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Cartoons & Stadtpläne – 2 Mal Urheberrecht zur Mittagszeit in Halle (Saale)

Am
Mittwoch konnte ich in einen weiteren Gerichtsstandort auf der Karte eine Nadel
stechen, denn es ging für mich zum ersten Mal zum Amtsgericht Halle / Saale.
Das Amtsgericht im anderen Halle, das in Westfalen, habe ich in den letzten 20
Jahren schon häufiger besucht, aber das liegt ja jetzt auch um die Ecke, zumal
nach nahezu 60 Jahren Bauzeit endlich die A33 fertig gestellt worden ist.

Verhandelt
wurde Urheberrecht in zwei Fällen.
Der eine
Mandant soll einen Stadtplan unrechtmäßig auf einer Webseite verwendet haben.
Darüber ärgert er sich selbst maßlos, denn wenn sein Standort nach dieser Karte
hätte gefunden werden sollen; die Besucher wären wohl nicht in Halle an der
Saale, sondern in Halle in Westfalen gelandet. Stimmt nicht ganz, aber es sind halt offenkundige Fehler enthalten.
Aber
leider ändert mangelnde Qualität wenig an der Schutzfähigkeit. Selbst Falsches
ist geschützt, wenn man es nur schön bunt macht.
Kann man
alles nicht richtig finden, ist aber so. Und das selbst wenn der Richter mit
eigener Sachkunde, als kein Zugereister, weiß, dass die Karte Murks ist.
Der
zweite Mandant fand für seine Webseite Cartoons von Uli Stein besonders
treffend bzw. der Webdesigner. Naja, Uli Stein bzw. die Catprint Media GmbH
fand das weniger treffend. Oder eher unschön, das ganze ohne abgeschlossenen
Lizenzvertrag zu nutzen.
Mal
wurde länger verhandelt und mal kürzer um am Ende mit zwei Vergleichen die
Heimreise anzutreten, mit denen beide Mandanten wohl ganz gut leben können.

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Fotoabmahnung: Meissner & Meissner mahnt Urheberrechtsverletzungen für BLOM Deutschland GmbH ab

Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner  verschickt im Auftrag der Firma BLOM Deutschland GmbH, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 

Die Kanzlei  Meissner & Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüchenach § 97 ff. UrhG geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte Vervielfältigung gem. § 16 UrhG

Die Kanzlei  Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.

Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen.

Diese Dokumentationskosten sollen in der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH zu übermitteln.

Die Abmahnkosten werden auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 745,40 €.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.


Das OLG Hamm, ich habe hier dazu berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.


Diese Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Fotorecht bzw. im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des   Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir



telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
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Es gibt sie noch – Die Abmahnungen der Kanzlei Meissner & Meissner für die Verwendung von Kartenausschnitten der Euro-Cities AG

Rechtsanwalt Dr. Christian Meissner der
Berliner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
verschickt im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities
AG
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch
widerrechtliche Verwendung von Kartenmaterial. 
Die Kanzlei  Meissner & Meissner machen für die
Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de
betreibt und dort Kartenmaterial zur Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung
angeboten wird, Ansprüche nach § 97 ff. UrhG geltend.
Dem abgemahnten Webseitenbetreiber wird vorgeworfen
einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de
mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf seiner eigenen
Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach Ansicht der Meissner
& Meissner Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen
das Urhebergesetz dar.
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner 
fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der Euro-Cities
AG
 die sofortige Entfernung des Kartenmaterial von der Webseite des
Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von
Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Der Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung zu unterschreiben und Schadensersatz nach den
Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von 1.620,00 € netto zahlen, welcher
nach den nachfolgen Nutzungsbedingungen der Euro-Cities AG  berechnet
wird:

Zum Beweis der Angemessenheit der Lizenzgebühren der
Firma Euro-Cities AG wird auf das Urteil vom 27.
November 2012  des Landgericht Berlin, Az. 16 0 88/10 Kart
verweisen. Dieses lässt sich online und in den diversen Datenbanken nicht
finden.
Ich bezweifle, dass in Zeiten von Google Maps die
Firma Euro-Cities AG Karten in nennenswerter Anzahl verkauft. Nach
meiner Einschätzung ist das Kartenwerk so alt, dass es heute nicht mehr
verwendet werden kann. Daher wundert es auch nicht, dass nur Karten abgemahnt
werden, die irgendwann vor 5 bis 10 Jahren mal auf den Webseiten benutzt worden
sind.
Lizenzanalogie bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
sich die Höhe des Betrages danach berechnet, was der Webseitenbetreiber
normalerweise an Lizenzgebühr gezahlt hätte, wenn er den Kartenausschnitt
ordnungsgemäß lizensiert hätte.
Zu diesem Betrag kommt noch ein Zuschlag von 50 %
wegen der fehlenden Urheberbenennung, welcher nach meiner Einschätzung für
Kartenabmahnungen nicht anwendbar ist.
Somit soll der abgemahnte Webseitenbetreiber einen
Schadensersatz in Höhe von 2.430,00 €
an die Euro-Cities AG zahlen. Hinzu kommt dann noch ein Aufwendungsersatz.
Bei dem Aufwendungsersatz handelt es sich um die Anwaltskosten
der Kanzlei Meissner & Meissner auf Basis eines Gegenstandwertes von 7.500,00
 in Höhe von 612,80 € und Dokumentationskosten der
Firma GEKA mbH in Höhe von 95,00 €.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (UrhG)
befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.


Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide
hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für
Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für
IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   Fachanwalt für
Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie
sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Bildabmahnung: Meissner & Meissner mahnt jetzt auch für BLOM Deutschland GmbH ab

Rechtsanwalt Dr.
Christian Meissner
 der Berliner Patent-
und Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei
verschickt
im Auftrag der Firma BLOM Deutschland
GmbH
, Oskar-Frech-Straße 15, 73614 Schorndorf Abmahnungen wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung urheberrechtlich
geschützter Lichtbilder (insbesondere Luftbilder). 
Mahnte die Kanzlei Meissner & Meissner bisher überwiegend für die Euro-Cities AG ab, so kommt jetzt mit der BLOM Deutschland GmbH ein neuer Mandant hinzu.
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner machen für die Firma BLOM Deutschland GmbH  Ansprüche
nach § 97 ff. UrhG
geltend, insbesondere die unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG bzw. unerlaubte
Vervielfältigung gem. § 16
UrhG
Die Kanzlei  Meissner &
Meissner fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der BLOM
Deutschland GmbH die sofortige Entfernung des Bildmaterials von der
Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von
Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Die Patent- und Rechtsanwaltskanzlei
Meissner & Meissner Anwaltskanzlei fordert für die Firma BLOM Deutschland
GmbH regelmäßig neben der Unterlassung auch Schadensersatz, sowie Ersatz der
anwaltlichen Abmahnkosten. Es wird auch die Erstattung von Dokumentationskosten
verlangt, die 95,00 EUR betragen sollen. Diese Dokumentationskosten sollen in
der Vergangenheit dadurch entstanden sein, dass die Blom Deutschland GmbH eine
Firma GEKA GmbH beauftragen musste, die recherchierten Verstöße zu
dokumentieren, die Beweismittel zu sichern und die Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Weise zusammenzustellen und an die Blom Deutschland GmbH
zu übermitteln.
Die Abmahnkosten werden in der Regel auf
Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,00 EUR berechnet. Die
Rechtsanwaltsgebühren bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr betragen dann 480,20
EUR (ohne Mehrwertsteuer).
Der
wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne
vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts
im Internet versierten   Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt
für IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber
der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes
für Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Patent- und
Rechtsanwaltskanzlei Meissner & Meissner Anwaltskanzlei gesetzte
Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der
urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl nicht ganz unbegründet und die
Abmahnung der Kanzlei  Wiedorfer Rechtsanwälte für die Euro-Cities AG
sollte daher keinesfalls ignoriert werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die
Gebühren für die Nutzung des Kartenausschnitt der Euro-Cities AG zu hoch
angesetzt und in verschiedenen Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger
Sätze für die unberechtigte Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was
genau im Einzelfall angemessen ist, hängt immer von den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der
von den Wiedorfer Rechtsanwälten mit 10.000 € angesetzt wird, haben
Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine unberechtigte
Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun
bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein
Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax
oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können
Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden
Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten
mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen,
können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn
Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine
Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine
kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch,
wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits
vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen
können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten
haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

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Abmahnungen durch Kanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte für Verwendung von Kartenmaterial der Euro-Cities AG

Die Münchner
Kanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte verschickt
im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities
AG
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche
Verwendung von Kartenmaterial. 

Die Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte
macht für die Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de“ betreibt und dort Kartenmaterial zur
Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung angeboten wird, Ansprüche nach § 97
ff. UrhG geltend.

Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de“ mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf
seiner eigenen Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach
Ansicht der Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.

Die Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte
fordert von dem sei der Adressaten der Abmahnung der Euro-Cities AG die sofortige Entfernung
des Kartenmaterial von der Webseite des Abgemahnten, die Unterlassung, welche
nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu
dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte
Unterlassungserklärung als Anlage beigelegt wird, der Abgemahnte jedoch auch
selbst eine Unterlassungserklärung formulieren könne, sofern die von der
Rechtsprechung aufgestellten Mindestvoraussetzungen zur Beseitigung der
Wiederholungsgefahr beachtet werden würden. Sollte die Unterlassungserklärung
nicht bis spätestens binnen einer Woche, versehen mit dem obligatorischen 13:00
Uhr, bei der Kanzlei  Wiedorfer
Rechtsanwälte eingehen, so werde diese der Euro-Cities AG raten, eine
einstweilige Verfügung zu beantragen.
In der Abmahnung heißt es weiter,  der Rechteinhaberin Euro-Cities AG stünde als Schadensersatz eine entgangene
Lizenzgebühr mindestens in der Höhe zu, die der Abgemahnte bei einer
vertragsgemäßen Nutzung zu entrichten hätte. Hinzu komme eine Aufwendung für
die Ermittlung und gerichtsverwertbaren Dokumentation des Verstoßes in Höhe von
95,00 €.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden fordert die Euro-Cities AG den Abgemahnten auf, für
die bisherige Nutzung einen Schadensersatz in Höhe von 1.620,00 € zzgl. der
95,00 € Ermittlungskosten, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.715,00 € zu
zahlen.
Sollte der Abgemahnte jedoch daran interessiert sein, das
Kartenmaterial weiterhin zu nutzen, so wäre die Euro-Cities AG dazu bereit, nach Zahlung der Lizenzgebühr in Höhe
von 1.620,00 € zzgl. MwSt. einen Lizenzvertrag abzuschließen.
In diesem Fall würde die Euro-Cities AG davon absehen,
den Schadensersatz für die bisherige widerrechtliche Nutzung geltend zu machen
und auf Unterlassung zu bestehen.
Einzelheiten und allgemeine Geschäftsbedingungen seien
unter www.euro-cities-ag.de/lizenzen/agb_Karten.html zu finden.
Sodann wird im weiteren Verlauf der Abmahnung darauf
hingewiesen, dass die Beauftragungskosten der Wiedorfer Rechtsanwälte nach
einem Gegenstandswert von 10.000,00 € sowie die Ermittlungs-/Aufdeckungskosten
von 95,00 € auch zu zahlen sind, wenn nunmehr ein Lizenzvertrag abgeschlossen
wird.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen im Bereich des Urheberrechts im Internet versierten   Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 bzw. einen Fachanwalt
für IT-Recht
 .
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des Fachanwaltes
für Gewerblichen Rechtsschutz
.
Nutzen Sie die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Rechtsanwaltskanzlei Wiedorfer Rechtsanwälte gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer Kontakt aufnehmen.
Aus meiner Sicht ist der urheberrechtliche Vorwurf in aller Regel wohl
nicht ganz unbegründet und die Abmahnung der Kanzlei  Wiedorfer Rechtsanwälte für die Euro-Cities AG
sollte daher keinesfalls ignoriert werden.
Jedoch sind nach meiner Auffassung die Gebühren für die Nutzung des
Kartenausschnitt der Euro-Cities AG zu hoch angesetzt und in verschiedenen
Urteilen wurden zum Teil erheblich niedriger Sätze für die unberechtigte
Nutzung eines Kartenausschnitt ausgesprochen. Was genau im Einzelfall
angemessen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der
Dauer der Nutzung und der Größe der Karte ab.
Auch hinsichtlich des Streitwerts, der von den Wiedorfer Rechtsanwälten mit 10.000 € angesetzt wird, haben
Gerichte schon erheblich niedrigere Streitwerte für eine unberechtigte
Kartennutzung angesetzt.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig.
Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen,
prüfe ich dies unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das
Problem zu erklären.
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, 
per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
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Die Euro-Cities AG hat mal wieder alten Kartenausschnitte gefunden und die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei wirft die Abmahnmaschine an

Rechtsanwalt
Dr. Christian Meissner der Berliner
Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Meissner
& Meissner Anwaltskanzlei
verschickt im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities AG Abmahnungen wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche Verwendung von Kartenmaterial. 

Die
Kanzlei  Meissner & Meissner machen
für die Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de“ betreibt und
dort Kartenmaterial zur Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung angeboten
wird, Ansprüche nach § 97 ff. UrhG geltend.

Dem abgemahnten Webseitenbetreiber wird vorgeworfen einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de“ mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf
seiner eigenen Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach
Ansicht der Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.

Die
Kanzlei  Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der
Abmahnung der Euro-Cities AG die
sofortige Entfernung des Kartenmaterial von der Webseite des Abgemahnten, die
Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und
Aufwendungsersatz.

Der
Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben
und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zahlen, welcher
nach den nachfolgen Nutzungsbedingungen der
Euro-Cities AG
 berechnet wird:
Kartengröße
Lizenzgebühr
zzgl. gesetzl. MwSt.
bis DIN A6
820,00 EUR
größer DIN A6 bis A5
1.220,00 EUR
größer DIN A5 bis A4
1.620,00 EUR
größer DIN A4 bis A3
2.020,00 EUR
Kartengröße
in cm
in Pixel
Flächeninhalt
in Pixel
bis DIN A6
14,8 x 10,5
420 x 298
125.160
größer DIN A6 bis A5
21,0 x 14,8
595 x 420
249.900
größer DIN A5 bis A4
29,7 x 21,0
842 x 595
500.900
größer DIN A4 bis A3
42,0 x 29,7
1191 x 842
1.002.822
Zum
Beweis der Angemessenheit der Lizenzgebühren der Firma Euro-Cities AG wird auf das Urteil
vom 27. November 2012  das Landgericht
Berlin, Az. 16 0 88/10 Kart verweisen. Dieses lässt sich online und in den
diversen Datenbanken nicht finden.

Ich bezweifle, das in Zeiten von Google Maps die Firma Euro-Cities AG Karten in nennenswerter Anzahl verkauft.Nach meiner Einschätzung ist das Kartenwerk so alt, dass es heute nicht mehr verwendet werden kann. Daher wundert es auch nicht, dass nur Karten abgemahnt werden, die irgendwann vor 5 bis 10 Jahren mal auf den Webseiten benutzt worden sind.

Und das
Berliner Anwälte mit Berliner Mandanten vor dem LG Berlin gewinnen ist aus
meiner Erfahrung genauso eine Sensation wie wenn die Münchener Kanzlei Waldorf
Frommer in Filesharing-Verfahren vor dem AG München gewinnt. Böse Menschen könnten
behaupten: Man kennt sich, man schätzt sich, man tut sich nicht weh.

Lizenzanalogie
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Höhe des Betrages danach
berechnet, was der Webseitenbetreiber normalerweise an Lizenzgebühr gezahlt
hätte, wenn er den Kartenausschnitt ordnungsgemäß lizensiert hätte.

Zu
diesem Betrag kommt noch ein Zuschlag von 50 % wegen der fehlenden
Urheberbenennung, welcher nach meiner Einschätzung für Kartenabmahnungen nicht
anwendbar ist.

Bei
dem Aufwendungsersatz handelt es sich um die Anwaltskosten der Kanzlei Meissner
& Meissner auf Basis eines Gegenstandwertes von 7.500,00 € in Höhe von 612,80
€ und Dokumentationskosten der Firma GEKA mbH in Höhe von 95,00
€.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die
von der Kanzlei  Meissner & Meissner gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei  Meissner & Meissner gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der
Kanzlei  Meissner & Meissner Kontakt aufnehmen.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Abmahnungen durch Meissner & Meissner für Verwendung von Kartenmaterial der Euro-Cities AG

Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei
aus Berlin verschickt im Auftrag der Berliner Firma Euro-Cities AG Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch widerrechtliche
Verwendung von Kartenmaterial.

Die
Kanzlei  Meissner & Meissner machen
für die Firma Euro-Cities AG, welche die Domain „www.stadtplandienst.de“ betreibt und
dort Kartenmaterial zur Verfügung stellt, welches zur Lizenzierung angeboten
wird, Ansprüche aus dem Urhebergesetz geltend.

Dem
Abgemahnten wird vorgeworfen einen Kartenausschnitt der von der Internetseite „www.stadtplandienst.de“ mittels „Copy & Paste“ übernommen und auf
seiner eigenen Internetseite unerlaubt verwendet zu haben. Dies stellt nach
Ansicht der Meissner & Meissner
Anwaltskanzlei
einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.

Die
Kanzlei  Meissner & Meissner fordert von dem sei der Adressaten der
Abmahnung der Euro-Cities AG die
sofortige Entfernung des Kartenmaterial von der Webseite des Abgemahnten, die
Unterlassung, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zu dokumentieren sei, Zahlung von Schadensersatz und
Aufwendungsersatz.

Der
Abgemahnte wird aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben
und Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zahlen,
was mit 820,00€ zzgl. MwSt.
beziffert wird.

Lizenzanalogie
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Höhe des Betrages danach
berechnet, was der Webseitenbetreiber normalerweise an Lizenzgebühr gezahlt
hätte, wenn er den Kartenausschnitt ordnungsgemäß lizensiert hätte. Zu diesem
Betrag kommt noch ein Zuschlag von 50 % wegen der fehlenden Urheberbenennung.

Bei
dem Aufwendungsersatz handelt es sich um die Anwaltskosten der Kanzlei Meissner
& Meissne
r auf Basis eines Gegenstandwertes von 8.000,00 € in Höhe von 612,80
€ und Dokumentationskosten in Höhe von 95,00
€.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die
von der Kanzlei  Meissner & Meissner gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei  Meissner & Meissner gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Kanzlei  Meissner & Meissner Kontakt aufnehmen.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir



telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de



in Verbindung setzen.