wiedergegebenen Honorare dem üblichen Tarif für eine Bildnutzung bei einem
privaten eBay-Verkauf – um den es hier aus den oben dargelegten Gründen geht –
entsprechen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. steht vielmehr im Gegenteil
fest, dass die MFM-Empfehlungen gerade nicht die üblichen Lizenzen für
Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf wiedergeben, sondern diesen Markt
überhaupt nicht berücksichtigen.
Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. zufolge, der
eherenamtlich im Arbeitskreis der MFM tätig ist, zur Zeit der Erstellung der Broschüre
2010 dessen stellvertretender Vorsitzender war und nunmehr dessen Vorsitzender
ist, sei die MFM ein Arbeitskreis des Bundesverbandes der P.-A. u. B. eV (….),
dessen Aufgabe u.a. darin bestehe, marktübliche Vergütungen und Konditionen für
Bildnutzungsrechte zu ermitteln. Die MFM habe sich zum Ziel gesetzt, die
Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Bildarchive zu erhalten. Mitglieder
seien in der Regel Bildagenturen und Fotojournalisten. Bei den MFM-Empfehlungen
handele es sich um eine ermittelte Marktübersicht anhand von Angaben ihrer
Mitglieder, weiterer Anbieter und einiger Nutzer von Fotolizenzen, mithin um
die Zusammentragung und Mittlung von Erfahrungswerten. Die Markterhebungen für
die Nutzung von Fotos im Onlinebereich erstrecke sich dabei aber ausschließlich
auf gewerbliche Anbieter und gewerbliche Nutzer. Geschäfte mit privaten Nutzern
hätten deshalb bei den abgebildeten Honoraren keinen Niederschlag gefunden.
Insoweit hätten den Arbeitskreis ohnehin so gut wie keine Daten erreicht, weshalb
eine verlässliche Aussage hierzu auch gar nicht möglich gewesen wäre. Eine
Preisauskunft für eine einmalige eBay-Auktion hätten seiner Erinnerung nach
weder er noch andere Mitglieder des Arbeitskreises jemals erhalten. Er habe
weder in seiner Tätigkeit als Agenturmitarbeiter noch aufgrund seiner Tätigkeit
im Arbeitskreis MFM nennenswerte Erfahrungen mit Honoraren für die Nutzung von
Fotos im privaten Bereich. Im Übrigen handele es sich auch bei den im
Arbeitskreis vertretenen Agenturen um solche, die nicht hauptsächlich
Produktfotos vertrieben, weshalb der Arbeitskreis für die hier vom Gericht
aufgeworfene Frage nach Ansicht des Zeugen G. nicht unbedingt der richtige
Ansprechpartner sei. Auch die Anbieter von sogenannten Microstock (….)
Agenturen im Internet würden von den Markterhebungen der MFM nicht erfasst und
bei der Honorarfindung berücksichtigt. Dieser Markt wird, soweit er eine
gewerbliche Nutzung betrifft, in der Broschüre Bildhonorare 2010 lediglich auf
den Seiten 77 und 78 gesondert erwähnt.
Hieraus folgt, dass die MFM-Empfehlungen vorliegend nicht
als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden können, welches Honorar bei der
Verwertung der vom Kläger gefertigten Fotos durch andere üblicherweise erzielt
worden wäre. Sie bilden eben nicht die Honorare für eine einmalige private
Fotonutzung bei einem eBay-Verkauf ab. Soweit der erkennende Senat mit dieser
Rechtsprechung eine schematische, unreflektierte Anwendung der MFM-Empfehlungen
ablehnt, was er entgegen der Ansicht des Klägers auch bisher tat, sieht er sich
auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.
BGH WRP 2006, 274 ff. –
Pressefotos). Dieser bejaht zwar grds. die Heranziehung der MFM-Empfehlungen
zur Bemessung der Schadenshöhe nach der Lizenzanalogie, fordert jedoch, das die
MFM-Empfehlungen zur Bemessung des Schadensersatzes nicht ohne weitere
Begründung zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Frage der Angemessenheit der
dort benannten Honorare bezogen auf den konkreten Einzelfall zweifelhaft ist.
Solche Zweifel sind aber gegeben, wenn feststeht, dass die MFM-Empfehlungen den
zu entscheidenden Fall – so wie hier – gar nicht erfassen und abbilden.
cc) Damit ergibt sich, dass es für die Nutzung von
professionell gefertigten Produktfotos bei einem privaten eBay-Verkauf keinen
eigenen, speziellen Markt mit konkreten Bildlizenzsätzen gibt. Da bei der
Ermittlung der branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife nur der legale Markt
in den Blick zu nehmen ist, sind die Ausführungen des Beklagten unerheblich,
dass z.B. die Hersteller von Produkten die Nutzung ihrer Produktfotos bei
eBay-Verkäufen durch Private „wohl“ stillschweigend dulden. Soweit der
Beklagte vorgetragen hatte, dass es im Internet Anbieter solcher Produktfotos
gäbe, können die dort verlangten Preise (einige Cents bis wenige Euro)
ebenfalls nicht als marktüblich herangezogen werden. Der Beklagte hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung am 18.01.2012 unstreitig gestellt und damit für den
Senat für die hier zu treffende Entscheidung gemäß § 138 Abs.
3 ZPO bindend festgelegt, dass diese Anbieter für einen privaten eBay-Verkauf
keine entsprechende Fotolizenz erteilen. Legal konnte der Beklagte daher die
Fotonutzung nur auf dem Markt erwerben, auf dem auch gewerbliche Händler solche
Fotonutzungsrechte für Produktfotos „einkaufen“.
dd) Hieraus folgt aber nicht, dass mit demjenigen, der ein
Foto nur für einen einzelnen privaten eBay-Verkauf nutzen will, damit
automatisch der Lizenzsatz vereinbart worden wäre, der mit einem gewerblichen
Händler vereinbart wird. Der vom gewerblichen Händler üblicherweise zu zahlende
Lizenzsatz stellt lediglich die Höchstgrenze dar, weil von einem privaten
Nutzer infolge der geringeren Nutzungsintensität der Fotos aufgrund des
Preisgefüges, das in den MFM-Empfehlungen wiedergeben wird, keinesfalls mehr
verlangt worden wäre. Zudem wird ein Anbieter von Produktfotos bei der
Ermittlung des angemessenen Lizenzbetrages, den er für eine einmalige private
ebay-Nutzung bilden wird, bedenken, dass ein privater Nutzer für eine einmalige
Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf nicht die Qualitätsanforderungen an
ein Foto stellt wie ein gewerblicher Händler und deshalb grundsätzlich auch
bereit ist, das Produkt ggfs. selbst – wenig professionell – zu fotografieren.
Der private Nutzer ist vor allen Dingen aus Gründen der Bequemlichkeit daran
interessiert, vorhandene Bilder, die bereits aufgrund ihres Zuschnittes und
ihrer Datengröße problemlos in eine Angebotsanzeige bei eBay eingestellt werden
können, zu übernehmen. Schon aus diesem Grunde wird der gewerbliche Anbieter
von Produktfotos nicht die Preise verlangen, die er von einem gewerblichen
Händler erzielt, wenn er den privaten Markt ernsthaft mit solchen Fotos
bedienen will.
Infolgedessen können die Preise, die der Kläger bei der
Vermarktung seiner Fotos meint am Markt realisieren zu können, keine
angemessene Lizenzhöhe darstellen. Soweit der Kläger meint, dass er bei neu zu
erstellenden Auftragsfotos pro Bild ca. 150,00 € und bei vorhandenen von ihm
erstellten Produktfotos, die er bereits für den Absatz eigener Produkte
verwendet hat oder noch weiter verwendet, pro Bild 100,00 € verlangen kann,
blendet er obige Marktsituation nämlich völlig aus. Dass die Preisvorstellungen
des Klägers gänzlich unrealistisch sind, belegt auch sein eigener weiterer Vortrag,
wonach es ihm bisher eben auch noch nicht ein Mal gelungen ist, ein von ihm
gefertigtes Foto zu diesen Preisen zu vermarkten, obwohl er seit 2001 tätig
ist.
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr wird ein
Fotoanbieter vielmehr berücksichtigen, dass die Aufnahmen, die der Beklagte
genutzt hat, eben nicht von ihm als Fotoagentur erstellt worden sind, um sie
nur zu vermarkten. Er wird bei der Kalkulation des Lizenzbetrages vielmehr
bedenken, dass er diese Fotos zunächst deshalb erstellt hat, um damit das dort
abgebildete Produkt selbst in seinem Internethandel zu vermarkten bzw. zu
verkaufen. Infolgedessen hat er als gewerblicher Händler die Kosten für diese
Fotoerstellung bei dem von ihm veranschlagten Verkaufspreis der jeweils
abgebildeten Produkte betriebswirtschaftlich bereits mit einkalkuliert. Die
zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit dieser Fotos, die durch eine Lizenzierung
an Private für deren eBay-Verkäufe nunmehr möglich erscheint, dient also nicht
dazu, die Herstellungskosten der Fotos zu decken, sondern ermöglicht ihm, einen
zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Ein wirtschaftlich verständiger
Urheberrechtsinhaber wird deshalb bei der Vermarktung solcher Fotos in einer
solchen Situation nicht die Herstellungskosten der Fotos zum ausschlaggebenden
Parameter für den Lizenzsatz erheben, sondern seine Chance sehen, einen
zusätzlichen Gewinn durch die Vermarktung dieser Fotos zu erzielen, wenn er
einen Lizenzbetrag wählt, der die oben beschriebene Interessenlage privater
Fotonutzer berücksichtigt. Anderenfalls besteht für ihn keine realistische
Chance, seine Fotos zu vermarkten.
Betrachtet man hierzu die Entwicklungen auf dem Markt auch
in anderen Bereichen der Fotonutzung (Microstock-Bilder etc.), zeigt sich, dass
dieses nur mit moderaten bis sehr niedrigen Preisen möglich ist. Auch bei
privaten eBay-Verkäufen sind marktwirtschaftlich keine hohen Lizenzsätze
möglich, weil Privatverkäufer dort ein Produkt nicht mit einer Gewinnspanne
vertreiben, über die wie bei einem gewerblichen Verkauf auch die Werbe- und
Vertriebskosten finanziert werden können. Auch wenn es sich so wie hier um ein
neuwertiges Gerät handelt, wird ein Privatverkäufer dieses gleichwohl in der
Regel unter dem eigenen Einkaufspreis anbieten müssen, um dessen Restwert zu
realisieren bzw. die Kosten eines Fehlkaufes zu mindern. Dementsprechend ist
die Bereitschaft privater eBay-Verkäufer, für einen solchen Verkauf zusätzliche
Ausgaben zu tätigen, begrenzt und durch den zu erzielenden Verkaufspreis der
jeweiligen Sache gedeckelt. Kein Privatverkäufer wird für den Verkauf einer
solchen Sache mehr Geld ausgeben, als er durch deren Verkauf einnehmen kann.
Schließlich will er durch den Verkauf die Kosten eines Fehlkaufes gerade
mindern oder den Restwert für sich realisieren. Auch dieses wird der Anbieter
solcher Produktfotos bei der Bildung einer angemessenen Lizenzhöhe beachten.
Insgesamt dürfte deshalb vorliegend eine marktübliche
Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen A.-Monitors, dessen
Anschaffungspreis bei 599,00 € lag und der zum Preis von 369,00 € verkauft
werden konnte, kaum mehr als 20,00 € betragen. Dabei berücksichtigt der Senat
auch die Qualität der klägerischen Fotos. Relevant für den Lizenzwert ist
schließlich auch die Qualität der Fotografie, weshalb gestalterische Aspekte
mit einfließen müssen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 234 –
Chefkoch). Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er als Mediengestalter die
Bilder mit einigem Aufwand erstellt und wegen der Professionalität der Fotos
von gewerblichen Verkäufern angesprochen werde, jedoch ist das gestalterische
Niveau nicht so außergewöhnlich, dass dieses angesichts der sonstigen Umstände
eine höhere am Markt durchsetzbare Lizenz rechtfertigen könnte.
ee) Selbst wenn man wegen der unterbliebenen Urhebernennung
des Klägers bei der Fotonutzung des Beklagten einen 100 %-Aufschlag auf diesen
Lizenzsatz vornähme, ergäbe sich keine Erfolgsaussicht der Berufung. Dann
stünden dem Kläger pro Bild 40,00 €, mithin insgesamt 160,00 € Schadensersatz
zu; 500,00 € hat ihm aber bereits das Landgericht zugesprochen. Entgegen der
Ansicht des Klägers kann er für diese Art ungenehmigter Fotonutzung aber ohnehin
keinen 100 %-Aufschlag verlangen.
(1) Sofern der Kläger meint, ein solcher Zuschlag sei
gerechtfertig, weil der Beklagte als Urheberrechtsverletzer bestraft und
zukünftig dazu angehalten werden sollte, vorher ordnungsgemäß um eine Lizenz
nachzusuchen, bemüht er Überlegungen, die dem Schadensrecht fremd sind. Dieses
zielt nur darauf ab, den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, und
führt auch nicht dazu, dass der Geschädigte einen höheren Schadensersatz
erhält, als ihm tatsächlich an Schaden entstanden ist. Wie oben bereits
dargestellt, soll der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht
besser und nicht schlechter stehen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus
diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung zu
zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine
Verletzerzuschläge kennt (Wandtke, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rn. 78;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.Auflage, § 97, Rn. 98). Außerdem muss bei der
Ermittlung dessen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, der
Aspekt der unberechtigten Nutzung außer Betracht bleiben, denn hierüber hätten
die Parteien keine Abmachung getroffen.
Auch die Überlegungen, die einen GEMA-Zuschlag
rechtfertigen, helfen hier nicht weiter. Der Bundesgerichtshof billigt der GEMA
nur deshalb einen 100%-Aufschlag zu, weil sie einen aufwändigen und
kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten müsse (BGHZ 59, 286, 289 – Doppelte
Tarifgebühr). Einen solchen Apparat unterhält der Kläger gerade nicht.
(2) Der Kläger kann einen solchen Aufschlag auch nicht
anlässlich des unterbliebenen Bildquellennachweises aus § 13 UrhG ableiten.
Gem. § 13 S.1 UrhG hat der
Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Er kann
dazu gem. § 13 S.2 UrhG
bestimmen, dass das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche
Bezeichnung hierzu zu verwenden ist. Die Verletzung dieses Rechts führt aber
nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs.
2 S. 3 UrhG dieses bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem
entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs.
2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der
Billigkeit entspräche.
Beide Konstellationen lassen sich aber nicht feststellen.
Eine Lizenzpraxis bei der Nutzung von Fotos für einen
privaten eBay-Verkauf, die bei einem unterbliebenen Bildquellennachweis zu
einem Lizenzaufschlag führt, ist nicht ersichtlich. Auch sonst ist nicht
ersichtlich, dass die fehlende Nennung eine wirtschaftlich nachteilige
Auswirkung für den Kläger hatte, d.h. für diesen kommerzialisierbar war. Soweit
der unterbliebene Bildquellennachweis den Kläger in seinem
Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt hat, scheidet eine Entschädigung hierfür
aus. Diese ist schließlich nur aus Billigkeitsgründen zu gewähren. Für die
Frage der Billigkeit sind aber insbesondere die Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs (Ausmaß der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Fortdauer der
Beeinträchtigung), der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad
seines Verschuldens zu berücksichtigen (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10.
Auflage, § 97 UrhG,
Rn. 122). Bei einem einfach gelagerten, unerheblichen Rechtsverstoß, bei dem
nach dem Willen des Gesetzgebers schon die Erstattungsfähigkeit von
Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt ist, ist diese Billigkeitsvoraussetzung aber
nicht gegeben.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um
eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die
anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. Soweit der Senat
zur höchstrichterlich ungeklärten Frage des Anwendungsbereiches des § 97a Abs.
2 UrhG Stellung nimmt, beruht darauf die Entscheidung nicht.

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OLG Zweibrücken – Keine erneute Urheberrechtsverletzung bei im „Cache“ von Internetsuchmaschinen gespeicherten Inhalten

Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil
 vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15

entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine
Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes
urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung
weiterhin im Google Cache auffindbar ist. Vorliegend hatte der Beklagte
unerlaubt mit einem Bild des Klägers in einer eBay-Artikelbeschreibung
geworben. Er wurde diesbezüglich abgemahnt, gab eine Unterlassungserklärung ab
und entfernte das Bild bei eBay. Danach war die beanstandete
Artikelbeschreibung jedoch noch im „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ abrufbar. Nach Auffassung des Gerichts könne
hierfür jedoch keine Vertragsstrafe geltend gemacht werden, da die
Unterlassungserklärung nicht weitergehend dahin auszulegen sei, dass der
Beklagte auch verpflichtet sein solle, dass beanstandete Lichtbild über die
Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen.
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass ein eBay-Verkäufer,
der von einem anderen Nutzer wegen urheberrechtwidriger Verwendung eines
Lichtbildes abgemahnt wurde, aufgrund dieser Abmahnung gehalten ist, auch die
Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das
beanstandete Lichtbild weiterhin abrufbar ist. Etwas anderes gilt jedoch dann,
wenn sich das gegenständliche Lichtbild lediglich im Archiv bei
„Google“ befindet. Der durchschnittliche Internetnutzer wird
regelmäßig keine durch Zwischenschritte aufwendige Suche nach bebilderten
Kaufangeboten im „Cache“ durchführen, sondern vielmehr bei Interesse
an bestimmten Artikeln die zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine
ansteuern. Im Übrigen kann die Verpflichtungserklärung, es zu unterlassen, das
streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des Berechtigten zu
veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine
Vertragsstrafe zu bezahlen, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Nutzer auch
verpflichtet sein soll, dass beanstandete Lichtbild über die Internetplattform
„eBay“ hinaus vollständig aus dem Internet zu entfernen, namentlich
dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch aus den „Caches“ der
Internetsuchmaschinen entfernt wird.

Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Februar „2014“
(richtig: 2015) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11
575,00 € festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 €; Nr. 4: 475,00 €; Nr. 5: 5
100,00 €).
Gründe
I.
Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte
warb auf der Internetplattform „eBay“ mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches.
Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der
Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom
25. März 2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung
vom 26. März 2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8. April 2014 stellte eine
von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen
beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem „Cache“ (Zwischenspeicher) der
Internetsuchmaschine „Google“ weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten
mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der
„Cache“ zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16.
und 21. März 2014 u.a. auf der Handelsplattform „eBay“ angezeigt worden waren.
Mit Schreiben vom 9. April 2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut
ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der
Kläger beim Landgericht Frankenthal/Pfalz am 2. Mai 2014 eine entsprechende
Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. Juni 2014 zur Abgabe einer
Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.
Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von
dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten
Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines
Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er
die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 € und Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 hat der Kläger
seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5 100,00 € nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem
Beklagten am 4. August 2014 unter der Anschrift „S… 70, 3… B…“ zugestellt
worden. Da innerhalb der ihm vom Landgericht gesetzten Frist eine
Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen
Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21. August 2014 entsprechend den
Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem
Beklagten am 4. September 2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift
in B… zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die
Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16. September 2014 dahin
„ergänzt“, dass der Beklagte weitergehend auch verurteilt wurde, die
klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der
Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B… nicht zugestellt werden
konnte, hat das Landgericht den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen
Anschrift „K… 15, 3… L…“ am 15. Oktober 2014 zugestellt. Mit am 29. Oktober
2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten
vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil „nebst Ergänzung vom
16. September 2014“ Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der
Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat
der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10. Februar
(richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend
Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise
aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs
sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 €), sowie wegen
der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.
Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit
seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des
Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei.
Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche
wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das
angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:
Abbildung
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die von ihm für zutreffend gehaltene
Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen
wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst
den dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige
Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A.
Der Einspruch des Beklagten gegen das klagestattgebende
Versäumnisurteil der Zivilkammer vom 21. August 2014 ist insgesamt zulässig,
wobei als für die Entscheidung nicht erheblich dahinstehen kann, ob das
Erstgericht zu der vorgenommenen Ergänzung seiner Säumnisentscheidung im
Beschlusswege befugt war. Eine Verfristung des Einspruchs ist schon deshalb
nicht anzunehmen, weil das Versäumnisurteil vom 21. August 2014 dem Beklagten
nicht wirksam zugestellt und damit der Lauf der Einspruchsfrist nicht in Gang
gesetzt wurde.
Ausweislich der in den Akten befindlichen
Postzustellungsurkunde ist das Versäumnisurteil dem Beklagten am 4. September
2014 unter seiner früheren Wohn- und Geschäftsanschrift in der S… 70, 3… B… im
Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in einen Briefkasten zugestellt
worden. Der Beklagte hat jedoch im Berufungsverfahren unwidersprochen
vorgetragen, dass er bereits am 11. August 2014 an seine nunmehrige Wohn- und
Geschäftsanschrift K… 15, 3… L… umgezogen war und dass er deshalb lediglich den
Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 16. September 2014, nicht aber das
Versäumnisurteil erhalten hat. Da der Beklagte somit im Zeitpunkt der
Zustellung des Versäumnisurteils seine Wohn- und Geschäftsanschrift in B…
aufgegeben hatte, war die dort durch Einlegung in den Briefkasten erfolgte
Ersatzzustellung nach § 180 ZPO nicht mehr zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO
31. Aufl., § 180 Rdnr. 7 m.w.N.).
Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat er erst nach Erhalt
des Berichtigungsbeschlusses und Akteneinsicht seiner Prozessbevollmächtigten
im November 2014 Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt, wodurch der
Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist. Dass der Beklagte bereits
zuvor am 29. Oktober 2014 Einspruch eingelegt hatte, ist unschädlich, weil der
Einspruch auch vor Urteilszustellung zulässig war (vgl. Zöller/Herget aaO, §
339 Rdnr. 2).
B.
In der Sache ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu,
obwohl das inkriminierte Foto (bei entsprechender zielgerichteter
Internetrecherche) auch noch am 8. April 2014 im „Cache“ der
Internetsuchmaschine „Google“ auffindbar war und der Beklagte sich in seiner
strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 26. März 2014 verpflichtet hatte, das
Foto nicht mehr ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen.
1) Allerdings stand dem Kläger bei einer wiederholten
Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten ein Unterlassungsanspruch sowohl
aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 26. März 2014 als auch
unmittelbar aus dem Gesetz (§ 97 Abs. 1 UrhG) zu. Zwar war durch die Abgabe der
strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr aus dem ersten
Verstoß entfallen. Jedoch konnte der (behauptete) zweite Verstoß eine
Wiederholungsgefahr wieder aufleben lassen, mit der Folge, dass dem Kläger dann
sowohl der gesetzliche als auch der vertragliche Unterlassungsanspruch
zustanden (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 9. November 1979 – I ZR 24/78 –
Rechtsschutzbedürfnis -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 1983 – 2 W 22/83
-; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl., § 8 Rdnr. 1.45).
2) Aufgrund seiner ursprünglichen Verletzungshandlung hatte
der Beklagte auch alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um
weitere Urheberrechtsverletzungen – wenn möglich – zu verhindern. In diesem
Zusammenhang traf ihn auch die Pflicht, den Betreiber der Internetplattform
„eBay“, auf welcher er den Rechtsverstoß begangen hatte, zur Entfernung des vom
Kläger beanstandeten Lichtbilds aufzufordern, insbesondere ihn konkret zu
informieren, welches Foto der Beklagte unter Verstoß gegen das Urheberrecht zur
Bebilderung seiner Verkaufsofferte verwendet hatte. Ferner hatte der Beklagte
zu kontrollieren, ob seiner entsprechenden Anweisung dort Folge geleistet wurde
(vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, CT-Paradies; 17.
August 2011 – I ZR 57/09 -; Stiftparfüm). Darüber hinaus hatte der Beklagte im
Rahmen der ihm obliegenden Unterlassungs- und Handlungspflichten vom Grundsatz her
auch die gängigen Internetbranchendienste zu überprüfen und gegebenenfalls zu
veranlassen, die inkriminierte Abbildung zu entfernen, weil er damit rechnen
musste, dass solche Dienste sein urheberrechtsverletzendes Verkaufsangebot in
ihre Verzeichnisse aufnahmen bzw. dass Suchmaschinen, darunter „Google“, dort
etwa vorhandene Abbildungen bei Recherchen von Internetnutzern nach
Wasserschläuchen anzeigten. (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR
77/12 -; Senat, Urteil vom 19. November 2015 – 4 U 120/14 -).
3) All dem ist der Beklagte zwar (unstreitig) nicht
nachgekommen. Die Betreiberin der Handelsplattform „eBay“ war aber gleichwohl
über die Verletzungshandlung des Beklagten informiert und hat die Fortdauer der
Rechtsverletzung aus eigener Initiative beendet. Das belegt der von dem
Beklagten im Prozess vorgelegte Warnhinweis der Plattformbetreiberin vom 21.
März 2014, in welchem diese ihm mitgeteilt hat, dass der „Rechteinhaber“ sie
informiert habe, dass der vom Beklagten beworbene Artikel seine „Patentrechte“
verletze und dass das Angebot des Beklagten deshalb entfernt worden sei. Wegen
dieser Mitteilung, die der Beklagte dahin verstehen durfte, dass die Störung
der Urheberrechte des Klägers an dem Foto beseitigt sei, bedurfte es unter den
besonderen tatsächlichen Umständen der vorliegenden Fallgestaltung danach
keiner weiteren Handlungen des Beklagten gegenüber der Betreiberin der
Internetplattform „eBay“.
Dass die beanstandete Abbildung bei der im Auftrag des
Klägers veranlassten professionellen Recherche bei „Google“ (unter
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache) im „Cache“ der
Suchmaschine auch noch am 8. April 2014 auffindbar war, begründet die geltend
gemachten Ansprüche im Streitfall nicht.
Selbst wenn man im Grundsatz davon ausgeht, dass der
Beklagte nach der Abmahnung des Klägers vom 25. März 2014 gehalten war, auch
die Internet-Suchmaschine „Google“ zu überprüfen, ob dort das beanstandete
Lichtbild etwa weiterhin abrufbar war, gilt im vorliegenden Fall etwas anderes.
Der Kreis der durchschnittlich versierten Internetnutzer, zu
dem sich auch die Mitglieder des erkennenden Senats rechnen, hat nicht von
vornherein Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der
aktuellen Suchergebnisse von der Suchmaschine „Google“ nicht aufgezeigt, aber
früher vorhanden waren, weiterhin (wenn auch nur befristet) als Abbild des
früheren Standes einer Webseite im „Cache“ gespeichert sind und dort, zu
welchem Zweck auch immer, gezielt gesucht werden können. Eine solche Suche nach
bebilderten Kaufangeboten „im Archiv“ wird ein Kaufinteressent als
Internetnutzer regelmäßig auch nicht anstellen. Denn der Nutzer, welcher sich
für einen bestimmten Artikel interessiert, wird ganz selbstverständlich die
zeitlich aktuelle Internetseite der Suchmaschine, nicht aber deren Archiv
(„Cache“) ansteuern, zumal dieses nicht ohne weitere Zwischenschritte
aufgerufen werden kann. Selbst wenn man insoweit anderer Meinung sein wollte,
war es im vorliegenden Fall dem Beklagten jedenfalls nicht zumutbar, in der
kurzen Zeitspanne zwischen der Abgabe der Unterlassungserklärung (26. März
2014) und der Überprüfung im „Cache“ der Suchmaschine „Google“ (am 8. April
2014) auch die Archive der gängigen Internetdienste darauf zu überprüfen, ob
die beanstandete Abbildung dort möglicherweise noch auffindbar war. Ohne dass
dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste, erscheint es im Übrigen auch
durchaus zweifelhaft, ob der Beklagte in der kurzen Zeitspanne bis zum 8. April
2014 überhaupt eine realistische Chance gehabt hätte, bei dem Betreiber von
„Google“ eine Entfernung des Lichtbildes aus dem „Cache“ durchzusetzen.
4) Aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung des
Beklagten vom 25. März 2014 ergibt sich ebenfalls keine Beseitigungspflicht in
diesem Sinne.
Der Beklagte hat sich darin nur verpflichtet, es zu
unterlassen, das streitgegenständliche Foto weiterhin ohne Zustimmung des
Klägers zu veröffentlichen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung
eine Vertragsstrafe zu bezahlen.
Diese vertragliche Erklärung kann nicht (weitergehend) dahin
ausgelegt werden, dass der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, dass
beanstandete Lichtbild über die Internetplattform „eBay“ hinaus vollständig aus
dem Internet zu entfernen, namentlich dafür zu sorgen, dass das Lichtbild auch
aus den Internetsuchmaschinen bzw. deren „Caches“ entfernt wurde. Denn bei der
Erklärung handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete
Unterlassungserklärung, der eine weitergehende Verpflichtung zur Entfernung des
Lichtbildes fehlt (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2010 – III ZR 17/10 -).
Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass der Schuldner der
Unterlassungserklärung in – wie ausgeführt – unverhältnismäßiger Weise darüber
hinaus verpflichtet sein sollte, zwecks Meidung der versprochenen Strafe dafür
zu sorgen, dass das beanstandete Lichtbild überhaupt nicht mehr im Internet
bzw. in Suchmaschinen aufgefunden werden konnte.
Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11 -), des
Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 11 U 28/12 -)
und des Landgerichts Köln (Urteil vom 11. Juli 2013 – 14 O 61/13) ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Die Entscheidungen sind im Tatsächlichen anders gelagert.
Die Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Frankfurt/Main (jeweils aaO)
betreffen Fälle, in denen die Urheberrechtsverletzung auf einer Internetseite
des Verletzers weiter fortgesetzt wurde; das Urteil des Landgerichts Köln
befasst sich damit, dass ein Lichtbild, welches auf der Internetplattform
„eBay“ veröffentlicht worden war, dort nicht entfernt wurde. Vorliegend geht es
jedoch um die Frage, ob der Urheberrechtsverletzer für die Beseitigung der
Rechtsverletzung auch auf einer Rechercheplattform sorgen muss, auf welcher er
das Lichtbild selbst nicht eingestellt hat und zu deren Betreiber er auch nicht
in einer rechtlichen Sonderbeziehung steht.
3. Ist sonach davon auszugehen, dass es sich bei der vom
Kläger beanstandeten weiteren Auffindbarkeit des Fotos im „Google Cache“ nicht
um eine erneute Urheberrechtsverletzung des Beklagten handelte, sind weder der
neuerliche Unterlassungsanspruch, noch der Anspruch auf Zahlung einer
Vertragsstrafe noch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten
Kostenansprüche des Klägers, noch der Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden
Lizenzgebühr begründet. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als insgesamt
unbegründet.
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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LG München – Anfechtung bei Erklärungsirrtum bei ebay-Verkauf

Das LG München I hat mit
Endurteil vom  07.11.2017
– 13 S 6708/17
als Berufungsinstanz das Urteil des AG München  
vom
09.03.2017, Az. 274 C 21792/16
 bestätigt, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei eBay wegen
eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit
einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt
wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese unverzüglich
erfolgt .

Leitsatz:
Wer bei ebay für den Verkauf eines Koffers versehentlich
„Verkauf“ anstelle von „Auktion“ und „Aktivieren“
anstelle von „Vorschau“ anklickt, kann seine Willenserklärung wegen
Erklärungsirrtums anfechten.

Vorinstanz:
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Amtsgerichts München vom 20.04.2017, Az. 274 C 21792/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1
genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 699,00 €
festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.
1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Endurteils
wird Bezug genommen.
2. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den
erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
3. Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Auf das
Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache im Ergebnis
als unbegründet.
1. Ein Kaufvertrag wurde zweifelsohne zwischen den Parteien
geschlossen. Das Angebot des Beklagten war eindeutig und annahmefähig.
2. Die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung des
Kaufvertrags ist durch die vom Beklagten unverzüglich erklärte Anfechtung –
E-Mail des Beklagten vom 16.06.2016, 19.30 Uhr („Sorry, das war als eine
Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich
werde es von meiner Seite Annullieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es
bearbeitet wurden ist. Gruß …“ – erloschen (§ 142 BGB). Ein Anspruch auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kläger daher nicht zu.
Der Beklagte trägt für das Vorliegen der Voraussetzungen der
Anfechtung die Beweislast. Der Beweis ist geführt. Die Kammer ist aufgrund der
persönlichen Anhörung des Beklagten überzeugt davon, dass der Beklagte einem
zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2
BGB unterlegen ist. Der Beklagte wollte den Koffer grundsätzlich in der Auktion
verkaufen und mit einem Startpreis von 1,00 € die Auktion beginnen. Er wollte
die Auktion aber noch gar nicht starten, sondern zunächst nur die Vorschau
anschauen. Tatsächlich stellte er die entsprechenden Eingabefelder
versehentlich so ein, dass er den Koffer zum Preis von 1,00 € zum Verkauf anbot
und er dieses Verkaufsangebot sogleich aktivierte.
Die Kammer hat den Beklagten zur Sache angehört. Die Angaben
des Beklagten waren für die Kammer glaubhaft. Wie es zu der zweimaligen
Fehleingabe (Verkauf anstelle Auktion, Aktivieren anstelle Vorschau) gekommen
ist, konnte der Beklagte zwar nicht erklären, er konnte insoweit nur
Vermutungen äußern (Eingabe über Tabulatoren, versehentlich auf Taste
gekommen). Das überrascht allerdings nicht und spricht nicht gegen die
Behauptung des Beklagten, da sich Eingabefehler bzw. versehentliches Betätigen
von Taste in aller Regel der bewussten Wahrnehmung entziehen und von daher nicht
erinnert, sondern allenfalls „rekonstruiert“ werden können.
Für die Angaben des Beklagten spricht ganz wesentlich die
Tatsache, dass sich der Beklagte bereits in seiner ersten und sehr zeitnahen
Reaktion über die Mitteilung des stattgefundenen Verkaufs des Koffers zum Preis
von 1,00 € ganz ausdrücklich auf genau diesen Irrtum berufen hat.
Auch in der nachfolgenden vorprozessualen Korrespondenz ist
er bei dieser Darstellung geblieben – E-Mail des Beklagten vom 19.06.2016,
00:17 Uhr: „… Da ich mich auf den Irrtumsparagraphen (§ 119 BGB) beziehen
werde! … “ und Schreiben des Beklagten vom 08.08.2016 (Anlagen zur
Klagebegründung). Es sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich und
wurden auch nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Beklagte einen solchen
Irrtum vorgeschoben haben sollte.
Es ist für die Kammer auch in hohem Maße plausibel, dass der
Beklagte kein Verkaufsangebot für 1,00 € abgeben wollte, was wirtschaftlich
gesehen einer Schenkung entsprochen hätte.
Dass der Beklagte ein erfahrener E-Bay Verkäufer ist,
spricht nicht gegen seine Angaben. Eingabefehler oder versehentliches Betätigen
von Tasten können auch einem erfahrenen EBay Verkäufer unterlaufen.
Die Anfechtung wurde unverzüglich erklärt. Die Erklärung des
Beklagten in der oben aufgeführten E-Mail vom 16.06.2016 ist ihrem Inhalt nach
als Anfechtungserklärung – Lösung vom Vertrag aufgrund Irrtums – auszulegen.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 708, 713 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen
nicht vor.

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AG München – Anfechtungsrecht bei irrtümlichem Sofortpreisverkauf für 1 Euro

Das AG München hat mit Urteil
vom 09.03.2017, Az. 274 C 21792/16
 entschieden, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei
eBay wegen eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer
Auktion mit einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro
eingestellt wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese
unverzüglich erfolgt und wies nach mündlicher Verhandlung dieKlage auf
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über Ebay geschlossenen Kaufvertrags
zurück.

Leitsätze:
1. Wer bei e-Bay einen Koffer mit einem Marktwert zwischen
300,00 € und 700,00 € zu einem Preis von 1,00 € anbietet, gibt kein
annahmefähiges Angebot ab, da der angebotene Kaufpreis bei verständiger
Auslegung für jeden erkennbar nicht gewollt und unzutreffend ist. (Rn. 15)
(redaktioneller Leitsatz)
2. Klickt der Verkäufer bei e-Bay versehentlich auf
„Verkauf“ anstelle von „Auktion“, so ist er berechtigt, seine Willenserklärung
wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB anzufechten. (Rn. 16 – 19)
(redaktioneller Leitsatz)

Rechtsmittelinstanz:

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags leistet.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 699,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatz aufgrund
Nichterfüllung eines über e-Bay geschlossenen Kaufvertrags sowie Portokosten
und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.
Am 16.06.2016 stellte der Beklagte über die
Internetplattform „e-Bay“ einen Koffer zum Sofortkaufpreis von 1,00 € ein. Kurz
darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend
mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte
noch am selben Tag wie folgt:
„Sorry, das war als eine Auktion gedacht!
Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte!
Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit
der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.
Gruß …“
Der Beklagte wurde vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten
in der Folge aufgefordert, den Koffer Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises
herauszugeben, worauf der Beklagte nicht reagierte. Schließlich trat der Kläger
vom Kaufvertrag zurück und verlangt nunmehr Ersatz des Nichterfüllungsschaden
in Höhe von 699,00 €, wobei er von einem Wert vergleichbarer Koffer von 700,00
€ ausgeht.
Zum Ausgleich dieser Forderung wurde der Beklagte durch den
Klägervertreter mit Fristsetzung zum 25.07.2016 durch Schreiben vom 14.07.2016
aufgefordert. Der Beklagte hat nicht gezahlt.
Der Kläger trägt noch vor, durch die Einreichung des
Mahnbescheidantrags seien ihm Portokosten in Höhe von 1,45 € entstanden, die
der Beklagte zu ersetzen habe. Außerdem habe der Beklagte die vorgerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu bezahlen.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in
Höhe von 699,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 18.09.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die angefallenen
Kosten für Vordruck/Porto in Höhe von 147,56 € zu erstatten.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die
außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu
erstatten.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung der
Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis
von 1,00 € erstellen wollen und nicht den Koffer zum Festpreis von 1,00 €
anbieten wollen. Die Ursache liege darin begründet, dass die Knöpfe für beide
Verkaufsarten derart angeordnet seien, dass eine Verwechslung möglich sei. Der
Beklagte habe den Koffer, der einen Zeitwert zwischen 300,00 € und 400,00 €
habe, niemals für nur 1,00 € verkaufen wollen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut
wiedergegebene Mitteilung habe als Anfechtung den Kaufvertrag zum erlöschen
gebracht.
Beweis wurde erhoben durch Inaugenscheinnahme der
„e-Bay“-Internetseite und durch formlose Anhörung des Beklagten. Insoweit wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf die
gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend
gemachten Schadensersatzes, da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist
bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde. Nebenforderung
scheiden mangels Anspruch in der Hauptsache aus.
Es ist bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen, da keine
übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Das vom Beklagten stammende
Angebot ist bei verständiger Auslegung mehrdeutig und daher nicht annahmefähig:
Entscheiden bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der
sogenannte objektive Empfängerhorizont, d.h. die Willenserklärung ist so zu
verstehen, wie sie ein verständiger Empfänger in der Position des Klägers
verstehen durfte. Vordergründig hat der Beklagte zwar den Koffer zum Preis von
1,00 € angeboten. Es ist jedoch so offensichtlich, dass es sich hierbei nur um
einen Irrtum handeln kann, dass dies auch der Kläger bzw. ein objektiver
Empfänger in der Lage des Klägers erkennen musste. Schließlich stellt dieser
Kaufpreis nur einen winzigen Bruchteil des von beiden Parteien vorgetragenen
Wert des Koffers zwischen 300,00 € und 700,00 € dar. Der Verkauf zu einem Euro
stellt sich wirtschaftlich als Schenkung dar. Es handelt sich bei e-Bay
bekanntermaßen aber nicht um eine Plattform, auf der etwas verschenkt wird. Der
angebotene Kaufpreis war für jeden erkennbar nicht gewollt und unzutreffend.
Mangels weiterer Angaben kann kein tatsächlich angebotener Kaufpreis ermittelt
werden.
Im Übrigen hätte der Beklagte einen als zustandegekommen
unterstellten Kaufvertrag durch seine Erklärung vom 16.06.2016 wirksam
angefochten, so dass dieser als von Anfang an nichtig anzusehen ist, § 142 Abs.
1 BGB.
Das Gericht ist aufgrund der persönlichen Anhörung des
Beklagten, seiner Mitteilung an den Kläger sowie der Inaugenscheinnahme der
Internetseite e-Bay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu
Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
unterlag, als er sein Angebot einstellte:
Die Schilderungen des Beklagten zur Erstellung des Angebot
waren sehr detailreich, in sich schlüssig und komplett nachvollziehbar. Nach
Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass
ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder
bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich
ist. Zudem wechselt e-Bay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch
erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die
sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die
Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.
Die Anfechtungserklärung genügt den Anforderungen des § 143
Abs. 1 BGB, insbesondere ist kommt hinreichend klar zum Ausdruck, dass der
Beklagte aufgrund eines Irrtums an dem Vertrag nicht festhalten will: Der
Beklagte teilt ausdrücklich mit, dass das Angebot als Auktion gedacht war,
spricht statt „Irrtum“ von „Fehler“ und von „annulieren“ statt „anfechten“. Die
Verwendung der richtigen juristischen Terminologie ist für die Wirksamkeit
einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
II.
Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten, § 91
ZPO.
III.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert entspricht der Höhe der Hauptforderung, § 3
ZPO.