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EuGH – Fußballprofi Neymar geht erfolgreich gegen Unionsmarke vor – Eintragung der Marke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen ist nichtig

Das EuG hat mit Urteil
vom 14.05.2019, Az. T 795/17 entschieden
, dass die Eintragung der
Unsionsmarke NEYMAR durch Dritte für Bekleidungsstücke, Schuhe und
Kopfbedeckungen nichtig ist.
Die Pressemitteilung des Gerichts:

Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in
Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für
Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013
eingetragen. Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim
EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das
EUIPO gab diesem Antrag statt. Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der
Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.
Mit seinem heutigen Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO,
dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig
gehandelt habe. Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von
Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“
angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer
damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent
gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.



Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung
des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung
vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen
Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die
brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis
2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in
Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor
seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior
somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große
europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung
auf ihn aufmerksam geworden.



Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur
begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass
er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den
Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die
Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits
eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht
dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“
bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos
Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht
vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers
wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.



Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke
„NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen
Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen
„NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme
auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig
ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten
Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall
beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des
Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil
Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher
nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior
sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem
Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter
dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben
hat.



Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung
des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des
Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen
Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.



Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira
zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom
Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle
Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest,
dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie
ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt
hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen
Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.



Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az.: T 795/17

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EuG: Lionel Messi kann seine Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés
Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
folgende Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und
Sportartikel an: Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch
gegen die Eintragung der Marke von Herrn Messi ein. Er berief sich auf eine
Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe
eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die
J.M.-E.V. e hijos übertragen). Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch
statt. Herr Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO
ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im
Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden
Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe
„MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht
nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung
gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen
werde. Da Herr Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war,
hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung
beantragt.
In seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO
auf. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander
gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche
Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn
Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das
Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht
sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler
beim begrifflichen Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden,
dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für
Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person
des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im
Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen
müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine
begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des
berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass
es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine
Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und
Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs
beschränkt sind.
Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein
Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den
allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers
gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige
Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran
erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder
Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.
Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen
insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen
ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein
wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort
„Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in
Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich
unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht
nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben
könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das
EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke
„MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie
Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung
mit der Marke „MASSI“ begründen könne.