hat mit Urteil vom 10.06.2015, Az. 28
O 547/14 entschieden, dass eine Veröffentlichung von privaten
Facebook-Nachrichten oder Whats-App-Protokollen über die Beziehung eines
Prominenten (hier: Fußballspieler) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts
darstellt. Über das Bestehen einer Beziehung hinaus seien vom Klägers keine
Beziehungsdetails öffentlich gemacht worden, so dass keine Selbstöffnung
vorliege, welche die Privatsphäre einschränke.
Damit wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in
Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in
Bezug auf den Kläger unter anderem folgende Äußerungen zu tätigen:
“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung
gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘”.
Und:
“Auslöser dürften die Enthüllungen von
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…”.
Volltext:
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
vom 00.00.00.
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
vom 00.00.00.
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
geschehen,
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf – mit dem Fußballer und einer
unbekannten Frau (…) N feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine
unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern gelegt (…) Wer ist diese
Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt (…) N… lächelt entspannt,
eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die Schultern. Aber: Das ist
nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das erste des WM-Helden nach den
pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf Facebook die
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N veröffentlicht
(…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las Vegas! Rund
8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
vom 00.00.00.
Beklagte.
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an deren
Vorstandsvorsitzenden,
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
Beziehung gegrätscht‘ (…) M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M (…) erhebt in
Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem Ball
umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und
hat sein Fame (…) ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
vom 00.00.00.
Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen
seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen bieten.
Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er süffisant
kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum Zeitpunkt des
Flirts waren N und D schon ein Paar…“
vom 00.00.00.
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
folgt eine Bilddarstellung)
geschehen,
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt (…) Wer ist diese Frau? (…) N feiert 8300 Kilometer von D entfernt
(…) N… lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N
veröffentlicht (…) Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in
Las Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. (…) Feierte im Club des Hotels mit
Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
vom 00.00.00.
Beklagte.
zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
vorläufig vollstreckbar.
Fußballspieler und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft, mit der er im
Sommer 2014 in Brasilien die Weltmeisterschaft gewann. Er führte seit dem
Sommer 2013 eine Beziehung zu der Sängerin und Moderatorin D. Nach vorherigen
medialen Gerüchten veröffentlichte diese im Juni 2013 auf ihrer Twitter- und
Facebook-Seite ein Foto der beiden, welches sie offiziell als Paar darstellte.
Diese Beziehung stand seitdem unter hohem medialem Interesse. In der Folge kam
es gelegentlich zu weiteren Veröffentlichungen durch D über diese sozialen
Netzwerke, etwa zum Anlass des Bezugs einer gemeinsamen Wohnung in London. Der
Kläger beantwortete diese über die gleichen Kanäle und veröffentlichte auf
seiner Facebook-Seite gelegentlich ähnliche Fotos von dem Paar. D äußerte sich
zudem in Interviews zu der Beziehung zu dem Kläger. Der Kläger antwortete
ebenfalls in einem mit der Hamburger Morgenpost zu sportlichen Themen geführten
Interview auf Fragen der Journalisten zu seiner Beziehung zu D. Im zeitlichen
Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen beendeten der
Kläger und seine Lebensgefährtin ihre Beziehung. Zu den Einzelheiten der
Veröffentlichungen wird auf die von der Beklagten als K1-K6 eingereichten
Anlagen Bezug genommen.
der „Letzten Seite“ der von ihr verlegten Y über Facebook-Veröffentlichungen
des ehemaligen Fußballprofis M, welcher seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem
Modell T, und dem Kläger im Hinblick auf seine Trennung von dieser Vorwürfe
machte und auf seiner privaten Facebook-Seite vermeintliche Protokolle des
Nachrichtendienstes „WhatsApp“ zwischen dem Kläger und T veröffentlicht hatte.
In diesem Artikel heißt es u.a.:
ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘ … M veröffentlichte kurzzeitig
ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose M …
erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit dem
Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht
und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein!“
sodann den Artikel „D & N! Hat ihre Liebe noch eine Chance?“ in
dem es u.a. heißt:
dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M…sein…Der machte
‚Whats-App‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T….und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentierte(,#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
der Y vom 00.00.00 auf der Titelseite ein Foto, welches den sitzenden Kläger
zeigt, dem eine hinter ihm stehende Frau ihre Hände auf die Schulter legt. In
der Bildbeschreibung heißt es:
mit anderer Frau in Las Vegas…Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas auf
– mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau.“
im dortigen Text u.a. berichtet:
feiert im Club des ‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände
auf seine Schultern gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von
D entfernt … N … lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände
auf die Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist
das erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte
auf Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar
F…“
und 00.00.00 forderte der Kläger erfolglos die Abgabe von Unterlassungserklärungen
von der Beklagten ein. Mit Beschluss vom 27.10.2014 (Az. 28 O 464/14) hat die
Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen.
Veröffentlichung der Textpassagen sowie des Fotos unzulässig seien, da er
dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde. Das folge insbesondere
daraus, dass diese den Bereich der Privat-und Intimsphäre des Klägers betreffen
würden. Das Kommunikationsverhalten des Klägers über Textnachrichten mit
Dritten gehe niemanden etwas an. Zudem verbreite die Klägerin die unwahre
Behauptung Ms über eine außereheliche Beziehung des Klägers zu T über ein
Massenmedium. Durch das Zitat und die Kommentierung der Aussage
„#auchindirsteckteinweltmeister“ werde zudem direkt in die Intimsphäre des
Klägers eingegriffen. Ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen
bestehe nicht. Insbesondere liege keine Selbstöffnung vor, da der Kläger
niemals Details zu seiner Beziehung zu D preisgegeben habe. Informationen seien
höchstens durch D mitgeteilt worden – eine Selbstöffnung durch Dritte sei
jedoch ausgeschlossen. Schließlich seien die Berichterstattung und die Nutzung
des Fotos in Bezug auf den Aufenthalt des Klägers in Las Vegas unzulässig.
Dieser habe sich dort im Urlaub befunden, wobei der Kernbereich der
Privatsphäre betroffen sei, da er einen persönlichen Rückzugspunkt gesucht
habe. Insbesondere das streitgegenständliche Foto sei außerhalb der
Öffentlichkeit entstanden. Hierzu behauptet der Kläger, dass dieses – ohne
seine Einwilligung – auf einer privaten Geburtstagsfeier des Klägers in
abgetrennten Räumlichkeiten des C-Hotels entstanden sei.
Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden zu untersagen,
veröffentlichen und/ oder zu verbreiten und/ oder veröffentlichen und/ oder
verbreiten zu lassen:
“‘N ist immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte
kurzzeitig ein längeres WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der
vereinslose Profi M … Erhebt in Y schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N
weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen. In dem Fall ist er immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht und hat sein Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
“ Auslöser dürften die Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M … sein … Der machte
‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T … und N öffentlich, die
Raum für Spekulationen bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime
Details nach, die er süffisant kommentiert (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘).
Pikant: Zum Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon Paar…“
Antragstellers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
sowie im Innenteil auf Seite 4 geschehen,
verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
mit anderer Frau in Las Vegas… Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau… N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt… Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt…N…
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D …! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M… Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht… Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der Nationalspieler
bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der Sonne, relaxte
am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro /die Nacht). Feierte im Club des
Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau – und sogar mit Rockstar F…“
Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege nicht vor. Bei der
Abwägung der betroffenen Grundrechte überwiege das legitime
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Beim überwiegenden Teil der
angegriffenen Äußerungen handele es sich um wahre Tatsachen, deren Verbreitung
der Kläger hinnehmen müsse. Zudem seien die Grundsätze der
Verdachtsberichterstattung gewahrt worden. Die – auf dessen Facebook-Seite
getätigten – Äußerungen Ms habe sie lediglich wiedergegeben. Die
Beziehungsverhältnisse des Klägers seien zudem von großem öffentlichem
Interesse, da es sich dabei um einen der bedeutendsten deutschen Fußballprofis
handele, der gerade die Weltmeisterschaft gewonnen habe. Zudem habe er seine
Beziehung zu D selbst über soziale Medien der Öffentlichkeit angetragen und bei
Interviews auch eigeninitiativ zu der Beziehung Stellung genommen, sodass eine
klassische Selbstöffnung vorliege. Bei den im Zusammenhang mit den Äußerungen
Ms entstandenen Artikeln seien auch ausschließlich Prominente beteiligt
gewesen, sodass ein hohes Interesse an den Informationen bestand. Schließlich
sei auch die bebilderte Berichterstattung über den Urlaub im C-Hotel in Las
Vegas zulässig. Denn er habe sich dabei nicht zurückgezogen, sondern sich der
Öffentlichkeit zum ersten Mal nach den vorherigen Berichten wieder – etwa auch
mit dem Musiker F – gezeigt. Zudem begründe schon der Umstand ein öffentliches
Interesse, dass er, statt mit seiner Mannschaft zu trainieren, dort Urlaub
mache. Zu der Herkunft des streitgegenständlichen Fotos behauptet sie, dieses
zeige den Kläger nicht in einem abgesperrten Teilbereich des Hotelclubs bei
einer Privatfeier. Vielmehr habe dieser lediglich VIP-Tische in dem öffentlich
zugänglichen Club „Z“ des Hotels gebucht, welche nur durch einfache
Absperrungen vom Rest des Clubs abgetrennt seien.
auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
begründet.
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “‘N ist immer wieder in
unsere Beziehung gegrätscht‘… M veröffentlichte kurzzeitig ein längeres
WhatsApp-Chatprotokoll zwischen T und N. Der vereinslose Profi M … Erhebt in Y
schwere Vorwürfe gegen Nationalspieler N: ‚N weiß sehr gut mit seinem dem Ball umzugehen.
In dem Fall ist er immer wieder in unsere Beziehung gegrätscht und hat sein
Fame … ausgenutzt. Nicht fein! ‘“
Vorwürfe liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Denn dessen Äußerungen betreffen –
unabhängig davon, ob diese wahr oder unwahr sind – den privaten
Kommunikationsverkehr des Klägers und darüber hinaus die privaten
Beziehungsverhältnisse des Klägers.
Bei dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich dabei um einen
sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die
Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der
widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des
konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
positiv festzustellen (Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 74. Auflage
2015, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Eine solche abwägende Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen ist dabei auch bei unterhaltender
Berichterstattung über Prominente angezeigt. Dabei gilt, dass auch diese eine
berechtigte Erwartung auf Achtung und Schutz ihres Privatlebens haben (EGMR NJW
2010, S. 751). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private
Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen
(BVerfG NJW 2008, 1793 Rn. 65 – Caroline von Hannover). Insofern ist jedoch zu
berücksichtigen, dass auch unterhaltende Beiträge eine meinungsbildende
Funktion erfüllen, denn sie können Realitätsbilder vermitteln und
Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, die sich auf Lebenseinstellungen,
Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen (BVerfG, a.a.O.) Prominente
Persönlichkeiten können dabei für das Publikum eine Leitbild- und
Kontrastfunktion einnehmen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auch zu
berücksichtigen, in welcher Schutzsphäre der Prominente durch die
Berichterstattung berührt wird. So wiegt ein Eingriff in die Sozialsphäre
weniger schwer wie ein Eingriff in die Privatsphäre oder die grundsätzlich
vorbehaltslos geschützte Intimsphäre. Die Sozialsphäre kennzeichnet dabei einen
Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit
der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des
Individuums (BGH, NJW 2012, S. 771). Demgegenüber umfasst die Privatsphäre
sowohl in räumlicher als auch in thematischer Hinsicht den Bereich, zu dem
andere grundsätzlich nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird; dies
betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts
typischerweise als „privat“ eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche
Erörterung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird
oder nachteilige Reaktionen in der Umwelt auslöst (BGH, a.a.O. m.w.N.). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher
Kenntnisnahme dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten
kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass
bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht
werden; denn niemand kann sich auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich
solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat
(BGH, a.a.O. m.w.N.) Dies bedeutet, dass eine Person – ohne konkret in die
Verbreitung einer Information eingewilligt zu haben – aufgrund einer
Selbstöffnung eine Berichterstattung grundsätzlich hinnehmen muss, welche
thematisch denselben Ausschnitt der Privatsphäre betrifft, den er in der
Vergangenheit selbst geöffnet hat und eine ähnliche Intensität hat
(BVerfG NJW 2006, 2838). Eine insofern reduzierte Privatheitserwartung kann
daher im Einzelfall etwa daraus folgen, dass der Betreffende in Interviews
„Einzelheiten über sein Privatleben“ offenbart hat (EGMR NJW 2012, S. 1058).
konkreten Fall bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen
dasjenige des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre.
öffentliches Interesse an der Person des Klägers nicht bezweifelt werden.
Dieses stützt sich bereits auf seine Stellung als bedeutender und bekannter
Fußballprofi und Nationalspieler, welcher in dieser Funktion regelmäßig in der
Öffentlichkeit steht. Die im Artikel getätigten Äußerungen betreffen jedoch
nicht diese auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Sozialsphäre des Klägers.
Zwischen seiner öffentlich exponierten Stellung als Fußballprofi und den
streitgegenständlichen Vorfällen besteht keine maßgebliche Verbindung über den
Umstand hinaus, dass M selbst als Fußballprofi tätig war und sich zur
Verdeutlichung seines Vorwurfs sprachbildlicher Vergleiche zu fußballerischen
Vorgängen bedient. Insofern ist vielmehr die Privatsphäre des Klägers
betroffen, da der Artikel im Gesamtkontext von dem Verhalten des Klägers in
Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Beziehung zu T und seiner Beziehung zu D
handelt. Die Privatsphäre ist auch im Hinblick auf die Information des
Kommunikationsverhaltens zwischen dem Kläger und Dritten betroffen, deren
Inhalt ebenfalls einen – in dem Artikel zwar nicht mitgeteilten – jedoch
privaten Charakter hat. Die Nutzung dieser Informationen tangiert dabei
zugleich das Recht des Klägers am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da dieser selbst darüber
entscheiden kann, inwiefern solche Kommunikationsdaten veröffentlicht werden.
Zugunsten des Klägers spricht bei der Abwägung dabei auch, dass der von M
aufgeworfene Vorwurf einer parallelen Beziehung zwischen dem Kläger und T und D
dabei auch geeignet ist, dessen Bild in der Öffentlichkeit maßgeblich zu
schädigen. Insofern kommt dem Interesse an der Verbreitung solch ungesicherter
Gerüchte kein hoher Stellenwert zu. Dies wird auch nicht deshalb aufgewogen, da
– wie die Beklagte meint – lediglich Prominente an dem Vorfall beteiligt seien.
Es handelt sich insofern nicht um Vorgänge, welche die Bekanntheit der
einzelnen Charaktere betreffen, sondern jeweils deren Privatleben. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Bericht neben dem Ziel der
Unterhaltung ein Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden
Sachdebatte geleistet wird.
Selbstöffnung vor, welche die Privatheitserwartung des Klägers im Hinblick auf
die angegriffenen Äußerungen reduzieren würde. Dabei kann es dahinstehen, ob
und inwiefern ein Verhalten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers, D,
überhaupt zu einer den Kläger betreffenden Selbstöffnung beitragen könnte. Denn
selbst wenn man diese Möglichkeit unterstellt, liegt eine solche Öffnung der
Privatsphäre, welche thematisch und von der Intensität die angegriffene
Berichterstattung rechtfertigen würde, nicht vor. Denn weder der Kläger noch D
haben maßgebliche Details über ihr Beziehungsleben öffentlich bekannt gemacht.
Die von der Beklagten zur Akte gereichten Anlagen lassen einen solchen Schluss
nicht zu. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass der Kläger und seine damalige
Lebensgefährtin D über soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram
ihren Beziehungsstatus (Zusammenkommen, Beziehen einer gemeinsamen Wohnung)
öffentlich kommentiert haben und auf Nachfrage auch in Interviews in
allgemeiner Form hierzu Stellung genommen haben, ohne Details preiszugeben.
Dass sie sich als Paar bewusst, aktiv und nachhaltig in der Öffentlichkeit
platziert hätten, ist nicht ersichtlich. D veröffentlichte das erste Foto,
welches sie und den Kläger als Paar zeigt und kommunizierte ihre
Geburtstagsüberraschung für den Kläger in der Londoner Wohnung öffentlich über
die sozialen Netzwerke. Sie äußerte sich auch über die Beziehung in einem
exklusiven Interview mit der A und in dem von der Beklagten eingereichten
Fernsehinterview. Ihre Äußerungen bleiben jedoch im Allgemeinen und entsprechen
insofern auch der von ihr im TV-Interview aufgestellten Aussage, dass der
Kläger und sie möglichst wenig an die Öffentlichkeit preisgeben wollen. Die von
der Beklagten eingereichten Anlagen belegen insofern lediglich, dass die Medien
die spärlichen, durch D veröffentlichten Informationen bereitwillig aufgenommen
und weiterverbreitet haben. Noch hinter dem Verhalten von D zurück bleibt im
Hinblick auf eine mögliche Selbstöffnung jedoch das Verhalten des Klägers
selbst. Dieser veröffentlichte zwar auch über seine sozialen Netzwerke Fotos
von sich und seiner ehemaligen Lebensgefährtin als Grußbotschaften an seine
Anhänger oder reagierte auf die Eintragungen von D. Dabei ist jedoch
ersichtlich, dass der Großteil der Eintragung in den sozialen Netzwerken der
Eigenvermarktung in Bezug auf seine sportlich-berufliche Karriere diente, was
die Vielzahl der sportbezogenen Einträge zeigt. Details über den Umstand
hinaus, dass er in seiner Beziehung glücklich sei, wurden jedoch damit nicht
kommuniziert. Auch das von der Beklagten angeführte Interview mit der Hamburger
Morgenpost belegt keineswegs die aufgestellte These, dass der Kläger
eigeninitiativ Beziehungsdetails in die Öffentlichkeit gebracht hat. Hierbei
ging es vielmehr primär um die fußballerische Karriere des Klägers und die
kommende Weltmeisterschaft. Wenn er am Ende diese Interviews dann direkt und
suggestiv auf seine Beziehung angesprochen wird, antwortet er sehr allgemein,
dass er glücklich sei und seine Lebensgefährtin ihm Halt gebe.
damit lediglich insoweit annehmen, dass dies eine Berichterstattung über den
Umstand rechtfertigen würde, dass sich der Kläger und D getrennt haben, nachdem
sie diese Beziehung zuvor regelmäßig öffentlich bestätigt haben. Dies umfasst
jedoch weder thematisch noch hinsichtlich der Intensität Fragen, zu welchen
Personen der Kläger sonst eine irgendwie geartete Beziehung unterhält und wem
er Nachrichten schreibt.
materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese
wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.) und ist
bislang nicht ausgeräumt.
Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1,
1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung “Auslöser dürften die
Enthüllungen von Ex-Bayern-Profi M (…) sein (…). Der machte ‚WhatsApp‘-Protokolle
zwischen seiner Ex-Freundin T (…) und N öffentlich, die Raum für Spekulationen
bieten. Und legte gestern sogar noch einmal intime Details nach, die er
süffisant kommentierte (‚#auchindirsteckteinweltmeister‘). Pikant: Zum
Zeitpunkt des Flirts waren N und D schon ein Paar…“
1. Ausgeführte entsprechend. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre wird hierbei
jedoch zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Beklagte die Vorgänge explizit in
Verbindung mit der Beziehung des Klägers zu D setzt und insofern den Lesern
„Raum für Spekulationen“ mitteilt.
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
hinsichtlich der Verbreitung der streitgegenständlichen Fotografie.
einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, an der
es im vorliegenden Fall fehlt. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach §
23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem
Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt indes nicht für eine
Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden,
§ 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des
zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne
ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine
Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der
Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte
Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem
abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, NJW 2007, 1977; BVerfG NJW 2008, 1793 ff).
nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in
Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das
Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die
Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den
Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1
GG andererseits. Bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK
dem privaten Leben des Einzelnen gewährten Schutzes ist der situationsbezogene
Umfang der berechtigten Privatheitserwartung des Einzelnen zu berücksichtigen
(BGH NJW 2008, 3138). Da jedoch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK die
Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung
einschließen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen gegeneinander
abzuwägen. Dies kann nach durchgeführter Abwägung dazu führen, dass die
Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben, wie
beispielsweise während des Rückzugs in seinem Urlaub, einen rechtswidrigen
Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Auch insofern ist
bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung eine
Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt und
inwiefern die mögliche Leitbild- und Kotrastfunktion des Prominenten berührt
wird.
der Fotografie, welche den Kläger mit einer Frau und weiteren Personen beim
Feiern zeigt, um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Jedenfalls überwiegen
insofern die Interessen des Klägers gegenüber denjenigen der Beklagten und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Foto ist dabei zum einen im
Urlaub des Klägers in Las Vegas entstanden und dort zum anderen bei einer
Feierlichkeit – deren Rahmen zwischen den Parteien umstritten ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass auch Prominente im Urlaub besonders geschützt sind.
Dieser gehört als persönliche Rückzugsmöglichkeit in den Kernbereich der
Privatsphäre (BGH GRUR 2007, S. 523). Bereits der Umstand, dass der Kläger
seinen Urlaub außerhalb Europas – und damit außerhalb seines üblichen
Tätigkeitsorts – und in dem exklusiven Hotel C verbringt, sprechen
zunächst dafür, dass der Kläger damit eine Situation aufgesucht hat, in welcher
er ohne eigenes Zutun begründet und auch für Dritte erkennbar davon ausgehen
darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch
innerhalb des Urlaubs konkret für den Besuch der Räumlichkeiten des Hotels, in
denen die Fotografie entstanden ist. Es kann dahinstehen, ob – wie der Kläger
unter Beweisantritt behauptet – das Foto auf einer privaten Geburtstagsfeier in
einem abgetrennten Bereich des Hotels angefertigt wurde hat oder – wie die
Beklagte behauptet – der Kläger lediglich einzelne VIP-Tische im öffentlich
zugänglichen Clubbereich des Hotels gebucht hat und das Foto dort aufgenommen
wurde. Dies ist letztlich nicht erheblich, sodass von einer Beweisaufnahme
abzusehen war. Denn selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt,
fällt die Abwägung zu Gunsten des Klägers aus. So ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass sich der Betroffene auch in öffentlich zugänglichen Räumen
stattfindenden Vorgängen gegenüber visuellen Darstellungen auf den Schutz
seiner Privatsphäre berufen kann, wenn der Betroffene nach den Umständen
typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet
zu werden (OLG Köln, AfP 2013, S. 512). Unstreitig befand sich der Kläger nicht
auf einer Veranstaltung, welcher selbst Außenwirksamkeit zukam, wie es etwa bei
einer Aftershowparty eines öffentlichen Events oder eines im medialen Interesse
stehenden Balls der Fall wäre. Vielmehr befand er sich dort in rein privater
Funktion zum Feiern, konnte abschalten und sich gehen lassen. In einer solchen
Situation muss er grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass er von Dritten zum
Zwecke einer späteren Veröffentlichung fotografiert wird. Dass er aufgrund der
technischen Möglichkeiten heutzutage jederzeit damit rechnen muss, erkannt und
mit Hilfe eines Smartphones unentdeckt fotografiert zu werden, ändert insofern
nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung eines solchen
Fotos. Denn ansonsten wäre es für einen Prominenten unmöglich, unbeschwert
außerhalb der eigenen vier Wände privat aufzutreten.
konkreten Fotos ändert auch nichts, dass der Kläger während seines Urlaubs auch
öffentliche Veranstaltungen – wie etwa das Konzert der Band Blink 182 –
aufsuchte und sich dort offensichtlich einverständlich mit dem Künstler F
ablichten ließ. Denn hierdurch hat er nicht zu verstehen gegeben, dass er
nunmehr seinen gesamten Urlaub und jegliche Unternehmungen in diesem der
öffentlichen Wahrnehmung öffnen wollte. Schließlich verschiebt auch der
Gesamtkontext der Berichterstattung die Abwägung nicht zugunsten der Beklagten.
Der von ihr angeführte Umstand, dass sich der Kläger nur aufgrund einer
Freistellung durch seinen Arbeitgeber im Urlaub befinden konnte, rechtfertigt
die konkrete Berichterstattung schon deshalb nicht, da dies lediglich in einem
Nebensatz angerissen wird, um zu betonen, dass sich der Kläger im Zusammenhang
mit vorherigen Berichten und der möglichen Trennung von D mit einer der
Öffentlichkeit unbekannten Frau zeige. Ein inhaltlicher Bezug zu seiner Arbeit
oder zur vorherigen Weltmeisterschaft ist ebenso wenig zu erkennen wie der
Vortrag nachzuvollziehen ist, dass sich der Kläger hier bewusst das erste Mal
nach den Vorwürfen Ms der Öffentlichkeit gezeigt habe. Soweit zu diesen
Vorgängen ein Bezug besteht, rechtfertigt dies keine (Y-)Berichterstattung,
sodass auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird. In der Abwägung spricht
gegen eine Veröffentlichung des Fotos schließlich auch, dass dieses den Kläger
zwar nicht negativ darstellt, jedoch im Zusammenhang mit der begleitenden
Wortberichterstattung zum Beleg weiterer Spekulationen über das Privatleben des
Klägers genutzt wird.
Wiederholungsgefahr vor.
Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1
BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der Äußerung „N
mit anderer Frau in Las Vegas (…) Jetzt taucht auch noch ein Foto aus Las Vegas
auf – mit dem Fußballer und einer unbekannten Frau (…) N feiert im Club des
‚C‘-Hotels in Las Vegas. Eine unbekannte Frau hat die Hände auf seine Schultern
gelegt … Wer ist diese Frau? … N feiert 8300 Kilometer von D entfernt … N …
lächelt entspannt, eine junge Frau legt ihm zärtlich die Hände auf die
Schultern. Aber: Das ist nicht seine Freundin D…! Dieses Foto von N ist das
erste des WM-Helden nach den pikanten Vorwürfen von Fußballer M … Der hatte auf
Facebook die ‚WhatsApp‘-Protokolle zwischen seiner Ex-Freundin T… und N
veröffentlicht … Und dieses Foto tröstet sie gewiss nicht: N macht Party in Las
Vegas! Rund 8300 Kilometer Luftlinie von D entfernt. Der
Nationalspieler bräunte seinen durchtrainierten, tätowierten Oberkörper in der
Sonne, relaxte am Pool des 5-Sterne Hotels ‚C‘ (ab 420 Euro/ die Nacht).
Feierte im Club des Hotels mit Freunden und der unbekannten jungen Frau –
und sogar mit Rockstar F…“ lediglich in dem durch Unterstreichungen
hervorgehobenen Umfang.
der Beschreibung des streitgegenständlichen Fotos dienen, wird auf die
Ausführungen hierzu unter 3. Bezug genommen.
Berichterstattung über Ms Vorwürfe, wird auf die Ausführungen hierzu unter 1.
Bezug genommen.
jedoch hinsichtlich derjenigen Aussagen, welche sich allein darauf beziehen,
dass der Kläger im C-Hotel im Urlaub ist. Insofern hat er diesen grundsätzlich
geschützten Rückzugsraum teilweise geöffnet, indem er sich – unstreitig – dort
mit dem Musiker F im Rahmen des Konzerts im Hotelclub zeigte und ablichten
ließ. Soweit hierüber im Einzelfall berichtet werden kann, ist auch die
Mitteilung der wahren Tatsachenbehauptung über die Preise des Hotels zulässig.
Soweit des Weiteren mitgeteilt wird, dass der Kläger dort in der Sonne lag und
am Pool entspannte, handelt es sich schließlich um allgemeine Beschreibungen
desjenigen, was ein Urlaubsgast gewöhnlich in diesem Hotel tut –
Persönlichkeitsrechte des Klägers werden damit erkennbar nicht über die
Information hinaus, dass er dort Urlaub macht, tangiert.
Wiederholungsgefahr vor.
beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.