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BGH: Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von Interviewausschnitten

Der unter anderem für das Urheberrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil
vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14
über die Zulässigkeit der Übernahme von
Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden
Senders entschieden.
Die Parteien sind private
Fernsehunternehmen. Die Klägerin (SAT 1) führte Exklusivinterviews mit Liliana
M. über sich und ihre Ehe mit dem ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M.
Die Klägerin strahlte die Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010
in ihrer Sendung „STARS & Stories“ aus. Nachdem die Beklagte (VOX)
sich zuvor jeweils vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der
Nutzung dieser Interviews bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene
Ausschnitte unter Angabe der Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung
„Prominent“.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung
ihrer Schutzrechte als Sendeunternehmen aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG und § 96 Abs. 1 UrhG . Sie hat
die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch
genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die gegen das
Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen,
dass die Beklagte durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den
Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlten Interviews in das der
Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat.
Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht
seine Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die
Beklagte widerrechtlich vorgenommen.
Allerdings kann sich die Beklagte nicht
mit Erfolg auf die urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung
über Tagesereignisse (§ 50
UrhG
)* berufen. Diese Schrankenregelung soll die anschauliche
Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten
oder ihren Auftraggebern die rechtzeitige Einholung der erforderlichen
Zustimmung des Rechteinhabers noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines
aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, dadurch erleichtern,
dass sie die Nutzung geschützter Werke, die im Verlauf solcher Ereignisse
wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte und ohne die
Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im Streitfall war es der Beklagten jedoch
möglich und zumutbar, vor der Übernahme des in Rede stehenden Bildmaterials um
die Zustimmung der Klägerin nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine
Berichterstattung, die die urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die
Interviewsendungen der Klägerin – selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss
vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten.
Aufgrund der bislang getroffenen
Feststellungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte
auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG)**
berufen kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen
dieser Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in
erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus,
dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des
Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen
der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum
Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg
verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen
des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der
Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich
erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend auszuwerten,
wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen hat, nicht
getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das
Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die nachfolgende
Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das
Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und
wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten
übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten
Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der
vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache
ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die
notwendigen Feststellungen nachholen muss.
Vorinstanzen:
Karlsruhe, den 17. Dezember 2015
Zur Berichterstattung über
Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen,
Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im
Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
Zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck
des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist. …
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501
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BGH: Übernahme von Exklusivinterviews in Fernsehsendungen

Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 69/14 –
Exklusivinterview
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit der Übernahme von
Teilen eines Exklusivinterviews in Fernsehsendungen eines konkurrierenden
Senders entschieden.
Die Parteien sind private Fernsehunternehmen. Die Klägerin
führte Exklusivinterviews mit Liliana M. über sich und ihre Ehe mit dem
ehemaligen Fußballnationalspieler Lothar M. Die Klägerin strahlte die
Interviews am 26. Juli 2010 sowie am 2. August 2010 in ihrer Sendung
„STARS & Stories“ aus. Nachdem die Beklagte sich zuvor jeweils
vergeblich bei der Klägerin um eine Zustimmung zu der Nutzung dieser Interviews
bemüht hatte, verwendete sie daraus verschiedene Ausschnitte unter Angabe der
Quelle am 1. und 3. August 2010 in ihrer Sendung „Prominent“.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Schutzrechte
als Sendeunternehmen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und
Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im
Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben. Auf die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte
Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Beklagte
durch die Übernahme von Teilen der von der Klägerin in den Sendungen
„STARS & stories“ ausgestrahlten Interviews in das der Klägerin
als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht eingegriffen hat. Die vom
Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht seine
Annahme, die Eingriffe in das Leistungsschutzrecht der Klägerin habe die
Beklagte widerrechtlich vorgenommen.
Allerdings kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die
urheberrechtliche Schrankenregelung der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)* berufen. Diese
Schrankenregelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle
Ereignisse in den Fällen, in denen Journalisten oder ihren Auftraggebern die
rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers noch vor
dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, dadurch erleichtern, dass sie die Nutzung geschützter Werke, die
im Verlauf solcher Ereignisse wahrnehmbar werden, ohne den Erwerb
entsprechender Nutzungsrechte und ohne die Zahlung einer Vergütung erlaubt. Im
Streitfall war es der Beklagten jedoch möglich und zumutbar, vor der Übernahme
des in Rede stehenden Bildmaterials um die Zustimmung der Klägerin
nachzusuchen. Zudem erlaubt § 50 UrhG keine Berichterstattung, die die
urheberrechtlich geschützte Leistung – hier die Interviewsendungen der Klägerin
– selbst zum Gegenstand hat. Die Leistung muss vielmehr bei einem anderen
Ereignis in Erscheinung treten.
Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG)** berufen kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es für das Eingreifen dieser
Schutzschranke nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem
Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Es reicht aus, dass das
fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des
Zitierenden erscheint. Dies ist im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen
der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum
Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg
verwendet wurden. Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, das Eingreifen
des Zitatrechts scheide außerdem aus, weil die Beklagte die Schlüsselszenen der
Interviews übernommen und daher die Möglichkeit der Klägerin wesentlich
erschwert habe, die ihr exklusiv gewährten Interviews kommerziell umfassend
auszuwerten, wird durch die Feststellungen, die das Oberlandesgericht getroffen
hat, nicht getragen. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen
Gründen das Oberlandesgericht die übernommenen Szenen als den für die
nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat. Das
Oberlandesgericht hat außerdem keinen Feststellungen dazu getroffen, ob und
wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten
übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten
Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der
vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin verlieren wird. Die Sache
ist deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden, das die
notwendigen Feststellungen nachholen muss.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 13. September 2011 – 310 O 480/10
OLG Hamburg – Urteil vom 27. Februar 2014 – 5 U 225/11
Karlsruhe, den 17. Dezember 2015
* § 50 UrhG
lautet:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder
durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen
Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen
Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar
werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
** § 51
UrhG
lautet:
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. …

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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