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EuGH – Der Verkauf von gebrauchter Software ist nur mit Original-CD erlaubt

Der EuGH hat mit Urteil vom 12.
Oktober 2016
 in der Rechtssache C-166/15 Aleksandrs Ranks und Jurijs
Vasiļevičs entschieden, dass der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur
unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms die benutzte
Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen kann,
vorausgesetzt es handelt sich um die Original-CD.
Nachfolgend die Pressemitteilung des EuGH:
Der Ersterwerber
einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines
Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen
Zweiterwerber weiterverkaufen
Ist der
körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt
oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen
seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des
Urheberrechtsinhabers übergeben
In Lettland werden Herr Aleksandrs Ranks und Herr Jurijs
Vasiļevičs unter anderem wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum
widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der
vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke strafrechtlich
verfolgt. Sie sollen im Jahr 2004 auf einem Online-Marktplatz Sicherungskopien
verschiedener von Microsoft herausgegebener, urheberrechtlich geschützter
Computerprogramme (darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des
Microsoft-Office-Pakets) verkauft haben. Die Zahl der von ihnen verkauften
Exemplare wird auf mehr als 3 000 geschätzt, und der Microsoft durch ihre
Tätigkeiten entstandene Vermögensschaden soll 265 514 Euro betragen.
In diesem Zusammenhang fragt das mit der Rechtssache
befasste Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht
Riga, Strafkammer, Lettland) den Gerichtshof, ob das Unionsrecht dahin
auszulegen ist, dass der Erwerber der auf einem körperlichen Datenträger, der
nicht der Originaldatenträger ist, gespeicherten Sicherungskopie eines
Computerprogramms nach der in einer Richtlinie der Union vorgesehenen Regel der
Erschöpfung des Verbreitungsrechts  1 eine solche Kopie weiterverkaufen kann, wenn der dem
Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt
wurde und der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht
mehr verwendet.
In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass
nach der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CDROM oder einer
DVD-ROM) verkauft hat, späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den
Ersterwerber oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen kann,
ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Vorlagefrage bezieht sich allerdings auf den Fall des
Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der nicht der
Originaldatenträger ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms
(„Sicherungskopie“) durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von
einem späteren Erwerber erworben hat.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie dem
Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm – vorbehaltlich der in der
Richtlinie enthaltenen speziellen Ausnahmen – das ausschließliche Recht
einräumt, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder
teilweise, des Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen und zu
gestatten. Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen
Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf diese
Kopie folglich gebraucht weiterverkaufen, sofern ein solcher Verkauf nicht das
dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht
beeinträchtigt und jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber
gestattet wird oder unter die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach der
Richtlinie die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur
Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt
werden darf, wenn eine solche Kopie für die Benutzung erforderlich ist.
Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch dazu stehen, sind unwirksam.
Die Erstellung einer Sicherungskopie eines
Computerprogramms ist somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen
von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt
ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen
Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm
vorsieht, ist eng auszulegen.
Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren hat, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Richtlinie
dahin auszulegen ist, dass der
Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie
eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine
Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche
Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder
zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses
Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
1 Nach der
Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42) sieht die Regel der Erschöpfung
des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers im Grundsatz vor, dass sich
mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den
Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser
Kopie in der Union erschöpft.
Fazit:
Rechtlich ist man als Verkäufer oder Erwerber gebrauchter
Software also nur auf der sicheren Seite, wenn der Original-Datenträger den
Eigentümer wechselt.
Nach Auffassung des EuGH kann der Inhaber des
Urheberrechts an einem Computerprogramm (im vorliegenden Fall Microsoft), der
in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie
dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger (wie einer CD-ROM oder
einer DVD-ROM) verkauft hat, nach der Regel der Erschöpfung des
Verbreitungsrechts späteren Weiterverkäufen dieser Kopie durch den Ersterwerber
oder anschließende Erwerber nicht mehr widersprechen, ungeachtet vertraglicher
Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten.
Die Richtlinie über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen (Richtlinie
91/250/EWG
 des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen, ABl. 1991, L 122, S. 42 ist eng auszulegen. 
Dies bedeutet, dass eine Sicherungskopie eines
Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms
berechtigten Person erstellt und benutzt werden dürfe, so dass die betreffende
Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des
Programms beschädigt, zerstört oder verloren habe, nicht zum Zweck des
Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden dürfe.
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Literatur – Rechtliche Betrachtung des Vertriebs und der Weitergabe digitaler Güter

Zur Vorbereitung der Abwehr einer Klage wegen Verletzung des Urheberrechts bei Software fiel mir dies lesenswerte Büchlein in die Hände.

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BGH: Erschöpfungsgrundsatz ist beim Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erfüllt, wenn Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat

Der BGH hat mit Urteil
vom 19.03.2015, Az. I ZR 4/14
 –  Green-IT, in einer Leitsatzentscheidung entschieden,
dass der Weiterverkauf von Download-Software durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und damit zulässig ist,
sofern Vorerwerber seine Kopien unbrauchbar gemacht hat .


Leitsätze des BGH:


a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kläger mit einem erstmals im
Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem
erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung
dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortführung von
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – I
ZR 127/13
NJW
2015, 1608
).

b) Räumt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber
einer Programmkopie das Recht zur Nutzung für die gesamte Zeit der
Funktionsfähigkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Veräußerung im Sinne
von § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG vor, die zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie
führen kann.

c) Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms
gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2
UrhG erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl
durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datenträgers als auch
durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen
Produktschlüssels.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverkäufer die „erschöpfte“ Kopie
des Computerprogramms seinerseits von dem Verkäufer durch Übergabe eines
Datenträgers oder durch Bekanntgabe des Produktschlüssels erhalten hat.


d) Wird die „erschöpfte“ Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des
Produktschlüssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum
Herunterladen und damit Vervielfältigen des Computerprogramms
nach § 69d Abs.
1 UrhG voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt
des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.

e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass
seine Marke für den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung
unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms
verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Erwerber der Kopie
das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6.
Oktober 2011 – I ZR 6/10GRUR
2012, 392
 = WRP
2012, 469
 – Echtheitszertifikat).