Oktober 2016 in der Rechtssache C-166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs
Vasiļevičs entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur
unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte
Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann,
vorausgesetzt es handelt sich um die Original-CD.
einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines
Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen
Zweiterwerber weiterverkaufen
körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt
oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen
seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers übergeben
Vasiļevičs unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum
widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der
vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich
verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien
verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter
Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des
Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften
Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre
Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.
befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht
Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof, ob das Unionsrecht dahin
auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der
nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines
Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der
Erschöpfung des Verbreitungsrechts 1 eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem
Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt
wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht
mehr verwendet.
nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CDROM oder einer
DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den
Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann,
ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der
Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms
(„Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von
einem späteren Erwerber erworben hat.
Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm – vorbehaltlich der in der
Richtlinie enthaltenen speziellen Ausnahmen – das ausschließliche Recht
einräumt, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, des Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen und zu
gestatten. Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf diese
Kopie folglich gebraucht weiterverkaufen, sofern ein solcher Verkauf nicht das
dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht
beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber
gestattet wird oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.
Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt
werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist.
Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam.
Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen
von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt
ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm
vorsieht, ist eng auszulegen.
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.
dahin auszulegen ist, dass der
Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie
eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine
Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche
Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder
zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses
Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42) sieht die Regel der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers im Grundsatz vor, dass sich
mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den
Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser
Kopie in der Union erschöpft.
Nr. 110/16
Software also nur auf der sicheren Seite, wenn der Original-Datenträger den
Eigentümer wechselt.
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder
einer DVD-ROM) verkauft hat, nach der Regel der Erschöpfung des
Verbreitungsrechts späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber
oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen, ungeachtet vertraglicher
Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42 ist eng auszulegen.
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden dürfe, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren habe, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden dürfe.