Sehr
geehrte(r) XXXXXXX,
Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene
Urheberrechtsverletzung an dem Werk Glamour Show Girls. Unserer Mandantin The
Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu
vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des
betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte
Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:
Datum/Uhrzeit: 29.12.2013 21:50:36
IP-Adresse: 97.11.21.14 XXXXXXXX
Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 3785783690
Tauschbörse: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren
Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft
als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise
der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0
173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten
gestattet.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung
stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem
Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk
dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der
Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG
Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte
Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein
nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere
Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§
97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf
Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98
UrhG).
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem
Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die
Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in
seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als
Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten
WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die
unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der
sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen,
dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber
haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte
Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem
mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die
gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie sofort von Ihrem Computer zu
entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr
eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren
Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde.
Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen.
Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die
Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und
unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer
Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage
beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4
UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer
ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von
Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns
nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie.
Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen
Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 65,66 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie
die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen
Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu
ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten
unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 4680,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 473,26 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 36,05 Euro
Schadensersatz: 65,66 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der
beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen (U+C)