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Fotorecht – Rechtsanwalt Christofer Schwarz verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für Herrn Eduard Bopp wegen der Nutzung von Bildern auf facebook

Herr Eduard Bopp, An St.
Magdalenen 14, 50678 Köln  lässt durch
Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Str. 63, 55286 Wörrstadt Abmahnschreiben
wegen die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung
auf Facebook versenden.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz behauptet
in der der IT-Kanzlei Gerth vorliegenden
Abmahnung, dass sein Mandant Eduard Bopp sei Berufsfotograf. Er sei insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibe er auch
Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www.fotobopp.de.

In der Abmahnung heißt es weiter, dass
Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten
abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem.
§§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.

Das Recht zur Nutzung oder zur
öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde
von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung
auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes
Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und §
16 (Vervielfältigung) UrhG dar.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz macht wie
in derartigen Abmahnung üblich mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard
Bopp geltend.

Dabei macht Rechtsanwalt Christofer
Schwatz
gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG folgende Ansprüche geltend:
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassunganspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Aufwendungsersatzanspruch


Es wird daher das sofortige
Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende
Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch
geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen
Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.

Dabei werden folgende detaillierte /Auskünfte
gefordert:
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde,
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde,
  • woher das Bildmaterial bezogen
    wurde,
  • wer das Bildmaterial in den
    Internetauftritt eingebunden hat,
  • wie das Bildmaterial verbreitet wurde,
  • und ob Lizensierungen des
    Bildmaterials stattgefunden haben.

Außerdem wird ein
Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige
Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM-Tabelle) – geltend gemacht. 

Nach der geforderten Auskunftserteilung könne
sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Christofer Schwarz in seiner Abmahnung.

Zudem möchte Rechtsanwalt Christofer Schwarz selbstverständlich für seine Mühen auch entlohnt werden und verlangt deshalb Rechtsanwaltskosten gemäß
§ 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € für einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 7.500,00 € . 

Der Gegenstandswert wird nach der Höhe des Unterlassungsanspruchs,
eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des
Schadensersatzes berechnet
.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.



Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.
 

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten
Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als
Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem
Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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EuGH: Datenschutz im Hinblick auf Facebook-„Gefällt mir“-Button

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer
Webseite, auf der ein

Plugin eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button
eingebunden wird, das
zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten
des Nutzers führt,
für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich
Der Betreiber der Webseite muss den Nutzern hinsichtlich
dieser Datenverarbeitungsvorgänge die Informationen zur Verfügung stellen, die
sie zumindest erhalten müssen, und, wo dies erforderlich ist, ihre Einwilligung
einholen, bevor Daten erhoben und übermittelt werden
Fashion ID ist ein deutscher Online-Händler für Modeartikel.
In seine Webseite ist ein Plugin, der Facebook-„Gefällt mir“-Button,
eingebunden. Besucht ein Nutzer die Webseite von Fashion ID, werden Facebook
daher Informationen über die IP-Adresse und der Browser-String dieses Nutzers
übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt automatisch beim Laden der Webseite von
Fashion ID unabhängig davon, ob der Nutzer den „Gefällt mir“-Button
angeklickt hat oder über ein Facebook-Nutzerkonto verfügt.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein deutscher
Verbraucherschutzverband, hat mit der Begründung, die Verwendung des
Facebook-„Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht, gegen
Fashion ID eine Unterlassungsklage erhoben. Das mit der Sache befasste
Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe
von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 1995 (RL 95/46/EG, die
weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutzrichtlinie
von 2016 – VO Nr. 2016/679/EU – mit Wirkung vom 25.05.2018 ersetzt worden ist).

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Bobek dem
Gerichtshof vor, erstens zu entscheiden, dass die Richtlinie einer nationalen
Regelung nicht entgegenstehe, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis
einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den
mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen. Ferner schlägt der
Generalanwalt vor, zu entscheiden, dass nach der Datenschutzrichtlinie der
Betreiber einer Webseite (wie Fashion ID), der in seine Webseite ein von einem
Dritten bereitgestelltes Plugin (wie den Facebook-„Gefällt
mir“-Button) eingebunden habe, das die Erhebung und Übermittlung der
personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasse, zusammen mit diesem Dritten
(hier Facebook Ireland) als gemeinsamer Verantwortlicher anzusehen sei. Diese
(gemeinsame) Verantwortlichkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen
sollte jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt sein, für die er
tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten leiste.

Das bedeute, dass ein (gemeinsam) für die Verarbeitung
Verantwortlicher für den Vorgang oder die Vorgangsreihe verantwortlich sei, für
den bzw. für die er, soweit es den betreffenden Verarbeitungsvorgang angehe,
einen Beitrag zu der Entscheidung über dessen Zwecke und Mittel leiste. Im
Gegensatz dazu könne die betreffende Person weder für die vorhergehenden noch
die nachfolgenden Phasen der Gesamtkette der Datenverarbeitungsvorgänge
verantwortlich gemacht werden, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel
habe festlegen können.

Nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache scheine es
daher so zu sein, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam die Mittel und
Zwecke der Datenverarbeitung in der Phase der Erhebung und Übermittlung der
betreffenden personenbezogenen Daten festlegten. Vorbehaltlich der Nachprüfung
durch das vorlegende Gericht hätten sowohl Facebook Ireland als auch Fashion ID
somit offenbar willentlich die Phase der Erhebung und Übermittlung von Daten
innerhalb der Datenverarbeitung eingeleitet, und trotz fehlender Zweckidentität
bestehe eine Einheit der Zwecke: Es würden kommerzielle und Werbezwecke
verfolgt (Die Entscheidung von Fashion ID, den Facebook-„Gefällt
mir“-Button auf ihrer Webseite einzubinden, scheine von dem Wunsch
getragen gewesen zu sein, die Sichtbarkeit ihrer Produkte über das soziale
Netzwerk zu erhöhen). Deshalb handele Fashion ID in Bezug auf die Erhebungs-
und Übermittlungsphase der Datenverarbeitung als ein für die Verarbeitung
Verantwortlicher, und seine Haftung bestehe insoweit gemeinsam mit der von
Facebook Ireland.

Was die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten bei fehlender Einwilligung des Nutzers der Webseite betrifft, weist der
Generalanwalt darauf hin, dass eine solche Verarbeitung nach der Richtlinie
unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig sei: Erstens müsse der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder der bzw. die Dritten, denen die Daten
übermittelt würden, ein berechtigtes Interesse verfolgen; zweitens müsse die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses
erforderlich sein, und drittens dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person nicht überwiegen. Insoweit schlägt der Generalanwalt dem
Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass auf die berechtigten Interessen beider im
Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen (Fashion ID und Facebook
Ireland) abzustellen sei, und diese Interessen gegen die Rechte der betroffenen
Personen abzuwägen seien.

Des Weiteren schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor,
zu entscheiden, dass die Einwilligung des Nutzers der Webseite, sofern
erforderlich, gegenüber dem Betreiber der Webseite (Fashion ID) zu erklären
sei, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden habe. Ebenso gelte die
Pflicht, dem Nutzer der Webseite die Informationen zur Verfügung stellen, die
er zumindest erhalten müsse, auch für den Betreiber der Webseite (Fashion ID).

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung
ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.12.2018 in der
Rechtssache C-40/17


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BAG – Facebook-Seite eines Unternehmens unterliegt Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht – BAG- hat mit Beschluss
vom  13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15

entschieden, dass Betriebsräte bei der Gestaltung einer
Facebook-Unternehmensseite anzuhören sind. Wenn Nutzer auf der Facebook-Seite
eines Unternehmens auch Kommentare über Mitarbeiter abgeben können, muss der
Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen .
Zudem wurde entschieden dass eine vom Arbeitgeber betriebene
Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats. Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner
Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten
Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten
oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die
Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Leitsätze
Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den
Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion
„Besucher-Beiträge“ Postings zum Verhalten und zur Leistung der
beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die
zur Überwachung der Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist.
Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge“ unterliegt der
Mitbestimmung des Betriebsrats.

Gründe:
A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des
Konzernbetriebsrats beim Betreiben einer Facebookseite durch den Konzern.      
Die Arbeitgeberin ist das herrschende Unternehmen eines
Konzerns, der Blutspendedienste betreibt. In dem Konzern sind etwa 1.300
Arbeitnehmer beschäftigt. Täglich werden durchschnittlich 40 Blutspendetermine
durchgeführt. Dafür werden ein Arzt oder mehrere Ärzte sowie drei bis sieben
weitere Mitarbeiter eingesetzt.
Im Unternehmen der Arbeitgeberin besteht ein
Gesamtbetriebsrat. Dieser sowie die in drei abhängigen Unternehmen bestehenden
Betriebsräte haben den antragstellenden Konzernbetriebsrat errichtet. Die
Arbeitgeberin und der Konzernbetriebsrat schlossen am 4. März 2009 eine
„EDV-Konzern-Rahmenbetriebsvereinbarung“ (EDV-KRBV).
Seit dem 15. April 2013 unterhält die Arbeitgeberin bei
Facebook die Seite „www.facebook.com/d“ zur einheitlichen Präsentation des
Konzerns. Deren Gestaltung erfolgt mittels einer internetbasierten Software,
die von Facebook zur Verfügung gestellt wird. Sie ermöglicht es registrierten
Nutzern, „Besucher-Beiträge“ einzustellen (posten), die von allen
Besuchern der Seite eingesehen werden können.        
Betreut wird die Facebookseite von einer
unternehmensübergreifenden Gruppe von etwa zehn Arbeitnehmern. Diese stellen
ua. Beiträge ein und sind damit betraut, einzelne Postings gegebenenfalls zu
kommentieren oder auch zu löschen. Über die auf der Facebookseite abgebildete
Chronik ist ersichtlich, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit dort ein Beitrag
oder Kommentar eingestellt oder aktualisiert wurde. Für diese Tätigkeit wurden
den dazu berechtigten Arbeitnehmern zunächst individuelle
Administratorenkennungen zur Verfügung gestellt. Im Verlauf des vorliegenden
Beschlussverfahrens ordnete die Arbeitgeberin die Verwendung einer zentralen
Administratorenkennung an.       
Am 15. April 2013 stellte ein Nutzer ein Posting auf der
Facebookseite ein, in dem er sich über das Setzen der Injektionsnadel für eine
Blutspende beschwerte. In einem weiteren Posting wurde einem Arzt vorgeworfen,
er habe vor der Blutabnahme keine regelgerechte Untersuchung vorgenommen,
woraufhin eine Blutspenderin beinahe kollabiert sei.               
Der Konzernbetriebsrat hat geltend gemacht, das Anmelden und
Betreiben der Facebookseite erfolge unter Verstoß gegen sein
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne über
eine von Facebook bereitgestellte und demnächst auch auf Deutsch verfügbare
Funktion „graph search“ Daten über das Verhalten von Arbeitnehmern
zusammenführen. Es existierten zudem weitere Auswertungsmöglichkeiten für
Inhaber von Facebook-Konten. Jedenfalls würden die Leistungen der Arbeitnehmer,
denen die Pflege der Facebookseite übertragen sei, elektronisch erfasst und
gespeichert. Schließlich könnten sich Nutzer durch ihre Besucher-Beiträge
gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis über Verhalten und Leistung von
Beschäftigten äußern. Die Postings würden ohne vorherige Kontrolle durch die
Arbeitgeberin allgemein einsehbar eingestellt.      
Der Konzernbetriebsrat hat zuletzt beantragt,
1.           
die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei der Internetplattform
facebook die Seite www.facebook.com/d abzumelden,
2.           
hilfsweise,         
die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, den
Nutzern der Internetplattform facebook die Seite www.facebook.com/d zur
Übermittlung (Posting) von Informationen zur Verfügung zu stellen, solange
nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder ein die Zustimmung
ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt,   
3.           
weiter hilfsweise,          
festzustellen, dass der Arbeitgeber bei der Anmeldung der
Internetplattform facebook bei der Eröffnung der Seite www.facebook.com/d ein
Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG
verletzt hat.               
Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.
Daten über Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer würden durch das Betreiben
der Facebook-Seite weder erhoben noch verarbeitet. Die Funktion „graph
search“ sei für in deutscher Sprache verfasste Facebookseiten nicht
verwendbar und verfüge zudem nicht über den behaupteten Rechercheumfang.
Aufgrund der Verwendung einer allgemeinen Administratorenkennung sei es auch
nicht nachvollziehbar, wer von den die Facebookseite betreuenden Arbeitnehmern
welche Informationen zu welchem Zeitpunkt eingestellt habe. Zudem sei der
betreffende Arbeitnehmer nicht stets mit demjenigen identisch, der den Beitrag
erarbeitet habe. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass sie durch einen
Besucher-Beitrag über eine als mangelhaft empfundene Arbeitsleistung informiert
werde. Diese Daten erhebe sie aber nicht. Sie würden unaufgefordert von Dritten
eingegeben und von ihr weder gesondert technisch aufgezeichnet noch
ausgewertet. Schließlich habe der Konzernbetriebsrat ein etwaiges
Mitbestimmungsrecht durch Abschluss der EDV-KRBV bereits ausgeübt.     
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. stattgegeben. Auf
die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die Anträge
insgesamt abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der
Konzernbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
B. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats hat
teilweise Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, der Antrag zu 2. ist
begründet. Der hierzu hilfsweise gestellte Antrag zu 3. fällt daher nicht zur
Entscheidung an.           
I. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen waren die
örtlichen Betriebsräte und der für ein weiteres Unternehmen gebildete
Gesamtbetriebsrat nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen.         
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren
neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem
Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Das ist jede
Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (BAG 18.
November 2014 – 1 ABR 21/13 – Rn. 12 mwN, BAGE 150, 74). Eine unmittelbare
Betroffenheit der anderen in einem Konzern bestehenden Arbeitnehmervertretungen
scheidet aber aus, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des
Arbeitgebers geht, die denknotwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe
und Unternehmen getroffen wird (ausführlich BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04 –
Rn. 10 ff., BAGE 117, 337).             
2. Die vom Konzernbetriebsrat begehrte Entscheidung berührt
nach diesen Grundsätzen ersichtlich nicht die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung der örtlichen Betriebsräte oder des Gesamtbetriebsrats. Die
Arbeitgeberin hat – als unternehmerische Vermarktungsentscheidung
mitbestimmungsfrei – vorgegeben, eine Facebookseite als konzernweite Maßnahme
der Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings mit einer einheitlichen
Ausgestaltung einzurichten und zu betreiben. Damit handelt es sich gemäß § 58
Abs. 1 BetrVG um eine Maßnahme, die den Konzern betrifft und offensichtlich
nicht durch den Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Arbeitgeberin oder durch
die Betriebsräte in den jeweiligen Betrieben des Konzerns geregelt werden kann.      
II. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.        
1. Der Antrag zu 1. ist, wie dessen gebotene Auslegung
ergibt, zulässig.            
a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, mit dem Antrag zu 1. werde eine Unterlassungsverpflichtung der
Arbeitgeberin begehrt. Ein Unterlassen iSd. § 890 ZPO liegt auch vor, wenn ein
aktives Verhalten erforderlich ist, damit der Schuldner seiner Pflicht, etwas
zu unterlassen, gerecht werden kann. Der Konzernbetriebsrat will erreichen,
dass die Arbeitgeberin es unterlässt, die Facebookseite weiter zu betreiben, da
seiner Ansicht nach die mit der Nutzung dieses Kontos untrennbar einhergehenden
Auswertungsmöglichkeiten – jedenfalls aber die Funktion „graph search“ –
eine umfassende Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten
oder zumindest der diese Seite betreuenden Arbeitnehmer erlauben. Nach dem
Vorbringen des Konzernbetriebsrats liegen seinem mit dem Antrag zu 1.
verfolgten Begehren jene Auswertungsmöglichkeiten zugrunde, die zwingend mit
der Einrichtung und dem Betrieb einer Facebookseite einhergehen und nicht durch
Einstellungen des Kontoinhabers bei Facebook unterbunden werden können.          
b) Diesem Unterlassungsanspruch soll die Arbeitgeberin
nachkommen, indem sie „die Anmeldung bei Facebook rückgängig“ macht. Sie
soll nicht nur nach den von Facebook zur Verfügung gestellten technischen
Möglichkeiten („Verwaltung deines Kontos“) ihr dort unterhaltenes Konto
„deaktivieren“, sondern dauerhaft „löschen“. Dieses
Antragsverständnis hat der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat
bestätigt.      
c) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt
iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welches Verhalten
von ihr verlangt wird.           
2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Konzernbetriebsrat
kann sich für sein Unterlassungsbegehren nicht auf ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG stützen. Die der Arbeitgeberin zwingend vorgegebenen
Funktionen ihrer Facebookseite ermöglichen aufgrund der derzeit zur Verfügung
stehenden Auswertungsmöglichkeiten keine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung von Beschäftigten (unter b). Der Betrieb der Facebookseite führt auch
nicht dazu, dass diejenigen Arbeitnehmer, die den Facebookauftritt betreuen,
durch eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwacht
werden (unter c).          
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua.
mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Das Mitbestimmungsrecht ist darauf gerichtet, Arbeitnehmer vor
Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer
Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch schutzwerte Belange des
Arbeitgebers gerechtfertigt und unverhältnismäßig sind (BAG 29. Juni 2004 – 1
ABR 21/03 – zu B I 2 d der Gründe mwN, BAGE 111, 173). Die auf technischem Wege
erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei
der Erbringung ihrer Arbeitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum
Objekt einer Überwachungstechnik gemacht werden, die anonym personen- oder
leistungsbezogene Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar
macht. Den davon ausgehenden Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von
Arbeitnehmern soll das Mitbestimmungsrecht entgegenwirken (BAG 10. Dezember
2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 27).        
b) „Überwachung“ im Sinne des Mitbestimmungsrechts ist
ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung von
Arbeitnehmern erhoben und – jedenfalls in der Regel – aufgezeichnet werden, um
sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen
auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest
für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen
werden können. Die Überwachung muss durch die technische Einrichtung selbst
bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar
die Überwachung vornehmen. Das setzt voraus, dass die technische Einrichtung
selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge erhebt, speichert und/oder
verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs
mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung „bestimmt“
sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens-
oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen;
auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (BAG
10. Dezember 2013 – 1 ABR 43/12 – Rn. 20 mwN; 27. Januar 2004 – 1 ABR 7/03 –
Rn. 27, BAGE 109, 235). Auch reicht es aus, wenn die leistungs- oder
verhaltensbezogenen Daten nicht auf technischem Weg durch die Einrichtung
selbst gewonnen werden, sondern manuell eingegeben und von der technischen
Einrichtung weiter verwertet werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II
2 der Gründe mwN).   
c) Danach ist eine Facebookseite mit ihren vorgegebenen
Funktionen keine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer derzeitigen
Auswertungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten und die Leistung von
Arbeitnehmern zu überwachen.   
aa) Es ist nicht erkennbar, dass die von Facebook
bereitgestellten Funktionen – „Auswertung von Ergebnissen“ – geeignet sein
sollen, das Verhalten und die Leistung einzelner im Konzern beschäftigter
Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen. Die Funktion
„Seitenstatistiken“ mit den Bereichen „Beiträge“, „Besuche“,
„‘Gefällt mir‘-Angaben“, „Reichweite“ gestattet keine
individualisierbaren Auswertungen. Gleiches gilt für die Auswertungsfunktionen „Werbeanzeigenberichte“
und „Offline-Conversions“ (vgl. schon Karg/Thomsen DuD 2012, 729, 731;
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook 2011 S.
12 ff.).     
bb) Soweit der Konzernbetriebsrat ohne nähere
Konkretisierung geltend macht, durch „überlegte Suchparameter“ könne man
„zu aussagekräftigen Ergebnissen kommen“, fehlt es bereits an einem
nachvollziehbaren und nachprüfbaren Vorbringen, wie dies seitens der
Arbeitgeberin möglich sein soll. Die vom Konzernbetriebsrat noch in den
Tatsacheninstanzen angeführte Suchfunktion „graph search“ stand und steht
jedenfalls für die deutschsprachige Facebookseite der Arbeitgeberin nicht zur
Verfügung. Das wird vom Konzernbetriebsrat auch nicht mehr behauptet.               
d) Ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats folgt
auch nicht aus dem Umstand, dass die arbeitgeberseitigen „Beiträge“ und
„Kommentare“ der mit der Pflege der Facebookseite beschäftigten
Arbeitnehmer auf dieser mit dem Datum und der Uhrzeit ihrer Einstellung
versehen sind.             
aa) Durch das Aufzeichnen von Datum und Uhrzeit der
Einstellung von „Beiträgen“ und „Kommentaren“ auf der Facebookseite
werden zwar entsprechende Leistungsdaten von Arbeitnehmern technisch erfasst
und dokumentiert. Die Überwachung durch eine technische Einrichtung iSd. § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfordert jedoch, dass die erhobenen Daten einzelnen
Arbeitnehmern zugeordnet werden können, sie also individualisierbar sind. Wird
lediglich die Gesamtleistung einer Gruppe aufgezeichnet, kommt ein
Mitbestimmungsrecht nur in Betracht, wenn der auf die Gruppe ausgeübte
Überwachungsdruck auf die einzelnen Gruppenmitglieder durchschlägt (ausf. BAG
26. Juli 1994 – 1 ABR 6/94 – zu B II 2 c aa der Gründe, BAGE 77, 262).      
bb) Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben.
(1) Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen
angegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
ist aufgrund der verwendeten allgemeinen Administratorenkennung eine
Identifizierung des jeweiligen Arbeitnehmers, der einen Beitrag oder einen
Kommentar verfasst oder auf die Facebookseite der Arbeitgeberin einstellt, auch
unter Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen, ausgeschlossen. Folgerichtig hat
das Landesarbeitsgericht das Fehlen eines Überwachungsdrucks angenommen.
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Soweit sie nunmehr geltend
macht, die Arbeitnehmer würden weisungswidrig bei der Administration der Seite
nicht stets die allgemeine Zugangskennung verwenden, handelt es sich um neuen
und damit nicht berücksichtigungsfähigen Sachvortrag in der
Rechtsbeschwerdeinstanz. 
(2) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht durch Satz 2 Nr. 5
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG vorgegeben (so offenbar Brink jurisPR-ArbR
14/2015 Anm. 3). Zwar muss der Arbeitgeber danach gewährleisten, dass
nachträglich überprüft werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in
Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind
(Eingabekontrolle). Dies könnte sich auch auf eingestellte Beiträge oder
Kommentare beziehen, wenn sie personenbezogene Daten iSd. § 3 Abs. 1 BDSG
enthalten. Ob und auf welchem Weg die Arbeitgeberin unter Wahrung der
Voraussetzungen der EDV-KRBV ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Satz 2 Nr. 5
der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG nachkommt, betrifft aber nicht das geltend
gemachte Mitbestimmungsrecht.               
III. Der hilfsweise gestellte, zulässige Antrag zu 2. ist
begründet.           
1. Der Antrag zu 2. genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.           
a) Dem Wortlaut nach soll es die Arbeitgeberin unterlassen,
„den Nutzern … die Seite … zur Übermittlung (Posting) von Informationen zur
Verfügung zu stellen“. Der Konzernbetriebsrat will mit diesem
zukunftsgerichteten Unterlassungsbegehren erreichen, dass die Arbeitgeberin es
Nutzern nicht gestattet, „Postings“ auf der Facebookseite einzustellen.
Dem – wie der Konzernbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat
– ausschließlich auf die Funktion „Besucher-Beiträge“ bezogenen
Unterlassungsbegehren soll die Arbeitgeberin nachkommen, indem sie in den
„Einstellungen“ der Facebookseite die Option „Beiträge von anderen
Personen auf der Seite deaktivieren“ wählt. Die ebenfalls eröffnete
technische Möglichkeit „Kontrolliere Beiträge von anderen Personen, bevor diese
auf der Seite veröffentlicht werden“, damit diese zunächst „automatisch
verborgen“ und von der Arbeitgeberin individuell freigegeben werden
können, entspricht dem Begehren des Konzernbetriebsrats hingegen nicht. Zwischen
den Betriebsparteien ist gerade im Streit, ob und nach welchen Kriterien
„Besucher-Beiträge“ von Nutzern „freigegeben“ werden sollen, wenn sie
das Arbeitsverhalten von Arbeitnehmern betreffen. Nicht deaktivieren kann die
Arbeitgeberin die Funktion „Kommentare“. Darin eingestellte Beiträge
werden vom Antrag allerdings auch nicht erfasst.
b) Danach verfolgt der Konzernbetriebsrat mit dem
Hilfsantrag eine Unterlassungspflicht der Arbeitgeberin, der sie bereits durch
eine Änderung ihrer bei Facebook bestehenden „Einstellungen“ nachkommen
kann, ohne den Betrieb der Facebookseite insgesamt einzustellen. Dieser ist –
anders als der Hauptantrag – nicht darauf gerichtet, die Facebookseite
insgesamt „abzumelden“, also das Konto zu löschen.  
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht dem
Betriebsrat bei der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 BetrVG ein
Anspruch auf Unterlassen der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser
Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSd. § 23 Abs. 3
BetrVG voraus (BAG 25. September 2012 – 1 ABR 49/11 – Rn. 19).               
3. Bei der von der Arbeitgeberin betriebenen Facebookseite
mit der eröffneten Möglichkeit, Besucher-Beiträge einzustellen, handelt es sich
um eine technische Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur
Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei ihr beschäftigten
Arbeitnehmer bestimmt ist. Dieses Mitbestimmungsrecht hat die Arbeitgeberin
verletzt.
a) Die Facebookseite der Arbeitgeberin ist eine technische
Einrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Arbeitgeberin nutzt mit den bei
ihr vorhandenen EDV-Einrichtungen eine von Facebook bereitgestellte webbasierte
Software. Durch die Eröffnung und den Betrieb eines Kontos für die Seite „www.facebook.com/d“
hat sie die technische Einrichtung eingeführt und wendet sie an.       
b) Die von der Arbeitgeberin eingerichtete Funktion
„Besucher-Beiträge“ ermöglicht eine Überwachung des Verhaltens und der
Leistung der in ihrem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG.       
aa) Die Funktion „Besucher-Beiträge“ erlaubt derzeit
den Nutzern von Facebook, Postings zum Verhalten und zur Leistung der bei den
konzernzugehörigen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern auf der Seite der
Arbeitgeberin einzustellen. Je nach dem Inhalt dieser Besucher-Beiträge können
diese namentlich oder situationsbedingt einem bestimmten Arbeitnehmer
zugeordnet werden. Auch die Arbeitgeberin geht davon aus, dass sie auf diesem
Weg Kenntnis über Leistung oder Verhalten von Arbeitnehmern, vor allem den bei
Blutspendediensten eingesetzten, erlangen kann. Solche Besucher-Beiträge können
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei der Arbeitgeberin beschäftigten
Arbeitnehmer eingreifen. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen
persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten gegenüber Dritten und der
Öffentlichkeit zu bestimmen (BVerfG 23. Februar 2007 – 1 BvR 2368/06 – Rn. 37
mwN). Durch arbeitnehmerbezogene Besucherbeiträge und deren Veröffentlichung
auf der Facebookseite der Arbeitgeberin werden deren Arbeitnehmer einem
ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Sie müssen jederzeit damit rechnen,
dass Beiträge zu ihrer Leistung oder ihrem Verhalten gepostet werden und damit
nicht nur dem Arbeitgeber, sondern einer unbestimmten Anzahl von Personen, die
diese Seite aufrufen, offenbart werden (vgl. Greif NZA 2015, 1106, 1107).
bb) Die Facebookseite ist damit auch iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG zur Überwachung bestimmt. Es ist unerheblich, dass die Seite nicht auf
die Überwachung der Leistung und des Verhaltens der bei der Arbeitgeberin
beschäftigten Arbeitnehmer ausgerichtet ist oder die Nutzer nicht von ihr
aufgefordert werden, „Besucher-Beiträge“ zu dem Verhalten oder der
Leistung von Beschäftigten einzustellen. Das gilt unabhängig davon, ob die
Arbeitgeberin die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten
tatsächlich verarbeiten oder für Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder
Leistungsweisen verwenden will. Überwachung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist
nicht erst das Auswerten oder die weitere Verarbeitung schon vorliegender
Informationen, sondern bereits das Sammeln derselben (BAG 14. November 2006 – 1
ABR 4/06 – Rn. 27 mwN, BAGE 120, 146). Nicht erforderlich ist auch, dass der
gespeicherte „Besucher-Beitrag“ schon eine vernünftige und abschließende
Beurteilung des Verhaltens oder der Leistung des Arbeitnehmers erlaubt. Es
genügt, dass ein Posting in Verbindung mit weiteren gewonnenen Erkenntnissen
eine Beurteilung ermöglicht.      
cc) Schließlich erfolgt diese Überwachung mit Hilfe einer
technischen Einrichtung. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist es nicht
erforderlich, dass die Daten über das Verhalten oder die Leistung des einzelnen
Arbeitnehmers durch die technische Einrichtung zunächst selbst und
„automatisch“ erhoben werden (BAG 23. April 1985 – 1 ABR 39/81 – zu B II 2
der Gründe mwN; 14. September 1984 – 1 ABR 23/82 – zu B III der Gründe, BAGE
46, 367). Daher genügt es, wenn die Informationen durch die Nutzer der
Facebookseite aufgrund der dort vorhandenen Funktion „Besucher-Beiträge“
eingegeben und mittels der von Facebook eingesetzten Software einer dauerhaften
Speicherung und zeitlich unbegrenzter Zugriffsmöglichkeit zugeführt werden.
Zudem sind diese Daten über die Facebookseite dauerhaft öffentlich zugänglich.
Sie sind deshalb nicht – wie das Landesarbeitsgericht meint – mit einem an den
Arbeitgeber gerichteten Beschwerdebrief vergleichbar.               
4. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der
Konzernbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht
bereits durch den Abschluss der EDV-KRBV ausgeübt. Die Annahme der
Arbeitgeberin, über § 1 Abs. 2 iVm. der Anlage 1 EDV-KRBV sei aufgrund der dort
in den Buchstaben E und F erwähnten Komponenten „Mail-Systeme“, „PC-Netze,
Intranet, Internet, Extranet“ auch die von ihr von Facebook zur Verfügung
gestellte webbasierte Software zur Einrichtung und dem Betrieb der
Facebookseite erfasst, ist unzutreffend. Die nach § 8 EDV-KRBV geregelte
Internetnutzung betrifft den Zugang zum World Wide Web einschließlich der
hierzu unmittelbar erforderlichen Software (Webbrowser oder allgemein Browser)
zur Darstellung von Webseiten, nicht jedoch eigenständige, webbasierte
Softwareprogramme, die durch die Eröffnung eines Kontos bei Facebook durch die
Arbeitgeberin zum Einsatz kommen. Solche „EDV-Anwendungssysteme oder Systeme
der Informations- und Kommunikationstechnik“ („Anwendungssysteme“)
werden nach § 1 Abs. 1, Spiegelstrich 2 iVm. § 1 Abs. 2 EDV-KRBV nur dann vom
Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung erfasst, wenn sie in der Anlage
1 zur EDV-KRBV aufgeführt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 7 EDV-KRBV sind „neu
eingesetzte“ Systeme in die Anlage 1 aufzunehmen. Das ist nicht geschehen.

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OLG Celle: Eintrag auf Facebook-Seite eines Autohauses ist Werbung nach § 5 Pkw-EnVKV

Das OLG Celle hat mit  Urteil
vom 01.06.2017, 13 U 15/17
entschieden, dass  es sich bei dem Eintrag auf der Facebook-Seite
eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto
seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als
„tolles Bild“ kommentiert, sich um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 Pkw-EnVKV
handelt . Damit gelten auch für Facebook-Posting eines
Autohauses die Informationspflichten nach der 
PKW-EnVKV. Danach müssen wenn im gewerblichen Bereich für ein Auto
geworben wird, grundsätzlich bestimmte Pflichtangaben (z.B.
(Kraftstoffverbrauch,  CO2-Emissionen)
nach der PKW-EnVKV mit angegeben werden.

Gründe:
I.            
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.
2, 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.  
II.            Die
zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.  
1. Der Senat hat sich zur Einschätzung der Rechtslage
bereits mit dem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 (Bl. 76 ff. d. A.) geäußert.          
Er hat insoweit Folgendes ausgeführt:
(…)       
1. Unterlassungsantrag               
Dem Kläger, einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen
gemäß § 4 UKlaG eingetragenen Verein, steht ein Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 2, 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen
des auf der Facebook-Seite der Beklagten am 3. Mai 2016 erfolgten Eintrags zu.        
a) Die Beklagte ist unstreitig ein Händler i. S. d. §§ 2 Nr.
3, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihr die in §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV
geregelten Informationspflichten auferlegt sind. Diese stellen
Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a. F.) dar (vgl.
BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR 163/13 – Neue Personenkraftwagen II, juris
Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2011 – I ZR 190/10 – Neue Personenkraftwagen,
juris Rn. 16).     
b) Die Beklagte hat gegen §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr.
1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.        
Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die
Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer
Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach
diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte
Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im
kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei
flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein
müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der
Anlage 4 ist eine Angabe der CO2-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein
bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach §
2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ i. S. dieser Verordnung die
Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf.
Variante und Version eines Personenkraftwagens.           
aa) Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 3. Mai
2016 betrifft einen SEAT L. …, mithin ein bestimmtes Modell. Aufgrund der
Angabe des Hubraums des Fahrzeuges mit „1.4″ bezieht sich der Eintrag
nicht nur allgemein auf eine Fahrzeugmarke, sondern auf eine konkrete
Motorisierung und damit auf ein bestimmtes Modell (vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Oktober 2010 – 13 U 99/10 = Anlage K 4, Anlagenband Kläger; Senatsurteil vom
18. August 2016 – 13 U 33/16 zur Modellbezeichnung „Sondermodell Golf G. mit
265 PS“ = Anlage K 14, Anlagenband Kläger; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.
September 2006 – 1 U 41/06, juris Rn. 24 f.; sowie die vom Kläger weiter
zitierte Rechtsprechung, vorgelegt als Anlagen K 5 bis K 9, Anlagenband
Kläger).   
bb) Der Facebook-Eintrag vom … (vgl. Anlage K 2,
Anlagenband Kläger) mit dem Inhalt             
„H. de hat ein neues Foto zu dem Album „Fan Galerie“
hinzugefügt     
… um 16:20       
Schon das nächste Fan-Bild…   
T. S. hat hier seinen SEAT L. … vor dem T. I. in einem
tollen Bild festgehalten.  
Ganz großes Dankeschön dafür!            
Wir wollen mehr J… Mehr anzeigen     
enthält unstreitig keine Angaben über die offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells.               
cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich
bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
Pkw-EnVKV.             
Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist „Werbematerial“ jede
Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing
neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst
auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach
§ 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des
Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer
der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung –
beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung
ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines
Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom
15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem
streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. …
geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 – 13 U 33/16; OLG
Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 – 14 U 188/13, juris Rn. 18).     
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung
zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der
Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt.
Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem
selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch
über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der
Postings der Beklagten – einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“
– ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu
diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit
den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die
abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder
– teilweise – um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon
deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der
Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können
und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon
sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an
potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an
Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d.
A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in
dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich
beschäftigen, (…) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die
Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese
Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des
Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein
Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L.
… bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem
Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern
sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im
Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.              
dd) Bei der Facebook-Seite der Beklagten handelt es sich
auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der
Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen
Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 –
13 U 33/16 m. w. N.).
c) Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue
Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., a. a.
O., § 8 Rn. 1.56 und § 12 Rn. 1.213). Die nach Abgabe einer
Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete
Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere
Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren
Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 – I ZR
237/87 – Abruf-Coupon, juris Rn. 13; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., §
12 Rn. 1.213). 
2. Zahlungsantrag          
Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € sowie auf Erstattung von
Abmahnkosten in Höhe von 229,34 €.   
a) Die Beklagte schuldet die Zahlung von 10.000 € gemäß §
339 Satz 2 BGB i. V. m. der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 8.
Oktober 2007 (Anlage K 10, Anlagenband Kläger).        
aa) Die Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe
verwirkt, weil sie – wie ausgeführt – gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen hat. Nach
der Unterlassungserklärung hat sich die Beklagte verpflichtet, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim
Erstellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwenden von
Werbeschriften (oder in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial oder
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien) nicht
sicherzustellen, dass darin Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer
Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV in ihrer jeweils geltenden Fassung
gemacht werden.
bb) Den Verstoß hat die Beklagte verschuldet, weil sie
selbst – bzw. der Administrator ihrer Facebook-Seite als ihr Erfüllungsgehilfe
gemäß § 278 BGB – den streitgegenständlichen Eintrag ohne die Pflichtangaben
nach der Pkw-EnVKV eingestellt hat. Anders als die Beklagte in erster Instanz
gemeint hat, geht es hier also nicht um den Fall eines fremden Postings auf der
eigenen Facebook-Seite, an dessen Überprüfung durch die Beklagte möglicherweise
geringere Anforderungen gestellt werden könnten.         
cc) Bedenken gegen die Höhe der – vom Kläger nach der
Unterlassungserklärung nach billigem Ermessen zu bestimmende – Vertragsstrafe
bestehen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bemessung mit 10.000 € gegen
Treu und Glauben verstoßen würde, nachdem die Beklagte bereits wegen
vorangegangener Verstöße Vertragsstrafen in Höhe von 5.001 € und 7.500 € zu
leisten hatte. Der entsprechende – mangels Bestreiten der Beklagten gemäß § 138
Abs. 3 ZPO zugestandene – Vortrag des Klägers findet sich auf S. 8 der
Klageschrift (Bl. 8 d. A.) und betrifft zwei Abmahnungen vom 26. Januar 2010
sowie vom 15. April 2010. Die letztgenannte Vertragsstrafe ist hier auch
Gegenstand des Verfahrens 13 U 57/11 gewesen. Im Berufungsverfahren hat der
Kläger noch einmal eine vollständige Aufstellung der vergangenen Verstöße
vorgelegt (Anlage K 15, Bl. 62 d. A.), nachdem das Landgericht im Urteil (auf
S. 5 f., Bl. 32 und 32 R d. A.) unzutreffend davon ausgegangen ist, dass „es –
soweit ersichtlich – keine Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die
Vorschriften des Pkw-EnVKV mehr gegeben“ habe.             
Aus diesem Grund ist die Geltendmachung des
Vertragsstrafenanspruchs – anders als es das Landgericht unter Zugrundelegung
eines unzutreffenden Sachverhalts gemeint hat – auch nicht als
rechtsmissbräuchlich i. S. v. § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.          
b) Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist gemäß §
12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.        
2. An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach Prüfung
der Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. März 2017 (Bl. 90 ff. d.
A.) sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2017 fest.  
Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, das den Kunden mit der
Facebook-Seite der Beklagten zur Verfügung gestellte „Forum zum Austausch über
Fahrzeuge“ stelle zwar eine Möglichkeit dar, die Kunden an sich zu binden,
es handele sich aber nicht um eine Werbung, mit der auf die Entscheidung zum
Kauf eines neuen Pkw Einfluss genommen werden könne. Das Gegenteil ergibt sich
bereits aus den obigen Ausführungen: Indem die Beklagte nicht etwa nur den
zufriedenen Kunden ein Forum zum eigenen Upload von Fotos und Kommentaren zur
Verfügung stellt, sondern die ihr eingesandten Fotos stolzer Seat-Fahrer mit
einem selbst verfassten Text unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodell versieht
und postet, wirbt die Beklagte für dieses Modell, um auch andere Kunden zu
dessen Kauf zu veranlassen.             
Soweit die Beklagte weiter einwendet, der Senat verkenne,
dass es sich jedenfalls nicht um die Werbung für einen „neuen
Personenkraftwagen“ im Sinne von § 5 PKW EnVKV und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 – I ZR
164/13, juris Rn. 15; Urteil vom 21. Dezember 2013 – I ZR 190/10, juris Rn. 20
ff.) handele, weil das „betreffende Fahrzeug“ des T. S. ein Gebrauchtwagen
sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es geht vorliegend nicht
darum, dass die Beklagte mit dem Eintrag auf ihrer Facebook-Seite Werbung für
das konkret abgebildete – naturgemäß gebrauchte und im Übrigen gar nicht zum
Verkauf stehende – Fahrzeug des T. S. macht. Vielmehr wird mit der Abbildung
und dem dazugehörigen Text für das Modell Seat L. … geworben, welches die
Beklagte unstreitig als Neufahrzeug verkauft. Wird allgemein für ein bestimmtes
Modell geworben, so ist das „betreffende Fahrzeug“ i. S. d. Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ein vom Kunden zu bestellendes Fahrzeug dieses Modells.
III.         
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, hat der
Senat nicht.

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LG Frankfurt a. M. – Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt a.M.: hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass die Veröffentlichung
der Tatsache, dass der Äußernde zuvor eine Beziehung zu einer Minderjährigen
geführt hat, sowie Details hierzu,  in
die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen eingreift.
Leitsätze:
1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy veröffentlicht
hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich ihrer Privatsphäre
nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem
Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Betroffenen
zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der
Beklagte ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie.
Ferner ist der Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an
den Beklagten. Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden
im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt
(Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Beklagte hat
Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58
d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner
Gesamtheit zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne
– zulässige und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da
der Beklagte historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der
Klägerin schildere und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen
„vernäht“ seien. Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder
und Briefe der Klägerin verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies
gelte nicht nur für intime Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der
Anfertigung der Aufnahmen und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe
zeigten das sexuelle Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit
als sie noch minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld
verlangen, hierfür sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)          
…,          
wenn dies geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,   
1.
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen Facebook-Seite
veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.          
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab;
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein. 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit
abrufbare Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig
mehrfach geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages
die Leser ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der
Beklagte wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen
begrenzten Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen
Verhandlung rügelos eingelassen, § 39 ZPO.          
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25
m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität
an (BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt
die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW
2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1 BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend
betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung
nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen
Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des
Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW
2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 (BGH
28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH 17.12.2013 – II ZB
6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).  
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen,
dass – auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der Fall
sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so verklammert
sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.    
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens
erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame
Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt
gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016,
1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung begrenzt
ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls unstreitig
– im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets verheimlichten
Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass die
Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten
Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.       
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.)
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben. 
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und besser
als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen Beitrag in
anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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OLG Stuttgart – Beitragslöschung und Zugangssperre bei Facebook (Beschluss vom 06.09.2018, 4 W 63/18)

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 06.09.2018, Az.
4 W 63/18
entschieden, dass die Löschung eines Beitrags des Nutzers eines
marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die Verhängung einer Zugangssperre
von 30 Tagen nach den Nutzungsbedingungen vertragsgerecht sind und jedenfalls
dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen , wenn für den
Betreiber die berechtigte Gefahr einer Inanspruchnahme als mittelbarer Störer
oder nach dem NetzDG besteht (Facebook).
Werden Menschen, die über das Mittelmeer in die Europäische
Union einzuwandern versuchen, mit Heuschrecken verglichen, so stellt dies als
„Hassrede“ und „Entmenschlichende Sprache“ durch
„Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell
oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung dar, die gegen
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards von Facebook verstößt. Die Löschung eines
Beitrags des Nutzers eines marktbeherrschenden sozialen Netzwerkes und die
Verhängung einer Zugangssperre von 30 Tagen sind nach den Nutzungsbedingungen
vertragsgerecht und stellen jedenfalls dann keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1
S. 1 GG dar, wenn für den Betreiber die berechtigte Gefahr einer
Inanspruchnahme als mittelbarer Störer oder nach dem NetzDG besteht

Gründe:
A.          
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich mit
seiner sofortigen Beschwerde vom 31.07.2018 (Bl. 79 ff.), jedenfalls auch per
Fax eingegangen am 03.08.2018, gegen den Einzelrichterbeschluss des
Landgerichts Ulm vom 19.07.2018 (Bl. 68), zugestellt am 24.07.2018 (Bl. 75), mit
dem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 18.07.2018 (Bl. 1
ff.) gegenüber der Antragsgegnerin, der in I. ansässigen Betreiberin des
deutschsprachigen sozialen Netzwerkes „A.“, wegen der Löschung eines
Beitrags und Sperre des Zugangs des Antragstellers für 30 Tage zurückgewiesen
wurde.             
Der Antragsteller ist nach seinem Vortrag und seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 18.07.2018 (Anlage K 19) angemeldeter Nutzer
des sozialen Netzwerkes der Antragsgegnerin. Auf den Inhalt der vom
Antragsteller vorgelegten Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) und die
„Gemeinschaftsstandards“ (Anlage K 3) der Antragsgegnerin wird Bezug
genommen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:        
Nutzungsbedingungen Ziff. 3.2:              
„2. Was du auf A. teilen und tun kannst
Wir möchten, dass Menschen A. nutzen, um sich auszudrücken
und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf
Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer
Gemeinschaft erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend
beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder
zu unterstützen):
1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun
oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:             
– Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere
Gemeinschaftsstandards und sonstige Bedingungen und Richtlinien, die für deine
Nutzung von A. gelten.            
– Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder
betrügerisch.   
– Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen
Person.    
(…)       
Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen
diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend
beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können
außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen
Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. (…)“       
Gemeinschaftsstandards:          
„EINLEITUNG   
1Millionen von Menschen nutzen A. täglich, um ihre
Geschichten zu teilen, die Welt aus der Sicht anderer zu betrachten, sich mit
Freunden zu verbinden und sich mit Themen zu beschäftigen, die ihnen wichtig
sind. Die Unterhaltungen auf A. spiegeln die Vielfältigkeit dieser weltweiten
Gemeinschaft wider. Die Nutzerinnen und Nutzer kommunizieren über Länder- und
Kulturgrenzen hinweg und in Dutzenden Sprachen miteinander. Dabei posten sie
die verschiedensten Dinge, von Texten bis hin zu Fotos und Videos.             
Wir wissen, wie wichtig es ist, dass A. ein Ort ist und
bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren
können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor
jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir
Gemeinschaftsstandards formuliert, die festlegen, was auf A. gestattet ist und
was nicht. Unsere Standards gelten weltweit und für alle Arten von Inhalten.
Sie sind bewusst umfassend, d. h. zum Beispiel, dass Inhalte, die eventuell
nicht als Hassrede eingestuft werden, dennoch wegen eines Verstoßes gegen
unsere Bullying-Richtlinien entfernt werden.
Das Ziel unserer Gemeinschaftsstandards ist es, die freie
Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.
Unsere Richtlinien basieren auf Feedback sowohl von unseren Nutzerinnen und
Nutzern als auch von Experten in Bereichen wie Technologie und öffentliche
Sicherheit. Zudem beruhen sie auf folgenden Grundsätzen: 
Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um
Gemeinschaften zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die
Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche
und seelische Verletzungen als auch zum Beispiel finanzielle Schäden.            
Ausdrucksmöglichkeiten: Auf A. geht es in erster Linie um
Vielfalt – Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen
wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden
jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann.
Außerdem lassen wir hin und wieder Inhalte zu, die eventuell gegen unsere
Standards verstoßen, wenn sie nach unserer Ansicht berichtenswert, bedeutend
oder wichtig für die Öffentlichkeit sind. Dies geschieht allerdings erst nach
Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das Risiko von Schäden in der realen
Welt.
Gleichheit: Unsere Gemeinschaft ist global und vielfältig.
Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir
sie einheitlich und fair auf eine Gemeinschaft anwenden, die sich über die
verschiedensten Religionen, Kulturen und Sprachen erstreckt. Daher erscheinen
unsere Gemeinschaftsstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als
wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer
zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung,
entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der
Richtlinie als ihrem Wortlaut.        
Jeder auf A. muss dazu beitragen, die Sicherheit der
Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir
an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn
sie Beiträge posten oder teilen. Außerdem bitten wir sie, uns zu informieren,
wenn ihnen etwas auffällt, das möglicherweise gegen unsere
Gemeinschaftsstandards verstößt. Wir haben ein einfaches Verfahren
eingerichtet, uns Inhalte mit möglichen Verstößen zu melden, damit wir solche
Inhalte überprüfen können. Hierbei kann es sich um Seiten, Gruppen, Profile,
einzelne Beiträge und/oder Kommentare handeln. Darüber hinaus bieten wir die
Möglichkeit, Personen und Beiträge zu blockieren, Abonnements zu beenden oder
Beiträge zu verbergen, damit alle Nutzer ihr eigenes Erlebnis auf A.
kontrollieren und gestalten können.         
Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen.
Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem
bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf A. ab. So können wir bei einem
ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir
die Posting-Rechte des Nutzers/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende
Profil deaktivieren. Sind wir der Ansicht, dass nachvollziehbar eine Gefahr für
Leib und Leben einer Person oder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit besteht, behalten wir uns vor, die Polizei zu informieren. 
Unsere Gemeinschaftsstandards dienen als Leitfaden für die
Kommunikation auf A., und wir werden sie im Laufe der Zeit immer
weiterentwickeln. In diesem Sinne bitten wir die Mitglieder der A.-Community,
sich an diese Richtlinien zu halten.               
(…)       
Anstößige Inhalte          
12. Hassrede    
Wir lassen Hassrede auf A. grundsätzlich nicht zu. Hassrede
schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in
gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.            
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen
aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder
Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie
unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen
Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder
Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die
ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck
von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten
jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht,
so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar,
wird der Inhalt unter Umständen entfernt.  
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit
diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und
Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie
ihre Klarnamen verwenden.     
Folgende Inhalte sind untersagt:            
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: 
Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form          
Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:     
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien,
Krankheit oder Fäkalie           
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als
intellektuell oder körperlich unterlegen gelten    
Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit        
Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im
Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst
wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist 
Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in
schriftlicher als auch in visueller Form    
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:   
Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren,
dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische
Defizite aufweist    
Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)          
Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)       
Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“,
„billig“, „Schnorrer“)          
Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:              
„Ich hasse X“    
„Ich mag X nicht“            
„X sind die Schlimmsten“           
Ausdrücke von Abscheu oder ihre bildliche Entsprechung, wie
u. a.:    
„ekelhaft“         
„scheußlich“     
„widerwärtig“  
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die
geschützte Eigenschaften aufweisen
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.       
Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie
mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw.
Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben
aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. (…)“            
Ausweislich einer vom Antragsteller vorgelegten
Veröffentlichung der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2017 gibt es in der
Bundesrepublik Deutschland 31 Millionen und weltweit 2 Milliarden aktive Nutzer
von „A.“ (Anlage K 4).         
Am 20.06.2018 löschte die Antragsgegnerin einen Beitrag des
Antragstellers und sperrte seinen Zugang für 30 Tage mit folgender Meldung (Bl.
11):      
„Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards
Dieser Beitrag ist nur für dich sichtbar, da er gegen unsere
Standards hinsichtlich Hassrede verstößt. 
wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…wie recht hatte der
Mann…“       
Mit Email seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2018 ließ
der Antragsteller die Antragsgegnerin abmahnen (Anlage K 13). Die
Antragsgegnerin reagierte nach dem Vortrag des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller beabsichtige, sich auch künftig entsprechend äußern zu
wollen. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht
gegen die – als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen –
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstoße. Der Beitrag lasse völlig
offen, auf wen er sich beziehe. Anzunehmen sei, dass er die zahlreichen
Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU
zu gelangen. Von einer Herabsetzung von Migranten oder Flüchtlingen zu Tieren
könne jedoch ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“
keine Rede sein; es gehe allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der
Migrationsbewegung (Bl. 29).  
Der Antragsteller hat am 18.07.2018 den Erlass folgender
einstweiligen Verfügung beantragt:
„Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den
Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich
oder sinngemäß)
„Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen
wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein…Wie recht hatte der
Mann.“         
auf www.a..com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der
Funktionen von www.a..com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder
Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu
löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu
250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht,
Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen“     
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der
Antragsteller jedenfalls keinen Verfügungsgrund aufzeige. Der Antragsteller
begehre von der Antragsgegnerin Vertragserfüllung und damit eine
Leistungsverfügung, welche nicht dringlich sei, weil dem Antragsteller durch
die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine wesentlichen Nachteile drohten. Der
Antragsgegnerin stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen, und müsse
gegenüber dem Antragsteller keine Leistungen erbringen. Auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer
unter anderem vorgetragen, der Antragsgegnerin stehe kein außerordentliches
Kündigungsrecht zu.    
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss
vom 03.08.2018 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. 106
ff.). Es liege zusätzlich ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vor,
weil der Antragsteller fast einen Monat abgewartet habe, und es bestehe auch
kein Verfügungsanspruch, weil der Antragsteller mit seinem Beitrag auch unter
Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG gegen seine Verpflichtung aus § 241 Abs.
2 BGB verstoßen habe. Mangels näheren Vortrags zum Kontext der Äußerung könne
allerdings nicht entschieden werden, ob der Beitrag als gemeinschaftsfeindlich
anzusehen sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Übrigen Bezug genommen.               
Mit Beschluss vom 21.08.2018 wurde die Sache gemäß § 568
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.               
B.           
I.            
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß den §§
567 Abs. 1 Nr. 2, 936, 922 Abs. 3 Alt. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 569 ZPO.
II.           
Die sofortige Beschwerde ist in der Sache jedoch
unbegründet.            
Das Landgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht
zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen
Verfügung gemäß den §§ 935 ff. ZPO zu sichernder Unterlassungsanspruch gegen
die Antragsgegnerin zu.               
Durch eine erneute Löschung des streitgegenständlichen
Beitrags und Verhängung einer weiteren Sperre würde die Antragsgegnerin ihre
vertraglichen Pflichten nicht verletzen. Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes
kann daher dahinstehen.   
1.           
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist
zulässig.
Das Landgericht ist als Wohnsitzgericht des Antragstellers
für die Entscheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) international und damit
örtlich zuständig (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18,
juris Rn. 12), was hier von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. zuletzt BGH, Urteil
vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Der Senat geht
davon aus, dass der Antragsteller als Verbraucher handelt.              
2.           
Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, weil dem
Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.      
a)           
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies ergibt sich aus Ziff. 4 der
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin i. V. m. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I, vgl.
OLG Dresden a. a. O.).            
b)          
Zwischen den Parteien besteht ein vertragliches
Schuldverhältnis sui generis gemäß den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, juris Rn.18; „Digitale Inhalte gegen
personenbezogene Daten“ – Austauschvertrag, vgl. Palandt-Grüneberg, BGB,
77. Auflage 2018, Überbl v § 311 Rn. 12; vgl. auch die Nachweise bei Spindler,
DB 2018, 41 Fußnote 18). Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem
Antragsteller verpflichtet, ihre Plattform unter anderem für die
Veröffentlichung von Inhalten zur Verfügung zu stellen, und verwendet dafür die
von den Nutzern generierten Daten wohl zumindest für Werbezwecke.      
Ob das Vertragsverhältnis der Parteien eventuell auch miet-
oder dienstvertragliche Elemente enthält, kann vorliegend dahinstehen, da die
speziell geregelten Vertragstypen des BGB keine für die streitgegenständliche
Fragestellung eventuell heranzuziehenden Regelungen enthalten (vgl. zur
Behandlung von gemischten Verträgen nur Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 19 ff.
m.w.N.).         
Nach der Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB kann das
Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Die Parteien haben
nach dem Vortrag des Antragstellers für ihr Vertragsverhältnis die Geltung der
Nutzungsbedingungen und weiterer Regelungen der Antragsgegnerin, insbesondere
der Gemeinschaftsstandards, vereinbart.
c)           
Nach Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Ziff. 12 der
Gemeinschaftsstandards war und ist die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt,
den streitgegenständlichen Beitrag des Antragstellers zu löschen und den Zugang
des Antragstellers für einen Zeitraum von 30 Tagen zu sperren.          
In dem streitgegenständlichen Beitrag werden Menschen, die
über das Mittelmeer in die Europäische Union einzuwandern versuchen, mit
Heuschrecken verglichen. Dies stellt als „Hassrede“ und „Entmenschlichende
Sprache“ durch „Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell
als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten“ eine Meinungsäußerung
dar, die gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin
verstößt.            
aa)        
Nach den im Ausgangspunkt entsprechend heranzuziehenden
äußerungsrechtlichen Grundsätzen ist jede beanstandete Äußerung in ihrem
Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei kommt es auf
das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen
Durchschnittsrezipienten an (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94 –,
BGHZ 132, 13 Rn. 24; Urteil vom 16.06.1998 – VI ZR 205/97 –, BGHZ 139, 95 Rn.
14 ff.; Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01 –, NJW 2002, 1192 Rn. 25 ff.
jeweils m. w. N.; BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247; BVerfG, Beschluss vom
13.02.1996 – 1 BvR 262/91 -, ZUM 1996, 670, 672; aus der Literatur vgl. Korte,
Praxis des Pressrechts, 2014, § 2 Rn. 136 ff.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kapitel 4 Rn. 1 ff.; Hamburger
Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, 31. Abschnitt Rn. 70). Für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung ist wesentlich, ob die Aussage einer
Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.
Für das Vorliegen einer Meinungsäußerung spricht es, wenn der tatsächliche
Gehalt einer Äußerung substanzarm ist (vgl. dazu insbesondere BGH, Urteil vom
22.09.2009 – VI ZR 19/08 -, NJW 2009, 3580 Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom
08.09.2010 – 1 BvR 1890/08 -, NJW 2010, 3501 Rn. 21).     
bb)        
Bei derartigen Kurzbeiträgen im Internet ist auf einen eher
flüchtigen Durchschnittsleser abzustellen. Der streitgegenständliche Beitrag
soll sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf die offenkundigen
Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung Europäische
Union beziehen. Ein flüchtiger Leser wird vor allem die Worte „sie“, das
heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die
Heuschrecken“ verknüpfen und maßgeblich erinnern. Damit werden mit dieser
Aussage in ihrem Kern schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen, was keine
Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung darstellt. Der Begriff
„Heuschrecke“ wird im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn
biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose, Kapitel 10 Vers 12) abwertend im Sinne
massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändert auch der
Satz am Ende „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Der Senat folgt
nicht der Argumentation des Antragstellers, dass damit ein Vergleich von
Menschen mit Tieren gerade nicht gewollt gewesen sei. Unbeschadet dessen, dass
dann nicht verständlich wäre, was der Antragsteller überhaupt zum Ausdruck
bringen wollte, wird im Gegenteil sogar klargestellt, dass keine Tiere bzw.
Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso
wenig bezieht sich der Satz nur auf das Wort „kommen“ als Beschreibung
einer massenhaften Migrationsbewegung. Ob es sich dabei um ein echtes oder
unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes
Zitat der historischen Person Nostradamus handelte, spielt keine wesentliche
Rolle. Auch eine Bezugnahme auf echte Zitate historischer Personen in einem
bestimmten inhaltlichen Zusammenhang kann nach heutiger Wertung eine
unzulässige Meinungsäußerung darstellen.         
d)          
Die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der
Antragsgegnerin hinsichtlich „Hassrede“ sind als Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB nicht bereits aufgrund ihrer
die Meinungsfreiheit der Nutzer gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG potentiell
einschränkenden Wirkung wegen unangemessener Benachteiligung entgegen den
Geboten von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 BGB oder als
überraschende oder mehrdeutige Klausel gemäß § 305 c BGB unwirksam (so auch OLG
Dresden a.a.O. juris Rn. 17 ff. und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 –
15 W 86/18, juris Rn. 21; Holznagel CR 2018, 369 (371 f.; zu kontrollfreien
Hauptleistungsbeschreibungen vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 404/12,
BGHZ 200, 362, juris Rn. 43).             
aa)        
Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen knüpft die möglichen
Sanktionen der Antragsgegnerin an objektivierbare Kriterien an und stellt diese
nicht in deren Belieben. Die Definitionen von „Hassrede“ sind hinreichend
verständlich und konkret formuliert und damit weder intransparent, noch
überraschend oder mehrdeutig (vgl. OLG Dresden a.a.O. Rn. 18 ff.). In den
Gemeinschaftsstandards werden zwar drei Schweregrade von „Angriffen“
unterschieden, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen, z. B. unterschiedlich
lange Sperrzeiten, geknüpft werden. Angesichts der Vielfalt der zu regelnden
Sachverhalte ist die Antragsgegnerin jedoch nicht verpflichtet, Sanktionen
schematisch festzulegen. Bei der rechtlichen Würdigung der Formulierungen muss
– entsprechend der Einleitung der Gemeinschaftsstandards – zudem insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsgegnerin und ihr
Dienstangebot weltweit unterschiedlichsten Rechtsordnungen verschiedener
Sprachräume unterworfen ist und dass auch und gerade die weltweite
Vernetzungsmöglichkeit für die Nutzer die Attraktivität dieser Plattform
ausmacht.    
bb)        
Angesichts der marktbeherrschenden Stellung der
Antragsgegnerin für soziale Netzwerke (vgl. Pressemitteilung des
Bundeskartellamts vom 19.12.2017) mit in der Bundesrepublik ca. 30 Millionen
und weltweit ca. 2 Milliarden aktiven Nutzern und der großen Bedeutung der
Meinungsfreiheit in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat insbesondere
im Zeitraum vor Wahlen unterliegt die Antragsgegnerin auch als juristischer
Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung,
welche bei der Kontrolle ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
berücksichtigen ist (ausführlich dazu OLG Dresden a.a.O. Rn. 23 m.w.N.;
Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234 (238); Holznagel a.a.O.). Die kollidierenden
Grundrechtspositionen sind daher in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie
für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. zur mittelbaren
Grundrechtsbindung bei einem Stadionverbot zuletzt BVerfG, Beschluss vom 11.
April 2018 – 1 BvR 3080/09 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Grundrecht aus Art. 5
Abs. 1 S. 1 GG gilt bereits nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs.
2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre
beschränkt. Dazu gehört auch das vertragliche Rücksichtnahmegebot aus § 241
Abs. 2 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 – 2 AZR 21/05 –, juris Rn. 49
m. w. N.). Zudem kann bei der Abwägung nicht nur auf die Grundrechtsposition
des Antragstellers abgestellt werden, sondern es muss nach Auffassung des
Senats angesichts der theoretisch massenmedialen Wirkung von einzelnen
Veröffentlichungen auch auf die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer aus Art.
1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Rücksicht genommen werden, deren Schutz die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin auch dienen. Gerade der
streitgegenständliche Beitrag berührt die Menschenwürde von aus Afrika
stammenden, hier lebenden Migranten, welche auch zu potentiellen Nutzern der
Antragsgegnerin zählen dürften. Der Antragsgegnerin steht wiederum unter dem
Gesichtspunkt eines „virtuellen Hausrechts“ das nach Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte Eigentum oder der Besitz an der für ihr Angebot verwendeten Hard-
oder Software, das Recht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG
und die allgemeine unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG
jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu (vgl. Elsaß/Labusga/Tichy a.a.O.). Da die
Antragsgegnerin eine Gesellschaft i. Rechts mit Sitz in I. ist, kann sie sich
auf Grundrechtspositionen wie eine inländische Gesellschaft berufen, da
ansonsten eine verbotene Ungleichbehandlung gemäß Art. 12 EG-Vertrag vorliegen
würde (Remmert in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art.
19 Abs. 3 Rn. 92 ff. m.w.N.). Die Antragsgegnerin läuft zudem Gefahr, selbst
wegen rechtswidrigen Inhalten, die Straftatbestände gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG
erfüllen, gemäß § 4 NetzDG, oder bei unerlaubten Handlungen als mittelbare
Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139,
juris Rn. 23; zur Haftung als unmittelbarer Störer bei Zu-Eigen-Machen von
Inhalten BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, juris Rn. 18) in
Anspruch genommen zu werden. Der betroffenen Grundrechtsposition des
Antragstellers wird in den Nutzungsbedingungen angesichts der
Grundrechtspositionen anderer Nutzer und der Antragsgegnerin daher ausreichend
Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden und OLG Karlsruhe a. a. O.).               
e)          
Aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin folgt
jedoch, dass im Einzelfall auch äußerungsrechtlich noch als zulässig
anzusehende Meinungsäußerungen gelöscht werden können. Wegen der
Quasi-Monopolstellung der Antragsgegnerin und der daraus folgenden mittelbaren
Grundrechtsbindung sind daher in jedem Einzelfall die konkrete Ausübung von
Sanktionsrechten der Antragsgegnerin am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu
überprüfen und ihre Folgen abzuwägen. Besteht für die Antragsgegnerin nach den
Umständen jedoch eine berechtigte Gefahr, selbst gemäß § 4 NetzDG oder als
mittelbare Störerin in Anspruch genommen zu werden, hat die Meinungsfreiheit,
und zwar lediglich, seine Meinung gerade auf der Plattform der Antragsgegnerin
zu äußern, im Rahmen der Abwägung jedenfalls zurückzutreten. Dies ist
vorliegend der Fall.        
aa)        
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an
der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz
des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und
überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern
allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um
Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur
ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (st. Rspr., vgl. zuletzt zu einer
Arbeitgeberkündigung wegen eines Rundschreibens eines Arbeitnehmers BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 30. Mai 2018 – 1 BvR 1149/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.).       
bb)        
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls
Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines
Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von
kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm,
Beschluss vom 26.09.2017 – 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung
bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus
einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018
– 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest
die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG.      
cc)         
Die Löschung des Beitrags und die Sanktion einer Sperre von
30 Tagen stellen sich bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht als
unverhältnismäßig dar, den Antragsteller künftig zu vertragsgerechtem Verhalten
anzuhalten.           
III.         
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.       
Die Streitwertfestsetzung folgt der Angabe des Antragstellers
und beruht auf den §§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.              
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht
statt, § 574 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 542 Abs. 2 ZPO.  

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LG Frankfurt – Facebook-Sperre zulässiger Meinungsäußerungen als Hasskommentar erlaubt

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18:, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln durchsetzen kann, indem er rechtswidrigen Inhalt
entfernt oder oder einen Nutzer-Account sperrt. Im Einzelfall dürfen auch
Äußerungen gelöscht werden, die grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit gemäß
Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind.

Dem  Beschluss lag
folgender Fall  zu Grunde:
Der Antragsteller verfasste auf Facebook als Reaktion auf
einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden –
50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“
folgenden Kommentar:
„Wasser marsch,
Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe!
Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Facebook sperrte den Antragsteller am 21.07.2018 für 30
Tage. Hiergegen beantragte der gesperrte Facebook-Nutzer den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung der Sperre sowie
Entfernung eines „Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung als unbegründet zurück. Es fehle an einem
Verfügungsanspruch. Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Grundsätzlich könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine
Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch
Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
Leitsatz:
1.
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks kann seine
Verhaltensregeln grundsätzlich auch durch Entfernung eines rechtswidrigen
Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen.
2.
Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber
geschlossene Vertrag beinhaltet jedoch Schutzpflichten des Plattformbetreibers
gemäß § 241 Abs. 2 BGB, in deren Rahmen – im Wege der mittelbaren Drittwirkung
– die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Dies schließt
einerseits das Recht auf Meinungsfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 5 Abs.
1 GG, andererseits die Rechte des Plattformbetreibers gemäß Art. 12 GG ein.
3.
Die Abwägung der Interessen der Betroffen führt, dass im
Einzelfall auch Äußerungen gelöscht werden dürfen, die grundsätzlich durch die
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Das in den Bedingungen
der Antragsgegnerin niedergelegte Verbot von Hassrede und Gewaltaufrufen ist
daher nicht von vornherein als unzulässig anzusehen. Bei der Abwägung hat die
Kammer auch berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des EGMR ein Verbot
von Hassrede und Aufruf zur Gewalt zulässig sein kann.

Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
18.08.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller
auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer Sperre sowie Entfernung eines
„Posts“ bei Facebook wegen einer von ihm verfassten Äußerung.
Die Antragsgegnerin betreibt die Webseite www.facebook.com.
Der Antragsteller ist Nutzer des von der Antragsgegnerin angebotenen Dienstes
und dort angemeldet.
Der Antragsteller verfasste auf der Plattform der
Antragsgegnerin als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung
„Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber
attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden
Kommentar:
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
Die Antragsgegnerin sperrte den Antragsteller am 21.07.2018
für 30 Tage.
Zuvor war der Antragsteller bereits im April 2018 wegen des
Kommentars „…“ gesperrt worden, ferner im Mai 2018 wegen einer von
ihm geäußerten Kritik an Asylbewerbern, die versuchen, ihre Abschiebung durch
tätliche Angriffe auf Polizisten zu verhindern.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit E-Mail
vom 01.08.2018 (Bl. 184 d.A.) u.a. auf, die Sperre aufzuheben und gelöschte
Beiträge unverzüglich wieder frei zu schalten. Die Antragsgegnerin reagierte
nicht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der
darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend genannten
Textes (wörtlich oder sinngemäß)
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit
Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab
in die Heimat schicken.“
auf www.facebook.com zu sperren (inbesondere, ihm die Nutzung
der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträge, Kommentieren
fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den
Beitrag zu löschen,
wenn sich der Beitrag auf Berichte über randalisierende
Asylbewerber bezieht, die Polizeibeamte angreifen,
ist unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht, auch
nicht gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB, die Unterlassung der Sperre
(und der Löschung) aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung verlangen.
Die Parteien haben nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des
Antragstellers einen Vertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks der
Antragsgegnerin geschlossen, bei dem es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag
mit miet-, werk- und dienstvertraglichen Elementen handelt (vgl. KG Berlin
DNotZ 2018, 286 [KG Berlin 31.05.2017 – 21 U 9/16] Rn. 56 m.w.N.; OLG München,
Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18: wohl Vertrag sui generis). Gegenstand
dieses Vertrages sind auch die von der Antragsgegnerin gestellten
Verhaltensregeln als AGB.
Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerks
seine Verhaltensregeln auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder
durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (Schwartmann/Ohr in
Schwartmann, Praxishandbuch IT-, Urheber- und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap.
11 Rn. 40; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 [OLG Köln 30.09.2016 – 20 U
83/16]; Feldmann/Heidrich, CR 2006, 406, 411; vgl. zu einer Facebook-Seite auch
VG München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 –
4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857).
Eine solche Sperre ist jedoch nicht voraussetzungslos
möglich, z.B. lediglich aufgrund einer ungeprüften Beschwerde eines anderen
Nutzers. Der zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber geschlossene
Vertrag beinhaltet Schutzpflichten des Plattformbetreibers gemäß § 241 Abs. 2
BGB. Im Rahmen dieser Schutzpflichten sind – im Wege der mittelbaren
Drittwirkung – die Grundrechte der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG
NJW 2018, 1667 [BVerfG 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09] – Stadionverbot; LG
Karlsruhe, Beschl. v. 12.06.2018 – 11 O 54/18).
Voraussetzung einer solchen Sperre ist daher zunächst, dass
der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist (LG Frankfurt
a.M., Beschl. v. 14.05.2018 – 2-03 O 182/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
19.07.2018 – 2-03 O 265/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.07.2018 – 2-03 O
238/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.08.2018 – 2-03 O 285/18; in Bezug auf
ein „virtuelles Hausrecht“ LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999
– 10 O 457/99]; dazu Ladeur, MMR 2001, 787; vgl. insoweit auch VG München, Urt.
v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris, für die Facebook-Seite eines
öffentlich-rechtlichen Trägers; zur mittelbaren Wirkung der Grundrechte, insb.
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das Verhältnis von Privaten BVerfG a.a.O. –
Stadionverbot).
Danach kann eine Sperre auch unter Berücksichtigung der dem
Äußernden zu Gebote stehenden Meinungsfreiheit einerseits gemäß Art. 5 Abs. 1
GG gerechtfertigt sein, wenn der Äußernde mehrfach den Tatbestand der
Beleidigung erfüllt und damit sowohl die Rechte anderer Nutzer verletzt als
auch den Diskussionsverlauf nachhaltig gestört hat (VG München MMR 2018, 418,
Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 19 – juris). Hierbei kann auch
Berücksichtigung finden, ob das Verhalten des Äußernden geeignet ist, eine
weitere sachliche Diskussion zu verhindern bzw. andere Nutzer fernzuhalten
(vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27). Bei nachhaltigem, beleidigendem
Verhalten soll der Betreiber nicht verpflichtet sein, den Nutzer weiterhin zu
dulden (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 30; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 – 4
K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Diesen Einschränkungen der Möglichkeit des
Plattformbetreibers, den Nutzer zu sperren, stehen grundsätzlich auch nicht die
Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin entgegen. Diese können zwar als
Auslegungshilfe dienen, aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte können
zulässige Meinungsäußerungen jedoch grundsätzlich nicht untersagt werden (OLG
München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18; LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
14.05.2018 – 2-03 O 182/18; vgl. LG Bonn MMR 2000, 109 [LG Bonn 16.11.1999 – 10
O 457/99]; LG Köln Urt. v. 4.5.2005 – 9 S 17/05, BeckRS 2005, 10688; VG
München, Urt. v. 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 Rn. 17 – juris).
Unter Berücksichtigung der mittelbaren Wirkung der
Grundrechte in das Verhältnis zwischen den Parteien und der insoweit
einzustellenden gegenseitigen Interessen kann die Löschung einer Äußerung
andererseits aber im Einzelfall selbst dann zulässig sein, wenn die Äußerung selbst
noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der
Meinungsfreiheit Schranken (allein) in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht
der persönlichen Ehre, wobei nach der „Lüth“-Rechtsprechung des
BVerfG eine Wechselwirkung zwischen Schutzbereich und Schranken dergestalt
besteht, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen
setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses
Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das
Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen
(BVerfGE 7, 198, 208 f. [BVerfG 15.01.1958 – 1 BvR 400/51] – Lüth; Maunz/Dürig-Grabenwarter,
GG, 82. EL 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 139). In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass die Grundrechte hier mittelbar auf das Verhältnis der Parteien
wirken und dass daher in die verfassungsrechtlich vorgegebene Abwägung auch die
anderen im Einzelfall betroffenen Grundrechte einzubeziehen sind
(Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5 Abs. 1 Rn. 145 m.w.N.). Zur Bewertung
des Verhaltens der Antragsgegnerin sind daher vorliegend auch ihre
grundrechtlich geschützten Interessen zu beachten und in die Abwägung
einzustellen. In Bezug auf eine konkrete Äußerung ist daher bei der Beurteilung
der mittelbaren Wirkung der Grundrechte das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer Plattform einzubeziehen (vgl.
insoweit auch Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 21).
Der Kammer ist bekannt, dass durch störendes Verhalten und
Hassrede in den letzten Jahren vermehrt Foren und Diskussionen, teils zu
einzelnen Artikeln geschlossen wurden (s. nur Heise-Online v. 08.10.2017,
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Amazon-schliesst-Diskussionsforen-3852250.html;
Netzpolitik.org v. 04.03.2016,
https://netzpolitik.org/2016/umfrage-zeitungsredaktionen-schraenken-kommentarfunktionen-2015-weiter-ein;
jeweils abgerufen am 10.09.2019). Das Portal „Legal Tribune Online“
(LTO) hat kürzlich die Kommentarfunktion deaktiviert, weil das Forum unter dem
Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu
verbreiten (vgl. Lorenz, LTO v. 26.07.2018, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/in-eigener-sache-lto-keine-kommentare-mehr-meinungsvielfalt-hass-hetze/,
abgerufen am 10.09.2019). Der Kammer ist weiter bekannt, dass Nutzer teilweise
die Beteiligung an Diskussionen bei bestimmten Themen oder aufgrund bestimmter
vorangegangener Äußerungen einschränken und sich einer Meinungsäußerung
enthalten (vgl. insoweit auch VG München MMR 2018, 418; VG Mainz, Urt. v.
13.04.2018 – 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 Rn. 82).
Die Kammer verkennt nicht, dass Nutzer von
Internetplattformen grundsätzlich ohne Furcht vor Sperren zulässige
Meinungsäußerungen auf den Plattformen kundtun können sollen und sich insoweit
auch auf die Maßstäbe, die Art. 5 Abs. 1 GG setzt, berufen können. Demgegenüber
bezieht die Kammer jedoch auch ein, dass durch die oben dargestellten
Beeinträchtigungen von Diskussionen die Interessen der Antragsgegnerin nach
Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27;
Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20).
Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund das in ihren Bedingungen
niedergelegte Verbot der Antragsgegnerin von Hassrede und Gewaltaufrufen nicht
von vornherein als unzulässig, auch wenn dadurch im Einzelfall Äußerungen
erfasst werden können, die grundsätzlich noch als zulässige Meinungsäußerung
anzusehen sind (ausdrücklich offengelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18).
Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein durch
staatliche Organe verfügtes Verbot von Hassrede zwar nach den Maßstäben von
Art. 5 Abs. 1 GG unzulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 [BVerfG 04.11.2009 –
1 BvR 2150/08] – Wunsiedel, auch zur Sonderrechtslehre und dem Verbot nach §
130 Abs. 4 StGB), sich ein solches Verbot aber nach den vom EGMR aufgestellten
Grundsätzen im Einzelfall als zulässig darstellen kann, weil hierdurch die
Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt werden (vgl. EGMR NJW 2017, 2091 –
Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete u. Index.hu Zrt/Ungarn zu Hassrede in
Kommentaren eines Internetproviders; EGMR NJW 2015, 2863 – Delfi AS/Estland zu
Internet-Nachrichtenportalen; EGMR NJW 2006, 1645 – Pedersen u.
Baadsgaard/Dänemark; EGMR NJW-RR 2011, 981 Rn. 50 – Ruokanen u. a./Finnland;
EGMR, Urt. v. 17.12.2004 – 33348/96 Rn. 115 – Cumpana u. Mazare/Rumänien; vgl.
zur EGMR-Rechtsprechung zu Hassrede im Verhältnis zur Rechtsprechung des BVerfG
auch Hong, ZaöRV 2010, 73).
Der EGMR hat insoweit u.a. ausgeführt (EGMR NJW 2015, 2863 –
Delfi AS/Estland Rn. 110, 136, 140, 157):
„Beleidigende und andere Formen eindeutig
rechtswidriger Äußerungen einschließlich Hassreden und Aufrufe zur
Gewaltanwendung können wie nie zuvor in Sekundenschnelle weltweit verbreitet
werden und bleiben manchmal sehr lange online verfügbar. … Weil die der
Konvention zu Grunde liegenden Werte geschützt werden müssen und die in Art. 10
und 8 EMRK garantierten Rechte gleiche Achtung verdienen, muss ein Ausgleich
hergestellt werden, der den Wesensgehalt beider Rechte bewahrt. Bei der
Ausübung der Meinungsfreiheit kann das Internet von großem Vorteil sein, die
Haftung für beleidigende oder sonst rechtswidrige Äußerungen muss aber
grundsätzlich bestehen bleiben und Geschädigte müssen bei Verletzung von
Persönlichkeitsrechten einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen können. …
Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass Äußerungen,
die mit den von der Konvention proklamierten und garantierten Rechten nicht
vereinbar sind, wegen Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) nicht
von Art. 10 EMRK geschützt werden. Das hat er zum Beispiel für Äußerungen
entschieden, die den Holocaust leugneten, eine Nazipolitik rechtfertigten, alle
Muslime mit einer terroristischen Tat in Verbindung bringen oder Juden als
Ursprung allen Übels in Russland bezeichnen …
Die Kommentare der Nutzer … waren eindeutig rechtswidrig.
… Die meisten enthielten Hassreden und Aufrufe zu Gewalt und waren deswegen
nicht von Art. 10 EMRK geschützt (o. Nr. 136). Um die Freiheit der
Meinungsäußerung der Verfasser der Kommentare geht es also nicht, sondern
darum, ob die estnischen Gerichte das in Art. 10 EMRK garantierte Recht der Bf.
verletzt haben, Informationen weiterzugeben, indem sie sie für die von Dritten
abgegebenen Kommentare verantwortlich gemacht haben. …
Wegen der vielen Möglichkeiten, die jeder hat, sich im
Internet Gehör zu verschaffen, kann die Verpflichtung eines großen
Nachrichtenportals, wirksame Maßnahmen zur Einschränkung von Hassreden und
Aufrufen zu Gewalt wie hier zu treffen, in keiner Weise mit einer
„privaten Zensur“ gleichgestellt werden. Die wichtige Rolle des
Internet bei der Verbesserung des Zugangs zu Nachrichten und der Verbreitung
von Informationen im Allgemeinen ist anzuerkennen …, es darf aber auch die
Gefahr nicht verkannt werden, dass andere durch Mitteilungen von Informationen
und ihren Inhalt geschädigt werden …“
Insoweit darf die Rechtsprechung die Bestimmungen der EMRK
und die Rechtsprechung des EGMR auch auf der Ebene des Verfassungsrechts als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten
über den Einzelfall hinaus anwenden (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 130 –
Streikverbot für Beamte; dazu s. auch Haug, NJW 2018, 2674). Insoweit soll die
Rechtsprechung gar die nach der Rechtsprechung des EGMR im Rahmen einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung würdigen (BVerfG NJW 2018, 2695 Rn. 190 – Streikverbot
für Beamte).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände und unter
Einbeziehung der Grundrechte der Parteien, die im Rahmen der Drittwirkung der
Grundrechte im Vertragsverhältnis der Parteien zu einem Ausgleich gebracht
werden müssen, erachtet die Kammer es daher im Einzelfall und unter
Berücksichtigung der Maßstäbe, die der EGMR aufgestellt hat, als zulässig, wenn
der Betreiber einer Plattform Äußerungen, die als – noch zulässige – Hassrede
zu qualifizieren sind, löscht. Denn durch solche Äußerungen kann das Interesse
des Betreibers einer Plattform, das sich auch auf sachbezogene Diskussionen und
die Ermöglichung der freien Rede für alle Nutzer richtet, in erheblichem Maße
beeinträchtigt werden.
In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die streitgegenständliche
Löschung und Sperre als zulässig dar, da die Äußerung des Antragstellers als
Hassrede anzusehen ist.
aa. Die hier betroffene Äußerung ist zunächst als
Meinungsäußerung zu qualifizieren.
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung
oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den
Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 [BVerfG
24.07.2013 – 1 BvR 444/13], juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist
auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des
Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas
Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander
übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt.
Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche
Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in
den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des
tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als
zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003,
Kap. 4 Rn. 43, 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des
unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 14 Rn. 4a;
jew. m.w.N.).
Die Äußerung des Antragstellers versteht der
Durchschnittsempfänger als eine Reaktion auf den Beitrag, der das Verhalten von
Flüchtlingen in einem Flüchtlingsheim thematisiert und zwar dahingehend, dass
gegen solches Verhalten Gewalt in Form von Wasserwerfern, Knüppel und
Militärpolizei anzuwenden sei, um dem Verhalten der Flüchtlinge entgegen zu
treten. Die Äußerung ist damit wesentlich durch meinende und wertende Teile
geprägt.
Die Äußerung ist auch nicht aus dem Grunde nach dem Maßstab
des Art. 5 Abs. 1 GG als unzulässig anzusehen, dass sie Schmähkritik darstellen
würde.
Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln,
wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt
Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen
lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im
Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster
Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt,
a.a.O., Kap. 5 Rn. 97). Dies ist bei einer die Öffentlichkeit wesentlich
berührenden Frage nur ausnahmsweise der Fall und eher auf die Privatfehde
beschränkt (BVerfG NJW 2012, 3712 [BVerfG 17.09.2012 – 1 BvR 2979/10] Rn. 30
m.w.N.). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der
Begriff der Schmähkritik eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar
ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur
Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr
die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (BVerfG NJW 2016, 2870 Rn. 17 m.w.N.). Nur dann, wenn der abwertende
Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, d.h.
willkürlich, nicht sachbezogen und von vornherein außerhalb jedes in einer
Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes ist, kann dies auf
dessen Absicht hindeuten, den Betroffenen zu diffamieren (BVerfG NJW 2016, 2870
[BVerfG 29.06.2016 – 1 BvR 2646/15] Rn. 17 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v.
04.06.2014 – 5 U 81/13, BeckRS 2015, 07789 Rn. 44). Insoweit sind auch als
Hassrede zu qualifizierende Äußerungen grundsätzlich dem Schutz der
Meinungsfreiheit unterstellt (vgl. Maunz/Dürig-Grabenwarter, a.a.O., Art. 5
Abs. 1 Rn. 73).
Die Voraussetzungen einer unzulässigen Schmähkritik liegen
hier nicht vor. Aus Sicht des Antragstellers bestand durchaus ein Anlass für
seine Äußerung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Diffamierung im Vordergrund stand, während im Übrigen die Äußerung außerhalb
jedes Sachzusammenhangs erfolgt wäre.
Die streitgegenständliche Äußerung verstößt – anders als in
den bisher von der Kammer entschiedenen Fällen – gegen die
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin definiert den Begriff der
„Hassrede“ in ihren Gemeinschaftsbedingungen u.a. wie folgt:
„Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf
Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale
Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht,
Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist
in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als
gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit
oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe
wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller
Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen
haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Jedwede gewalttätige Äußerung oder Unterstützung in
schriftlicher oder visueller Form
• Entmenschlichende Sprache oder Bilder. Hierzu gehört unter
anderem Folgendes:
Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine
Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten
Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
• Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die
implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder
moralische Defizite aufweist
• Körperlich (unter anderem „verunstaltet“,
„unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
• Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“,
„behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“,
„Idiot“)
• Moralisch (unter anderem „Schlampe“,
„Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
• Ausdrücke von Verachtung oder ihre bildliche Entsprechung,
wie u. a.:
Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum
Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der
oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an
Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze
zu.“
Ferner untersagt die Antragsgegnerin „Gewalt und
kriminelles Verhalten“.
Die Äußerung des Antragstellers fällt unter die
Hassrede-Bedingungen der Antragsgegnerin, da sie zu Gewalt gegen die hier
betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die
Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere
Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen.
Die Äußerung ist ferner auch nach den oben dargestellten
Maßstäben des EGMR als Hassrede anzusehen.
In der konkreten Abwägung der Interessen der Parteien
überwiegt vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin am Betrieb ihrer
Plattform, durch den es auch den übrigen Nutzern ermöglicht werden soll, die
Plattform zu nutzen.
Insoweit hat die Kammer zu Gunsten des Antragstellers
berücksichtigt, dass die Maßnahmen der Antragsgegnerin seine Möglichkeit zur
Äußerung – jedenfalls auf der Plattform der Antragsgegnerin – einschränken. Ihm
wird dadurch die konkrete Äußerung unmöglich gemacht, darüber hinaus kann er
sich für einen gewissen Zeitraum über die Plattform der Antragsgegnerin gar
nicht äußern.
Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Antragsteller
in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Antragsgegnerin gesperrt wurde,
darunter einmal wegen einer Kritik an Asylbewerbern. Da der Antragsteller
jedoch die konkrete Äußerung nicht mehr vorgetragen hat, konnte die Kammer
nicht prüfen, ob insoweit ebenfalls Hassrede vorlag oder nicht. Dementsprechend
misst die Kammer diesem Umstand in der Abwägung eine geringere Bedeutung bei.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat die Kammer – wie oben
dargestellt – das Interesse der Antragsgegnerin am geregelten Betrieb ihrer
Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer berücksichtigt.
Denn durch die Veröffentlichung von Hassrede kann der Diskussionsverlauf
nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung
absehen (vgl. VG München MMR 2018, 418 Rn. 27).
Weiter war einzustellen, dass Löschung und Sperre durch die
Antragsgegnerin mit einem allgemeinen Äußerungsverbot, wie es z.B. § 130 Abs. 4
StGB vorsieht, nicht zu vergleichen sind. Denn durch Äußerungsdelikte wie § 130
Abs. 4 StGB oder die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Vorschriften werden bestimmte
Äußerungen kriminalisiert und damit in allen Kontexten und allen
Verbreitungswegen strafbewehrt untersagt. Ebenso sind bei äußerungsrechtlichen
Unterlassungsverfügungen einzelne Äußerungen – jedenfalls im Rahmen und unter
den Voraussetzungen der Kerntheorie – generell und unabhängig vom
Verbreitungsweg zu unterlassen.
Demgegenüber geht es vorliegend darum, dass dem
Antragsteller die Wiederholung seiner Äußerung allein auf der Plattform der
Antragsgegnerin untersagt wird. Es geht also gerade nicht darum, dass der
Antragsteller sich überhaupt nicht derart äußern kann, dies steht ihm außerhalb
der Plattform der Antragsgegnerin unabhängig vom hiesigen Antrag frei (LG
Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.08.2018 – 2-03 O 306/18; kritisch insoweit im
Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 –
18 W 1294/18). Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist daher
insgesamt gegenüber einer äußerungsrechtlichen Unterlassungsverfügung oder
durch die genannten Äußerungsdelikte deutlich eingeschränkt. Hierbei verkennt
die Kammer nicht, dass die Antragsgegnerin eine – möglicherweise sogar
marktbeherrschende – Plattform zur Verfügung stellt, damit einen wesentlicher
Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller
daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.
Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers ist hier zweifelsohne erheblich,
er enthält jedoch kein Gesamtverbot und ist damit jedenfalls im Vergleich dazu
weniger schwerwiegend. Auf der anderen Seite ist das Interesse der
Antragsgegnerin an der Sperre solcher Äußerungen wie oben dargestellt ebenfalls
erheblich und jedenfalls unter Zugrundelegung der Maßstäbe des EGMR auch
berechtigt.
Die Löschung und Sperre waren darüber hinaus auch nicht als
willkürlich anzusehen, da sie jedenfalls aufgrund der Einordnung der Äußerung
des Antragstellers als Hassrede den Bedingungen der Antragsgegnerin entsprechen
(vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.06.2018 – 15 W 86/18; OLG Dresden, Beschl.
v. 08.08.2018 – 4 W 477/18, BeckRS 2018, 18249; LG Heidelberg, Beschl. v.
28.08.2018 – 1 O 71/18; offen gelassen OLG München, Beschl. v. 24.08.2018 – 18
W 1294/18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§
3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Streitwertangabe in der
Antragsschrift berücksichtigt, der indizielle Bedeutung zukommt. Ferner hat die
Kammer einbezogen, dass der Antragsteller vorliegend nicht nur gegen die Löschung
eines „Posts“ vorgeht (vgl. insoweit LG Frankfurt a.M., Beschl. v.
20.08.2018 – 2-03 O 306/18: Streitwert in der Hauptsache 1.000,- EUR), sondern
auch gegen die ihm gegenüber verhängte Sperre von immerhin 30 Tagen, die ihm in
diesem Zeitraum jedwede Äußerung auf Facebook und nach seinem Vortrag auch die
Verwendung von Facebook zum Einloggen in andere Dienste unmöglich macht (vgl.
auch OLG München, Beschl. v. 02.08.2018 – 18 W 1173/18).

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BGH-Urteil zum digitalen Erbe – Erben haben Zugang zu Facebook-Konto

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17 entschieden, dass Facebook den Eltern eines
toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit Jahren gesperrten Nutzerkonto der
Tochter gewähren muss.

Mitteilung der Pressestelle
__________________________________________________________________________________
Nr. 115/2018 vom 12.07.2018
Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des
ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den
Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. 
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren
verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach
ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen
Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und
Inhalte austauschen können. 
2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter
von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der
Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen
unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. 
Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das
Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich,
weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt
hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die
Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. 
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der
Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren,
insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht
geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um
Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod
Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers
abzuwehren. 
Der Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil
des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil
wiederhergestellt. 
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen
den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen
Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag
zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen
Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.
Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum
Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten
überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und
wären daher unwirksam. 
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine
Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht
höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im
Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen
des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der
Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber
eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten
zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich
bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt
werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und
Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein
kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu
übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer
Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur
für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber
kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte
von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch
des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des
Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des
Vertragsverhältnisses. 
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach
vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der
gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen
Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und
persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu
schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale
Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des
postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat
ebenfalls verneint. 
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der
Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des
Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88
Abs. 3 TKG. 
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch
nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018
geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem
Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin
sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der
Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten
immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner
der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch
nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen  gegenüber
den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst.
b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der
Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben)
über.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle 
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist. 
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung 
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist. 
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 
§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem
Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen
Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass
beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des
Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt,
sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als
mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und
Familienbildern.
§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis 
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche. 
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. 
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme
erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der
Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere
die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang. 
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord
eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des
Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber
ihrer Stellvertretung. 
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens
eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: 
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder
mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags,
dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige
Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher
Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann,
wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Vorinstanzen: 
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 –
20 O 172/15 
Kammergericht 
Entscheidung vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 
Karlsruhe, den 12. Juli 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar über zu internierende Flüchtlinge als „Hassrede“ einstufen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom
25.06.2018, Az. 15 W 86/18 -entschieden, dass Facebook einen als
„Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig
sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und
Medien veröffentlichte Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie
freiwillig das Land verlassen!“ ist nicht vom Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gedeckt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Facebook das Posting:
„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land
verlassen!“ als Hassrede einstuft und löscht. Auch darf das Netzwerk den
Nutzer, der den Kommentar hinterlassen hat, zeitweilig sperren. Das Grundrecht
der Meinungsfreiheit, das zwischen Privaten ohnehin nur mittelbar wirke, stehe
dem nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom
25.06.2018, Az.: 15 W 86/18).

Facebook löschte
Kommentar
Der Antragsteller, ein Facebook-Nutzer, kommentierte in den
vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem
Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange
internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28.05.2018
blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018
löschte Facebook einen solchen Beitrag, weil er gegen die
Gemeinschaftsstandards des Unternehmens verstoße, insbesondere gegen Standards
hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den
Antragsteller für 30 Tage von allen Aktivitäten.
Betroffener Nutzer
beruft sich auf Meinungsfreiheit
Der Antragsteller beantragte im Weg der einstweiligen
Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn
wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele
sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
OLG: Facebook durfte
Eintrag als Hassrede behandeln
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers
als „Hassrede“ im Sinn der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei
nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge
auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards
unzulässig sei.
Grundrecht der
Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt
Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der
Einwanderungsgesetze hinaus, meint das OLG. Aus dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Grundrechte seien Abwehrrechte des
Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalteten zwischen Privaten, also hier
zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall
angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook
berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

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LG Frankfurt a.M. – Löschungsanspruch bei Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass ein
Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei
Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.
Die Berufung ist anhängig: 
OLG Frankfurt am Main – AZ: 16 U 12/18

Leitsätze:

1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy
veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich
ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden,
dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der
Betroffenen zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte
ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der
Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten.
Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer
Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit
zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige
und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte
historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere
und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien.
Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin
verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime
Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen
und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle
Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch
minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür
sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)
…,           wenn dies
geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.           Abs. 43
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare
Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach
geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser
ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte
wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten
Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich
gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39
(BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim
halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1
BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von
Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern
den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass
– auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte
Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben
entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen
seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094
(BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.