Kategorien
Uncategorized

Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sandhage mahnt erneut für Emilia Schmidt an

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegen erneut weitere Abmahnungen der Frau Emilia Schmidt, Sternengasse 1b. 80, 50676 Köln, auf
der Verkaufsplattform eBay handelnd unter der Bezeichnung „naturprodukt24“ vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche
(Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
 
vor. 

Grund für die
Abmahnung sind Angebote von Körperpflegeprodukten, Cremes, Lotionen, Gels,
Gesichtswasser etc. auf der Verkaufsplattform eBay.
Unter Bezugnahme
auf ein konkretes eBay-Angebot des Abgemahnten wird der Vorwurf erhoben, dass
in den Angeboten des Abgemahnten der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform
(OS)  fehlen.
In den
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in 
dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht zugänglichen Link zu der
Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die
VERORDNUNG (EU)
Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler unbedingt
darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link 
http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass
die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich
sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im Impressum zu
platzieren.
Rechtsanwalt
Gereon Sandhage
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung der
Abmahnkosten als Schadensersatz in Höhe von 281,30 €, dies entspricht einer 1,3
Gebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 3.000,00 €, sowie die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn
bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen, so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf
Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.
Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am  9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im
Bundesgesetzblatt verkündet und trat in seinen wesentlichen Teilen zum 1. April
2016 in Kraft.
Das Landgericht Traunstein, Az.  1 HK O 1019/16, hat einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Das Landgericht
Traunstein äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel und wies einen Antrag
vom
IDO-Verband  zurück.
Bedenken bestehen insbesondere darin, dass der fehlende
Link zur OS-Plattform nicht geeignet ist, den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Mit dem
Abmahnschreiben fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die dem Schreiben
beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den
Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben
nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen Abmahnverfahren ist bekannt,
dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dann auch
Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der
täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen
verhindert werden.

Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
Kategorien
Uncategorized

Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für Emilia Schmidt / naturprodukt24 ab

Der IT-Kanzlei
Gerth
 liegt
eine Abmahnung der Frau Emilia Schmidt, Sternengasse 1b. 80, 50676 Köln, auf
der Verkaufsplattform eBay handelnd unter der Bezeichnung „naturprodukt24“ vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche
(Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des
Verstoßes gegen das
Wettbewerbsrecht
(UWG)
.
Grund für die
Abmahnung sind Angebote von Körperpflegeprodukten, Cremes, Lotionen, Gels,
Gesichtswasser etc. auf der Verkaufsplattform eBay.
Unter Bezugnahme
auf ein konkretes eBay-Angebot des Abgemahnten wird der Vorwurf erhoben, dass
in den Angeboten des Abgemahnten der Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform
(OS)  fehlen.
In den
Abmahnungen wird der  fehlende Hinweis
auf die Online-Streitbeilegungsplattform (OS) gerügt.
Jeder in der EU
niedergelassene Unternehmer, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen
anbietet, muss auf seiner Internetseite oder in 
dem eBay-oder Amazon Angebot einen leicht zugänglichen Link zu der
Online-Streitschlichtungsplattform einfügen.
Dies gilt seit
dem 09. Januar 2016.
Denn zum 9.
Januar 2016 trat die
VERORDNUNG (EU)
Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 21. Mai 2013
über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)  in Kraft.
Die
Streitbeilegungsplattform ist unter https://webgate.ec.europa.eu/odr zu
erreichen.
Da zu erwarten
ist, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, was unter dem Begriff
„leicht zugänglich“ zu verstehen ist, sollten Online-Händler
unbedingt darauf achten, dass der Link im Impressum sowie in den AGB enthalten
ist.
Der Link sollte
nach meiner Meinung idealerweise in das Impressum nach den Kontaktinformationen
des Unternehmers eingebettet werden.
Zur Erfüllung der
Informationspflicht wäre folgende Formulierung möglich:
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission
eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“)
zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist
unter dem externen Link 
http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass
die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein
müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im Impressum zu
platzieren.
Rechtsanwalt
Gereon Sandhage
verlangt vom Abmahnungsempfänger die Zahlung der
Abmahnkosten als Schadensersatz in Höhe von 281,30 €, dies entspricht einer 1,3
Gebühr auf Basis eines Gegenstandswertes von 3.000,00 €, sowie die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die
Abmahnung von Rechtsanwalt Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn
bereits jetzt gibt es dazu erste Entscheidungen, so hat das LG Bochum mit Beschluss
vom 09.02.2016
Az.
I-14 O 21/16
entschieden, dass der fehlende Link auf
Online-Streitschlichtungsplattform ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.
Streitwert 10.000,00 €
Auch wenn an dem
Beschluss deutliche Kritik geübt werden muss, denn am  9. Februar war die Plattform noch nicht einmal
online, der Hinweis auf den Link damit völlig nutzlos.
Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, mit dem erst die Rechtsgrundlage für die
Schlichtungsstellen geschaffen wird, wurde am 25. Februar 2016 erst im Bundesgesetzblatt
verkündet und trat in seinen wesentlichen Teilen zum 1. April 2016 in Kraft.
Das Landgericht Traunstein, Az.  1 HK O 1019/16, hat einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Das Landgericht
Traunstein äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel und wies einen Antrag
vom IDO-Verband
 zurück.
Bedenken bestehen insbesondere darin, dass der fehlende
Link zur OS-Plattform nicht geeignet ist, den Verbraucher zu einer
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit
gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Mit dem
Abmahnschreiben fordert Rechtsanwalt Gereon Sandhage die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Die dem Schreiben
beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den
Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00
Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben
nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen
Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die
vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast
immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form
nicht abgegeben werden!
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich
vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich
schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (
MarkenG) und
Wettbewerbsrecht (
UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,
 beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen
Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des
Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate
und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer
Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn
auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren
eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und
Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze
zum gewerblichen Handeln überschritten sein.