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OLG Frankfurt a. M. – Wettbewerbswidrige Weiterverwendung von „Likes“ bei Unternehmen

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14.06.2018, Az. 6U 23/17 entschieden, dass die Weiterverwendung von “ Facebook-Likes und
positiven Facebook-Bewertungen “  irreführend ist. In dem entschiedenen Fall
ging es um ein Restaurant, das zunächst im Rahmen eines bestimmten
gastronomischen Franchise-Systems betrieben wurde und später zu einem anderen (ähnlichen)
System wechselte. Dabei hatte der Betreiber des Restaurants die Likes und
Bewertungen auf einer Social-Media-Plattform, die er für das alte Restaurant
unter dem alten Franchise-System erhalten hatte, auch für sein neues Restaurant
weiterbenutzt.
Leitsätze:
1.Zwischen Betreibern von gastronomischen Franchise-Systemen
besteht ein konkretes (potentielles) Wettbewerbsverhältnis auch dann, wenn zum
Zeitpunkt der angegriffenen Verletzungshandlung noch an keinem Ort gleichzeitig
Restaurants beider Systeme betrieben werden.
2.Nach dem Wechsel eines Restaurants von einem bestimmten
gastronomischen Franchise-System zu einem anderen ähnlichen System ist die
Weiterverwendung von Bewertungen und „Likes“, die das Restaurant
während der Zugehörigkeit zu dem ersten System erhalten hat, irreführend.

Gründe:
I.            
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Nutzer-Bewertungen zu werben
und/oder werben zu lassen, die von den jeweiligen Nutzern ursprünglich für
solche Restaurants, die nicht der A-Restaurantkette angehören, nämlich
insbesondere für solche des Franchise-Systems der Klägerin „B“
abgegeben wurden, wie geschehen auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die
Restaurants „A“ in Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6,
Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.        
Es hat die Beklagte ferner verurteilt, es unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit Burger-Restaurants bei Facebook für
Standorte der Restaurantkette „A“ mit Gefällt-mir-Angaben
(„Likes“) von Nutzern zu werben und/oder werben zu lassen, die von
den jeweiligen Nutzern ursprünglich für solche Restaurants, die nicht der
A-Restaurantkette angehören, nämlich insbesondere für solche des
Franchise-Systems der Klägerin „B“ abgegeben wurden, wie geschehen
auf den Facebook-Seiten der Beklagten für die Restaurants „A“ in
Stadt1, Stadt2, Stadt3, Stadt4, Stadt5, Stadt6, Stadt7, Stadt8 und/oder Stadt9.
Des Weiteren hat das Landgericht die Beklagte zur
Auskunftserteilung verurteilt und das Bestehen einer
Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach festgestellt.   
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.       
Da die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat am 1. März 2018 säumig war, erging ein Versäumnisurteil, mit dem die
Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde.        
Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt.            
Die Beklagte beantragt,              
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 1. März 2018 aufrechtzuerhalten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.               
II.           
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die
Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3, 5
Abs. 1 Satz 1 UWG wegen der auf den Facebook-Seiten der Beklagten abgegebenen
Bewertungen und Likes für ihre neuen „A“-Standorte, die jedoch
tatsächlich für „B“-Restaurants abgegeben wurden.   
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3
UWG, da sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dabei kommt es
allerdings entscheidend darauf an, dass die Parteien bereits im Zeitpunkt der
Verletzungshandlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis standen (BGH GRUR
2016, 1187 (BGH 10.03.2016 – I ZR 183/14) – Stirnlampen Tz. 16). Die
Verletzungshandlung liegt in dem Veröffentlichen von Bewertungen und Likes auf
den Facebook-Seiten der Beklagten für ihre A-Restaurants, die sich tatsächlich
auf Filialen der B-Restaurantkette beziehen. Diese Verletzungshandlung endete
nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten im April 2016 nach Erlass der
einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Frankfurt am Main. Zu diesem
Zeitpunkt bestand der Systempartnervertrag zwischen den Parteien, der jeweils
eine exklusive Nutzung der einzelnen Bundesländer vorsah, nicht mehr. Dieser
Vertrag endete zum 31.03.2016. Nach Beendigung des Vertrages war jede der
Parteien frei darin, mit ihrem eigenen Franchise-System zu expandieren. Da
gastronomische Franchise-Systeme auf eine solche Expansion auch von vornherein
angelegt sind, bestand bereits zu diesem Zeitpunkt ein zumindest potentielles
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zum derzeitigen Zeitpunkt besteht
das erforderliche Wettbewerbsverhältnis jedenfalls wegen der von beiden
Parteien in Stadt2 betriebenen Restaurants.           
Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die
Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants
während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin
erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen
lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen,
dass die Bewertungen und Likes für die unter dem „A-Konzept“
erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht
der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat,
steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht
dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung „B“
auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name
„A“ genannt ist.        
Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung
einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden
Einflussmöglichkeit auf die „Gefällt-mir“-Angaben der Facebook-Nutzer
sind daher unerheblich.     
Die Schadensersatzfeststellungsklage ist begründet gemäß §§
256 ZPO, 9 UWG.          
Die auf Erteilung von Auskünften gerichtete Klage hat ihre
Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB.           
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.  
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 543 ZPO)
liegen nicht vor.