Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker Haumann Mankel Gursky bekannt
als die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der deutschen
Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf den Internetplattform eBay
geht mahnt nun auch für die VfB Stuttgart 1893 AG unautorisierten Ticketverkauf.
als die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der deutschen
Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf den Internetplattform eBay
geht mahnt nun auch für die VfB Stuttgart 1893 AG unautorisierten Ticketverkauf.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt
regelmäßig Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen
Träger.
regelmäßig Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen
Träger.
Neben der aktuellen Abmahnung für die VfB Stuttgart 1896 AG sind hier bisher solche Abmahnungen der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger
aufgeschlagen:
Haumann Mankel Gursky für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger
aufgeschlagen:
- SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA
- Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
- Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH
- FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
- Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
- Bayer 04 Leverkusen GmbH
Meinen Mandanten wird in den Abmahnschreiben
vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets eines Fußballspiels
zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets eines Fußballspiels
zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende
Rechtsverletzungen abgemahnt:
Rechtsverletzungen abgemahnt:
- Fehlende Abbildung der ATGB
- Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
- Preisaufschlag von 10 bis 25%
- Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
- Kein „Sofort-Kaufen“
- Nutzung von eBay
- Nutzung von eBay-Kleinanzeigen
- Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
Ticketzweitmarktplattform
Sodann heißt es im Abmahnschreiben der
Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, dass der Gegenseite zwar
grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 1.511,90
€“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in
Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden erkläre.
Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, dass der Gegenseite zwar
grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 1.511,90
€“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in
Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden erkläre.
Auch zu der wichtigen Frage, ob und unter welchen
Bedingungen denn der private Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich
die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus und schreibt:
Bedingungen denn der private Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich
die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus und schreibt:
Der
private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern
lediglich unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer
Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“)
höchstrichterlich als zulässig erachtet. Zudem dürfen die Tickets im Falle der
privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu einem höheren Kaufpreis als
dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden. Ein Verstoß gegen
die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder
Weitergabe letztlich nicht kommt.
private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern
lediglich unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer
Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“)
höchstrichterlich als zulässig erachtet. Zudem dürfen die Tickets im Falle der
privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu einem höheren Kaufpreis als
dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden. Ein Verstoß gegen
die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder
Weitergabe letztlich nicht kommt.
Diese Beurteilung ergibt sich meiner Auffassung nach gerade
nicht und vor allem nicht zwingend aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR
74/06, „bundesligakarten.de“.
nicht und vor allem nicht zwingend aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR
74/06, „bundesligakarten.de“.
Der BGH hielt in dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich
nur teilweise für begründet. So verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug
eines Kartenkontingents gegen die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die
Wiederverkaufsabsicht verschwiegen habe. Der BGH hat damit entschieden, dass der HSV dem
Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den
Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
nur teilweise für begründet. So verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug
eines Kartenkontingents gegen die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die
Wiederverkaufsabsicht verschwiegen habe. Der BGH hat damit entschieden, dass der HSV dem
Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den
Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Dies bedeutet aber eben auch, dass der BGH hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen
die AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
die AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel derjenige, der die Karten von jemandem
gekauft und an einen anderen verschenkt hat. Wenn nun der beschenkte die Karten
weiter veräußert, wäre er vertraglich gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im
geschäftlichen Verkehr handelt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch.
gekauft und an einen anderen verschenkt hat. Wenn nun der beschenkte die Karten
weiter veräußert, wäre er vertraglich gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im
geschäftlichen Verkehr handelt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch.
Auch halte ich es für schwer begründbar, dass eine
Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs daran gebunden sein soll,
höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs daran gebunden sein soll,
höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
Auch der Vorwurf der Markenrechtsverletzung der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky mit dem Ansinnen pauschal jede Verwendung der
markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Vereine zu untersagen ist schwer
begründbar, greift hier doch häufig die Schranke des § 23 MarkenG ein.
Haumann Mankel Gursky mit dem Ansinnen pauschal jede Verwendung der
markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Vereine zu untersagen ist schwer
begründbar, greift hier doch häufig die Schranke des § 23 MarkenG ein.
In den Fällen, in denen eine Privatperson sein Ticket
bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an einen Dritten weiterverkauft und dann von der Kanzlei Becker Haumann
Mankel Gursky mit der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen
muss man genau prüfen.
bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an einen Dritten weiterverkauft und dann von der Kanzlei Becker Haumann
Mankel Gursky mit der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen
muss man genau prüfen.
Denn wenn im Einzelfall wirklich nur privat gehandelt
wird – also etwa nicht in mehreren Auktionen laufend Tickets veräußert werden -,
gibt es zumindest zwei Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere
läuft: Entweder der Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die
er selbst sonst wie erhalten hat. Hier sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets eine
klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter zumindest
durch Indizien nachweisen müsste.
wird – also etwa nicht in mehreren Auktionen laufend Tickets veräußert werden -,
gibt es zumindest zwei Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere
läuft: Entweder der Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die
er selbst sonst wie erhalten hat. Hier sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets eine
klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter zumindest
durch Indizien nachweisen müsste.
In den beiden konkreten Fallkonstellationen sehe ich
insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de
keinen Grund, warum ein Wiederverkauf
durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit keinen Grund den
Forderungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky nach Unterlassung und Kostenerstattung
nachzukommen.
insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de
keinen Grund, warum ein Wiederverkauf
durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit keinen Grund den
Forderungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky nach Unterlassung und Kostenerstattung
nachzukommen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt, beraten lassen.
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt, beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.
Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
daneben auch noch den Titel des Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des
Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des
Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires
Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht
dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht
dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7 31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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