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BGH legt dem EuGH Fragen vor wann eine Telefonnummer verfügbar im Sinne der Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist

Der BGH hat dem EuGH mit Beschluss
vom 07.03.2019, Az. I ZR 169/17
,  Fragen
vorgelegt wann eine Telefonnummer „verfügbar“ im Sinne der
Muster-Widerrufsbelehrung ist und in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64)
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt?
2. Ist eine Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises
zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar
geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen
verwendet und daher auch nicht zur Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in
Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält?

Gründe
I. Die Klägerin mahnte den Beklagten, mit dem sie beim
Vertrieb von Erotikartikeln über das Internet in Wettbewerb steht, mit
anwaltlichem Schreiben vom 29. Dezember 2014 wegen der Verwendung einer
fehlerhaften Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis
ab. Sie forderte ihn dabei zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe von
612,80 € auf.
Der Beklagte gab unter dem 8. Januar 2015 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2015
mahnte er dann seinerseits die Klägerin ab, wobei er beanstandete, diese habe
ihrerseits in der Widerrufsbelehrung in ihrem Internetauftritt keine
Telefonnummer angegeben. Die anwaltlichen Kosten seiner Abmahnung bezifferte er
auf ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem Kostenerstattungsanspruch die
Aufrechnung gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus deren
Abmahnung vom 29. Dezember 2014.
Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage die
Feststellung begehrt, dass dem Beklagten die mit der Abmahnung vom 12. Januar
2015 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung nicht
zustehen. Außerdem hat sie die Bezahlung der Kosten ihrer Abmahnung vom 29.
Dezember 2014 verlangt. Die Klägerin hat dabei vorgetragen, sie habe im
Impressum ihres Internetauftritts die von ihr verwendete Telefonnummer genannt.
Diese Telefonnummer sei zudem im unteren Bereich der Startseite dieses
Internetauftritts dargestellt gewesen.
Der Beklagte hat mit der Widerklage den mit der Abmahnung
vom 12. Januar 2015 verfolgten Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Die Klägerin hat daraufhin ihren Antrag auf Feststellung des
Nichtbestehens dieses Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin im
Wesentlichen zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre in den
Vorinstanzen erfolglosen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiter.
II. Für den Erfolg der Revision der Klägerin kommt es darauf
an, ob die im Internetauftritt der Klägerin verwendete und vom Beklagten
beanstandete Widerrufsbelehrung gegen § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB
verstoßen hat und damit gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF wettbewerbswidrig war. Dies
hängt von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung
mit Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) ab. Vor einer Entscheidung über die
Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
einzuholen.
1. Dem Verbraucher steht nach § 312g Abs. 1 BGB bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB)
und bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 BGB zu.
Der Unternehmer ist nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen,
die Fristen und das Verfahren für die Ausübung eines diesem nach § 312g Abs. 1 BGB zustehenden
Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1
BGB zu informieren. Der Unternehmer kann diese Informationspflicht nach
Art. 246a §
1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene
Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform
übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen heißt es zu : „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift
und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
ein.“
Die vorgenannten Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art.
6 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I Teil A der Richtlinie
2011/83/EU ins deutsche Recht und sind daher in Übereinstimmung mit diesen
Vorschriften auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie
2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und nach ihrem Erwägungsgrund 7 auf eine
vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des
Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem
Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften
aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I
ZR 244/16
GRUR 2018, 950 Rn. 18 = WRP
2018, 1069
 – Namensangabe). Die hier in Rede stehenden Vorschriften
der Richtlinie stimmen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regelungen des
deutschen Rechts überein und lauten wie folgt:
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder
einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist,
informiert der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der
Richtlinie 2011/83/EU im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts über die
Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 11
Abs. 1 der Richtlinie. Diese Informationen können nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 der
Richtlinie 2011/83/EU mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil
A gegeben werden. Diese Informationspflicht des Unternehmers ist nach Art. 6
Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU erfüllt, wenn der Unternehmer dieses
Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt hat. Die
Muster-Widerrufsbelehrung enthält folgenden Hinweis: „Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns () mittels einer eindeutigen Erklärung
(z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren
Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.“ In den
Gestaltungshinweisen der Anlage I Teil A heißt es zu : „Fügen Sie Ihren
Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse ein.“
2. Im Streitfall hat die Klägerin zur Erfüllung der
Informationspflichten die Muster-Widerrufserklärung verwandt. Sie hat an der
dafür vorgesehenen Stelle des Informationsformulars keine Telefonnummer
eingefügt, obwohl sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig
einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss unterhält. Dazu hat die Klägerin
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, sie habe im Rahmen
ihres Impressums eine Telefonnummer genannt; die von ihr verwendete Telefonnummer
sei zudem auf der Startseite ihres Internetauftritts im unteren Bereich klar
und deutlich dargestellt. Ferner hat die Klägerin in der Revisionsbegründung
auf ihren in erster Instanz gehaltenen und vom Beklagten nicht bestrittenen
Vortrag hingewiesen, dass sie keine Verträge am Telefon abschließe; sie ist der
Ansicht, dass sie den Telefonanschluss daher auch nicht zur Rückabwicklung von
Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen
vorhalten müsse.
a) Es stellt sich daher die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer die Telefonnummer im Rahmen des Impressums nennt oder auf der
Startseite seines Internetauftritts klar und deutlich darstellt (Vorlagefrage
1). Nach Auffassung des Senats ist diese Frage zu bejahen.
Ein Unternehmer, der eine Telefonnummer im Rahmen des
Impressums nennt oder auf der Startseite seines Internetauftritts klar und
deutlich darstellt, erweckt damit gegenüber dem Verbraucher den Anschein,
dieser könne über diese Telefonnummer mit ihm Kontakt aufnehmen und gegenüber
ihm Erklärungen abgeben. Stellt ein solcher Unternehmer nicht durch einen
entsprechenden Hinweis klar, dass diese Telefonnummer nicht für die
Entgegennahme von Widerrufserklärungen bestimmt ist, muss er sich an dem von
ihm erweckten Eindruck festhalten lassen, die Telefonnummer könne auch zur
Abgabe von Widerrufserklärungen verwendet werden. Eine solche Telefonnummer ist
dann im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß
Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ und muss an der
dafür vorgesehenen Stelle der Muster-Widerrufsbelehrung eingefügt werden.
b) Ferner stellt sich die Frage, ob eine Telefonnummer im
Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A der Richtlinie 2011/83/EU „verfügbar“ ist, wenn der
Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den
Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und daher auch nicht zur
Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen in Form einer Entgegennahme von
Widerrufserklärungen vorhält (Vorlagefrage 2). Nach Ansicht des Senats ist auch
diese Frage zu bejahen.
Eine Telefonnummer ist im Sinne des Gestaltungshinweises zur
Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU
„verfügbar“, wenn der Unternehmer diese Telefonnummer geschäftlich
nutzt. Der Umstand, dass der Unternehmer eine geschäftlich genutzte Telefonnummer
nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet, rechtfertigt es
nicht, dass dieser Unternehmer die Telefonnummer nicht für die Entgegennahme
von Widerrufsbelehrungen bereithält.
Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen
die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss
„Rückrufsystem“ als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu
anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses
von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober
2017 – I ZR 163/16GRUR
2018, 100
Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der
Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).
Der Senat hat dort angenommen, gegen eine solche Auslegung
des Merkmals „gegebenenfalls“ spreche, dass der Unternehmer in diesem
Fall bei der Aufnahme des Vertriebs im Wege des Fernabsatzes faktisch gehalten
wäre, seine betriebliche Organisation zu ändern und möglicherweise weitere
Mitarbeiter einzustellen, um über die bislang allein der gewerblichen und
behördlichen Kommunikation dienenden Telefon- oder Telefaxanschlüsse auch
Anfragen von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Fernabsatzverträgen behandeln zu können. Die Annahme einer derart
weitreichenden Informationspflicht führte zwangsläufig zu einem Eingriff in die
gemäß Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union geschützte betriebliche
Organisationsfreiheit des Unternehmers. Jedenfalls wenn der Unternehmer beim
Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für
sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen
Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren
Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst
ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung
„gegebenenfalls“ dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in
seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren
müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch
Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR
2018, 100
 Rn. 22 – Rückrufsystem).
Die vom Senat insoweit angesprochene Problematik betrifft
die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU geregelten allgemeinen
vorvertraglichen Informationspflichten, die bei möglichen Anfragen von
Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fernabsatzverträgen von dafür
besonders geschulten Mitarbeitern erfüllt werden müssen. Im Streitfall geht es
demgegenüber lediglich um die Inempfangnahme von Widerrufserklärungen im
Unternehmen der Klägerin und deren Dokumentation. Diese Tätigkeiten erfordern
generell keinen höheren Aufwand in dem Unternehmen, an das die
Widerrufserklärung gerichtet ist, als in den Fällen, in denen der Widerruf
durch einen Brief oder durch die Rücksendung der Ware mit einer entsprechenden
begleitenden Erklärung erfolgt. Die Bedenken, die den Senat in der Sache
„Rückrufsystem“ im Blick auf die Frage, ob auch solche
Kommunikationsmittel als im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die der
Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken wie etwa zur
Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden genutzt hat, zu seinem
Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, bestehen damit bei der vorliegend
zu beurteilenden Fallgestaltung gerade nicht.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.07.2015 – I-8 O 3/15 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.08.2017 – I-4
U 101/15
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EuGH: Datenschutz im Hinblick auf Facebook-„Gefällt mir“-Button

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer
Webseite, auf der ein

Plugin eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button
eingebunden wird, das
zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Nutzers führt,
für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich
Der Betreiber der Webseite muss den Nutzern hinsichtlich
dieser Datenverarbeitungsvorgänge die Informationen zur Verfügung stellen, die
sie zumindest erhalten müssen, und, wo dies erforderlich ist, ihre Einwilligung
einholen, bevor Daten erhoben und übermittelt werden
Fashion ID ist ein deutscher Online-Händler für Modeartikel.
In seine Webseite ist ein Plugin, der Facebook-„Gefällt mir“-Button,
eingebunden. Besucht ein Nutzer die Webseite von Fashion ID, werden Facebook
daher Informationen über die IP-Adresse und der Browser-String dieses Nutzers
übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt automatisch beim Laden der Webseite von
Fashion ID unabhängig davon, ob der Nutzer den „Gefällt mir“-Button
angeklickt hat oder über ein Facebook-Nutzerkonto verfügt.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein deutscher
Verbraucherschutzverband, hat mit der Begründung, die Verwendung des
Facebook-„Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht, gegen
Fashion ID eine Unterlassungsklage erhoben. Das mit der Sache befasste
Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe
von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (RL 95/46/EG, die
weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutzrichtlinie
von 2016 – VO Nr. 2016/679/EU – mit Wirkung vom 25.05.2018 ersetzt worden ist).

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Bobek dem
Gerichtshof vor, erstens zu entscheiden, dass die Richtlinie einer nationalen
Regelung nicht entgegenstehe, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis
einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den
mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen. Ferner schlägt der
Generalanwalt vor, zu entscheiden, dass nach der Datenschutzrichtlinie der
Betreiber einer Webseite (wie Fashion ID), der in seine Webseite ein von einem
Dritten bereitgestelltes Plugin (wie den Facebook-„Gefällt
mir“-Button) eingebunden habe, das die Erhebung und Übermittlung der
personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasse, zusammen mit diesem Dritten
(hier Facebook Ireland) als gemeinsamer Verantwortlicher anzusehen sei. Diese
(gemeinsame) Verantwortlichkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen
sollte jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt sein, für die er
tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten leiste.

Das bedeute, dass ein (gemeinsam) für die Verarbeitung
Verantwortlicher für den Vorgang oder die Vorgangsreihe verantwortlich sei, für
den bzw. für die er, soweit es den betreffenden Verarbeitungsvorgang angehe,
einen Beitrag zu der Entscheidung über dessen Zwecke und Mittel leiste. Im
Gegensatz dazu könne die betreffende Person weder für die vorhergehenden noch
die nachfolgenden Phasen der Gesamtkette der Datenverarbeitungsvorgänge
verantwortlich gemacht werden, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel
habe festlegen können.

Nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache scheine es
daher so zu sein, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam die Mittel und
Zwecke der Datenverarbeitung in der Phase der Erhebung und Übermittlung der
betreffenden personenbezogenen Daten festlegten. Vorbehaltlich der Nachprüfung
durch das vorlegende Gericht hätten sowohl Facebook Ireland als auch Fashion ID
somit offenbar willentlich die Phase der Erhebung und Übermittlung von Daten
innerhalb der Datenverarbeitung eingeleitet, und trotz fehlender Zweckidentität
bestehe eine Einheit der Zwecke: Es würden kommerzielle und Werbezwecke
verfolgt (Die Entscheidung von Fashion ID, den Facebook-„Gefällt
mir“-Button auf ihrer Webseite einzubinden, scheine von dem Wunsch
getragen gewesen zu sein, die Sichtbarkeit ihrer Produkte über das soziale
Netzwerk zu erhöhen). Deshalb handele Fashion ID in Bezug auf die Erhebungs-
und Übermittlungsphase der Datenverarbeitung als ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher, und seine Haftung bestehe insoweit gemeinsam mit der von
Facebook Ireland.

Was die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten bei fehlender Einwilligung des Nutzers der Webseite betrifft, weist der
Generalanwalt darauf hin, dass eine solche Verarbeitung nach der Richtlinie
unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig sei: Erstens müsse der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der bzw. die Dritten, denen die Daten
übermittelt würden, ein berechtigtes Interesse verfolgen; zweitens müsse die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses
erforderlich sein, und drittens dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen. Insoweit schlägt der Generalanwalt dem
Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass auf die berechtigten Interessen beider im
Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen (Fashion ID und Facebook
Ireland) abzustellen sei, und diese Interessen gegen die Rechte der betroffenen
Personen abzuwägen seien.

Des Weiteren schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor,
zu entscheiden, dass die Einwilligung des Nutzers der Webseite, sofern
erforderlich, gegenüber dem Betreiber der Webseite (Fashion ID) zu erklären
sei, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden habe. Ebenso gelte die
Pflicht, dem Nutzer der Webseite die Informationen zur Verfügung stellen, die
er zumindest erhalten müsse, auch für den Betreiber der Webseite (Fashion ID).

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung
ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2018 in der
Rechtssache C-40/17


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AG Kassel Zur Frage der Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers – Urteil aus der Vor-Kamenova-Zeit

Das AG Kassel hatte sich in einem Urteil
vom 02.05.2018, Az. 435 C 419/18
unter anderem mit der Frage zu befassen, wann ein
ebay-Verkäufer als Unternehmer i.S. des § 14 BGB gilt.
§ 14 BGB
lautet:
„(1)
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine
rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der
Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen.“
 Die Beantwortung
dieser Frage ist von weitreichender Bedeutung für die Anwendung zahlreicher
verbraucherschützender Bestimmungen, Schließt nämlich ein Unternehmer mit einem
Verbraucher Verträge ab, können den Unternehmer eine Vielzahl von Bestimmungen
treffen, die dem Schutz seines Vertragspartners betreffen.
Zu denken ist etwa an Bestimmungen über ein
Widerrufsrecht oder aus dem AGB-Recht.
Im vorliegenden Fall folgerte das AG die
Unternehmereigenschaft des Verkäufers daraus, dass Unternehmer derjenige sei,
der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbiete, ohne
dass es – jedenfalls beim Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht
ankomme. Demnach war der Kläger Unternehmer, weil er planmäßig und dauerhaft
entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbot. Die
Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform sei
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Frankurt a.M. nämlich
bereits dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Umsätze stattgefunden
haben, Dauer und/oder Umfang der Verkaufsbestrebungen auf eine unternehmerische
Tätigkeit hinwiesen oder der Auftritt auf der Internetplattform in
geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgte.
Leitsatz (der
Redaktion):
Ein Verkäufer bei eBay ist als Unternehmer im Sinne des § 14
BGB zu behandeln, wenn er in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/Käufe auf eBay
getätigt hat.
Zu beachten ist,
dass das Urteil vor dem Urteil des EuGH
vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / EvelinaKamenova gefallen ist und nunmehr das reine Abzählen der Verkäufe nicht mehr
zur Beurteilung ausreichen wird, ob jemand auf der Plattform eBay als
Pribatverkäufer oder als gewerblicher Händler agiert.

Gründe:
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 433
Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung aufgrund eines eBay-Versteigerungskaufes vom
28.09.2017 betreffend einen „Super Nintendo classic mini“. Denn der
Kläger ist seinerseits nicht vertragstreu, weil er der Beklagten entgegen § 433
Abs. 1 BGB das Eigentum an der verkauften Sache nicht verschafft hat.               
Unstreitig hat die Beklagte den Kaufgegenständen nicht
erhalten. Ob der Kläger den Gegenstand ordnungsgemäß zur Post gegeben und
versendet hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieser zwischen den
Parteien streitige Aspekt bedarf keiner Beweiserhebung, da sich der Kläger
nicht auf die Vorschrift des § 447 Abs. 1 BGB (wonach der Käufer – hier die
Beklagte – die Gefahr des Unterganges ab Versendung der Kaufsache zu tragen
hätte) berufen kann. Denn auf das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis
ist diese Norm lediglich unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 BGB
(entspricht § 474 Abs. 4 BGB a.F.) anwendbar, die jedoch nicht vorliegen. Nach
letztgenannter Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf die Regelung des §
447 Abs. 1 BGB nur dann Anwendung finden, wenn der Käufer, hier die Beklagte,
die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person beauftragt hat, was hier
unstreitig nicht der Fall ist. 
§ 475 Abs. 2 BGB ist hier deswegen anwendbar, wenn ein
Verbrauchsgüterkauf vorlegt. Unstreitig ist die Beklagte Verbraucherin im Sinne
des § 13 BGB. Der Kläger ist jedoch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu
behandeln. Zwar hat er sich unstreitig auf seinem eBay-Account als
Privatverkäufer bezeichnet. Maßgeblich ist jedoch nicht diese
Selbstbezeichnung, sondern das tatsächliche Erscheinungsbild (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2007 – 6 W 66/07, zit. n. juris). Unternehmer
ist nach der letztgenannten Vorschrift jedermann, der am Markt planmäßig und
dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, ohne dass es – jedenfalls beim
Verbrauchsgüterkauf – auf eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt (BGH NJW 2006,
S. 2250). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte Unternehmer, weil er planmäßig
und dauerhaft entgeltliche Leistungen auf der Internetplattform eBay anbietet.
Die Unternehmereigenschaften eines Verkäufers auf dieser Internetplattform ist
dann anzunehmen, wenn in zwei Jahren mehr als 200 Verkäufe/oder Käufe
stattgefunden haben, die Dauer und/oder der Umfang der Verkaufstätigkeit auf
eine unternehmerische Tätigkeit hinweist oder der Auftritt auf der
Internetplattform in geschäftsformmäßiger Ausgestaltung erfolgt (vgl. OLG
Frankfurt a.a.O.).
In Anwendung dieser Kriterien liegt eine unternehmerische
Tätigkeit vor, weil der Kläger unwidersprochen im Monat zwischen 17 und 25
Verkäufe über die genannte Internetplattform angeboten. Unwidersprochen hat er
im Zeitpunkt der Klageerwiderung, welche unter dem 04.04.2018 datiert, 17
gleichartige Artikel gleichzeitig angeboten. Hochgerechnet bedeutet dies, dass
die Schwellenzahl von 200 Verkaufsvorgängen pro Kalenderjahr vom Kläger ohne
weiteres überschritten wird. Auch die Gleichartigkeit der Artikel – nach dem
auch insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten bietet der
Kläger nahezu ausschließlich Waren aus dem Segment der Computerspiele,
Spielkonsolen und Comics an – deutet auf eine geschäftsformmäßige Tätigkeit
hin, zumal sich – wiederum unwidersprochen geblieben – auch eine nicht
unerhebliche Anzahl von Verkäufen von Neuwaren findet. Dem steht die Anzahl von
51 Bewertungen im Zeitraum von sechs Monaten bis zum 19.03.2018 nicht entgegen,
weil die Anzahl der Bewertungen lediglich ein Indiz für die Tätigkeit einer
Person auf der Internetplattform eBay darstellt. Denn es kann nicht unterstellt
werden, dass jeder Verkaufsvorgang auch zu einer Bewertung führt. Andererseits
belegt bereits dieser Zeitraum, dass der Kläger diese Tätigkeit auf Dauer
angelegt hat, zumal auch aus den davorliegenden weiteren sechs Monaten weitere
(wenn auch weniger) Bewertungen bekannt sind. Dies führt lediglich zu dem
Schluss, dass der Kläger in jüngerer Zeit seine Tätigkeit intensiviert hat.   
Vor diesem Hintergrund obliegt es dem Kläger, nunmehr
darzutun und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er nicht unternehmerisch tätig
ist (OLG Koblenz NJW 2006, S. 1438). Der Kläger hat jedoch bereits nicht
dargetan, lediglich als Privatmann tätig zu sein. Zwar hat er vorgetragen, er
habe über eine Sammlung der zum Verkauf angebotenen Gegenstände verfügt, die er
anlässlich der Geburt seines Kindes auflösen wolle. Dies habe er insbesondere
deswegen vor, weil er Sorge habe, dass das Kleinstkind die Gegenstände verschlucke.
Dieses Vorbringen ist jedoch bereits deswegen nicht stichhaltig, weil sich die
Gegenstände entsprechend den vom Kläger eingereichten Lichtbildern noch
überwiegend in der Originalverpackung befinden und ein Kleinstkind eine
Spielkonsole schlicht nicht verschlucken kann. Darüber hinaus entspricht es der
Lebenswirklichkeit, eine Sammlung, die dem Bedürfnis eines Privatmannes
entspricht, gegebenenfalls so zu verwahren, dass sie von einem Kleinkind nicht
in für das Kleinkind gefährlicher Weise beeinträchtigt wird. Eltern haben ohne
weiteres Einflussmöglichkeiten, ihre Kinder von gefahrvollem Spiel abzuhalten.
Im vorliegenden Falle wäre es lebensnah gewesen, die Gegenstände beispielsweise
in einer Kiste in einem Abstellraum zu verwahren. Vor diesem Hintergrund bedarf
es folglich auch keiner Beweisaufnahme hierzu, weil bereits das Vorbringen des
Klägers nicht geeignet ist, seine Unternehmereigenschaft in Zweifel zu ziehen.           
Das Gericht brauchte auf diese vorstehenden Erwägungen auch
nicht mehr gesondert hinzuweisen, da ein Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nur
dann geboten ist, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen tatsächlichen
oder rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen beabsichtigt, den die Parteien
erkennbar übersehen haben oder das Gericht beabsichtigt, eine rechtliche
Würdigung anders vorzunehmen, als es beide Parteien übereinstimmend bislang
vorgenommen haben. Hier sind die tragenden rechtlichen Erwägungen gemäß den
vorstehenden Ausführungen von der beklagten Partei bereits mit der
Klageerwiderung sämtlich angesprochen worden (wenn auch teilweise unter Hinweis
auf die Rechtsprechung anderer als der zitierten Gerichte, die jedoch
gleichartige Erwägungen zum Gegenstand haben). Der Kläger hatte hierzu
Gelegenheit zu Stellungnahme und sich auch geäußert.            
Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so hat der
Kläger auch keine Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen.               
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.  
Streitwertbeschluss:    
Der Streitwert wird auf 143,10€ festgesetzt.

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EuGH Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch Handeln als Gewerbetreibender oder Unternehmer – Einzelfallprüfung erforderlich oder „Wann sind Internetverkäufe privat oder gewerblich?“

Der EuGH hat mit Urteil
vom 04.10.2018, Az. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite / Evelina
Kamenova
entschieden, dass der Verkauf mehrerer Artikel auf einer
Online-Handelsplattform nicht automatisch ein Handeln als Gewerbetreibender
oder Unternehmer und den damit einhergehenden Pflichten und
Pflichtinformationen bedeutet. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung
erforderlich. Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von
Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch eine
„Gewerbetreibende“. Die Tätigkeit könne allerdings als
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Eine Person, die auf einer
Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch
ein „Gewerbetreibender“
Diese Tätigkeit kann als
„Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn die Person im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Ein Verbraucher erwarb auf
einer Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr. Nachdem erfestgestellt
hatte, dass die Uhr nicht die Eigenschaften aufwies, die in der Verkaufsanzeige
angegeben waren, teilte der Verbraucher dem Verkäufer mit, dass er den Vertrag
widerrufen wolle.
Frau Evelina Kamenova, die
Verkäuferin, lehnte es ab, die Ware gegen Erstattung des Entgelts zurückzunehmen.
Daher legte der Verbraucher eine Beschwerde bei der bulgarischen Kommission für
Verbraucherschutz (KfV) ein.
Nach einer Abfrage auf der
fraglichen Online-Plattform stellte die KfV fest, dass am 10. Dezember 2014
noch acht Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren auf dieser Website von Frau Kamenova
unter dem Pseudonym „eveto-ZZ“ veröffentlicht waren.
Mit Bescheid vom 27.
Februar 2015 stellte die KfV fest, dass Frau Kamenova eine Ordnungswidrigkeit
begangen habe, und verhängte mehrere Geldbußen gegen sie, die auf das nationale
Verbraucherschutzgesetz gestützt waren. Nach Ansicht der KfV hatte es Frau
Kamenova
in sämtlichen dieser
Anzeigen unterlassen, Angaben zu Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse des
Gewerbetreibenden, zum Endpreis der zum Verkauf angebotenen Ware einschließlich
aller Steuern und Abgaben, zu den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
zum Recht des
Verbrauchers auf Widerruf
des Fernabsatzvertrags und zu Bedingungen, Frist und Verfahren der Ausübung
dieses Rechts zu machen sowie darauf hinzuweisen, dass eine gesetzliche Gewährleistung
für die Vertragsgemäßheit der Ware bestehe.
Frau Kamenova erhob vor den
bulgarischen Gerichten Klage gegen diesen Bescheid und begründete diese damit,
dass sie keine „Gewerbetreibende“ sei und die Vorschriften des bulgarischen
Gesetzes daher nicht anwendbar seien. Vor diesem Hintergrund fragt der Administrativen
sad – Varna (Verwaltungsgericht Varna, Bulgarien) den Gerichtshof, ob eine
Person, die auf einer
Website eine vergleichsweise große Zahl von Anzeigen über den Verkauf von Waren
mit erheblichem Wert veröffentlicht, als „Gewerbetreibender“ im Sinne der
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingestuft werden kann (Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über
unlautere
Geschäftspraktiken
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern
und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien
97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).)
In seinem Urteil vom
heutigen Tag führt der Gerichtshof zunächst aus, dass es für eine Einstufung als
„Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie erforderlich ist, dass die
betreffende Person „im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder
beruflichen Tätigkeit“ oder im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden
handelt.
Der Gerichtshof stellt
sodann klar, dass der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“
anhand des Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen sind, der jeden nicht gewerblich
oder beruflich Tätigen bezeichnet.
Der Gerichtshof stellt in
diesem Zusammenhang fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf der
Grundlage aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben von Fall zu Fall zu
entscheiden, ob eine natürliche Person wie Frau Kamenova im Rahmen ihrer gewerblichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, indem es u. a. prüft,
ob der Verkauf planmäßig erfolgte,ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder
mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte
Anzahl von Waren konzentriert, und die Rechtsform sowie die
technischen Fähigkeiten des
Verkäufers ermittelt.
Um die fragliche Tätigkeit
als „Geschäftspraxis“ einstufen zu können, muss das vorlegende Gericht zudem
prüfen, ob diese Tätigkeit zum einen von einem „Gewerbetreibenden“ ausgeht und
zum anderen eine Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder
kommerzielle Mitteilung
darstellt, „die unmittelbar
mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an
Verbraucher zusammenhängt“.
Daher gelangt der
Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine natürliche
Person, die eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum
Verkauf angeboten werden, gleichzeitig auf einer Website veröffentlicht, nur
dann als „Gewerbetreibender“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann
eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer
gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
Der EuGH hat hier klar zur
Einstufung von Internetverkäufern als „Gewerbetreibende“ oder „Unternehmer“ Stellung
bezogen und das bedeutet, dass der Erwerbszweck und mehrfache Anzeigen auf
Online-Plattformen reichen für die Einstufung als „Gewerbetreibender“ i.S. des
Verbraucherschutzes nicht aus.
In Rn. 44 des vorliegenden
Urteils erläutert der EuGH, dass „die bloße Tatsache, dass mit dem Verkauf ein
Erwerbszweck verfolgt wird oder dass eine natürliche Person gleichzeitig eine
Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten
werden, auf einer Online-Plattform veröffentlicht, für sich genommen nicht
ausreichen, um diese Person als „Gewerbetreibenden“ im Sinne dieser Bestimmung
einzustufen.
.
Verkäufer muss (zusätzlich)
im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit
handeln.
Hierzu führt der EuGH in
Rn. 45 des Urteils aus, „dass eine natürliche Person wie die Beklagte des
Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und
gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website
veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen
ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn
diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit handelt; dies (ist) anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls
zu prüfen“.
Damit wird der Fall an das
vorlegende bulgarische Gericht zurückgegeben. Folgende – nicht abschließenden –
Anhaltspunkte werden für die Prüfung in dem Urteil noch gegeben:
.
Prüfpunkte für die Gewerblichkeit von Internetverkäufern
Welche Punkte für die
Beurteilung der Gewerblichkeit i.S. der EU-Verbraucherschutzrichtlinien zu
prüfen sind, hat der Generalanwalt
in seinen Schlussanträgen
ausgeführt, auf die der EuGH Bezug nimmt.
Danach „wird das vorlegende
Gericht dabei insbesondere zu untersuchen haben, ob der Verkauf über die
Online-Plattform
  • planmäßig erfolgte,
  • ob mit diesem Verkauf
    Erwerbszwecke verfolgt wurden,
  • ob der Verkäufer über
    Informationen oder technische Fähigkeiten hinsichtlich der von ihm zum Verkauf
    angebotenen Waren verfügt, über die der Verbraucher nicht notwendigerweise
    verfügt, so dass er sich gegenüber diesem Verbraucher in einer vorteilhafteren
    Position befindet,
  • ob der Verkäufer eine
    Rechtsform hat, die ihm die Vornahme von Handelsgeschäften erlaubt, und in
    welchem Ausmaß der Online-Verkauf mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit des
    Verkäufers zusammenhängt,
  • ob der Verkäufer
    mehrwertsteuerpflichtig ist,
  • ob der Verkäufer, der im
    Namen oder im Auftrag eines bestimmten Gewerbetreibenden oder durch eine andere
    Person auftritt, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, eine Vergütung oder
    Erfolgsbeteiligung erhalten hat,
  • ob der Verkäufer neue oder
    gebrauchte Waren zum Zweck des Wiederverkaufs erwirbt und dieser Tätigkeit auf
    diese Weise eine gewisse Regelmäßigkeit, Häufigkeit und/oder Gleichzeitigkeit
    im Verhältnis zu seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verleiht,
  • ob die zum Verkauf
    gestellten Waren alle gleichartig sind oder denselben Wert haben, insbesondere,
    ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert.“

.
Zusammenfassende Würdigung
Diese oben genannten Punkte
sind weder abschließend noch reicht das Vorliegen einzelner Merkmale aus. Die
Beurteilung richtet sich vielmehr nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im
Einzelfall. Das Urteil hilft, „echte“ Privatverkäufer vor übertriebenen
formellen Anforderungen zu schützen, denn das eine Abzählen von Verkäufen
und/oder Bewertungen vieler Abmahnkanzleien reicht nun nicht mehr aus um einen
eBay-Verkäufer als „gewerblichen“ Händler zu stigmatisieren und von diesem die
Informationspflichten zu fordern wie dies in der Vergangenheit der Fall war.

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Der EuGH erschwert die Verteidigung in Filesharingsachen

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht
dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt,
dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.
EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Rechtssache C-149/17 Bastei
Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer
„Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof,
dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im
Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale
Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar
gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf
diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum
anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.
An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern
des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale
Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder
der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die
Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres
Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten
Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem
Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums
kommt.
Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber
zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben
über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in
diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers
des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I,
zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel,
Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten
ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen
sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen
lässt.“

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EUGH-Generalanwalt: Anschlussinhaber kann für Filesharing der Familie haften

Der Inhaber eines Internetanschlusses kann aus Sicht des
zuständigen EUGH-Generalanwalts auch dann für illegales Filesharing haften,
wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten. Das Grundrecht auf
Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen
aushebeln, argumentierte Maciej Szpunar.
Das Gutachten
zu einem Fall vom AG  München wurde am 06.06.2018 in Luxemburg veröffentlicht (Az.:
C-149/17).

Auskunft über Nutzung
durch Angehörige verweigert
Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Mann geklagt, über
dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum
Herunterladen angeboten worden sein soll. Der Inhaber bestreitet das und
argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
Laut bestehender deutscher Rechtsprechung muss aber wegen des Schutzes von Ehe
und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden.
Dadurch wäre die Schuld nicht eindeutig zu klären.
Das Landgericht München hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.
Inhaber des
Anschlusses haftbar
Der zuständige EuGH-Generalanwalt Szpunar argumentierte, dass
geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte
der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein.
„In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf
Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine
Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses
haftbar gemacht werden.

Der Schlussantrag
lautet:
Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass sie
nicht vorschreiben, im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eine Vermutung der
Haftung der Inhaber eines Internetanschlusses für über diesen Anschluss
begangene Urheberrechtsverletzungen einzuführen. Sieht das nationale Recht
jedoch zum Schutz dieser Rechte eine solche Vermutung vor, muss sie kohärent
angewandt werden, um die Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten. Das
durch Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Recht
auf Achtung des Familienlebens kann nicht dahin ausgelegt werden, dass den
Rechtsinhabern jede reelle Möglichkeit genommen wird, ihr durch Art. 17 Abs. 2
der Charta der Grundrechte verbürgtes Recht des geistigen Eigentums zu
schützen.

Urteil wird in
kommenden Monaten erwartet
Im vorliegenden Fall müsse das Münchener Gericht zudem
prüfen, ob der Beklagte das Grundrecht nur vorbringe, um sich selbst zu
schützen. In der Vorinstanz hatte er bereits angeführt, seine Eltern nutzten
seiner Kenntnis nach die Tauschbörse nicht. Ein Urteil in dem Fall dürfte in
den kommenden Monaten fallen.
Die vollständige Verfahrensdokumentation finden Sie  hier
und hier.

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Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Facebook-Fanpages – Deaktivierung einzig mögliche Lösung? Update

er EuGH hat mit Urteil vom 05.06.2018 (Rechtssache C-210/16) die Vorabfragen entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage  gemeinsam mit Facebook Ireland für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Die Begründung des EuGH findet sich hier.
Dies Urteil hat meiner Einschätzung nach gravierende Auswirkungen für alle Facebook-Fanpage-Betreiber:
Das heutige
Urteil bedeutet, dass die aktuelle Fanpage-Nutzung rechtswidrig ist. 
Mit heutigen
Urteil ist erstmalig geklärt, dass Betreiber einer Fanpage u.a. beispielsweise eine
Datenschutzerklärung vorhalten müssen, wie dies bisher „nur“ für Webseiten vorgesehen war. Auch
müssen Betreiber nun Nutzern gegenüber Auskunft erteilen, ob Daten gespeichert
und verarbeitet werden und wenn ja, wie genau.

Doch das  jedoch kann kein Facebook-Nutzer leisten, das kann nur Facebook,
da Betreibern überhaupt nicht bekannt ist, in welcher Art und Weise Daten von
Facebook erhoben und verarbeitet werden. 
Auch wenn es irrsinnig anmutet, aber damit können Stand heute Fanpage-Betreibern  ihre Fan-Seiten  löschen oder zumindest vorrübergehend deaktivieren , denn eine
rechtskonforme Umsetzung ist derzeit einfach  nicht möglich.
Aber das bedeutet wohl auch, dass jeder Nutzer – jedenfalls sofern er beruflich Social Media Profile benutzt – zukünftig für die
Datenverarbeitung(sverstöße) des jeweiligen Anbieters (mit)verantwortlich ist.

Mit anderen Worten die Entscheidung dürfte so auch Facebook-Pixel, Instagram und  alle  Google-Dienste wie youtube und Google-Maps, Google-Adwords etc. betreffen.


Leider hilft es auch nicht darauf zu vertrauen, dass die
Entscheidung, die auf der Grundlage des alten Rechts , also der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG – ergangen ist und nicht die aktuelle Rechtslage
nach der seit dem 25.05.2018 geltenden DS-GVO betrifft. Aber weit gefehlt, denn
bezüglich  der Verantwortlichkeit ergeben
sich gerade keine Änderungen zwischen altem und neuen Recht.
Daher gilt das zuvor gesagte: Eine rechtskonforme
Facebook-Fanseite ist derzeit nicht realisierbar. Jetzt sind die Social-Media-Plattformen
gefordert. Erst dann können beruflich genutzte Profile dort  wieder rechtssicher betrieben werden.

Wer also eine Strategie des Null-Risikos fahren will, kann die Seite nur deaktivieren und warten was Facebook sich einfallen lässt.

Die Frage ist, muss man deswegen die Seite löschen oder sie vorübergehend vom Netz nehmen?

Dies ist wohl eher eine reine Kosten-Nutzen-Frage. Denn als mögliche Maßnahmen bei Verstößen, also wenn das Bundesverwaltungsgericht nach der jetzt erfolgten Klärung der Vorfragen des EuGH zu der Auffassung kommen sollte, dass Facebook gegen die Datenschutzrichtlinie 94/46/EG verstößt, dann könnten Fanseiten-Betreiber wohl mit Kosten in Höhe von 5.000,00 € rechnen.

Also ist die Überlegung wohl zunächst: Was bringt mir die Seite? Mehr als die möglichen Kosten oder weniger!

Und wenn man die Seite weiter betreibt dann können Nutzer auch Anfragen stellen.

Und wenn nun Nutzer
Anfragen direkt an Fanpagebetreiber richten, sollte diese die  Nutzer auf Facebooks DatenschutzerklärungKontaktmöglichkeit und
vor allem die Downloadfunktion
für Nutzerdaten
 verweisen, da die Fanpage-Betreiber keinerlei Auskunft
geben können, da die keine Daten haben.
Der Download der
eigenen Nutzerdaten findet sich unterhalb der eigenen
Profileinstellungen
(https://register.facebook.com/editaccount.php) und ist
sowohl durch das Passwort als auch durch Capchas vor Missbrauch gesichert.

Die Datenschutzerklärung von Facebook
enthält meiner Auffassung nach tatsächlich sämtliche Notwendigkeiten.

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EuGH – Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich

Der EuGH hat mit Urteil vom 05.06.2018 (Rechtssache C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage  gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.
Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem dieser
Betreiber seinen Sitz hat, kann nach der Richtlinie
95/46/EG
(Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31). Diese Richtlinie wurde mit
Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1) aufgehoben
)
sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene
Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.
Die
Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist ein auf den Bereich Bildung
spezialisiertes Unternehmen. Sie bietet u. a. über eine auf Facebook unter der
Adresse www.facebook.com/wirtschaftsakademie  unterhaltene  Fanpage (Fanpages
sind Benutzerkonten, die bei Facebook von Privatpersonen oder Unternehmen
eingerichtet werden können. Der Fanpage-Anbieter kann nach einer Registrierung
bei Facebook die von diesem unterhaltene Plattform dazu benutzen, sich den
Nutzern dieses sozialen Netzwerks sowie Personen, die die Fanpage besuchen, zu
präsentieren und Äußerungen aller Art in den Medien- und Meinungsmarkt
einzubringen.
)   Bildungsdienstleistungen an. Die Betreiber von
Fanpages wie die Wirtschaftsakademie können mit Hilfe der Funktion Facebook
Insight, die ihnen Facebook als nicht abdingbaren Teil des
Benutzungsverhältnisses kostenfrei zur Verfügung stellt, anonymisierte
statistische Daten betreffend die Nutzer dieser Seiten erhalten. Diese Daten
werden mit Hilfe sogenannter Cookies gesammelt, die jeweils einen eindeutigen
Benutzercode enthalten, der für zwei Jahre aktiv ist und den Facebook auf der
Festplatte des Computers oder einem anderen Datenträger der Besucher der
Fanpage speichert. Der Benutzercode, der mit den Anmeldungsdaten solcher
Nutzer, die bei Facebook registriert sind, verknüpft werden kann, wird beim
Aufrufen der Fanpages erhoben und verarbeitet.
Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – als nach der Richtlinie
95/46 für die Überwachung der Anwendung der von Deutschland zur Umsetzung
dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften im Gebiet des Bundeslandes
Schleswig-Holstein zuständige Kontrollstelle – gegenüber der
Wirtschaftsakademie an, ihre Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des
Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz wiesen nämlich weder die
Wirtschaftsakademie noch Facebook die Besucher der Fanpage darauf hin, dass
Facebook mittels Cookies sie betreffende personenbezogene Daten erhebt und
diese Daten danach verarbeitet.
Die Wirtschaftsakademie erhob beim Verwaltungsgericht in
Deutschland eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Bescheid und machte
geltend, dass ihr die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Facebook nicht
zugerechnet werden könne und sie Facebook auch nicht mit einer von ihr
kontrollierten oder beeinflussbaren Datenverarbeitung beauftragt habe. Daraus
leitete die Wirtschaftsakademie ab, dass das Unabhängige Landeszentrum direkt
gegen Facebook und nicht gegen sie hätte vorgehen müssen.
Vor diesem Hintergrund ersucht das Bundesverwaltungsgericht
(Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie 95/46.
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof
zunächst fest, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht in Zweifel gezogen
wird, dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und, was die Union betrifft,
deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“
der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen, die die auf
Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, „Verantwortliche“ anzusehen
sind. Denn diese Gesellschaften entscheiden in erster Linie über die Zwecke und
Mittel der Verarbeitung dieser Daten.
Sodann befindet der
Gerichtshof, dass ein Betreiber wie die Wirtschaftsakademie als in der Union
gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung
verantwortlich anzusehen ist.  

Ein solcher Betreiber
ist
nämlich durch die von ihm vorgenommene Parametrierung (u. a.
entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung
seiner Tätigkeiten) an der Entscheidung
über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der
Besucher seiner Fanpage beteiligt.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf
hin, dass der Fanpage-Betreiber insbesondere demografische Daten über seine
Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten – verlangen kann (u. a.
Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation),
Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe
(einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der
Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder
Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die
ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder
Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein
Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten.
Nach Ansicht des Gerichtshofs kann der Umstand, dass ein
Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die
dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, diesen nicht von der
Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener
Daten befreien.
Der Gerichtshof betont, dass die Anerkennung einer
gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des
Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit
der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage dazu
beiträgt, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 95/46 einen
umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen
verfügen, die eine Fanpage besuchen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass
das Unabhängige Landeszentrum zuständig war, zur Gewährleistung der Einhaltung
der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten im deutschen Hoheitsgebiet
von sämtlichen Befugnissen, über die es nach den deutschen Bestimmungen zur
Umsetzung der Richtlinie 95/46 verfügt, nicht nur gegenüber der
Wirtschaftsakademie, sondern auch gegenüber Facebook Germany Gebrauch zu
machen.
Wenn ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen (wie die
amerikanische Gesellschaft Facebook) mehrere Niederlassungen in verschiedenen
Mitgliedstaaten unterhält, ist die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats nämlich
auch dann zur Ausübung der ihr durch die Richtlinie 95/46 (Konkret Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46)  übertragenen Befugnisse gegenüber einer im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens
befugt, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese
Niederlassung (hier Facebook Germany) allein für den Verkauf von Werbeflächen
und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats zuständig ist, und zum anderen die ausschließliche Verantwortung
für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte
Gebiet der Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung
(hier Facebook Ireland) obliegt.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass dann, wenn die
Kontrollstelle eines Mitgliedstaats (hier das Unabhängige Landeszentrum in
Deutschland) beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats ansässigen Stelle (hier die Wirtschaftsakademie) wegen Verstößen
gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem
Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist
und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (hier Facebook Ireland), die
Einwirkungsbefugnisse nach der Richtlinie 95/464 auszuüben, diese Kontrollstelle zuständig ist, die
Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig
von der Kontrollstelle
des letztgenannten Mitgliedstaats (Irland) zu
beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet
ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen
Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.

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EuGH – Onlinehändler müssen ihre Bioprodukte zertizifieren lassen

Der EuGH hat mit Urteil
vom 12.10.2017, Az. C-289/16
die lange umstrittene Frage, ob der
Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne entsprechende Zertifizierung
wettbewerbswidrig ist, nach dem Vorlagebeschluss des BGH 
vom 24. März 2016 Az. I ZR 243/14
 nun abschließend beantwortet. 
Nach Meinung der
Richter greift die Ausnahmeregelung nicht, so dass sich Online-Shops entsprechend
zertifizieren müssen. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs. Sie warf dem Internet-Händler Kamin und Gripp Shop GmbH vor, dass
dieser „Biogewürze“ vertreibe, ohne 
einer ökologischen Kontrolle zu unterliegen. Es könne nicht sein, dass
ein Onlinehändler Bioprodukte anbiete ohne seine Produkte kontrollieren zu
lassen.
Die Beklagte verkaufte online Bio-Produkte, ohne über eine
entsprechende Zertifzierung durch eine Kontrollstelle zu verfügen.
Grundsätzlich kontrolliert werden in der EU alle Hersteller von Bio-
Lebensmitteln sowie Verarbeiter und Händler. Unter bestimmten Umständen darf
jedoch bei Einzelhändlern ausnahmsweise von diesen Kontrollen abgesehen werden.
Diese nicht ganz unwichtige Ausnahme ist in  § 3 Abs.2 ÖLG geregelt
Unternehmer, die Erzeugnisse
im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als ökologische/biologische Erzeugnisse
oder Umstellungserzeugnisse direkt an
Endverbraucher
oder -nutzer abgeben, sind
von dem Einhalten der Pflichten
nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 freigestellt, soweit
sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen oder erzeugen lassen, aufbereiten
oder aufbereiten lassen, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit
der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen oder aus einem Drittland einführen
oder einführen lassen.
Seit längerem ist umstritten, ob diese Ausnahmevorschrift auch für den
Online-Verkauf gilt. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil
vom 30.09.2014, Az.: 14 U 201/13
 die
Anwendung abgelehnt und somit eine Zertifzierungspflicht bejaht.
Die Ausnahme sei im Onlinehandel jedoch nicht möglich, urteilte der
Europäische Gerichtshof nun.  „Direkt“ im Sinne von   § 3
Abs.2 ÖLG sei nur der Verkauf, wenn Verkäufer und Käufer bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor Ort den Vertrag schließen würden.
Im Fernabsatzrecht sei genau dies aber eben nicht der Fall, so dass die
Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 ÖLG nicht zur Anwendung kommen könne und
Online-Shops, die Bio-Produkte  verkaufen, sich grundsätzlich zertifizieren
lassen müssen.
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass beim
Online-Handel eine erheblich größere Gefahr bestehe, dass die Vertreiber von
Bio–Produkten diese vertauschen oder umetikettieren könnten. Dem könne nur
dadurch entgegen gewirkt werden, dass diese Produkte eingehend kontrolliert
würden, um so den Verbraucher zu schützen.
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OLG Celle: Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links zu Berichterstattung über strafrechtliche Verurteilung und Teilnahme des Klägers an rechten Demonstrationen

Bei
der gemäß § 29
Abs. 2 Nr. 1 BDSG
erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des
Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung
des Internets zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon
verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet
aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf
die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der
Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise veröffentlichten Beitrag der
Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner eigenen Berufsfreiheit und der
Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die Presse- und Meinungsfreiheit
des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen mit einzustellen.
Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information
erhöht. 

Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die
Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend
mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die
Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die
Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur
Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl.   EuGH, 13.05.2014 – C-131/12, Rn. 38).
Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz
2 Nr. 1 BDSG
gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis
führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl
die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen,
unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die
betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben.

Leitsätze:
1. Bei der gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1
BDSG erforderlichen Abwägung ist einerseits das Interesse des Betreibers der
Suchmaschine zu berücksichtigen, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets
zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, andererseits das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen, insbesondere sein Interesse, davon verschont zu bleiben, dass ihn
betreffende Veröffentlichungen im Internet aufgefunden werden. Zwar kann sich
der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf die Presse- und Meinungsfreiheit
berufen. Jedoch ist jedenfalls dann, wenn der Suchmaschinenbetreiber einen zulässigerweise
veröffentlichten Beitrag der Presse verlinkt, in die Abwägung neben seiner
eigenen Berufsfreiheit und der Informationsfreiheit der Internetnutzer auch die
Presse- und Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags
Verantwortlichen mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse
an der Verfügbarkeit der Information erhöht.
2. Allerdings ist der Umstand, dass
der Webseitenbetreiber sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann,
nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der
Veröffentlichung über die Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der
Suchmaschine kann die Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen,
und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a.
a. O., Rn. 38). Deshalb kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen
Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Herausgeber der Website,
da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitungen
rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die
Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben,
haben.
Gründe:
I.      
Von der Darstellung des Tatbestands
wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.        
II.     
Die zulässige Berufung des Klägers
hat teilweise Erfolg. 
Die Klage ist nach der
klarstellenden Neufassung der Anträge in der Berufungsinstanz zulässig (dazu im
Folgenden unter 1.). In der Sache ist sie jedoch nur teilweise – nämlich
hinsichtlich der Anträge zu 3 und 4 – begründet (dazu im Folgenden unter 2.).     
1. Die Klage ist zulässig,
insbesondere sind die Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend
bestimmt.    
Soweit die Beklagte zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass die hinreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens die
Angabe der spezifischen URL (Uniform Resource Locator) – d. h. der Webadresse
der konkret beanstandeten Seite – voraussetze, um der Beklagten eine eindeutige
Zuordnung der angegriffenen Links zu ermöglichen, hat der Kläger diesen
Bedenken auf den gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis des Senats mit der
klarstellend geänderten Antragsfassung Rechnung getragen.       
2. In der Sache ist die Klage nur
teilweise begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers
gegen die Beklagte auf Löschung der Links zu den Artikeln „… Knast für ….“
(Antrag zu 1) und „… u. a. durch B. …“ (Antrag zu 2) verneint (dazu
nachfolgend unter a). Hinsichtlich der Links zu dem Artikel „Das B.-Land
…“ (Antrag zu 3) sowie zu dem Bildbericht „B. … in K.“ (Antrag zu 4)
ist hingegen ein Löschungsanspruch des Klägers gegeben (dazu nachfolgend unter
b).       
a) Dem Kläger steht ein Anspruch auf
Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ und „… u. a. durch B.
…“ weder aus § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG zu (dazu im Folgenden unter aa) noch
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG (dazu im Folgenden
unter bb).    
aa) Ein Anspruch des Klägers auf
Entfernung der Links zu den Artikeln „… Knast für …“ sowie „… u.a. durch
B. …“ ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG i. V. m. der
Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG (Urteil vom
13. Mai 2014 – C-131/12, juris).
Nach Art. 12 lit. b) der Richtlinie
95/46/EG garantieren die Mitgliedstaaten jeder betroffenen Person das Recht,
vom für die Verarbeitung Verantwortlichen je nach Fall die Berichtigung, Löschung
oder Sperrung von Daten zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen
der Richtlinie entspricht, insbesondere wenn die Daten unvollständig oder
unrichtig sind. Dieses Recht findet sich nach der Umsetzung der Richtlinie in
nationales Recht in § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG wieder. Die Norm sieht in Nr. 1
einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten insbesondere für den – hier
allein in Betracht kommenden – Fall vor, dass ihre Speicherung unzulässig ist.         
Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage
sind vorliegend hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht erfüllt: Zwar
ist die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin für einen möglichen Anspruch des
Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG passivlegitimiert – dazu im Folgenden
unter (1) -. Die Speicherung der o. g. Links ist jedoch nicht unzulässig – dazu
im Folgenden unter (2) -.      
(1) Die Beklagte ist als
verantwortliche Stelle i. S. d. BDSG passiv legitimiert – dazu nachfolgend
unter (a) -. Ihre Haftung ist auch weder nach dem TMG ausgeschlossen – dazu
nachfolgend unter (b) – noch haftet sie lediglich subsidiär gegenüber den
Herausgebern der verlinkten Webseiten – dazu nachfolgend unter (c) -. 
(a) Die beklagte
Suchmaschinenbetreiberin ist eine verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG
(Art. 2 lit. d) der Richtlinie 95/46/EG: „für die Verarbeitung
Verantwortlicher“), die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß
§ 3 Abs. 4 BDSG (Art. 2 lit. b) der Richtlinie 95/46/EG) befasst ist. Der EuGH
hat in der o. g. Entscheidung festgestellt, die vorgenannten Vorschriften der
Richtlinie seien dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine –
nämlich G. – als Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen ist, wenn sie
darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte
Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern
und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung
zu stellen. In diesem Fall sei der Betreiber der Suchmaschine als für die
Verarbeitung Verantwortlicher anzusehen (EuGH, a. a. O., Rn. 41).    
(b) Der Verantwortlichkeit der
Beklagten stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 10 TMG entgegen. Die
Beklagte ist ein Dienstanbieter i. S. v. § 2 Nr. 1 TMG, der eigene
Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den
allgemeinen Gesetzen – mithin auch nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG –
verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, juris Rn.
20 m. w. N.). Durch die von der Software der Beklagten gesteuerte Sortierung
und Anzeige der Suchergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge sowie durch das
Filtern von zum Suchbegriff passenden Bildern hält die Beklagte eigene
Informationen zur Nutzung bereit und erbringt damit Dienste – nämlich die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im o. g. Sinne -, die über die bloße
Durchleitung und Zwischenspeicherung im Sinne der §§ 8, 9 TMG hinausgehen (vgl.
für die Autocomplete-Funktion: BGH, a. a. O.; grundlegend für die Suchmaschinentätigkeit:
OLG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2016 – I-15 U 189/15, juris Rn. 102 m. Hinweis
auf BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 für die auch hier
streitgegenständliche Bildervorschau). So hat auch der EuGH in dem o. g. Urteil
(a. a. O., Rn. 28) betreffend die Suchmaschine der Beklagten ausgeführt, der
Suchmaschinenbetreiber erhebe personenbezogene Daten, indem er das Internet
automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichen
Informationen durchforste. Diese Daten lese er dann mit seinen
Indexierprogrammen aus, speichere und organisiere sie, um sie auf seinen
Servern aufzubewahren und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer
weiterzugeben und bereitzustellen.    
Auf die vom Landgericht geprüfte
Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG könnte sich die Beklagte im Übrigen
gegenüber einer unterstellten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die vom
Kläger angegriffenen Links schon deshalb nicht berufen, weil ihr diese Artikel
infolge der vorgerichtlichen Anzeige des Klägers (Anlagen K 7 bis K 9, Bl. 17
ff. d. A.) bekannt waren und die Beklagte gleichwohl nicht tätig wurde, um die
Informationen dauerhaft zu entfernen.      
(c) Der Kläger muss sich schließlich
auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die verantwortlichen Betreiber
der streitgegenständlichen Internetseiten in Anspruch zu nehmen. Die Haftung
des Suchmaschinenbetreibers ist nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht
subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen
nicht erreicht werden kann, wenn diese vorher oder parallel bei den
Herausgebern der Websites die Löschung der sie betreffenden Informationen
erwirken müsste (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 82 ff.). Im Übrigen kann die Abwägung
im Rahmen des Anspruches aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG gegen den
Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des
Anspruchs gegen den Herausgeber der Website, da sowohl die berechtigten
Interessen, die die Datenverarbeitungen rechtfertigen, unterschiedlich sein
können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person,
insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 86).        
(2) Die Beklagte ist jedoch nicht
zur Löschung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links verpflichtet,
weil deren Speicherung nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG unzulässig
ist. Die Zulässigkeit der Speicherung ergibt sich vorliegend aus § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 BDSG, weil die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen –
dazu im Folgenden unter (a) – und das schutzwürdige Interesse des Klägers an
dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt – dazu im
Folgenden unter (b) -.  
(a) Die angegriffenen Links stammen
aus öffentlich zugänglichen Quellen, nämlich den im Antrag bezeichneten
Webseiten, auf denen die streitgegenständlichen Artikel und Fotos für jedermann
zugänglich veröffentlicht sind. Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehören
insbesondere auch die für jedermann auffindbaren Inhalte des Internets (vgl.
Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 28 Rn. 33a; Plath, BDSG, 2. Aufl., § 29 Rn.
56; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13. November 2009 –
7 W 125/09, juris Rn. 3).        
(b) Mit dem Landgericht ist
hinsichtlich der Artikel „… Knast für N.“ (Antrag zu 1) und „… u. a. durch
B. N.-H.“ (Antrag zu 2) davon auszugehen, dass das schutzwürdige Interesse
des Klägers an dem Ausschluss der Speicherung nicht offensichtlich überwiegt.
(aa) Bei der gesetzlich angeordneten
Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ist einerseits
das Interesse des Betreibers der Suchmaschine zu berücksichtigen, der
Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu
ermöglichen, andererseits das Interesse des Betroffenen, gänzlich davon
verschont zu bleiben, dass ihn betreffende Veröffentlichungen im Internet
aufgefunden werden. Zwar kann sich der Suchmaschinenbetreiber selbst nicht auf
die Presse- und Meinungsfreiheit und damit auch nicht auf das Medienprivileg
des § 41 BDSG berufen, weil die bloße automatische Auflistung fremder
redaktioneller Beiträge noch keine eigene journalistisch-redaktionelle
Gestaltung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13,
juris Rn. 13; Plath/Frey in: Plath, a. a. O., § 41 Rn. 12; ausdrücklich für G.
auch EuGH, a. a. O., Rn. 85). Jedoch ist in die Abwägung neben der eigenen
Berufsfreiheit des Suchmaschinenbetreibers und der Informationsfreiheit der
Internetnutzer (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 81) auch die Presse- bzw.
Meinungsfreiheit des für den Inhalt des verlinkten Beitrags Verantwortlichen
mit einzustellen. Denn hierdurch wird das Allgemeininteresse an der
Verfügbarkeit der Information erhöht (vgl. Senatsurteil vom 29. Dezember 2016 –
13 U 85/16, juris Rn. 10; Kühling, EuZW 2014, 527, 529; Forst, BB 2014, 2293,
2297). Allerdings ist der Umstand, dass der Webseitenbetreiber sich auf die
Meinungs- und Pressefreiheit berufen kann, nicht in jedem Fall gleichbedeutend
mit einer Zulässigkeit der Verlinkung der Veröffentlichung über die
Suchmaschine der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Suchmaschine kann die
Grundrechte des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, und zwar zusätzlich zur
Tätigkeit der Herausgeber von Websites (vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 38). Deshalb kann
– wie ausgeführt – die Abwägung im Verhältnis zum Suchmaschinenbetreiber zu
einem anderen Ergebnis führen als im Verhältnis zum Webseitenbetreiber. Auf
Seiten des Betroffenen ist dabei eine etwaige Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG (EuGH: Art. 7 der
EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Achtung des Privatlebens, und Art. 8 der
EU-Grundrechte-Charta = Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten) zu
berücksichtigen. Hierbei hängt der Ausgleich der Interessen insbesondere von
der Art der betroffenen Information, ihrer Erheblichkeit für die Allgemeinheit
und der Rolle der betroffenen Person im öffentlichen Leben ab.     
(bb) Gemessen an den vorstehenden
Grundsätzen ist ein offensichtliches Überwiegen der Interessen des Klägers
hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links nicht
festzustellen.         Abs. 23
Die von der Suchmaschine der
Beklagten verlinkten Artikel „… Knast für N.“ (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.)
und „… u. a. durch B. N.-H.“ (Anlage K 3, Bl. 11 f. d. A.) haben die
Berichterstattung über die im … vom Kläger begangenen Straftat des versuchten
Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung sowie über seine Verurteilung
zum Gegenstand, sie betreffen den Kläger also „nur“ in seiner Sozialsphäre.
Dass es sich insoweit um wahre Tatsachen handelt, ist zwischen den Parteien
unstreitig. Für das Überwiegen des Öffentlichkeitsinteresses spricht schon die
Schwere der vom Kläger begangenen Straftat, eines Kapitaldeliktes (vgl. die
Bewertung des – auch versuchten – Totschlags als „besonders schwere
Straftat“ in § 100c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 h) StPO), sowie die
im Zentrum der Medienberichterstattung stehende, besonders brutale
Vorgehensweise des Klägers durch Tritte in das Gesicht des am Boden liegenden
Opfers. Ob an dem geständigen Kläger – wohl mangels Vorliegens eines
Haftgrundes – keine Untersuchungshaft vollstreckt worden ist und ob er seine
Strafe im offenen Vollzug verbüßt hat, spielt insoweit entgegen der Auffassung
des Klägers keine Rolle. Hinzu kommt, dass die Straftat in der Öffentlichkeit –
nämlich anlässlich eines Fußballbundesligaspiels – begangen worden ist und dass
an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen rivalisierenden Hooligan-Gruppen sowie
an ihrer etwaigen Verbindung zur rechtsradikalen Szene ein auch heute noch
fortdauerndes besonderes öffentliches Interesse besteht.  
Eine andere rechtliche Bewertung
ergibt sich weder aus den vom Kläger beanstandeten Umständen, dass die
Berichterstattung jeweils unter voller Namensnennung – dazu im Folgenden α) –
sowie im Falle des Artikels „… u.a. durch B. N.-H.“ unter Verwendung eines
Fotos des Klägers erfolgte – dazu im Folgenden β) – noch aus der Bezeichnung
des Klägers als „N.“ bzw. „N.-H.“ – dazu im Folgenden γ) -.  
α) Soweit der Kläger sich gegen die
Nennung seines vollen früheren Namens auf den vorgenannten Webseiten wendet und
meint, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch eine
Berichterstattung über sein Alter, seinen Beruf, seine Vorstrafen und seinen Wohnort
hinreichend Genüge getan, kann er damit – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt
noch – nicht durchdringen.     
Dass andere (Print-)Medien über die
Straftat des Klägers nicht mit voller Namensnennung berichtet haben mögen – was
die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, ist für die Zulässigkeit der
identifizierenden Berichterstattung auf den streitgegenständlichen
Internetseiten ebenso unerheblich wie die freiwillige Selbstverpflichtung
dieser traditionellen Medien im sogenannten Pressekodex. Diesem Kodex, den die
Beklagte nunmehr als Anlage zur Berufungserwiderung (Anlage BB 1, Bl. 378 ff.
d. A.) vorgelegt hat, ist allerdings kein Verbot der identifizierenden
Berichterstattung zu entnehmen, vielmehr kommt es auch hiernach auf eine
Interessenabwägung an. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Maßstäben (vgl. dazu zusammenfassend: BGH, Urteil vom 13. November
2012 – VI ZR 330/11, juris Rn. 11 ff. m. w. N.) darf die Presse zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung
verwiesen werden. Zum Zeitgeschehen gehörige Straftaten – auch konkreter
Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien, weshalb
diesbezügliche wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel auch dann hingenommen
werden müssen, wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind. Denn die
Verletzung der Rechtsordnung begründet ein anzuerkennendes Interesse der
Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Die Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des
Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Je
mehr sich die Tat in ihrer Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt,
umso größer ist das Öffentlichkeitsinteresse. Insbesondere wenn es sich um
schwere Gewaltverbrechen handelt, die bei ihrer Begehung erhebliche
Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und
Sensationslust hinausgehendes Interesse an näheren Informationen (auch) über
die Person des Täters und seine Motive anzuerkennen, das eine identifizierende
(Bild-)Berichterstattung rechtfertigt (vgl. Engels in: Ahlberg/Götting,
Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, 14. Edition Stand 01.10.2016, § 23
KUG Rn. 8). Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung, wie lange die
Tat bereits zurückliegt. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Strafverfahren
und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit
gewinnt das Interesse des Betroffenen an Bedeutung, von einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit seiner Straftat verschont zu
bleiben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen aber
auch nach Verbüßung seiner Strafe keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in
der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu
werden. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das
Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des
Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des
Einzelfalls beeinträchtigt wird. Dabei kommt es für die Intensität der
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch auf die Art und Weise der
Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl.
BGH, a. a. O.). 
Unter Berücksichtigung der o. g.
Umstände, dass es sich hier um eine besonders schwere Straftat handelte, die in
der Öffentlichkeit erhebliches Aufsehen erregt hat (vgl. die Berichterstattung
im Anlagenkonvolut B 2, Bl. 63 ff. d. A.), und dass das öffentliche Interesse
an gewaltsamen Ausschreitungen zwischen Hooligans und an ihrer Verbindung zur
rechtsradikalen Szene – nicht zuletzt angesichts der vom Landgericht
angeführten Ausschreitungen während der Fußball-EM 2016 – auch heute noch
fortbesteht (vgl. Anlagenkonvolut B 10, Bl. 257 ff. d. A.), kann nach
Auffassung des Senats 4 – 5 Jahre nach der Tat und ihrer Aburteilung noch nicht
von einem offensichtlich überwiegenden Interesse des Klägers an der Löschung
der streitgegenständlichen Links ausgegangen werden. Insoweit existiert
vielmehr noch ein gegenwärtiges öffentliches Bedürfnis, dieses vergangene
zeitgeschichtliche Ereignis anhand der unveränderten Originalberichte im
Internet recherchieren zu können. Deshalb besteht ein Interesse der
Informationsanbieter – und damit mittelbar der Beklagten – auch daran, nicht
mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Nutzer verfügbar zu halten
(vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 18). Hinsichtlich der vom Kläger betonten
Intensität der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere der
Auswirkungen auf seine Resozialisierung, ist bei der Abwägung auch zu
berücksichtigen, dass die angegriffenen Links zu den Blogs lokaler
antifaschistischer Gruppierungen nur über eine gezielte Suche nach dem früheren
Namen des Klägers auffindbar sind. Hierdurch wird die aktuelle Beeinträchtigung
des Klägers in seinem Privat- und Berufsleben (etwa durch G.-Suchen von
Bekannten und potentiellen Arbeitgebern) deutlich abgemildert, zumal es sich
bei dem Namen „W.“ nicht einmal um den Geburtsnamen des Klägers handelt,
zu dessen Angabe er in einem Personalbogen/Lebenslauf o. ä. verpflichtet sein
könnte. 
β) Der Kläger kann ein
offensichtliches Überwiegens seines Interesses an der Löschung der Links auch
nicht auf die zu dem Artikel „… u. a. durch B. N.-H.“ gehörige Abbildung
seiner Person in der Anlage K 3 (dort S. 2, Bl. 12 d. A.) stützen, auf die in
den Kommentaren der Anlage K 2 (Bl. 10 d. A.) verwiesen wird.    
Zwar liegt weder eine Einwilligung
des Klägers vor (dazu nachfolgend unter αα) noch ist die Veröffentlichung
seines Fotos gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig (dazu nachfolgend unter ββ).
Die Zulässigkeit der Verbreitung ergibt sich jedoch für den konkret
streitgegenständlichen Artikel „… u. a. durch B. N.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1
KUG (dazu nachfolgend unter γγ).  
αα) Eine Einwilligung des Klägers
zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos, welches ihn bei der
Teilnahme an einem Aufmarsch in H. am 2. Juli 2005 zeigt, liegt nicht vor. Das
Landgericht hat auf Seite 9 des Urteils zwar zutreffend ausgeführt, dass sich
der Kläger mit seiner Teilnahme an derartigen Aufmärschen bewusst der
Öffentlichkeit gezeigt habe und damit zumindest „in die Nähe einer Einwilligung
gerückt“ sei. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gemäß § 22 KUG
erforderliche Einwilligung des Klägers nicht erteilt worden ist. Es mag zwar
sein, dass Teilnehmer von Demonstrationen und ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen in Kauf nehmen müssen, dass Bilder von ihnen als Teil einer
Menschengruppe veröffentlicht werden; allerdings kann eine Einwilligung in eine
den Einzelnen identifizierende Bildberichterstattung ohne nähere Anhaltspunkte
– die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind – nicht angenommen werden. 
ββ) Zu Recht hat das Landgericht
auch die Zulässigkeit der Speicherung der Abbildung des Klägers nach § 23 Abs.
1 Nr. 3 KUG verneint. Nach dieser Vorschrift ist die Visualisierung der
Berichterstattung über das Geschehen auf Versammlungen, Aufzügen u. ä.
privilegiert, weshalb nach dem Gesamteindruck der Abbildung die
Menschenansammlung im Vordergrund stehen muss. Die Versammlung oder der Aufzug
muss also als Vorgang – und sei es auch nur mit einem repräsentativen
Ausschnitt – gezeigt werden. Einzelne oder mehrere Individuen dürfen hingegen
grundsätzlich nicht abgebildet werden; etwas anderes kommt nur dann in
Betracht, wenn die Abbildung der Einzelperson einen repräsentativen
Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt, weil sich die abgebildeten
Personen räumlich oder durch ihr Verhalten besonders exponiert haben (vgl.
Engels, a. a. O., § 23 KUG Rn. 16; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar
zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 23 KUG Rn. 25 m. w. N.). Die hier
vorliegende Veröffentlichung eines am Rande einer Versammlung gefertigten
Bildes von vier beieinander stehenden Personen, von denen drei anhand der
Bildunterschrift namentlich identifiziert werden, ist deshalb von der
Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfasst.  
γγ) Mit dem Landgericht ist jedoch
davon auszugehen, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung der Abbildung im
Falle des Artikels „… u. a. durch B. N.-H.“ aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
ergibt. 
Nach dieser Vorschrift dürfen
Abbildungen ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schau
gestellt werden, wenn es sich dabei um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt.
Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den
Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
andererseits. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu
legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit
und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das
Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das
Zeitgeschehen, wobei dieser Begriff zugunsten der Pressefreiheit in einem
weiten Sinn zu verstehen ist. Er umfasst nicht nur Vorgänge von
historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem
gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings
nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des
Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. zum
Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – VI ZR 190/08, juris
Rn. 14 m. w. N.).  
Im Rahmen der Abwägung kommt bei der
Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz
dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist
der Informationswert der Berichterstattung, d.h. die Frage, ob die
Berichterstattung im konkreten Fall eine Angelegenheit betrifft, welche die
Öffentlichkeit wesentlich berührt und damit zur Bildung der öffentlichen
Meinung beiträgt, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen
Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigt. Je größer der
Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das
Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten. Für die Abwägung spielt ferner
eine Rolle, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt
wird (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15 ff.; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, a. a. O.,
Rn. 6 und 20, jeweils m. w. N.).        
Gemessen an diesen Grundsätzen
stellt die Abbildung des Klägers, die sich hier auf die konkrete
Berichterstattung über seine Straftat bezieht und die dem – vorstehend unter
(α) dargestellten – legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit
hinsichtlich der Person des Täters dient, im spezifischen Kontext der Anlage K
3 ein Bildnis der Zeitgeschichte dar, dessen Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1
Satz 1 KUG zulässig ist und deshalb keinen Löschungsanspruch des Klägers aus §
35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG begründet. Die Anfertigung der Abbildung lag zwar
zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 5. Mai 2012 schon fast
sieben Jahre zurück. Dieser Umstand wird auf der Webseite jedoch ebenso
deutlich gemacht wie die Tatsache, dass der Kläger sich zwar „um …
herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt und er „zu diesem Zeitpunkt“
auch zu den „C. W. B.“ gehört habe, er sich aber „zuletzt“ „mit allzu
offensichtlichen rechten Aktivitäten allerdings zurück“ gehalten habe.
Insofern gilt, dass der mögliche Zusammenhang zwischen der – vormaligen –
rechten Gesinnung des Klägers und seiner im Jahre … begangenen Straftat für
einen außenstehenden Dritten jedenfalls nicht fernliegend erscheint und der
Kläger sich deshalb die Verknüpfung der Berichterstattung mit dem Bild aus dem
Jahre … gefallen lassen muss.       
γ) Ein Anspruch des Klägers auf
Löschung der in den Anträgen zu 1 und 2 genannten Links folgt schließlich auch
nicht aus den in den Berichten enthaltenen Bezeichnungen seiner Person als
„N.“ (Anlage K 2) bzw. „N.“ (Anlage K 3).  
Zu Recht hat das Landgericht
angenommen, dass diese Bezeichnungen keine Tatsachenbehauptungen, sondern
Werturteile darstellen. Diese Annahme steht in Einklang mit der verfassungs-
und obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Bezeichnung einer Person als
„(N.-)N.“ in der Regel als Meinungsäußerung einordnet, weil dieser Begriff
gewöhnlich eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung
oder Geisteshaltung einer Person und damit ein Werturteil darstellt (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 – 4 U 101/15, juris Rn. 107 m. w. N.).
Nichts anderes kann für die Bezeichnung als „H.“ und die Kombination der
beiden Werturteile in den Begriffen „N.“ bzw. „N.-H.“ gelten. Diese
Äußerungen sind geprägt durch die Elemente der Stellungnahme und Bewertung.
Sofern sie überhaupt einen Tatsachenkern enthalten, ist er so substanzarm, dass
er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. So findet sich
in dem Bericht „… Knast für N.“ überhaupt keine tatsächliche Erläuterung
der Äußerung; in dem Artikel „… u. a. durch B. N.“ erfolgt die
Bewertung lediglich auf der – knappen, aber zutreffenden – Tatsachengrundlage,
dass der Kläger sich „um … herum“ an mehreren Aufmärschen beteiligt
hatte, er sich jedoch „zuletzt … mit allzu offensichtlichen rechten
Aktivitäten zurück“ gehalten habe. Danach liegt der Schwerpunkt der
angegriffenen Äußerungen in beiden Fällen eindeutig auf der plakativen
Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers.
Die mithin als Meinungsäußerungen
einzustufenden Bezeichnungen als „N.“ bzw. „N.-H.“ hat der Kläger
trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht und der
Beeinträchtigung seiner Ehre hinzunehmen, weil sie von der Freiheit der
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt sind und weil auch
insoweit das Interesse des – nur bei einer gezielten Suche nach seinem früheren
Namen in seiner Sozialsphäre betroffenen – Klägers an der Löschung der
betreffenden Links nicht offensichtlich überwiegt. Die Grenze zur unzulässigen
Schmähkritik, bei der die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche
Anliegen völlig in den Hintergrund drängen, wird mit den o. g. Bezeichnungen
angesichts ihrer unstreitigen Tatsachengrundlage sowie angesichts der
Bezugnahme der Berichterstattung auf das frühere Verhalten des Klägers und
seine aktuelle Straftat nicht überschritten.  
bb) Ein Anspruch des Klägers auf
Entfernung der mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links folgt auch nicht
aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. 
Insofern kann offen bleiben, ob § 35
BDSG die auf Löschung bzw. Sperrung gerichteten Korrekturansprüche hinsichtlich
der im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes gespeicherten Daten bis
zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) abschließend regelt (so Kamlah in:
Plath, a. a. O., § 35 Rn. 57; Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 25). Denn auch
bei der Prüfung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung wäre eine Güter- und
Interessenabwägung vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis führen würde wie die
Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der
EuGH-Rechtsprechung.      
b) Die Klage ist jedoch entgegen der
Auffassung des Landgerichts aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG teilweise
begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf Löschung der Links zu den
Berichten „Das B.-Land von …“ (Antrag zu 3) sowie „B. N. in K.“
(Antrag zu 4) geltend macht. 
Hinsichtlich der vorgenannten
Berichterstattung aus den Jahren … und … führt die Abwägung aller Umstände
zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Löschung offensichtlich
überwiegt. Anders als die mit den Anträgen zu 1 und 2 angegriffenen Links
weisen die vorgenannten Artikel keinen Bezug zu der Straftat des Klägers auf.
Ihre Veröffentlichung liegt auch bereits mehr als zehn Jahre zurück. Der Inhalt
der Berichte „Das B.-Land von …“ (dazu im Folgenden unter aa) sowie „B. N.
in K.“ (dazu im Folgenden unter bb) rechtfertigt kein überwiegendes
Interesse der Beklagten bzw. der Öffentlichkeit daran, dass die Links bei einer
Suche nach dem früheren Namen des Klägers weiterhin angezeigt werden.     
aa) Soweit sich der Artikel „Das
B.-Land von …“ (Anlage K 4, Bl. 13 f. d. A.) mit der rechten Szene und
ihren verschiedenen Gruppierungen in B. und Umgebung auseinandersetzt, mag an
der Berichterstattung auch im Jahre … nach wie vor ein anerkennenswertes
öffentliches Interesse bestehen. Dieses erstreckt sich aber nicht auf die
namentliche Identifizierung des Klägers, und zwar unabhängig davon, ob diese Identifizierung
in Verbindung mit der Veröffentlichung seines – auf S. 2 der Anlage K 4 (Bl. 14
d. A.) nicht abgedruckten und auch aktuell bei Aufrufen des Links nicht mehr
verfügbaren – Fotos aus dem Jahre … stand. Die der Identifikation des Klägers
dienende Bildunterschrift     
„B. N. auf dem N. in H. im Juli …
(v.l.n.r.): H. O., A. S. und R. „L.“ W. („C. W.“-S.)“        Abs. 45
weist keinen erkennbaren Bezug zu
dem Inhalt des Berichtes auf; in dem der Kläger – anders als die mit ihm
gemeinsam abgebildeten H. O. und A. S. – nicht namentlich als einer der
„führenden H.“ erwähnt wird. Für den eigentlichen Bericht kommt es auf die
Person des Klägers nicht an, weshalb jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein
überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit mehr daran besteht, den mit dem
Antrag zu 3 angegriffenen Artikel gerade unter dem Namen des Klägers in der
Suchmaschine der Beklagten auffinden zu können. Insoweit ist bei der Abwägung
zu berücksichtigen, dass der Artikel auch nach der vom Kläger beantragten Löschung
weiterhin auf der Webseite zur Verfügung stehen und – unter anderen
Suchbegriffen wie etwa „B.“ und „R.“ – über die Suchmaschine der
Beklagten auffindbar sein wird. Damit ist dem öffentlichen
Informationsinteresse betreffend den Gegenstand der Berichterstattung Genüge
getan, auch wenn für den Kläger das vom EuGH (a. a. O., Rn. 93) unter
Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG anerkannte
„Recht auf Vergessenwerden“ eingreift.       
Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Umstand,
dass im Zusammenhang mit der Straftat des Klägers die Recherche über seine
Vergangenheit ermöglicht werden müsse. Dieser Gesichtspunkt mag dazu führen,
dass im Jahre 2012/2013 ein Löschungsanspruch des Klägers (noch) nicht gegeben
war. Nachdem allerdings das Strafverfahren und die Berichterstattung hierüber
seit mehr als vier Jahren abgeschlossen sind, reicht es nach Auffassung des
Senats aus, wenn die Berichterstattung über eben diese Straftat – die die
Vergangenheit des Klägers gerade berücksichtigt – wie beispielsweise in den
Anlagen K 2 und K 3 sowie im Anlagenkonvolut B 2 über die Suchmaschine der
Beklagten auffindbar bleibt.
bb) Der Bericht „B. N. in K.“,
der über die Bildersuchfunktion der Beklagten erreichbar ist, führt zu einer
Bildberichterstattung aus dem Jahre ##### über die Teilnahme des Klägers an
einem Aufmarsch der NPD und freier Kameradschaften in K. (Anlage K 5, Bl. 15 f.
d. A.). Die Verlinkung dieses Beitrags ist ebenfalls gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig, weil – wie vorstehend unter aa)
ausgeführt – das Interesse des Klägers an der Löschung die Interessen der
Beklagten und der Öffentlichkeit an der Information über die Identifikation des
Klägers als Teilnehmer eines Aufmarsches im Jahre … offensichtlich überwiegt.
Hinzu kommt, dass die Veröffentlichung des mit der Unterschrift        
„B. N.-Nachwuchs, unter anderem R.
„L.“ W. (braune Jacke, Sonnenbrille) …“      
versehenen Fotos weder durch eine
Einwilligung des Klägers gedeckt noch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig ist
– dazu nachfolgend unter (1) -. Anders als hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2
angegriffenen Links zu der Anlage K 3 – folgt die Zulässigkeit der Verbreitung
hier auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – dazu nachfolgend unter (2) -.       
(1) Eine Einwilligung des Klägers
zur Veröffentlichung des ihn identifizierenden Fotos liegt hinsichtlich des
Berichts „B. N. in K.“ ebenfalls nicht vor.
Auch insoweit gilt, dass es sich bei
den mit diesem Bericht veröffentlichten Fotos um Bilder einer Versammlung
handelt, auf denen einzelne Teilnehmer anhand der Bildunterschriften namentlich
identifiziert werden und die deshalb von der Privilegierung des § 23 Abs. 1 Nr.
3 KUG nicht erfasst sind. 
 (2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts
ergibt sich die Zulässigkeit der Abbildung im Zusammenhang mit dem Artikel „B.
N. in K.“ auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.       
Gemessen an den oben dargestellten
Grundsätzen stellt das Foto des Klägers anlässlich des K. NPD-Aufmarsches im
Kontext der Anlage K 5 jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt kein Bildnis der
Zeitgeschichte (mehr) dar. Zwar handelt es sich bei öffentlichen
Demonstrationen grundsätzlich um Ereignisse des Zeitgeschehens, da sie aufgrund
ihres in aller Regel politischen Hintergrundes Angelegenheiten des öffentlichen
Interesses darstellen. Berichterstattungen hierüber tragen maßgeblich zur
Förderung der öffentlichen Meinung bei. Dies gilt insbesondere für Aufmärsche
von Rechtsradikalen, an denen sich auch Hooligan-Aktivisten beteiligen. Es
gehört daher zur zulässigen Berichterstattung über derartige Veranstaltungen,
durch entsprechende auszugsweise Bildaufnahmen der Öffentlichkeit einen
Überblick über die Bewegung der rechten Szene zu verschaffen.        
Dies gilt allerdings nicht für die
streitgegenständliche Abbildung des Klägers in Form der identifizierenden
Bildberichterstattung. Die Identifikation des Klägers durch seine namentliche
Nennung unter der Abbildung steht im konkreten Kontext des Artikels „B. N. in
K.“ nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Der Wert der Information,
ausgerechnet den Namen des Klägers zu erfahren, ist gering, zumal da er im
Zeitpunkt der Bildaufnahmen und ihrer Veröffentlichung noch keine
aufsehenerregende Straftat begangen hatte und die später begangene Tat in dem
hier verlinkten Artikel keine Erwähnung findet. Dass diese Art der
Bildberichterstattung über einzelne, nicht exponierte Teilnehmer einer
Demonstration unzulässig ist, ergibt auch ein Rückschluss aus § 23 Abs. 1 Nr. 3
KUG: Wenn die Abbildung des Klägers nach dieser Vorschrift, welche gerade als
Ausnahmevorschrift für Bildnisse im Rahmen von Versammlungen konzipiert ist,
unzulässig ist, weil nicht die Veranstaltung, sondern der Kläger als Individuum
im Vordergrund steht, so kann bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nichts
anderes gelten.  
III.    
Die Kostenentscheidung folgt aus §
92 Abs. 1 ZPO.        Abs. 57
Der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.        

Anlass,
die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.